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3 A 1797/24•VG Stade, 2026-03-19, 3 A 1797/24
Entscheidungsdatum: 2026-03-19
Aktenzeichen: 3 A 1797/24
ECLI: ECLI:DE:VGSTADE:2026:0319.3A1797.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 12776
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vH des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
TatbestandDer Kläger begehrt die Weitergewährung der Erschwerniszulage für den gesamten Zeitraum seiner Schulungsmaßnahme / Waffensystemausbildung (WaSysAusb) P-8A POSEIDON in den USA. Hintergrund ist die Beschaffung von acht Seefernaufklärern des Typs P-8A POSEIDON, die ab November 2025 die P-3C-Orion-Flugzeuge, die bislang noch zur Seefernaufklärung und U-Boot-Jagd in der Bundeswehr genutzt wurden, ersetzen.
Der Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Fregattenkapitäns, stationiert in J., im Dienst der Beklagten und erhielt als fliegendes Personal der Bundeswehr die Erschwerniszulage (Fliegerzulage) nach § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) bis zu seiner Abkommandierung in die USA. Bis zu dieser Zeit wurde er in J. als Luftfahrzeugführer des Seefernaufklärers P-3C ORION sowie als Fluglehrer verwendet.
Mit Personalverfügung vom 2. Januar 2025 wurde der Kläger für die Zeit vom 23. Mai 2024 bis 24. März 2025 zur Teilnahme am Sonderlehrgang "Umschulung P-8A" zum Bundeswehrkommando USA/CAN kommandiert. Dort wurde er als Flugschüler mit dem P-8A POSEIDON-Waffensystem vertraut gemacht.
Aus diesem Anlass wurden bereits zuvor die zu gewährenden Zulagen durch die Beklagte überprüft und die Aberkennung der Erschwerniszulage nach § 23f EZulV angekündigt.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 beschwerte sich der Kläger gegen die bevorstehende Aberkennung der Erschwerniszulage nach § 23f EZulV und beantragte zeitgleich die Weitergewährung dieser Zulage für den gesamten Zeitraum der Waffensystemausbildung P-8A.
Ab Juli 2024 wurde dem Kläger die Erschwerniszulage nicht mehr gewährt und die Zahlung eingestellt.
Mit Beschwerdebescheid vom 2. August 2024 entschied der Kommandeur des Marinefliegerkommandos in J., dass die Beschwerde des Klägers unbegründet sei. Maßgeblich für die Weitergewährung von Erschwerniszulagen sei § 19 EZulV. Bei einer Fort- und Weiterbildung werde die Gewährung von Erschwerniszulagen nur bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folge, weiter gewährt. Bei der vom Kläger absolvierten Waffensystemausbildung (P-8A POSEIDON) handele es sich unstreitig um eine Fort- und Weiterbildungsmaßnahme nach der AR A-1454. Es bestehe im Fall des Klägers keine Ausbildung im Sinne der AR A-1454.
Dagegen hat der Kläger mit einem am 22. Oktober 2024 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er an, dass es sich bei der Waffensystemausbildung um keine die zulagenberechtigende Tätigkeit unterbrechende Fortbildung handele, da die Erschwernis, für die die streitgegenständliche Erschwerniszulage gewährt werde, auch während dieser speziellen Fort- und Weiterbildungsmaßnahme bestehen bleibe und die designierten Soldaten als Luftfahrzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger in einem fliegerischen Verband bzw. Ausbildungseinrichtung verwendet würden. Mangels Unterbrechung finde § 19 EZulV keine Anwendung.
Selbst in der Annahme, dass die zulagenberechtigende Tätigkeit während der Waffensystemausbildung im Sinne des § 19 EZulV unterbrochen werde, dürfe indes die zeitliche Beschränkung des § 19 EZulV keine Geltung beanspruchen. Die zeitliche Beschränkung sei nach dem Sinn und Zweck der Erschwerniszulagenverordnung (§ 1 EZulV) teleologisch zu reduzieren, wenn der Betroffene während der Unterbrechung weiterhin mit den zu honorierenden Erschwernissen konfrontiert sei. Auch die Dienstvorschriften der Beklagten sprächen der zeitlichen Beschränkung des § 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV die Geltung ab, wenn die Erschwernisse der zulagenberechtigenden Tätigkeit erhalten blieben (vgl. Ziffer 1063 der AR A-1454/1).
