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5 U 70/12•OLG Celle, 2013-01-10, 5 U 70/12
Entscheidungsdatum: 2013-01-10
Aktenzeichen: 5 U 70/12
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2013:0110.5U70.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2013, 31662
In dem Rechtsstreit i. GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin A. GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer L. A., A. 2, xxxx5 L., Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt pp. gegen
Tenor: Das Urteil des Senats vom 29. November 2012 wird in der Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Saathoff
Dr. Straub
Becker
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