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6 W 90/20•OLG Celle, 2020-09-07, 6 W 90/20
Entscheidungsdatum: 2020-09-07
Aktenzeichen: 6 W 90/20
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2020, 65886
Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GründeSie ist unbegründet.
I.
Das Amtsgericht hat den Geschäftswert zutreffend auf 190.000 Euro festgesetzt.
Nach § 64 Abs. 2 GNotKG ist für den hier vorliegenden Fall, dass "der Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft oder -verwaltung ... von einem Gläubiger gestellt (worden ist), ... Geschäftswert der Betrag der Forderung".
Dieser Betrag ist 190.000 Euro, wie zutreffend im angefochtenen Beschluss ausgeführt.
Eine höhere Geschäftswertfestsetzung ergibt sich nicht aus Nr. 12311 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GNotKG, wonach die "Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer ... Nachlassverwaltung ... 10,00 Euro je angefangene 5.000,00 Euro des Nachlasswerts - mindestens 200,00 Euro" beträgt.
Dieser Wortlaut, der für die Jahresgebühr auf den "Nachlasswert" abstellt, ändert nichts daran, dass sich der Geschäftswert für die Nachlassverwaltung nach § 64 Abs. 1 und 2 GNotKG richtet. Beide Absätze gelten für die Gebühr nach Nummer 12311 des Kostenverzeichnisses (Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 21. Aufl. 2020, KV 12311 Rn. 11, ebenso Bormann-Sommerfeldt, GNotKG, 3. Aufl. 2019, KV 12311 Rn. 10).
Soweit die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, dass auch die Ansicht vertreten wird, § 64 Abs. 2 GNotKG fände auf die Jahresgebühr aus KV 12311 keine Anwendung (Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl. 2019, KV 12311 Rn. 4), überzeugt diese Auslegung mangels Begründung nicht, weil bei Anordnung der Nachlassverwaltung die Jahresgebühr entsteht und § 64 GNotKG ohne Ausnahme den Geschäftswert für die Nachlassverwaltung regelt, so dass die Einschränkung für den Geschäftswert aus § 64 Abs. 2 GNotKG auch für den "Nachlasswert" gelten muss, der den Maßstab für die Jahresgebühr bildet.
II.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 GNotKG).
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