Er erfülle auch die weiteren Voraussetzungen der Weitergewährung der Erschwerniszulage aus den Dienstvorschriften der Beklagten. Nach dem Grundsatz der Ziffer 1042 der AR A-1454/1 sei die Weitergewährung in den in Abschnitt 1.6 genannten Fällen zulässig, solange die zulagenberechtigende Tätigkeit unverändert übertragen bleibe. Unter Ziffer 1045 werde ausdrücklich die Weitergewährung von Erschwerniszulagen geregelt. Diese dürften nur weiter gewährt werden, wenn die Tätigkeit unterbrochen sei, also anschließend bei derselben Dienststelle wieder aufgenommen werde. Die Dienstvorschrift regele als besonderen Weitergewährungsfall die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Die Waffensystemausbildung erfolge auf Basis einer Kommandierung an deren Ende eine Rückführung auf den Dienstposten bzw. in den Verband und in fliegerischer Verwendung beabsichtigt sei. Die zur Weitergewährung beschriebene Unterbrechung sei mithin erfüllt. Unabhängig davon, ob es sich bei der Waffensystemausbildung P-8A POSEIDON um eine Ausbildung oder Weiter- und Fortbildungsmaßnahme handele, weise die Allgemeine Regelung (AR) A-1454/2 "Besondere Voraussetzungen zur Gewährung von Zulagen im Fliegerischen Dienst" der Beklagten in Ziffer 201 aus, dass der Anspruch auf die in Ziffer 101 genannten Zulagen - hier werde auch § 23f EZulV aufgeführt - im Regelfall nach Aushändigung des Militärluftfahrzeugführerscheins (MFS) bzw. des Militärluftfahrzeugbesatzungsscheins (MBS) mit erstmaliger Aufnahme der selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung eines fliegerischen Aufgabengebietes, zu dem auch die taktische fliegerische Grundausbildung und die fliegerische Waffensystemausbildung gehörten, beginne.
Anlage 5.3 konkretisiere den jeweiligen Anspruchsbeginn für die jeweilige Verwendung. Nach Anlage 5.3 Nr. 1 beginne der Anspruchsbeginn für Luftfahrzeugführer P-3C/P-8A mit Beginn der Waffensystemausbildung P-3C/P-8A. Dies dürfe ebenfalls darin begründet sein, dass der Berechtigte bereits im Rahmen dieser Waffensystemausbildung mit den zu honorierenden Erschwernissen konfrontiert sei. Eine Unterscheidung, ob es sich für den Betroffenen hierbei um eine Aus- oder Weiterbildung handele, sei hinsichtlich der Konfrontation mit den Erschwernissen und der damit einhergehenden Zulagenberechtigung irrelevant.
Folge man der Argumentation der Beklagten, dass er keinen Anspruch auf die Zulage nach § 23f Abs. 2 Nr. 1 EZulV habe, da er in seiner fliegerischen Verwendung nicht aus-, sondern fortgebildet werde, unterstreiche dies nur, dass sein Anspruch aus § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EZulV folge.
Andernfalls käme es zu sinnwidrigen Wertungswidersprüchen: es sei schlicht nicht nachvollziehbar, warum ein Beamter oder Soldat bei seiner fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehöriger sowie bei einer entsprechenden Nachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen die Erschwerniszulage erhalten solle, jedoch nicht bei einer entsprechenden Fortbildung.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Beschwerdebescheids vom 2. August.2024 die Erschwerniszulage nach § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EZulV rückwirkend ab Juli 2024 weiterhin zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage entgegen und ist der Auffassung, dass der Anspruch auf Weitergewährung der Erschwerniszulage während der gesamten Waffensystemeinweisung nicht gegeben sei, da die die Erschwerniszulage begründende Verwendung während der Fort- und Weiterbildung unterbrochen gewesen sei. Aufgrund der Kommandierung des Klägers in die USA, mit der seine zulagenberechtigende Tätigkeit im Inland vorübergehend für zehn Monate beendet gewesen sei, sei vorliegend ein Unterbrechungstatbestand im Sinne von § 19 EZulV gegeben.
