OLG Oldenburg, 2001-07-13, 11 UFH 12/01

11 UFH 12/01Tribunal supérieur13 juil. 2001

Texte intégral

OLG Oldenburg — 2001-07-13 — 11 UFH 12/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-07-13

Aktenzeichen: 11 UFH 12/01

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2001:0713.11UFH12.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2001, 11963

Tenor

Tenor: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Osnabrück vom 14. Februar 2001 dahin geändert, daß sich der für das Kind festgesetzte Unterhalt ab dem 01. 01. 2001 um anteilige kindbezogene Leistungen von 0, 00 DM vermindert.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 8 GKG).

Gründe

Gründe1Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 652 ZPO zulässig. Denn die Antragstellerin rügt, der Unterhalt sei zu niedrig festgesetzt worden (Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl. , § 652, Rn. 8).

2In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

3Die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff ZPO ist nach Maßgabe der Regelbetrags-VO vorzunehmen, wobei die kindbezogenen Leistungen, also insbesondere das Kindergeld, nach § 1612 b BGB auf die Unterhaltsbeträge nach der Regelbetrags-VO anzurechnen sind (Zöller-Philippi, a. a. O. , § 645, Rn. 3). Da ab dem 01. 01. 2001 eine Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB in Kraft getreten ist, nach der eine volle Anrechnung des halben Kindergeldes auf den zu zahlenden Kindesunterhalt erst vorzunehmen ist, wenn der Barunterhaltsverpflichtete zumindest 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrags-VO leistet, und hier der Unterhaltspflichtige nur 100 % des Regelbetrages der zweiten Altersstufe leistet, verminderte sich seine Zahlungsverpflichtung entsprechend dieser neuen Gesetzesregelung ab dem 01. 01. 2001 wegen der kindbezogenen Leistungen nicht mehr. Diese Änderung ab Januar 2001 hätte unabhängig davon, daß im Antrag die kindbezogenen Leistungen mit 270 DM angegeben wurden, vom Amtsgericht vorgenommen werden müssen.

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