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1 UF 90/23•OLG Braunschweig, 2023-10-16, 1 UF 90/23
Entscheidungsdatum: 2023-10-16
Aktenzeichen: 1 UF 90/23
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2023, 57608
In der Familiensache des Herrn R. B., ..., ...,
Tenor: 1. I.Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 13.06.2023 auf die Beschwerde des Antragstellers abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
Die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Braunschweig vom 15.10.2014 zum Az. ... ausgesprochene Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei dem Versorgungsträger Land Niedersachsen - Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung (Az. ...) - wird mit Wirkung ab dem 01.08.2023 in Höhe des vollen Kürzungsbetrags von derzeit 1.120,50 € brutto ausgesetzt.
Ferner ist beabsichtigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren und der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten abzusehen. 2. II.Zu alledem erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
GründeI.
Das Verfahren betrifft die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts.
Die Ehe des am 08.08.1956 geborenen Antragstellers und der am 08.07.1962 geborenen Frau C. A. B. wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 15.10.2014 zum Az. ... geschieden. Dabei wurde der Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten wie folgt durchgeführt:
Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Az. ...) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 905,18 €, bezogen auf den 31.05.2014, auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (Versicherungsnummer ...) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (Versicherungsnummer ...) in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Am 25.08.2018 haben der Antragsteller und Frau C. A. B. erneut miteinander die Ehe geschlossen. Die Ehefrau des Antragstellers verfügt über keine eigenen Einkünfte. Der Antragsteller ist mit Ablauf des Monats Juli 2023 in den Ruhestand getreten. Nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 31.03.2023 wird seine Bruttopension i.H.v. 3.935,98 € derzeit aufgrund des Versorgungsausgleichs auf 2.815,48 € gekürzt, somit um einen Betrag von 1.120,50 €.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 13.03.2023 die Aussetzung seiner Versorgungskürzung aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau beantragt.
Mit Beschluss vom 13.06.2023, auf den wegen der Einzelheiten seiner Begründung verwiesen wird, hat das Amtsgericht diesen Antrag auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen, da der Familienunterhalt keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente darstelle und daher eine Aussetzung der Versorgungskürzung nicht zu rechtfertigen vermöge.
Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 15.06.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 11.07.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde im Schriftsatz vom 10.07.2023. Er macht geltend, die Aussetzung der Versorgungskürzung, die auf dem Gedanken des Erhalts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen beruhe, sei auch im Falle der Verpflichtung zum Familienunterhalt durchzuführen. Unstreitig sei seine Ehefrau mangels eigener Einkünfte vollumfänglich auf Unterhalt angewiesen, dessen Maß sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimme. Mit Schriftsatz vom 27.09.2023 hat er ergänzend vorgetragen, neben seiner Ehefrau keiner weiteren Person gegenüber unterhaltspflichtig zu sein und keine Kreditverbindlichkeiten zu bedienen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung für sich und seine Ehefrau zahle er monatlich 298,42 € und 85,69 €. Er wohne mit ihr in einem Einfamilienhaus, Baujahr 1958, mit einer Wohnfläche von 130 m2 und einer Grundstücksgröße von 1.201 m2.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Hinsichtlich der Bezeichnung der Beteiligten wird darauf hingewiesen, dass das Rubrum von Amts wegen korrigiert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung gegen den Versorgungsträger als Antragsgegner. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind entweder Antragsteller oder weitere Beteiligte des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 26.02.2020 - XII ZB 531/19, juris Rn. 13). Vorliegend hat der Ehemann den Aussetzungsantrag gestellt, so dass er als Antragsteller und die Ehefrau als weitere Beteiligte anzusehen ist, während das Land Niedersachsen (NLBV) als Antragsgegner geführt wird. Die übrigen im früheren Scheidungsverfahren beteiligten Versorgungsträger sind von der Anpassung der Versorgungskürzung des Antragsgegners nicht betroffen und daher im Beschwerdeverfahren nicht weiter zu beteiligen.
Der Sache nach wird die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde des Antragstellers in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise abzuändern sein.
