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9 IN 83/04•AG Bersenbrück, 2006-06-22, 9 IN 83/04
9 IN 83/04Tribunal de première instance22 juin 2006
Entscheidungsdatum: 2006-06-22
Aktenzeichen: 9 IN 83/04
ECLI: ECLI:DE:AGBERSB:2006:0622.9IN83.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2006, 39157
Tenor: ... wird der Antrag des Insolvenzverwalters Klages, Osnabrück, vom 24. Mai 2006 auf Erstattung von 1.508,61 EUR als restliche Insolvenzverwaltervergütung aus der Staatskasse, zurückgewiesen.
Gründe1Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 beantragte der Insolvenzverwalter eine restliche Insolvenzverwaltervergütung von 1.508,61 EUR aus der Staatskasse.
2Durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 wurde dem Schuldner die gewährte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben (§4 c InsO).
3Mit weiterem rechtskräftigen Beschluss vom 21. Dezember 2005 wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters auf 2.396,21 EUR festgesetzt. Der Betrag war gemäß gerichtlichem Beschluss aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
4Nunmehr teilt der Insolvenzverwalter mit, dass er nach rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens nach §207 InsO, mangels Masse, lediglich in Höhe von 887,60 EUR befriedigt wurde er den Differenzbetrag zur festgesetzten Vergütung in Höhe von 1.508,61 EUR aus der Staatskasse erhalten möchte.
5Der Antrag des Insolvenzverwalters war zurückzuweisen, da nach Aufhebung der Verfahrenskostenstundung und nach rechtskräftiger Vergütungsfestsetzung aus der Insolvenzmasse kein Sekundäranspruch gegenüber der Staatskasse mehr besteht.
6Auch der angehörte Bezirksrevisor bei dem Landgericht Osnabrück spricht sich in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2006 für eine Zurückweisung des Antrages des Insolvenzverwalters aus.
Rolfes
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