OVG Niedersachsen, 2026-04-29, 5 ME 10/26

5 ME 10/26Tribunal administratif29 avr. 2026

Texte intégral

OVG Niedersachsen — 2026-04-29 — 5 ME 10/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: 5 ME 10/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0429.5ME10.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 13926

Tenor

Tenor: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 12. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie in das Auswahlverfahren zu dem Dienstposten "Gesamtschuldirektorin / Gesamtschuldirektor als Leiterin / Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (A 16)" an der Integrierten Gesamtschule F. -Stadt (Landkreis G.) einzubeziehen.

Die 1972 geborene Antragstellerin trat im ... 2004 in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Seit ...2021 leitet sie die H. in I. -Stadt und steht im Statusamt einer Leitenden Gesamtschuldirektorin (Besoldungsgruppe A 16). Sie bewarb sich mit Schreiben vom 10. April 2025 auf die streitgegenständliche Stelle, die im Schulverwaltungsblatt 01/2025 und 04/2025 ausgeschrieben war.

Die Bezirksregierung J. -Stadt verbot der Antragstellerin mit Verfügung vom 21. Mai 2025 die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete ein Hausverbot für die Räumlichkeiten der H. an. Sie leitete am 26. Juni 2025 ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts mehrerer Dienstpflichtverletzungen ein (vgl. Einleitungsverfügung vom 26.6.2025, S. 33 ff. BA001); danach soll die Antragstellerin u. a. ab 2022 Schulgelder veruntreut haben. Hiervon unterrichtete die Bezirksregierung J. -Stadt den Antragsgegner mit E-Mails vom 6. Juni 2025 und 16. Juli 2025. Auch teilte sie mit, dass beabsichtigt sei, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte für die Dauer des Disziplinarverfahrens aufrechtzuerhalten.

Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Juli 2025 mit, dass für sie keine aktuelle dienstliche Beurteilung erstellt werden könne, solange das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bestehe; die Bezirksregierung J. -Stadt habe auf Nachfrage zudem keine Aussage zur voraussichtlichen Dauer des Disziplinarverfahrens treffen können. Eine zeitnahe Besetzung der streitgegenständlichen Stelle sei aufgrund der seit mehreren Monaten bestehenden Vakanz zwingend erforderlich. Des Weiteren könnten die dienstrechtlichen Umstände Zweifel an ihrer persönlichen Eignung begründen. Die Antragstellerin werde daher um die Erlaubnis gebeten, Einsicht in die Akten des Disziplinarverfahrens zu nehmen. Zudem erhalte sie Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 13. August 2025 und 21. August 2025 machte die Antragstellerin u. a. geltend, dass ihr in disziplinarrechtlicher Hinsicht nichts vorzuwerfen sei und zwischenmenschliche Differenzen der Grund für das Disziplinarverfahren seien. Zugleich übersandte sie die Einleitungsverfügung vom 26. Juni 2025 sowie ihre Einlassung vom 18. August 2025, in der sie den einzelnen Vorwürfen entgegengetreten war. Die erbetene Erlaubnis zur Akteneinsicht erteilte sie nicht.

Der Antragsgegner unterrichtete die Hauptschwerbehindertenvertretung, die mit E-Mail vom 4. September 2025 rechtliche Bedenken gegen den Ausschluss der Antragstellerin aus dem Auswahlverfahren äußerte.

Der Antragsgegner schloss die Antragstellerin unter dem 1. September 2025 aufgrund der bestehenden Zweifel an ihrer persönlichen Eignung vom Auswahlverfahren aus. Er führte im Vermerk vom 1. September 2025 aus, dass es einer dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin nicht bedürfe, da das Disziplinarverfahren hinreichende Zweifel an ihrer Eignung begründe. Angesichts der Schwere und des Umfangs der Vorwürfe sei nicht damit zu rechnen, dass das Verfahren mit einer Einstellung enden werde. Auch sei davon auszugehen, dass das Disziplinarverfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Einleitung oder Verzögerung des Disziplinarverfahrens seien nicht ersichtlich. Im Ergebnis bestehe aufgrund der vorgelegten Einleitungsverfügung und der Einlassung eine hinreichende Grundlage für die Ermessensausübung.