Dem Kläger stehe für die Dauer seiner Fort-/Weiterbildung als Flugschüler in den USA die Zulage nach § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EZulV nicht unmittelbar aufgrund seiner dortigen Verwendung zu, denn der Kläger sei während seiner Umschulung in den USA nicht eigenverantwortlich als Luftfahrzeugführer eingesetzt worden, jedenfalls nicht im erforderlichen zeitlichen Umfang von 70 %, sondern von einem Fluglehrer unterrichtet worden. Aus diesem Grund liege in der Waffensystemeinweisung auch keine "dienstbegleitende" Fortbildungsmaßnahme in der Weise, dass die zulagenberechtigende Tätigkeit - im Fall des Klägers als Luftfahrzeugführer und Fluglehrer auf dem Flugmuster P-3C ORION - neben der Ausbildung auf der P-8A POSEIDON - uneingeschränkt weiter ausgeübt werden könne. Die fliegerische Verwendung als Luftfahrzeugführer P-3 ORION sei schon dadurch unterbrochen worden, dass der Kläger im Zeitraum vom 28. Mai 2024 bis zum 21. Juni 2024 zunächst in K. im "Naval Aviation Suirvival Training and Navy Medicine Operational Training Center" eingesetzt gewesen sei und die eigentliche Waffensystemfortbildung auf der P-8A POSEIDON erst in der Zeit vom 2. Juli 2024 bis 17. März 2025 in L. stattgefunden habe.
Da der Kläger in den USA als Flugschüler verwendet worden sei, habe er zudem unmittelbar aus dieser Verwendung keinen Rechtsanspruch auf den mit der Klage geltend gemachten Erhöhungsbetrag für Fluglehrer nach § 23f Abs. 4 Nr. 2 EZulV. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag neben dem Besitz der Erlaubnis und Berechtigung als Fluglehrer eingesetzt werden zu können, kumulativ auch eine entsprechende Verwendung vorliegen müsse. Der klägerische Hinweis auf die AR A-1454/2 "Besondere Voraussetzungen zur Gewährung von Zulagen im fliegerischen Dienst", Nr. 201, ändere hieran nichts. Danach beginne der Anspruch auf die fliegerische Erschwerniszulage im Regelfall nach Aushändigung des Militärluftfahrzeugführerscheins (MFS) bzw. des Militärluftfahrzeugbesatzungsscheins (MBS) mit erstmaliger Aufnahme der selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung eines fliegerischen Aufgabengebietes, zudem auch die taktische fliegerische Grundausbildung und die fliegerische Waffensystemausbildung gehörten. Die genannten Voraussetzungen hätten beim Kläger indes in den USA nicht vorgelegen. Das fliegerische Aufgabengebiet "fliegerische Waffensystemausbildung" könne eigenverantwortlich nur von Fluglehrern wahrgenommen werden. Der Kläger sei in den USA jedoch Flugschüler gewesen.
