projets
10 T 17/26•LG Oldenburg, 2026-01-12, 10 T 17/26
Entscheidungsdatum: 2026-01-12
Aktenzeichen: 10 T 17/26
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 13059
Tenor: Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers (Schuldner) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 16.12.2025 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
GründeI.
Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Cloppenburg zum Az. 21 C 326/25 vom 25.06.2025 mit Berichtigungsbeschluss vom 02.07.2025. Durch das Versäumnisurteil (in der Form durch den Berichtigungsbeschluss) wurde der Schuldner verpflichtet, dem Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu einem Stromzähler zu ermöglichen, damit dieser den Stromzähler ablesen und die Stromzufuhr sperren kann.
Die Gläubigerin hat bei der Gerichtsvollzieherin beantragt, im Wege der Zwangsvollstreckung dafür zu sorgen, dass der Schuldner den Zutritt zum Zähler, dessen Ablesung und Sperrung duldet. Die Gerichtsvollzieher hat Termin hierfür auf den 20.01.2026 bestimmt und den Schuldner hierüber mit Schreiben vom 08.12.2025 informiert und angekündigt, die Räumlichkeiten zwangsweise zu öffnen, wenn der Schuldner die Vollstreckung nicht ermögliche.
Hiergegen hat der Schuldner am 09.12.2025 Erinnerung eingelegt, welche das Amtsgericht Cloppenburg mit Beschluss vom 16.12.2025 als unbegründet zurückgewiesen hat. Einen parallel eingelegten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das Amtsgericht ebenfalls zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Er wendet ein, er habe die Sperrung allenfalls durch einen Mitarbeiter der Gläubigerin, nicht aber durch einen Gerichtsvollzieher zu dulden. Zudem fehle es an einer richterlichen Anordnung und die Ehefrau des Schuldners müsse als Mitgewahrsamsinhaberin den Eingriff nicht dulden. Darüber hinaus sei eine Sperrung der Energieversorgung in der aktuellen Jahreszeit nicht mit dem Gedanken des § 242 BGB und der Menschenwürde vereinbar.
II.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Titel umfasst auch die Ablesung des Zählers, dies folgt aus dem Berichtigungsbeschluss vom 02.07.2025.
Der Schuldner hat auch die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu dulden. Das von der Gläubigerin gegen den Schuldner erwirkte Versäumnisurteil fällt als Duldungstitel in den Anwendungsbereich des § 892 ZPO. Es begründet eine ergänzende Handlungspflicht des Schuldners, Zutritt zu den von ihm bewohnten Räumlichkeiten zu gewähren. Bei der gegen den Schuldner titulierten Verpflichtung, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung/Ablesung zu dulden, handelt es sich um eine Verpflichtung zur Duldung einer Handlung im Sinne des § 890 ZPO.
Die Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn das im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Dies kann anzunehmen sein, wenn der Schuldner der Pflicht, etwas zu dulden, nur gerecht werden kann, indem er daneben auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwendig sind, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen. Die Zwangsvollstreckung würde unzumutbar erschwert, wenn der Gläubiger stattdessen darauf verwiesen werden müsste, jeweils einzelne Handlungstitel zu erwirken. Ob ein Titel Handlungspflichten auferlegt oder eine Duldung fordert, ist im Wege der Auslegung mit Blick auf den Schwerpunkt der jeweils in Rede stehenden Verpflichtung zu beurteilen
Nach diesen Maßstäben unterfällt die gegen den Schuldner titulierte Verpflichtung insgesamt dem Anwendungsbereich des § 890 ZPO. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Duldung der Wegnahme eines Stromzählers und der dadurch bewirkten Sperrung des Anschlusses des Schuldners sowie der Ablesung. Die Gewährung des Zutritts zu der Stromabnahmestelle, die typischerweise durch die Öffnung von Türen erfolgt, stellt sich lediglich als zur Erfüllung der Duldungspflichten erforderliche Hilfshandlung dar.
