LG Oldenburg, 2020-07-28, 16 O 62/20

16 O 62/20Tribunal cantonal28 juil. 2020

Texte intégral

LG Oldenburg — 2020-07-28 — 16 O 62/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-28

Aktenzeichen: 16 O 62/20

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2020, 73103

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. 4.Der Streitwert wird festgesetzt auf 31.518,05 EUR.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 25.06.2015 ein Gebrauchtfahrzeug der Marke XXX, Typ XXX, zum Preis von 36.500,00 € mit einer Laufleistung von 11.111 km. Das Fahrzeug wurde am 13.02.2014 erstmalig zugelassen. Das Fahrzeug des Klägers weist die Schadstoffnorm Euro5 auf, in dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Motor XXX verbaut. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes betroffen, verfügt nicht über einen SCR-Katalysator und über einen AdBlue-Tank. Das Fahrzeug verfügt über ein Abgassteuerungssystem, das von den Parteien übereinstimmend als "Thermofenster" bezeichnet wird und unter anderem in Abhängigkeit der Außentemperatur den Abgasausstoß reguliert. Dies ist ebenfalls bei bestimmten Drehzahlen der Fall. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 06.07.2020 betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeuges 58.126 km.

Der Kläger meint, dass Fahrzeug habe bei Abschluss des Vertrages über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Er ist der Ansicht das verbaute "Thermofenster" stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Artikel 5 Abs. 2 S. 1 Verordnung (EG) 715/2007 dar, die auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. Die unzulässigen Strategien der Beklagten bezögen sich auf den Einsatz des Abgasreinigungssystems. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, die Typgenehmigung sei rechtswidrig. Es bestehe die Gefahr des Entzuges der Betriebserlaubnis. In Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung sowie der tatsächlich erhöhten Emissionswerte hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Die Beklagte habe vorsätzlich in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und ihn auch arglistig getäuscht. Der Vorstand der Beklagten habe von der Funktion der eingebauten Software gewusst. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte auch aus § 31 BGB für Vertreter aufgrund einer Repräsentantenhaftung. Der Kläger habe einen Schaden erlitten durch einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag. Die unzulässige Abschalteinrichtung führe zu einem Mangel des Fahrzeugs. Der Kläger hätte das Fahrzeug in Kenntnis des unzulässigen Thermofensters nicht erworben. Die Gesamtlebensdauer des Fahrzeugs betrage 300.000 km.

Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.518,05 EUR sowie Zinsen in Höhe von 6.568,00 EUR, nebst weiterer Zinsen aus 36.500,00 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.01.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger diesen Antrag teilweise einseitig für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.607,60 EUR sowie Zinsen in Höhe von 7.271,61 EUR, nebst weiterer Zinsen aus 36.500,00 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 26.06.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX
  2. 2.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit dem 19.11.2019 in Annahmeverzug befindet,
  3. 3.die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.883,00 EUR gegenüber der XXX Partnerschaft von Rechtsanwälten freizustellen,
  4. 4.festzustellen, dass die Klage sich im Übrigen erledigt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass der Stickoxidgrenzwert der Euro-Norm mit detailliert normierten Prüfbedingungen verknüpft sei, sodass es nicht darauf ankomme, welches Emissions- und Verbrauchsverhalten das Fahrzeug außerhalb der maßgeblichen gesetzlichen Prüfbedingungen habe. Die erteilte EG-Typgenehmigung sei uneingeschränkt wirksam und das Fahrzeug zugelassen, das mit der Typgenehmigung übereinstimme. Ein Entzug der Betriebserlaubnis sei nicht zu befürchten. Auch für den Fall des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei das Verhalten der Beklagten nicht sittenwidrig gewesen. Eine Kenntnis von Organmitgliedern der Beklagten habe der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt. Deliktische Schadensersatzansprüche scheiterten auch daran, dass der Schutzzweck der Norm über unzulässige Abschalteinrichtungen keine Haftung gegenüber den Fahrzeugkäufern begründe. Auch die §§ 6 Abs. 1 S. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV seien nicht individualschützend. Eine Täuschung des Klägers habe dieser nicht dargelegt. Eine Offenbarungspflicht der Beklagten habe nicht bestanden hinsichtlich des verwendeten Thermofensters. Weiterhin habe der Kläger keine Absicht eines stoffgleichen rechtswidrigen Vermögensvorteils dargelegt. Auch ein Wertverlust sei nicht eingetreten. Die Lebensdauer des Fahrzeugs betrage max. 250.000 km. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeI. Die zulässige Klage ist unbegründet.

