OLG Oldenburg, 2010-08-09, 12 W 158/10

12 W 158/10Tribunal supérieur9 août 2010

Texte intégral

OLG Oldenburg — 2010-08-09 — 12 W 158/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-09

Aktenzeichen: 12 W 158/10

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2010:0809.12W158.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2010, 24771

verkuendung

In der Grundbuchsache ... hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G.........., die Richterin am Amtsgericht .............und den Richter am Oberlandesgericht ................ am 9. August 2010 beschlossen :

Tenor

Tenor: Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 26.07.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Vechta - Grundbuchamt - vom 09.04.2010 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird gebeten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Eintragungsanträge vom 23.03.2010 zu entscheiden.

Gründe

Gründe1I.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.2009 (UR-Nr. 1126/2009 des Notars T.......... T............., ) erwarben die Erschienenen/Vertretenen H........... F............., A............ F........., A...... F........., Dr. M......... V................, G..........K........... H......... M............, W............ T..........., K.......... M.........-S..........., F........... W............. und P........... L........ V..........."handelnd unter dem Namen F........., F.............. und Partner Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts.................................. von der Beteiligten zu 1. den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz. Auf der Grundlage der am 29.01.2010 erklärten Auflassung hat der Notar mit Schreiben vom 23.03.2010 gemäß § 15 GBO die Eigentums-umschreibung und die Löschung eines eingetragenen Rechts im Grundbuch beantragt. Durch Beschluss vom 09.04.2010 hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die zur Umschreibung erforderlichen Nachweise zur Existenz, zur Identität und zur Vertretung der erwerbenden GbR nicht in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO erbracht worden seien und auch nicht erbracht werden könnten. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde vom 26.07.2010.

2II.

Die vom Urkundsnotar namens der Beteiligten gemäß § 71 GBO zulässig erhobene Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

3Das Amtsgericht durfte die Grundbuchanträge der Beteiligten nicht nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO zurückweisen, da die der Eintragung entgegenstehenden Hindernisse behoben werden können.

4Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, erfordert die Eigentums-umschreibung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dass dem Grundbuchamt die Existenz der erwerbenden GbR, die Identität der früher gegründeten GbR mit der erwerbenden GbR und die Vertretungsberechtigung der für die Gesellschaft Handelnden für den Zeitpunkt des Vertreterhandelns in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO nachgewiesen werden (vgl. OLG Schleswig DNotZ 2010, 296/298 [OLG Schleswig 09.12.2009 - 2 W 168/09]; OLG München DNotZ 2010, 299/300, jeweils m.w.Nachw.).

5Zwar wird der insoweit erforderliche Nachweis, wie das Amtsgericht zu Recht feststellt, hier nicht bereits durch den vorgelegten notariellen Kaufvertrag vom 18.12.2009 erbracht. Das Amtsgericht war jedoch aufgrund der Angaben im Kaufvertrag gehalten, im Wege einer Zwischenverfügung zunächst weitere Nachweise in Form eines beglaubigten Gesellschaftsvertrages und eidesstattlicher Versicherungen der Gesellschafter über das unveränderte Fortbestehen des Gesellschafterbestandes und die Vertretungsberechtigung der Handelnden anzufordern, um die Eintragungsfähigkeit der GbR abschließend prüfen zu können.

6Anders als in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts München (DNotZ 2010, 299ff [OLG München 05.02.2010 - 34 Wx 116/09]) zugrundeliegenden Fall enthält der von den Beteiligten vorgelegte notarielle Kaufvertrag vom 18.12.2009 in Bezug auf die erwerbende GbR nicht nur die Angabe einzelner Gesellschafter, sondern auch den Namen und den Sitz der Gesellschaft. Die erwerbende GbR ist damit im Kaufvertrag hinreichend individualisiert, so dass - im Gegensatz zu den vom Oberlandesgericht München und im Anschluss daran vom Kammergericht (Beschluss vom 22.06.2010, 1 W 277/10) entschiedenen Fällen - durch das Amtsgericht geprüft und sichergestellt werden kann, dass ein nachträglich vorgelegter Gesellschaftsvertrag auch tatsächlich die im Kaufvertrag bezeichnete Gesellschaft betrifft. Auch wenn mit dem Amtsgericht (entgegen OLG Saarbrücken, DNotZ 2010, 301ff [OLG Saarbrücken 26.02.2010 - 5 W 371/09-134]) davon auszugehen ist, dass der erforderliche Nachweis zum Bestehen der Gesellschaft und zum aktuellen Gesellschafterbestand nicht schon durch den Kaufvertrag als öffentliche Urkunde erbracht ist, kann die Existenz und Identität der erwerbenden Gesellschaft hier daher grundsätzlich durch die nachträgliche Vorlage eines der Form des § 29 GBO entsprechenden Gesellschaftsvertrages belegt werden.

7Soweit darüber hinaus auch mit Blick auf die im Kaufvertrag vom 18.12.2009 gewählte Formulierung "... handelnd unter dem Namen ..." der konkrete Gesellschafterbestand und die Vertretungsverhältnisse bei der erwerbenden GbR im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht hinreichend klar bezeichnet sind, kann dies - entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung - grundsätzlich durch formgerechte eidesstattliche Erklärungen der Gesellschafter nachgeholt werden.

8In seiner Entscheidung zur Grundbuchfähigkeit der GbR vom 04.12.2008 (NJW 2009, 594ff) hat der BGH zum Ausdruck gebracht, dass die Verkehrsfähigkeit der GbR gegenüber dem Grundbuchrecht vorrangig ist. Der BGH verweist insoweit auf die dienende Funktion des Grundbuchrechts und führt aus, dass das Grundbuchrecht den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit dem nach bürgerlichem Recht möglichen Grundeigentum auf sichere und verlässliche Weise ermöglichen, aber nicht verhindern soll. Das Verfahrensrecht sei daher an das geänderte Verständnis des Wesens der GbR anzupassen (vgl. BGH NJW 2009, 594/596, Rz. 13). Vor diesem Hintergrund ist der Senat (vgl. auch Beschl. v. 15.06.2009, 12 W 95/09) der Auffassung, dass ein noch nicht in der Kaufvertragsurkunde geführter Nachweis zur Identität der Gesellschafter der erwerbenden GbR und zur Vertretungsberechtigung der handelnden Personen - entgegen der vom Amtsgericht zitierten Literaturansicht - auch nachträglich durch (in der Form des§ 29 GBO abgegebene) eidesstattliche Erklärungen der Gesellschafter nachgewiesen werden kann (so auch LG Traunstein, Rpfleger 2009, 448; LG Darmstadt, Beschl. v. 24.03.2009, 26 T 31/09; LG Magdeburg, NJW-RR 2009, 1528; Tebben NZG 2009, 288/291; Bielecke Rpfleger 2007, 441/443). Die Notwendigkeit eines ergänzenden Nachweises besteht dabei jedoch regelmäßig nur dann, wenn - wie hier - der Gesellschafterkreis und die Vertretungs-berechtigung der Handelnden nach dem Wortlaut der Kaufvertragsurkunde nicht eindeutig bezeichnet sind bzw. wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben (vgl. BGH a.a.O., S 598, Rz. 25).

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