Dem Kläger stehe für die Dauer seiner Fortbildung als Flugschüler in den USA auch nicht die Zulage nach § 23f Abs. 2 Nr. 1 EZulV unmittelbar aufgrund seiner dortigen Verwendung zu. Danach erhielten die Fliegerzulage auch Beamte und Soldaten, wenn sie sich in der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen befänden sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Wiedererteilung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen ("Fliegerausbildungsgruppe"). Der Kläger sei bereits "fliegerisch zum Luftfahrzeugführer ausgebildet" gewesen, als er in die USA kommandiert worden sei, und zwar auf dem Flugmuster P-3C ORION. Bei seiner Teilnahme am Sonderlehrgang "Umschulung P-8A" handele es sich um die Einweisung in das Waffensystem P-8A POSEIDON. Die Einweisung in neue Waffensysteme oder Luftfahrzeuge zähle gemäß der Allgemeinen Regelung (AR) A-1454/7, "Auswirkungen von Aus-, Fort- und Weiterbildung auf Zulagen" Nr. 302, zu den Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und sei somit keine (Erst-)Ausbildung im Sinne der Fliegerausbildungsgruppe. Die im Streit stehende fliegerische Fortbildung stelle nach der Systematik der Regelung gerade keine "Ausbildung" im Sinne dieser Regelung dar. Dies zeige bereits die Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. EZulV, wonach der Gesetzgeber davon ausgehe, dass die Teilnahme an einer Fortbildung grundsätzlich die zulagenberechtigende Tätigkeit unterbreche, und nur in diesem Ausnahmefall die Zulage weitergewährt werde bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folge. Eine vollständige Weitergewährung habe der Normgeber folglich nicht beabsichtigt. Hätte der Gesetzgeber den Fall der Fortbildung unter § 23f Abs. 2 Nr. 1 EzulV subsumieren wollen, hätte dies in der Regelung des § 19 EZulV Niederschlag gefunden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Norm unterscheide deutlich zwischen Ausbildung (§ 23f Abs. 2 Nr. 1 EZulV) und einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit, nämlich der Fortbildung (§ 19 Abs. 1 Nr. EZulV).
Eine Einstufung als "fliegerische Ausbildung" der Verwendung als Flugschüler wäre zudem auch systemwidrig. Mit Abschluss der fliegerischen (Erst-) Ausbildung werde dem Ausgebildeten eine Stellenzulage gemäß Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anlage I zum BBesG in Höhe von monatlich 540 € sowie ein Erhöhungsbetrag für den Kommandanten eines Luftfahrzeugs gemäß Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 Anlage I zum BBesG in Höhe von monatlich 615 € bezahlt. Diese Zulagen seien dem Kläger auch für den gesamten Lehrgangszeitraum gewährt worden. Eine Weitergewährung dieser Stellenzulagen schließe die Gewährung der Flugschülerzulage denklogisch aus. Die Einweisung in das Waffensystem P-8 POSEIDON könne nach systematischen Erwägungen auch keine "fliegerische Ausbildung" im Sinne des § 23f Abs. 2 Nr. 1 EZulV sein.
Es entspreche der Rechtslage, wie sie in § 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV geregelt sei, dass dem Kläger die fliegerische Erschwerniszulage nach § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EZulV in Höhe von 432 € monatlich, einschließlich des Erhöhungsbetrags für Fluglehrer nach § 23f Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EZulV in Höhe von 108 € monatlich, nur bis zum Ende des Monats weiter gewährt worden sei, der auf den Beginn seiner Kommandierung in die USA gefolgt sei, mithin bis zum 30. Juni 2024.
Eine teleologische Reduktion des § 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV in der Weise, dass im Ergebnis eine unbegrenzte Weitergewährung der Erschwerniszulagen auch bei Unterbrechung der Verwendung erfolge, sei hingegen abzulehnen. Der klägerische Ansatz verlasse grundsätzlich die äußerste Grenze der Auslegung, indem sie andere nicht zulagenberechtigende Erschwernisse in Sinn und Zweck der Norm einbeziehe.
Für die Abgeltung der Belastung als Flugschüler im Rahmen einer fliegerischen Fortbildung nach Ausbildung bestehe jedoch in der EZulV keine Rechtsgrundlage.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
EntscheidungsgründeÜber die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Beschwerdebescheid vom 2. August.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf durchgehende Zahlung der Erschwerniszulage nach § 23f Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EZulV und § 23f Abs. 4 Nr. 2 EZulV für die Zeit seiner Kommandierung in die USA vom 23. Mai 2024 bis 24. März 2025 (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Nach § 18 Abs. 1 EZulV entsteht der Anspruch auf die Zulage mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 19 bis 26 EZulV nichts anderes bestimmt ist.
Nach § 23f Abs. 1 Satz 1 der gemäß § 47 Satz 1 BBesG erlassenen Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) erhalten Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, eine Zulage (Fliegerzulage). Bei einer Verwendung außerhalb der im vorigen Satz genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt (§ 23f Abs. 1 Satz 2 EZulV). Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulagenregelung wie hier eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt (§ 18 Abs. 2 EZulV).