  1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Grundlage der hier in Betracht kommenden deliktischen Anspruchsgrundlagen der §§ 826, 31 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.

Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsnorm (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 - 13 U 142/18 -, Rn. 51, juris). Die Klage scheitert vorliegend bereits daran, dass der Kläger zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB bzw. eines Betrugs nach Maßgabe von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nicht ausreichend substantiiert vorgetragen hat.

Der Kläger hat - auch auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2020 - nicht schlüssig zu dem Schädigungsvorsatz der Beklagten vorgetragen. Demnach ist dem Kläger im vorliegenden Fall von der Beklagten nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich ein Schaden zugefügt worden.

Anders als bei dem Einsatz einer versteckten Software im Falle des Motortyps XXX (XXX) kann vorliegend nicht ohne weiteres von einem vorsätzlichen Rechtsverstoß der Beklagten ausgegangen werden (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 18.06.2019 - 3 U 416/19 -, Rn. 39, juris).

Zwar kann im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen. Denn dies führt dazu, dass der Widerruf der Typengenehmigung oder zumindest die Stilllegung des konkreten Fahrzeugs droht, sofern der Käufer nicht an der Rückrufaktion zur Beseitigung der Abschalteinrichtung teilnimmt (vgl. nur zuletzt Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 11 BV 19.824 -, juris). Mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, d.h. über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter, konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des KBA erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht. Auch dies bestätigt der Hersteller mit der Inverkehrgabe zumindest konkludent (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/19 -, juris, Rn. 9 ff.).

Der Kläger stützt sich im vorliegenden Fall auf eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters. Das Inverkehrbringen des Fahrzeugs des Klägers mit diesem Thermofenster stellt sich nicht als sittenwidrige Handlung dar.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter - der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist - gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 516/15 -, juris, Rn. 16).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Verhalten der Beklagten, ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, im vorliegenden Fall nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen. Dabei kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Bei der im Motor XXX der XXX AG verwendeten Motorsteuerungssoftware ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig ist und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist. Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motor- bzw. des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Einflussnahme auf die Abgaswerte auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 4. Juli 2019 - 3 U 148/18 -, juris, Rn. 6). Eine Sittenwidrigkeit kommt daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 21. Oktober 2019 - 12 U 246/19 -, juris, Rn. 42).

Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt keinem behördlichen Rückruf, es ist lediglich eine freiwillige Servicemaßnahme angekündigt.

Hat die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt, fehlt es ihr an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 8). Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes, verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, vorhanden war, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Gesetzeslage ist an dieser Stelle nicht eindeutig. Die Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 2007/715 wird kontrovers geführt. Die vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) eingesetzte Untersuchungskommission XXX gelangt im Bericht zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 715/2007 (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission XXX, Stand April 2016, S. 123) zu dem Ergebnis:

"Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein."

Zutreffend weist das Oberlandesgericht Koblenz im Lichte des vorstehenden Berichts auf den in der Literatur betriebenen Begründungsaufwand hin (vgl. Führ, NVwZ 2017, 265), um das "Thermofenster" als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 21. Oktober 2019 - 12 U 246/19 -, Rn. 47, juris). Obergerichtlich wird in Bezug auf die über Jahre hinweg beanstandungslos gebliebene Praxis der Verwendung von Thermofenstern in der Tendenz vertreten, dass gerade keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 4. Juli 2019 - 3 U 148/18 -, juris, Rn. 6; OLG Stuttgart, Urt. v. 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 -, juris, Rn. 89; OLG Koblenz, Urt. v. 21. Oktober 2019 - 12 U 246/19 -, juris, Rn. 42, 48 und ausgiebig zum bis heute uneinheitlichen Meinungsstand: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. September 2019 - 12 U 123/18 -, Rn. 40ff., juris).

