VG Osnabrück, 2026-07-17, 7 A 248/25

7 A 248/25Tribunal administratif17 juil. 2026

Texte intégral

VG Osnabrück — 2026-07-17 — 7 A 248/25 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 7 A 248/25

ECLI: ECLI:DE::2026:0717.7A248.25.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Referenz: WKRS 2026, 18006

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Die 1960 geborene Klägerin ist libanesische Staatsangehörige. Sie reiste am 30.12.2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.01.2007 einen Asylantrag, welcher am 24.01.2007 abgelehnt wurde. Nach zwischenzeitlicher Duldung erhielt sie am 17.12.2009 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Nach der Scheidung von ihrem deutschen Ehemann wurde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG erteilt.

Am 22.07.2025 beantragte sie die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2025, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 26.11.2025, ab. Zur Begründung heißt es im Bescheid im Wesentlichen, zwar sei von der (nicht erfüllten) Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, wonach die Klägerin ihren Lebensunterhalt zu sichern habe, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 und 6 AufenthG abzusehen, nachdem sie dauerhaft erwerbsunfähig sei. Sie erfülle jedoch auch die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht, denn sie habe nicht mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen. Laut Rentenversicherungsverlauf habe sie lediglich im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 Pflichtbeiträge geleistet.

Ein Absehen von dieser Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 und 6 AufenthG komme nicht in Betracht. Entscheidend sei nämlich, ob die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen 60 Monate Beiträge oder vergleichbare Aufwendungen zu leisten. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung gehindert gewesen sei, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, die es ihr ermöglicht hätte, die erforderlichen 60 Monatsbeiträge zu leisten. Bei einer Untersuchung im Zuge des Asylverfahrens am 04.01.2007 sei festgestellt worden, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestünden. Erstmals seien im Mai 2017 ärztliche Unterlagen vorgelegt worden mit der Diagnose "Hallux Valgus rechts". In der Folge sei eine Operation aufgrund dieser Diagnose durchgeführt worden. Aus einer Bescheinigung des Medizinischen Versorgungszentrums Klinikum I. vom 03.02.2017 gehe hervor, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, eine schwere Tätigkeit auszuüben. Eine ärztliche Bescheinigung vom 25.01.2018 der Gemeinschaftspraxis Dr. med. J. K. - Facharzt für Allgemeinmedizin diagnostiziere eine Vielzahl von Erkrankungen und komme zu dem Schluss, die Klägerin sei hochgradig eingeschränkt erwerbsfähig, eigentlich komplett erwerbsunfähig. Weiterhin seien mehrere ärztliche Bescheinigungen des L. vom 04.06.2018, 17.05.2019, 29.08.2019 und 25.10.2019 eingereicht worden. Dort werde eine Erwerbstätigkeit der Klägerin aus schmerztherapeutischer Sicht als aktuell unmöglich eingeschätzt. Die Bescheinigungen des Dr. K. und des L. hätten bereits nicht den Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten genügt.

Ab dem 06.05.2019 sei bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 30 aufgrund einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt worden. Nach Mitteilung des Jobcenters vom 15.05.2020 sei die Klägerin laut amtsärztlichem Gutachten aus dem Jahr 2018 zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. In einer sozialmedizinischen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 09.02.2022 werde ihr ein vollschichtiges Leistungsvermögen attestiert. Lediglich mit bestimmten, näher bezeichneten Tätigkeiten verbundene Arbeiten seien darin ausgeschlossen worden. Eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit aber habe demnach nicht vorgelegen.

Erst durch Mitteilung des Jobcenters vom 27.09.2024 sei mitgeteilt worden, dass eine Vermittlung der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt nicht zu erwarten sei. Durch den Gesundheitsdienst des Beklagten sei am 15.10.2025 eine Erwerbsunfähigkeit auf Dauer festgestellt worden.

Folglich sei festzuhalten, dass die Klägerin seit der Erteilung ihrer Aufenthaltserlaubnis am 17.12.2009 bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit am 27.09.2024 oder zumindest bis zum Zeitpunkt der sozialmedizinischen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom 09.02.2022 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hätte aufnehmen und die 60 Monate Pflichtbeiträge bzw. freiwillige Beiträge hätte leisten können.

Die Klägerin hat am 22.12.2025 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, für die Frage, ob von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG abzusehen sei, komme es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über den Antrag an. Ziel der Niederlassungserlaubnis sei es, Ausländer, die sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik bereits hinreichend integriert hätten, durch Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts eine Aufenthaltsverfestigung zu gewähren. Soweit diese Frage in der Rechtsprechung vermeintlich anders gesehen werde, betreffe dies den Fall, dass bei Ausländern im beginnenden Rentenalter ebenfalls von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen sei, insbesondere wenn es sich allein um altersbedingte Einschränkungen handle. Alterstypische Erkrankungen könnten eine Ausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG also nicht rechtfertigen.