Der Antragsgegner setzte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. September 2025 über ihren Ausschluss vom Auswahlverfahren in Kenntnis.

Die Bezirksregierung J. -Stadt widerrief das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Bescheid vom 21. November 2025.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 teilte die Bezirksregierung J. -Stadt der Antragstellerin das Ergebnis der Ermittlungen im Disziplinarverfahren mit und hörte sie hierzu abschließend an. Sie sah sechs näher bezeichnete Dienstpflichtverletzungen als erwiesen an; die übrigen Vorwürfe hätten sich hingegen nicht bestätigt. Nach ihrer Auffassung komme der Verweis als angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht, um die Antragstellerin künftig zu einem "einwandfreien Verhalten anzuhalten."

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 12. Februar 2026 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht. Durch den Ausschluss vom Auswahlverfahren werde ihr Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Ein Dienstherr könne einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung ausnehmen. Der hier gegen die Antragstellerin gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens sei nicht offenkundig haltlos, willkürlich oder missbräuchlich.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht.

  1. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass gemäß Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt habe. Dies bedeute, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen seien. Der Grundsatz gelte unbeschränkt und vorbehaltlos. Er diene primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Ämter des öffentlichen Dienstes und daneben dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trage er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründe. Art. 33 Abs. 2 GG gebe die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung könne grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei erfasse die Eignung im engeren Sinne insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung seien. Der in Ausfüllung des Begriffs der Eignung ebenso wie der Begriffe Befähigung und fachliche Leistung dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliege von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Dabei sei anerkannt und entspreche der bisherigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr berechtigt sei, einen Beamten für die Dauer eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen der damit begründeten Zweifel an dessen Eignung von einer möglichen Beförderung auszunehmen. Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben habe, dass Anlass bestehe, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden. Sachwidrig sei der Ausschluss des Beamten aus dem Beförderungsauswahlverfahren allerdings dann, wenn angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe offensichtlich kein Anlass dafür gegeben gewesen sei, in einem Disziplinarverfahren zu prüfen, ob er seine Dienstpflichten verletzt habe, oder wenn das Disziplinarverfahren aus anderen Gründen missbräuchlich eingeleitet worden sei. Gleiches gelte, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar sei, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung stehe, oder wenn ersichtlich sei, dass es mit einer Einstellung enden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2021 - BVerwG 2 VR 1.21 -, juris Rn. 15, 16 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13.5.1987 - BVerwG 6 C 32.85 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 24.9.1992 - BVerwG 2 B 56.92 -, juris Rn. 4; Thür. OVG, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 EO 781/06 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 20.2.2008 - 5 ME 504/07 -, juris Rn. 3; OVG LSA, Beschluss vom 3.3.2014 - 1 M 18/14 -, juris Rn. 7 m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 9.10.2013 - 2 B 455/13 -, juris Rn. 21, 25; OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2016 - 1 B 1110/15 -, juris Rn. 13; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10.8.2017 - 2 B 11299/17 -, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 8.5.2018 - 1 B 2211/17 -, juris Rn. 6; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2022 - 1 B 475/22 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 5 ME 128/22 -, juris Rn. 9).

a) Ferner hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die vorstehenden - vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten - Grundsätze auf den vorliegenden Fall, in dem der Antragsgegner nicht zugleich Disziplinarbehörde sei und es nicht um eine Beförderung, sondern um eine Versetzung gehe, anwendbar seien.

Mit dem dagegen gerichteten Beschwerdevorbringen dringt die Antragstellerin nicht durch. Sie macht geltend, dass diese Grundsätze auf den streitgegenständlichen Fall nicht anwendbar seien, da sich der Antragsgegner, der nicht ihr Disziplinarvorgesetzter sei, mit der Besetzung der Stelle mit ihrer Person nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Handeln setzen würde; im Übrigen habe sie ihre Eignung für das betreffende Statusamt in der Vergangenheit bewiesen.