Nach § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. § 33 Abs. 2 VersAusglG sieht vor, dass eine Anpassung nur dann erfolgt, wenn die ausgesprochene Versorgungskürzung den dort festgelegten Grenzwert übersteigt. Gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG erfolgt die Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte derjenigen Anrechte im Sinne von § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
a) Die am 08.07.1962 geborene geschiedene und auch derzeitige Ehefrau des Antragstellers kann als ausgleichsberechtigte Person noch keine Regelaltersrente erlangen, da sie noch nicht die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllt.
b) Der Grenzwert des § 33 Abs. 2 VersAuglG ist erreicht. Am Ende der Ehezeit, mithin am 31.05.2014, belief sich die Kürzung der Versorgung des Antragstellers auf 905,18 € und war damit höher als zwei Prozent der damals geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV i.H.v. 2.765,00 €.
c) Der Ehefrau des Antragstellers steht auch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen diesen zu. Ein Unterhaltsanspruch in diesem Sinne ist nicht nur ein solcher nach den Regelungen in §§ 1569 ff. BGB über den nachehelichen Unterhalt, sondern im Falle der Wiederheirat der geschiedenen Eheleute auch ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 1327; jurisPK-BGB*/Breuers* , 10. Aufl. Stand 23.05.2023, § 33 VersAusglG Rn. 31; Johannsen/Henrich/Althammer*/Holzwarth* , Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 33 VersAusglG Rn. 9; ebenso im Hinblick auf die Vorgängerregelung in § 5 VAHRG: OVG Münster, Urteil vom 09.08.2008 - 1 A 2307/07, juris Rn. 27 ff.; BGH, Urteil vom 09.02.1983 - IVb ZR 361/81, juris Rn. 23; a.A. BeckOGK*/Maaß* , Stand 01.08.2023, § 33 VersAusglG Rn. 31). Der Sprachgebrauch der Norm bietet keinen Anlass dafür, die in § 33 Abs. 1 VersAusglG vorausgesetzte Unterhaltsverpflichtung auf nacheheliche Ansprüche zu beschränken. Auch der Zweck der Vorschrift spricht für die Einbeziehung des Anspruchs auf Familienunterhalt im Falle der Wiederheirat geschiedener Eheleute. Die Regelung soll - ebenso wie die aufgrund verfassungsgerichtlicher Vorgaben eingeführte Vorgängervorschrift in § 5 VAHRG - eine Doppelbelastung des Versorgungsempfängers durch die Unterhaltspflicht und die gleichzeitige Kürzung der Versorgungsbezüge während eines Zeitraums vermeiden, innerhalb dessen der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus der zu seinen Gunsten begründeten Anwartschaft noch nicht berechtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.07.1999 - 2 C 25/98, juris Rn. 17; OVG Münster, a.a.O., Rn. 45). Eine solche Doppelbelastung liegt unabhängig von Art und Rechtsgrund des geschuldeten Unterhalts auch dann vor, wenn nach einer Wiederheirat geschiedener Eheleute dem ausgleichsberechtigten gegen den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB zusteht (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 47).
Eine Beschränkung der eine Aussetzung der Versorgungskürzung rechtfertigenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche auf nacheheliche Ansprüche kann auch nicht damit begründet werden, dass diese sich wesensmäßig von dem unterscheiden Anspruch auf Familienunterhalt. Wenngleich der Familienunterhalt in der Regel nicht durch eine Geldrente, sondern durch Naturalleistung erfüllt wird, ändert dies nichts daran, dass der Ausgleichsverpflichtete auch durch die sie von ihm zu finanzierenden Leistungen belastet wird (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 57 ff.). Soweit der Berücksichtigung des Familienunterhalts im Rahmen von § 33 VersAusglG teilweise entgegengehalten wird, der nach § 1360 BGB geschuldete Unterhaltsbetrag könne rechnerisch kaum hinreichend ermittelt werden und hänge von der Lebensgestaltung der Eheleute ab (vgl. BeckOGK*/Maaß* , Stand 01.08.2023, § 33 VersAusglG Rn. 31; ähnlich AG Darmstadt, Beschluss vom 14.09.2017 - 56 F 2303/16 VA, juris Rn. 23), kann dies nicht überzeugen. Zwar lässt sich der Anspruch auf Familienunterhalt nicht ohne Weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen, da er darauf gerichtet ist, dass jeder Ehegatte entsprechend der einvernehmlichen Aufgabenverteilung seinen Beitrag zum Familienunterhalt leistet. Im Falle der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen ist es jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbedenklich, § 1578 BGB bei der Berechnung des Familienunterhalts als Orientierungshilfe heranzuziehen, da sich dessen Maß ebenso wie dasjenige des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Unter Heranziehung der Grundsätze des § 1578 BGB ist es demnach unproblematisch möglich, den Anspruch auf Familienunterhalt auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2012 - XII ZR 43/11, juris Rn. 33; Beschluss vom 27.04.2016 - XII ZB 485/14, juris Rn. 17; Grüneberg*/von Pückler* , BGB, 82. Aufl. 2023, § 1360 Rn. 8). In gleicher Weise kann die Höhe des Familienunterhalts auch im Rahmen der Ermittlung der Obergrenze für die Aussetzung der Versorgungskürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG berechnet werden.
