FG Niedersachsen, 2005-06-30, 5 K 128/04

5 K 128/04Tribunal fiscal30 juin 2005

Texte intégral

FG Niedersachsen — 2005-06-30 — 5 K 128/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-30

Aktenzeichen: 5 K 128/04

ECLI: ECLI:DE:FGNI:2005:0630.5K128.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2005, 25302

Tatbestand

Tatbestand1Streitig ist die Besteuerung der Umsätze aus Geldspielgeräten in den o. g. Veranlagungsjahren.

2Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Aufstellung, Wartung und Pflege von Automaten aller Art und der Betrieb von Spielhallen.

3In den für die Streitjahre abgegebenen Umsatzsteuererklärungen hat die Klägerin die Einnahmen aus Geldspielgeräten der Umsatzsteuer unterworfen. Die Absendung der Umsatzsteuerbescheide, der Eingang der Umsatzsteuererklärungen bzw. die Zustimmung zu den Umsatzsteuererklärungen erfolgten am

  • 15.09.1987 (1985),
  • 10.03.1988 (1986),
  • 21.12.1988 (1987),
  • 17.11.1994 (1988, 1989, 1990),
  • 05.12.1994 (1991, 1992),
  • 01.03.1995 (1993),
  • 21.05.1996 (1994),
  • 06.05.1997 (1995),
  • 19.01.1988 (1996) und
  • 13.12.1999 (1998).

Umsatzsteuererklärungen sind gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG Steueranmeldungen.

4Am 19.08.2003 beantragte die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 19.08.2003 erlassenen Umsatzsteuer- und Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide. Die Umsatzsteuerbescheide seien nach § 125 Abs. 1 AO nichtig, da Umsätze aus Geldspielgeräten nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie umsatzsteuerfrei zu belassen seien und diese gemeinschaftsrechtliche Vorgabe bis heute nicht in nationales Recht umgesetzt sei.

5Der Beklagte lehnte den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide ab. Hiergegen richtet sich die Klage.

6Die Klägerin trägt vor, dass die streitbefangenen Umsatzsteuerbescheide offenkundig (gemeinschafts)rechtswidrig und damit nichtig seien. Dabei sei insbesondere die Art und das Maß des Gemeinschaftsrechtsverstoßes, hier also der vom EuGH in der Rechtssache Linneweber (Urteil vom 17.02.2005 C-453/02, UR 2005, 194) festgestellte Verstoß gegen die Wettbewerbsneutralität zu berücksichtigen.

7Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Umsatzsteuerbescheide 1985 - 1996 und 1998 nichtig sind.

8Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gründe

Gründe9Die Klage ist unbegründet.

10Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Nach § 125 Abs. 2 AO ist ein Verwaltungsakt z.B. nichtig, der die erlassende Finanzbehörde nicht erkennen lässt, den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt oder der gegen die guten Sitten verstößt.

11Von den in § 125 Abs. 2 AO genannten Fallgruppen ist im Streitfall offensichtlich keine einschlägig.

12Die Umsatzsteuerbescheide sind auch nicht nichtig i.S.d. § 125 Abs. 1 AO. Ein Verstoß gegen materielles Steuerrecht begründet in der Regel keine Nichtigkeit (BFH-Beschluss vom 01.10.1981 IV B 13/81, BStBl II 1982, 133; Urteil vom 13.05.1987 II R 140/84, BStBl II 1987, 592; Urteil vom 11.08.1993 III R 83/89, BFH/NV 1994, 263). Auch eine Häufung von materiellen Rechtsfehlern macht den Bescheid nicht nichtig (BFH-Urteil vom 15.03.1995 I R 61/94, BFH/NV 1995, 1036). Gleiches gilt, wenn für den Verwaltungsakt keine gesetzliche Grundlage oder Begründung gefunden werden kann (Klein/Brockmeyer, AO, § 125 Rz. 7).

13Auf den Streitfall bezogen ist festzuhalten, dass die nicht ordnungsgemäße Umsetzung des Art. 13 Teil B Buchst. f. der 6. EG-Richtlinie allenfalls zur (Gemeinschafts)Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen, nicht aber zu deren Nichtigkeit führt.

14Es mangelt auch an der Offenkundigkeit des Rechtsverstoßes. Nach der im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung herrschenden Auffassung in Rechtsprechung, Verwaltung und Schrifttum bestanden keine Zweifel an der Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Gemeinschaftsrecht. Die mögliche Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen ist erst im Anschluss an die Rechtssache Fischer zum unerlaubten Roulettespiel (EuGH-Urteil vom 11.06.1998 C-283/95, UR 1998, 384) diskutiert und mit Vorabentscheidungsersuchen vom 06.11.2002 (V R 7/02 - Linneweber, UR 2003, 81) höchstrichterlich problematisiert worden. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem offenkundigen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gesprochen werden.

15Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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