Indem § 23f Abs. 1 Satz 1 EZulV verlangt, dass der Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter, Luftfahrzeugoperationsoffizier oder ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in bestimmten Verbänden, Einrichtungen, Einheiten oder Dienststellen "verwendet" werden muss, und indem § 18 Abs. 1 EZulV die Entstehung des Anspruchs auf die Zulage an die tatsächliche Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit knüpft sowie - abgesehen von den in den §§ 19 bis 26 EZulV genannten Fällen - mit deren Beendigung wieder erlöschen lässt, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte die zulageberechtigende Tätigkeit tatsächlich ausübt; die bloße Wahrnehmung des übertragenen Dienstpostens, der mit einer entsprechenden Zulageberechtigung gekoppelt ist, genügt nicht (OVG NRW, Beschluss vom 17.07.2012 - 1 A 461/11 - juris; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 02.05.2012 - Au 2 K 12.299 - juris). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Erschwernis, die gemäß § 47 BBesG durch eine Erschwerniszulage honoriert werden kann, im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen und kann nicht allein in einer besonderen Qualifikation des Soldaten oder der bisherigen Dauer der Wahrnehmung eines Dienstpostens liegen (BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 C 45.10 - NVwZ-RR 2013, 118).
Im vorliegenden Fall war der Kläger bis zu seiner Abkommandierung in die USA ab dem 23. Mai 2024 als Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers P-3C ORION und insoweit als Fluglehrer in J. tatsächlich tätig und insoweit nach § 23f Abs. 1 Satz 1 EZulV dem Grunde nach berechtigt, eine Zulage (Fliegerzulage) zu erhalten, der Höhe nach § 23f Abs. Abs. 3 Nr. 2 EZulV in Höhe von 432 € monatlich sowie zusätzlich als Fluglehrer gem. § 23f Abs. 4 Nr. 2 EZulV in Höhe von 108 €. Mit der Abkommandierung in die USA ab dem 23. Mai 2024 entfaltete § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 EZulV seine Regelungswirkung. § 19 EZulV ist den einzelnen Zulagetatbeständen des Abschnitts 4 der EZulV vorangestellt und bezieht sich inhaltlich auf diese, in dem § 19 EZulV deren jeweilige Tatbestandsvoraussetzungen um eine Regelung für Zeiten der Unterbrechung der zulageberechtigenden dienstlichen Tätigkeit ergänzt (BVerwG, Beschluss vom 29.06.2017 - 2 B 77/16 - juris). § 19 EZulV regelt, in welchen Fällen die Zulage bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit ausnahmsweise weiter gewährt wird. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV wird die Zulage bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit unter anderem weiter gewährt im Fall einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (Nummer 5), soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist. Nach Satz 2 wird die Zulage in den Fällen der Nrn. 2-6 nur bis zum Ende des Monats weiter gewährt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Die in Satz 1 gebaute Formulierung, die Zulage werde bei einer Unterbrechung "weiter gewährt", kann nur im Sinne von Weiterzahlen verstanden werden. Dieser Regelung hat die Beklagte rechtsfehlerfrei Rechnung getragen, indem sie nämlich zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger im Rahmen der Kommandierung vom 23. Mai 2024 bis März 2025 eine Fortbildung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 5 EZulV absolviert hat. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Zahlung der Erschwerniszulage ab Juli 2024 für die Dauer der Abkommandierung eingestellt hat.
Unter Fortbildung versteht die Allgemeine Regelung (AR) A-1454/7, "Auswirkungen von Aus- , Fort- und Weiterbildung auf Zulagen" unter Ziffer 202 die planmäßige Ausbildung zur Erweiterung, Vertiefung oder Anpassung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die zu einer höheren Qualifikation der Soldatinnen und Soldaten führt. Die berufliche Fortbildung soll ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
In der Allgemeinen Regelung (AR) A-1454/7, "Auswirkungen von Aus-, Fort- und Weiterbildung auf Zulagen", ist unter Nr. 302 festgehalten, dass zu den Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen z. B. Lehrgänge zum Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung, eines zusätzlichen oder erweiterten Befähigungsnachweises, einer weiteren Arbeitsplatzzulassung oder zur Einweisung in neue Waffensysteme oder Luftfahrzeugmuster gehören.