Mit diesem Vorbringen zeigt sie nicht auf, dass die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts unrichtig wäre, dass der neue Dienstherr nicht ohne Weiteres die Eignung eines Versetzungsbewerbers für die begehrte Verwendung auch dann bejahen müsse, wenn der bisherige Dienstherr zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen Zweifel an der Eignung zu erkennen gegeben hat, weil die charakterliche Eignung Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes bei einem neuen Dienstherrn sei.

Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze eines rechtmäßigen Ausschlusses eines Beamten von einem Auswahlverfahren wegen eines nicht offensichtlich aussichtslosen oder missbräuchlich eingeleiteten Disziplinarverfahrens sind nicht auf die Fälle einer statusrechtlichen Beförderung beschränkt (vgl. zur Übertragung eines anderen Amtes: OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2025 - 1 B 979/24 -, juris Rn. 16), sondern lassen sich nach Auffassung des beschließenden Senats auf den vorliegenden Fall der ämtergleichen Versetzung oder Umsetzung übertragen. Entscheidet sich der Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt dafür, neben Beförderungsbewerbern auch Versetzungsbewerber in das Auswahlverfahren einzubeziehen, ist das Verfahren insgesamt an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. In der Konsequenz können Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung des Versetzungsbewerbers seinen Ausschluss aus dem Auswahlverfahren rechtfertigen. Dem steht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - das vom Bundesverwaltungsgericht sowie auch vom beschließenden Senat in den Beförderungsfällen herangezogene Argument, dass sich der Dienstherr in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzt, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2021 - BVerwG 2 VR 1.21 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 17.2.2023 - 5 ME 128/22 -, juris Rn. 9), nicht entgegen. Zwar hat im vorliegenden Fall nicht der Antragsgegner, sondern der aktuelle Dienstherr der Antragstellerin die disziplinarischen Ermittlungen eingeleitet mit der Folge, dass sich der Antragsgegner nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen würde, sollte er die streitgegenständliche Stelle mit der Antragstellerin besetzen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt daraus indes nicht, dass er Eignungszweifel, die bereits aus der Einleitung eines Disziplinarverfahrens als solchen herrühren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2025 - 1 B 979/24 -, juris Rn. 22), unberücksichtigt lassen müsste. Für das Vorliegen solcher Eignungszweifel kann es nicht von Belang sein, welche Stelle - ob der aktuelle Dienstherr oder ein anderer Dienstherr - die disziplinarischen Ermittlungen eingeleitet hat. Maßgeblich ist allein, dass die Gründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geeignet sind, Eignungszweifel zu begründen. Dies ist nach den einleitend dargelegten Grundsätzen zu bejahen, wenn ein nicht missbräuchlich eingeleitetes Disziplinarverfahren wegen eines möglichen Dienstvergehens anhängig ist und dadurch begründete Zweifel an der Eignung des betreffenden Beamten bestehen, die den Dienstherrn berechtigen, den Beamten vom Auswahlverfahren auszunehmen (vgl. zur Beförderung: Nds. OVG, Beschluss vom 17.2.2023 - 5 ME 128/22 -, juris Rn. 9 ff.), sofern er das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäß ausübt. Dementsprechend hat der das Auswahlverfahren betreibende Dienstherr bei seiner Ermessensentscheidung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierzu muss er sich in tatsächlicher Hinsicht Klarheit darüber verschaffen, welcher Vorwurf Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist und wie der Stand dieses Verfahrens ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2019 - 1 B 95/19 -, juris Rn. 22).

b) Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verbiete sich, sie vom Auswahlverfahren wegen Zweifeln an ihrer persönlichen Eignung aufgrund eines anhängigen Disziplinarverfahrens auszuschließen, greifen ihre Einwände nicht durch.