Auch das Gericht hält eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, jedenfalls nicht für unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann, worauf das OLG Stuttgart (vgl. Urt. v. 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 -, juris, Rn. 90) zutreffend hinweist, aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (ebenso: OLG Oldenburg, Urteil vom 12.09.2019, 14 U 61/19).

Gleichzeitig kann bei einer Abschalteinrichtung, die im normalen Fahrbetrieb und auf dem Prüfstand gleich arbeitet, für die das Argument des Bauteilschutzes als Rechtfertigung angeführt wird und die der Zulassungsbehörde ohne vorgetragene Täuschung Seitens der Beklagten vorgestellt wurde, ein vorsätzliches Handeln der Beklagten bezogen auf das Verwenden einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht festgestellt werden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, juris, Rn. 82; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. September 2019 - 12 U 123/18 -, Rn. 46, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 12.09.2019, 14 U 61/19)

Selbst wenn eine "freiwillige Rückrufaktion" als Vorstadium eines sich mit großer Wahrscheinlichkeit anschließenden Rückrufs einzuordnen wäre bzw. eine das streitgegenständliche Fahrzeug betreffende Rückrufaktion des KBA demnächst eingeleitet würde, ändert sich nichts an vorstehendem Ergebnis. Denn bei der Beantwortung der Frage, ob die von der Beklagten vorgenommene Gesetzesauslegung vertretbar ist, ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs abzustellen (vgl. ebenso: OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 - 10 U 134/19 -, juris).

Jedenfalls bis zum Beginn des sog. "XXX" wurden seitens des KBA Thermofenster nicht als bedenklich eingestuft. Hinzu tritt, dass der Streit um die grundsätzliche Zulässigkeit, jedenfalls aber die zulässige Größe eines Thermofensters, nicht nur von Juristen, sondern auch von Ingenieuren geführt wird (vgl. dazu z.B. Führ, NVwZ 2017, 265 f.). Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass das im Fahrzeug des Klägers verbaute Thermofenster möglicherweise in seiner technischen Ausgestaltung als unzulässig anzusehen sein könnte, nicht dazu, dass von einem Sittenverstoß ausgegangen werden könnte (ebenso OLG Koblenz, Urt. v. 21. Oktober 2019 - 12 U 246/19 -, juris, Rn. 49).

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, juris, Rn. 20). Prämisse der Ausführungen des BGH zur kaufrechtlichen Mängelgewährleistung unter Randnummer 20 des Beschlusses ist, dass eine nicht mit der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 c VO 715/2007/EG in Einklang zu bringende unzulässige Umschaltlogik verbaut wurde, um deren Rechtswidrigkeit die beteiligten Ingenieure wissen mussten. Dies vorausgesetzt hat der BGH ausgeführt, eine drohende Betriebsuntersagung sei als Mangel zumindest angelegt, auch wenn eine Umrüstungsanordnung des KBA noch nicht ergangen sei. Unabhängig davon, dass im Falle eines Anspruchs aus § 826 BGB die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung anders zu bewerten ist als der kaufrechtliche Mangelbegriff, sind die tatsächlichen Voraussetzungen unterschiedlich: Die Praxis der von zahlreichen Herstellern genutzten Thermofenster ist über Jahre hinweg ohne Beanstandung geblieben. Zudem erscheint die Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, jedenfalls nicht unvertretbar zu sein. Da also weder zweifelsfrei eine unzulässige Abschaltvorrichtung verwendet wurde noch den Ingenieuren die Unzulässigkeit eines Thermofensters bewusst sein musste, verhilft der Rückgriff auf die zum kaufrechtlichen Mangelbegriff ergangene Entscheidung dem Kläger nicht zum Erfolg.

2.) Eine deliktische Haftung im Übrigen, insbesondere gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitert an dem Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten (ebenso: OLG Oldenburg, Urteil vom 12.09.2019, 14 U 61/19). Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

3.) Das Verfahren ist nicht dem EuGH vorzulegen. Es besteht auch kein Anlass, den Ausgang der von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 11.06.2020 benannten dort anhängigen Verfahren abzuwarten. Denn aus den zu 1. genannten Gründen scheitert die Klage unabhängig von der Frage, ob es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, an dem Fehlen schlüssigen Vortrags zu dem Vorsatz.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den 709 ZPO.

III.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus den §§ 48 Abs. 1 GKG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am 28.07.2020

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