Dabei ist der Berechnung des ohne die Versorgungskürzung geschuldeten fiktiven Familienunterhalts - wie auch sonst im Rahmen der fiktiven Unterhaltsberechnung nach § 33 VersAusglG - die ungekürzte Bruttopension des Ausgleichspflichtigen zu Grunde zu legen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2019 - 2 UF 41/17, juris Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.06.2018 - 2 UF 362/15, juris Rn. 32; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2016 - II-1 UF 34/16, juris Rn. 10; jurisPK-BGB*/Breuers* , a.a.O., § 33 VersAusglG Rn. 55). Diese beträgt für den Antragsteller vorliegend nach der Mitteilung des NLBV vom 31.03.2023 monatlich 3.935,98 €. Hiervon sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 298,42 € und 85,69 € in Abzug zu bringen. Hinzuzurechnen ist der Vorteil für das Wohnen im eigenen Haus, der in Anbetracht der Wohnfläche von 130 m2 unter Berücksichtigung der Ausstattung und Lage des Hauses mindestens auf 800,00 € monatlich zu schätzen ist. Es ergibt sich ein fiktives unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragstellers i.H.v. monatlich 4.351,87 €. Da die Ehefrau des Antragstellers über kein eigenes Einkommen verfügt, ist ihr fiktiver Anspruch auf Familienunterhalt auf die Hälfte dieses Betrags zu bemessen und beträgt mithin rund 2.176,00 €.
Damit liegen die Voraussetzungen für eine Anpassung der Versorgungskürzung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht vor. Daneben ist es nicht erforderlich, dass sich die Aussetzung der Kürzung auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt oder dass die Unterhaltsbelastung für den Ausgleichspflichtigen ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte darstellt (BGH, Beschluss vom 26.02.2020 - XII ZB 531/19, juris Rn. 16 m.w.N.).
d) Die Aussetzung der Kürzung wird gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG der Höhe nach außerdem begrenzt durch die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen der ausgleichspflichtige Ehegatte eine laufende Versorgung bezieht. Hier hat der Antragsteller aufgrund des durch den Beschluss vom 15.10.2014 geregelten Versorgungsausgleichs Anrechte aus seiner Beamtenversorgung in Höhe eines Ausgleichswerts von damals 905,18 € an seine Ehefrau abgegeben und im Gegenzug von ihr seinerseits keine Anrechte erhalten. Die nach § 33 Abs. 3 VersAusglG zu beachtende Obergrenze ergibt sich vorliegend somit lediglich aus der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung seiner Beamtenversorgung. Dabei kommt es auf die aktuellen Werte ab dem Wirksamwerden der Anpassung im Sinne von § 34 Abs. 3 VersAusglG an, nicht aber auf diejenigen bei Ehezeitende (vgl. hierzu OLG Schleswig, Beschluss vom 19.06.2020 - 15 UF 151/19, juris Rn. 14; jurisPK-BGB*/Breuers* , a.a.O., § 33 VersAuglG Rn. 90; vgl. auch BGH, a.a.O., Rn. 19). Da es bei § 33 VersAusglG um die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung geht, muss der Höchstwert nach § 33 Abs. 3 VersAusglG ein auf das Wirksamwerden der Anpassung bezogener Betrag in Rentenform sein (vgl. OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 17).
Hier beträgt die Kürzung der Versorgung des Antragstellers aufgrund des Versorgungsausgleichs zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung am 01.08.2023 nach der Auskunft des NLBV vom 31.03.2023 brutto 1.120,50 €. Dieser Betrag ist niedriger als der oben ermittelte Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau, so dass die Kürzung in voller Höhe auszusetzen sein wird.
III.
Der Senat beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Die beabsichtigte Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Hinweis:Entscheidungsform: Hinweisbeschluss
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