In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht auf S. 7 des Beschlussabdrucks ausgeführt:

"Anders als die Antragstellerin meint, sind die gegen sie in der Einleitungsverfügung vom 26. Juni 2025 erhobenen Vorwürfe nicht allesamt offenkundig unbegründet, substanzlos oder anderweitig rechtsmissbräuchlich. Schon die Vielzahl, Inhalt, Umfang sowie die Verschiedenartigkeit der Vorwürfe deuten bei weitem nicht auf die lediglich von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift behaupteten "zwischenmenschlichen Differenzen" hin. Sie offenbaren vielmehr Anhaltspunkte für eine Vielzahl inadäquater Verhaltensweisen über einen langen Zeitraum, in dem die Antragstellerin das Amt der Schulleiterin an der H. in I. -Stadtausgeführt hat, die es disziplinarisch zu überprüfen gilt. Insbesondere die unter Nummer 2 genannten Vorwürfe, in unsachgemäßer Weise mit Schulgeldern umgegangen zu sein, wiegen schwer und rechtfertigen für sich betrachtet die Aufnahme disziplinarischer Ermittlungen. Hierbei hat der Antragsgegner auch zurecht gewürdigt, dass die vorgeworfenen Verhaltensweisen Führungs- und Lenkungsaufgaben einer Schulleitung betreffen und damit im Zusammenhang mit Kernaufgaben des angestrebten neuen Dienstpostens stehen."

aa) Dagegen trägt sie zusammenfassend vor, dass es auf die vom Verwaltungsgericht unterstellte "Vielzahl, Inhalt, Umfang sowie die Verschiedenartigkeit der Vorwürfe" nicht ankommen könne, da ausweislich des Ermittlungsberichts vom 5. Februar 2026 und ihrer Einlassungen vom 18. August 2025 und 6. März 2026 keine Vorwürfe von Gewicht übriggeblieben seien, das behördliche Disziplinarverfahren nicht ordnungsgemäß geführt worden sei (geheime Vorermittlungen, Missachtung ihres Rechts auf Beweisteilhabe, Nichtbescheidung eines Befangenheitsantrags) und es offensichtlich sei, dass das Disziplinarverfahren nicht anders als durch vollständige Einstellung enden könne. Laut dem Ermittlungsergebnis vom 5. Februar 2026 habe sich der Großteil der Vorwürfe nicht bestätigt, insbesondere habe sich der Vorwurf der Veruntreuung von Schulgeldern erledigt.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Antragstellerin aber nicht auf, dass die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen sie nicht offenkundig unbegründet, substanzlos oder anderweitig rechtsmissbräuchlich gewesen sei, unrichtig wäre. Die noch verbleibenden 6 disziplinaren Vorwürfe (von ursprünglich 28) und die darauf gründenden Eignungszweifel sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht offensichtlich unbegründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2021 - 2 VR 1/21 -, juris Leitsatz, Rn. 23) und führen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zur Einstellung des Disziplinarverfahrens.

Aus dem Ermittlungsbericht vom 5. Februar 2026 folgt, dass die Antragstellerin weiterhin in Verdacht steht, ein Dienstvergehen begangen zu haben, und deswegen ein Verweis nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW) in Betracht kommt. Im Einzelnen sieht es die Bezirksregierung J. -Stadt als erwiesen an, dass die Antragstellerin nachweisbar ihre Arbeitskraft nicht zur Verfügung habe stellen wollen, indem sie im Schuljahr 2022/2023 zunächst keinen Unterricht im Fach Sport und schließlich im Fach Latein habe erteilen wollen. Auch habe sie sich bewusst geweigert, ihre Aufgaben als Schulleiterin zu erfüllen. Durch die fehlende Kommunikation mit dem Kollegium und ihr Fernbleiben von Veranstaltungen habe sie ihr zugewiesenes Arbeitsgebiet nicht korrekt bewältigt. Überdies habe sie ab 2024 durch fehlende Einbeziehung des Fördervereins die vorgeschriebene und kollegiale Zusammenarbeit gefährdet. Konkret habe sie Entscheidungen eigenständig ohne die erforderliche Absprache mit dem Förderverein getroffen und wiederholt Lehrervertreter von Sitzungen des Fördervereins ausgeladen und, nachdem sie auf die Satzung und auf das Stimmrecht hingewiesen worden sei, geäußert, dass "dann die Satzung falsch wäre". Ferner habe die Antragstellerin ab 2024 die Satzung des Fördervereins durch Anschaffungen von Laufshirts missachtet und die Gremien vor einer Ausschreibung der Beförderungsstelle A 14 "Koordination Stunden- und Vertretungsplanung" nicht beteiligt (vgl. S. 47 f. des Ermittlungsberichts vom 5.2.2026).