Darunter fällt die in der Zeit der Kommandierung in die USA erfolgte Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für das P-8A POSEIDON Waffensystem im Rahmen einer Schulungsmaßnahme, in der der Kläger in seiner Rolle als Flugschüler die Besonderheiten des P-8A POSEIDON Waffensystem erlernen sollte. Diese Schulungsmaßnahme setzte auf die fliegerische Ausbildung des Klägers als Luftfahrzeugführer und seine Erfahrung als Fluglehrer auf, was eine Qualifizierung der Schulungsmaßnahme auf dem P-8A POSEIDON Waffensystem als Ausbildung im Sinne des § 23f Abs. 2 Nr. 1 EZulV ausschließt. Der Kläger war aufgrund seiner vorangegangenen fliegerischen Ausbildung bereits im Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheins (MFS) bzw. des Militärluftfahrzeugbesatzungsscheins (MBS).
Gegen die Annahme einer Ausbildung spricht zudem nachdrücklich, dass der Kläger mit dem Abschluss der fliegerischen Erstausbildung eine Stellenzulage gem. Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anlage I zum BBesG in Höhe von monatlich 540 € sowie einen Erhöhungsbetrag für den Kommandanten eines Luftfahrzeugs gem. Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 Anlage I zum BBesG in Höhe von monatlich 615 € erhalten hat, die dem Kläger durchgängig auch während seiner Abkommandierung für den Zeitraum vom 23. Mai 2024 bis 24. März 2025 gewährt wurde.
Auch Anlage 5.3 Nr. 1 der AR A-1454/2, wonach der Anspruchsbeginn der Erschwerniszulage für Luftfahrzeugführer P-3C/P-8A mit Beginn der Waffensystemausbildung P-3C/P-8A festgelegt wird, kann der Kläger für sein Begehren nicht mit Erfolg geltend machen, denn der Zahlungsbeginn knüpft dem Grunde nach an die Aufnahme der selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung eines fliegerischen Aufgabengebietes, zu der auch die taktische fliegerische Grundausbildung und die fliegerische Waffensystemausbildung gehören (AR A-1454/2, "Besondere Voraussetzungen zur Gewährung von Zulagen im fliegerischen Dienst", Nr. 201). Dies war indes in der Rolle des Flugschülers auf dem Sonderlehrgang während der Zeit der Abkommandierung nicht der Fall. Vielmehr diente der Sonderlehrgang dazu, den Kläger mit erfolgreichem Abschluss der Fortbildungsmaßnahme sodann in die Lage zu versetzen, nunmehr selbstständig und eigenverantwortlich das fliegerische Aufgabengebiet auf der P-8A POSEIDON zu absolvieren. Da dem Kläger die Fliegerzulage nach § 23f Abs. 3 Nr. 2 EZulV während der Fortbildung im Zeitraum der Abkommandierung nicht zu gewähren war, entfällt auch die Erhöhung nach § 23f Abs. 4 Nr. 2 EZulV (Verwendung als Fluglehrer). Zudem fand eine Verwendung als Fluglehrer aufgrund seiner Rolle als Flugschüler im Zeitraum der Fortbildung nicht statt.
Die Kammer sieht für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV im Wege der teleologischen Reduktion keinen Raum. Der Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG für Besoldungsleistungen, der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BBesG für den Personenkreis der Berufssoldaten und auch im Bereich der Gewährung von Zulagen gilt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), setzt im Übrigen einer ausdehnenden Auslegung von leistungsbegründenden Tatbeständen sehr enge Grenzen. Ausweitungen des Personenkreises der Empfänger von Besoldungsleistungen sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - ZBR 1999, 170 [BVerwG 03.12.1998 - BVerwG 2 C 27/97]; Nds. OVG, Urteil vom 21.01.1994 - 3 L 61/93 - ZBR 1995, 48/49; Summer in Schwegmann/Summer, BBesG, Anm. 8 zu § 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
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