LG Oldenburg, 2020-09-16, 16 O 62/20

16 O 62/20Tribunal cantonal16 sept. 2020

Texte intégral

LG Oldenburg — 2020-09-16 — 16 O 62/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-16

Aktenzeichen: 16 O 62/20

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2020, 73102

Tenor

Tenor: Das Urteil vom 28.07.2020 wird hinsichtlich des Tatbestands wie folgt berichtigt:

Statt "Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betroffen, verfügt nicht über einen SCR-Katalysator und über einen AdBlue-Tank."

muss es richtig heißen:

"Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betroffen, verfügt nicht über einen SCR-Katalysator und über einen AdBlue-Tank."

Die von der Beklagten im Übrigen beantragte Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 28.07.2020 wird abgelehnt.

Gründe

GründeGründe für die Berichtigung des Tatbestandes des Urteils nach § 320 ZPO liegen lediglich vor, soweit die Berichtigung erfolgte.

Darüber hinaus gehende Gründe für eine Berichtigung sind nicht erkennbar.

Der Satz: "Das Fahrzeug verfügt über ein Abgassteuerungssystem, das von den Parteien übereinstimmend als "Thermofenster" bezeichnet wird und unter anderem in Abhängigkeit der Außentemperatur den Abgasausstoß reguliert." bedarf keiner Streichung, denn die Beklagte hat selbst durch die Bezugnahme auf Urteile, welche ihr Abgassteuerungssystem als "Thermofenster" bezeichnen, diese Bezeichnung sich hinreichend in ihren Schriftsätzen zu eigen gemacht. Sie selbst führt in ihrem Berichtigungsantrag zudem aus, dass sie die Terminologie mit dem Zusatz "sog." gebraucht hat. Eine entsprechende deutliche Wiedergabe erfolgt auch durch die Setzung des Begriffs Thermofenster in Anführungszeichen im Tatbestand des Urteils.

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