Nach diesem Ermittlungsstand und entgegen dem Beschwerdevorbringen ist nicht ersichtlich, dass das Disziplinarverfahren kurz vor der Einstellung stünde oder ersichtlich ohne Verhängung einer Disziplinarmaßnahme enden müsste. Soweit die Antragstellerin insoweit geltend macht, einzelne Vorwürfe seien nicht erwiesen, und die Richtigkeit einzelner Vorwürfe in Zweifel zieht, kommt diesem Vorbringen für das vorliegende Verfahren keine Beachtung zu. Die Klärung der Fragen, ob die Antragstellerin tatsächlich ein Dienstvergehen schuldhaft begangen hat, sowie welche konkrete Disziplinarmaßnahme unter Abwägung aller Umstände zu verhängen sein wird, ist - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 7 des Beschlussabdrucks) - weder im Rahmen des Auswahlverfahrens noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu prognostizieren, sondern dem behördlichen und ggf. dem nachfolgenden gerichtlichen Disziplinarverfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2021 - BVerwG 2 VR 1.21 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 17.2.2023 - 5 ME 128/22 -, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschluss vom 15.1.2026 - 1 M 146/25 -, juris Rn. 13).

bb) Soweit die Antragstellerin gegen einzelne verbliebene Vorwürfe einwendet, der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme stehe das Maßnahmenverbot nach § 15 Abs. 1 LDG NRW entgegen, weil ein Verweis nicht mehr erteilt werden dürfe, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen seien, greift dieses Vorbringen nicht durch.

Der Fristbeginn für das Maßnahmeverbot nach § 15 Abs. 1 LDG NRW stellt auf den Zeitpunkt der "Vollendung" ab, zu dem das betreffende Dienstvergehen abgeschlossen ist; bei mehreren Pflichtverstößen innerhalb eines einheitlich zu bewertenden Dienstvergehens (§§ 47 Abs. 1 und 3 BeamtStG, 2 Abs. 1, 13 Abs. 2 LDG NRW) kommt es für den Fristbeginn auf die zeitlich letzte Pflichtverletzung an. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt (für das Landesdisziplinargesetz NRW: OVG NRW, Urteil vom 8.3.2023 - 31 A 2306/22.O -, juris Rn. 107 m. w. N.). Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2022 - BVerwG 2 A 17.21 -, juris Rn. 94; Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 63.11 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen, wie dies die Antragstellerin vorgenommen hat, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbstständigkeit haben. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen ist immer dann gegeben und folglich eine isolierte Betrachtung nicht zulässig, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse Charaktereigenschaft, gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen ursächlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.2022 - BVerwG 2 A 17.21 -, juris Rn. 95 m. w. N.).

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, kommt es für den Fristbeginn eines Maßnahmeverbotes auf die zeitlich letzte Dienstpflichtverletzung an. Nach dem letzten bekannten Stand des behördlichen Disziplinarverfahrens (Ermittlungsbericht vom 5.2.2026) wird der Antragstellerin u. a. eine Dienstpflichtverletzung aus dem Jahr 2024 vorgeworfen. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde nicht dargelegt, dass die verbliebenen einzelnen Vorwürfe in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stünden und ihnen eine gewisse Selbstständigkeit zukäme. Vielmehr dürfte gegen einen fehlenden inneren oder äußeren Zusammenhang sprechen, dass die angelasteten Dienstpflichtverletzungen der Antragstellerin allesamt die ihr obliegenden Führungs- und Lenkungsaufgaben als Schulleiterin sowie die Leistungsbereitschaft in Bezug auf die ihr übertragenen Schulleitungsaufgaben betreffen.