Im Übrigen sei zu beachten, dass sie zunächst im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gewesen sei. Diese sei erteilt worden, ohne dass es auf die Sicherung des Lebensunterhalts angekommen sei. Ausländerrechtlich sei sie also nicht gehalten gewesen, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, sodass ihr dieser Umstand auch nicht rückwirkend vorgeworfen werden könne.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 21.11.2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.

Mit Beschluss vom 19.05.2026 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hat die Klägerin zurückgenommen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage, über die das Gericht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden kann, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte mündliche Verhandlung bzw. - wenn eine solche, wie hier, nicht stattfindet - der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2025 - 1 C 13.23 -, juris Rn. 12).

Danach ist der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (unter anderem), dass der Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet. Von dieser Voraussetzung wird nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (unstreitig) nicht.

Ein Absehen nach § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG kommt vorliegend nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es dabei nicht allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidung an. So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ("wegen") das Erfordernis einer Kausalität zwischen Krankheit oder Behinderung und Nichterfüllung der Voraussetzung. Nachdem sich die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gerade auf die Vergangenheit bezieht ("geleistet hat"), kann auch eine Nichterfüllung wegen einer Krankheit oder Behinderung nur dann vorliegen, wenn Krankheit oder Behinderung bereits in der Vergangenheit die Leistung der hinreichenden Anzahl an Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen vereitelt haben (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.08.2021 - 8 PA 138/21 -, S. 6 f. d.U., V.n.b.; OVG LSA, Beschluss vom 20.01.2021 - 2 L 102/19 -, juris Rn. 45 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 27.03.2025 - 10 C 23.1611 -, juris Rn. 4; VG Hannover, Urteil vom 11.01.2023 - 12 A 3284/21 -, juris Rn. 23 ff.; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, 133. Akt. Januar 2024, AufenthG § 9 Rn. 33 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 9 Rn. 98 f., beck-online; Beiderbeck, in: BeckOK MigR, 24. Ed. 01.01.2026, AufenthG § 9 Rn. 13, beck-online). Das ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Demgegenüber hat das VG Münster, worauf die Klägerin verweist, in einer Entscheidung ausgeführt, die Frage, ob der Lebensunterhalt schon früher hätte gesichert werden und die Pflichtbeiträge bereits in der Vergangenheit hätten geleistet werden können, sei nur bei Personen im Rentenalter von Bedeutung. Da bei diesen die Generierung von Einkommen durch eigene Erwerbstätigkeit nicht mehr im Vordergrund stehe, sondern vielmehr der Lebensunterhalt grundsätzlich durch während des vorangegangenen Erwerbslebens generierte Rentenansprüche gesichert werde, sei zudem erforderlich, dass dargelegt werde, dass auch der Erwerb entsprechender Anwartschaften in der Vergangenheit bereits wegen einer unter die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG fallenden Krankheit oder Behinderung nicht möglich gewesen sei (vgl. VG Münster, Urteil vom 25.08.2023 - 3 K 1371/20 -, juris Rn. 42).

Diese Entscheidung ist indes erkennbar den Gegebenheiten des dort zu entscheidenden Einzelfalls geschuldet (vgl. ausdrücklich a.a.O. Rn. 50). Sie ist vereinzelt in der Literatur zustimmend aufgegriffen worden (vgl. Maor, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.01.2026, AufenthG § 9 Rn. 14, beck-online, jedoch gänzlich ohne Erläuterung) und wird auch im Übrigen vereinzelt vertreten (vgl. Müller, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 9 Rn. 29, beck-online). Weite Unterstützung hat sie insbesondere in der Rechtsprechung aber, soweit erkennbar, nicht erfahren.

Die Kammer vermag sich ihr ebenfalls nicht anzuschließen. Dagegen spricht zum einen der bereits erörterte Wortlaut der Norm. Aber auch in teleologischer Hinsicht stellt sich diese Auffassung als nicht verallgemeinerungsfähig dar. Wenn nämlich die Klägerin vorträgt, die Niederlassungserlaubnis bezwecke, bereits hinreichend integrierten Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung zu gewähren, so ist dies zwar an sich richtig. Mit dem Erfordernis des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG hat der Gesetzgeber indes eine (Mindest-)Anforderung an die wirtschaftliche Integration formuliert, die die Klägerin gerade nicht erfüllt. Das Problem einer - möglichst zu verhindernden - Einwanderung in die Sozialsysteme stellt sich auch bei Personen, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Auch ihnen droht, wenn sie nicht ein Mindestmaß an Anwartschaften in Altersversorgungssystemen erworben haben, im späteren, d.h. im Rentenalter eine (gänzliche) Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen.

Dass schließlich die Klägerin zunächst - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befindlich - aufenthaltsrechtlich nicht gehalten war, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen, mag zutreffen. Hat sie dies - aus welchen Gründen auch immer - aber nicht getan, ergibt sich hieraus jedoch keine Privilegierung im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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