Einen solchen Titel kann die Gläubigerin wahlweise durch Ordnungsgeld und -haft oder mittels eines Gerichtsvollziehers vollstrecken (vgl. §§ 890 Abs. 1 und 2, 892 ZPO). Die Voraussetzung für die Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO sind gegeben. Dabei kommt auch ein präventives Vorgehen des Gläubigers in Betracht, da dem Gläubiger nicht zugemutet werden kann, sich in konkrete Auseinandersetzungen mit dem Schuldner zu begeben (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2021 - I ZB 68/20). Hier hat die Gerichtsvollzieherin in ihrer Stellungnahme vom 06.01.2026 auch entsprechend vorgetragen. Sie werde den Mitarbeiter der Firma zu dem Termin begleiten und lediglich dann, wenn Widerstand geleistet werde, eingreifen. Der Schuldner ist bei einem solchen Vorgehen ausreichend dadurch geschützt, dass der Gläubiger die Kosten des Gerichtsvollziehers zu tragen hat, soweit ein Widerstand des Schuldners weder aus objektiver ex-ante-Sicht zu erwarten gewesen ist noch tatsächlich stattfand (vgl. LG Paderborn, Beschluss vom 24.02.2009 - 5 T 329/08).
Dass in dem fraglichen Objekt auch die Ehefrau des Schuldners wohnhaft ist, macht die Zwangsvollstreckung ebenfalls nicht rechtswidrig. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner (auch) dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2021 - I ZB 68/20). Unstreitig ist der Schuldner hier zumindest Mitgewahrsamsinhaber. Der Mitgewahrsam eines Dritten an dem Raum steht einem Vorgehen nach § 892 nicht entgegen (vgl. MüKo-Gruber § 892 Rn. 4). Nach § 758a Abs. 3 S. 1 ZPO sind Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, verpflichtet, die Durchsuchung der Wohnung zu dulden. Hierfür ist kein gegen diese Personen gerichteter Titel erforderlich. Das gilt aufgrund der geringeren Schwere des Eingriffs erst recht für die Zugänglichmachung von Räumen zur Ermöglichung einer Duldungsvollstreckung gegen den Schuldner, die keine Durchsuchung ist
Einer gesonderten gerichtlichen Anordnung zum Betreten der Wohnung bedarf es nicht. Das Betreten einer Wohnung, um dort den Stromzähler zu sperren, stellt keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG dar. Eine Durchsuchung liegt nur dann vor, wenn ein Betreten der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines nicht bereits offenkundigen Sachverhalts, das heißt dem Aufspüren dessen dient, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will. Hier beabsichtigt die Gläubigerin jedoch nur den - ihr bekannten - Stromzähler abzulesen und zu sperren, sie will gerade nicht nach etwaigem Verborgenen suchen. Der Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG ist daher nicht anwendbar. Darüber liegt durch das Versäumnisurteil vom 25.06.2025 eine richterliche Entscheidung vor. Danach war der Schuldner verpflichtet, der Gläubigerin Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Stromversorgung und die Ablesung des Zählers zu dulden. Einer weitergehenden, speziellen richterlichen Anordnung, wie sie bei Durchsuchungen im Hinblick auf die dort betroffene Geheimsphäre erforderlich ist, bedurfte es im Hinblick auf das bereits titulierte Zutrittsrecht der Gläubigerin zu der Wohnung des Schuldners nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2006 - I ZB 126/05).
Die Zwangsvollstreckung hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil eine unbillige Härte vorliegt. § 765 a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765 a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Keinesfalls reicht es demnach aus, dass in der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme in der Regel stets eine für den Schuldner durchaus deutlich fühlbare Härte liegen wird, dies liegt nun einmal in der Natur der Sache und muss vom Schuldner auch hingenommen werden. Konkrete Fallbezogene Härten, die über die Sperrung hinausgehen, sind schon nicht vorgetragen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§ 574 ZPO).
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.