Demzufolge hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass das am 26. Juni 2025 eingeleitete Disziplinarverfahren erst nach Ablauf einer Frist von 2 Jahren ab Vollendung der letzten Dienstpflichtverletzung (2024) eingeleitet worden wäre.

cc) Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist auch nicht ersichtlich, dass das Disziplinarverfahren missbräuchlich oder willkürlich eingeleitet wurde oder verzögert durchgeführt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu zunächst ausgeführt, dass der Antragsgegner auch nicht deshalb von der offensichtlichen Unbegründetheit aller gegen die Antragstellerin gerichteten Anfangsverdachtsmomente habe ausgehen müssen, weil die Bezirksregierung J. -Stadt unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip sämtliche Vorwürfe hätte fallen lassen, wenn die Antragstellerin einer nicht amtsgleichen Versetzung zugestimmt hätte. Dem ist die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Aus dem in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Protokoll über ein Dienstgespräch vom 5. Mai 2025 (das im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. August 2025 lediglich in Auszügen zitiert wird) ergibt sich nicht, dass der Antragstellerin von ihrem Dienstherrn in Aussicht gestellt worden wäre, bei Annahme des Angebotes einer ämterungleichen Versetzung von der Einleitung des Disziplinarverfahrens abzusehen. Darin ist allein festgehalten, dass bei einer Überprüfung der Personalakte sowie der dazugehörigen Sachakten insgesamt 33 Punkte zusammengekommen seien, die Anlass für Anhörungen zu Missbilligungen gäben, und dass sie, wenn sie das Angebot annehme, zu diesen Punkten keine Stellung "nehmen müsse". Von einem Verzicht, ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin einzuleiten, ist nicht die Rede. Daneben ist ein Erfordernis, dem Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, erst dann erforderlich, wenn der Dienstherr konkret beabsichtigt, gegen den Beamten Maßnahmen zu treffen. Ein solcher Verfahrensstand war am 5. Mai 2025 nicht ersichtlich. Aber selbst dann besteht keine Verpflichtung des Beamten, sich zu den Vorwürfen zu äußern. So ist im Falle eines etwaig einzuleitenden Disziplinarverfahrens in § 20 Abs. 1 LDG NRW vorgesehen, dass erst nach Einleitung des Disziplinarverfahrens der Beamte hierüber unverzüglich zu unterrichten ist, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist; ferner ist der Beamte darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Hieraus folgt, dass der Beamte auch schon vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht Stellung zu gegen ihn erhobene Vorwürfe "nehmen muss".

Außerdem hat das Verwaltungsgericht den Einwand der Antragstellerin, das Disziplinarverfahren sei rechtsmissbräuchlich verzögert durchgeführt worden, als nicht durchgreifend angesehen und ergänzend ausgeführt, selbst wenn das Disziplinarverfahren bisher nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot durchgeführt worden sein sollte, wäre dies für die streitgegenständliche Entscheidung unerheblich, da deshalb die aus den jeweiligen disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an der Eignung der Antragstellerin nicht entfielen (vgl. S. 8 des Beschlussabdrucks m. w. N. aus der Rechtsprechung). Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

dd) Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (VG Arnsberg, Beschluss vom 15.9.2011 - 2 L 316/11 -, juris Rn. 17, 20; VG Gießen, Beschluss vom 21.1.1998 - 5 G 1204/96 -, juris Rn. 15) vorgetragen hat, dass ein Verweis als geringwertigste Disziplinarmaßnahme einer Beförderung nicht entgegenstehe, wenn sich der betreffende Beamte bewährt habe und dieser allgemeine Rechtsgedanke "erst recht" auf den vorliegenden Fall der ämtergleichen Versetzung anzuwenden sei, überzeugt diese Argumentation nicht. In dem vorliegenden Fall eines anhängigen Disziplinarverfahrens steht es - wie bereits ausgeführt - im Ermessen des Dienstherrn, ob er den Bewerber für die Dauer des Verfahrens vom Auswahlverfahren ausschließt; das gilt unabhängig davon, ob voraussichtlich nur ein Verweis in Betracht kommt. Dabei steht dem Dienstherrn ein weiter Spielraum zu, welches Gewicht er den jeweiligen Umständen beimisst. Vor diesem Hintergrund hat allein er - und nicht das Gericht - in einem ersten Schritt darüber zu entscheiden, ob der betreffende Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2018 - 1 B 1483/17 -, juris Rn. 9). Dass diese Entscheidung durchgreifende Ermessensfehler ausweist, hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht dargelegt.

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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