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1 Ss 5/22•OLG Celle, 2022-04-22, 1 Ss 5/22
Entscheidungsdatum: 2022-04-22
Aktenzeichen: 1 Ss 5/22
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2022, 60841
In der Strafsache gegen A. H. , geboren am ..., wohnhaft: ...,
Tenor: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stade vom 7. Februar 2022 aufgehoben.
Der Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Stade vom 26. November 2021 hat sich durch Rücknahme erledigt. Der vorgenannte Strafbefehl ist damit rechtskräftig.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Betroffenen ab Einspruchsrücknahme entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
GründeDas Amtsgericht Stade - Strafrichter - hatte mit Urteil vom 7. Februar 2022 den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Stade vom 26. November 2021 verworfen.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten. Mit dieser rügt er, dass infolge der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl ein Verfahrenshindernis bestanden habe.
Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Dem Angeklagten war in dem o.g. Strafbefehl zur Last gelegt worden, am 6. September 2021 eine Beleidigung begangen zu haben; deswegen wurde gegen ihn eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 € festgesetzt. Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht Hauptverhandlungstermin auf den 7. Februar 2022 anberaumt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Februar 2022 hat dieser den Einspruch "namens und im Auftrag des Angeklagten" zurückgenommen. Das Schreiben ging am selben Tag via besonderes elektronisches Anwaltsfach beim Amtsgericht ein (vgl. Bl. 95 f. d.A.). Eine Vollmacht des Verteidigers findet sich nicht bei der Akte.
Nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, hat das Amtsgericht den Einspruch gegen den Strafbefehl mit dem angefochtenen Urteil ohne Verhandlung zur Sache verworfen, da ihm die Rücknahme des Einspruchs zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war.
Mit seiner Revision begehrt der Angeklagte die Aufhebung des Verwerfungsurteils und begründet dies wie oben ausgeführt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 5. April 2022 angeregt, die Akten zunächst an das Amtsgericht Stade zurückzusenden, um von dort zunächst eine ordnungsgemäße Zustellung des Urteils zu veranlassen. Denn dieses wurde lediglich an den Verteidiger zugestellt, obwohl sich bei der Akte keine Vollmacht befindet.
II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Dessen Beschwer ergibt sich daraus, dass das angegriffene Urteil den Anschein einer wirksamen Entscheidung erweckt, woraus sich ein Rechtsschutzbedürfnis für deren Beseitigung ergibt (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 28. September 2021 - 4 OLG 32 Ss 147/21 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 2 Ss 190/08 -, NStZ-RR 2008, 383).
Die damit mit Eingang der Einspruchsrücknahme auf dem Server des Gerichts eingetretene Rechtskraft des Strafbefehls stellt ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis dar, durch das sich das gerichtliche Verfahren von selbst erledigt hat. Darauf, dass dem die Hauptverhandlung durchführenden Richter die Rücknahme des Einspruchs unbekannt geblieben ist, kommt es insoweit nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28. September 2021 aaO Rn. 10 mwN).
Das zu Unrecht ergangene Urteil des Amtsgerichts ist deshalb ersatzlos aufzuheben und feststellend auszusprechen, dass der Einspruch des Angeklagten durch Rücknahme erledigt und damit der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. § 411 Rn. 13 mwN; OLG Koblenz aaO Rn. 11).
Der Nachholung einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Urteils bedurfte es nicht, da eine wirksame Revisionseinlegung erfolgt ist und die Revision vollumfänglich Erfolg hatte.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.
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