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20 T 39/03•LG Hannover, 2003-07-02, 20 T 39/03
Entscheidungsdatum: 2003-07-02
Aktenzeichen: 20 T 39/03
ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2003:0702.20T39.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 33742
In dem Insolvenzantragsverfahren hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 2. Juli 2003 beschlossen :
Tenor: Das Verfahren wird der Kammer zur Entscheidung übertragen (§ 568 S. 2 ZPO).
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 12.6.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 28.5.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 7.626,34 EUR.
Gründe1Unter dem 30.9.2002 hat die Antragstellerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners beantragt. Er schulde der Antragstellerin als Inhaber der Firma ... ständige Sozialversicherungsbeiträge (Zeitraum 20.9.2001 bis 31.8.2002). Das Insolvenzgericht hat den Antrag zunächst zugelassen und einen Sachverständigen bestellt.
2Die Firma ... mit Sitz in ... hat gemäß der vorliegenden Gewerbeanmeldung durch den Antragsgegner am 15.5.2001 eine unselbständige Zweigstelle in ... angemeldet. Der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit lag in Deutschland, die Geschäfte tätigte der Antragsgegner. Die Gesellschaft in England ist zum 9.4.2002 aufgelöst.
3Mit Beschluss vom 28.5.2003 hat das Insolvenzgericht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil eine Forderung der Antragstellerin gegen den Antragsgegner persönlich nicht glaubhaft gemacht worden sei (Bl. 109-111 d.A.). Hiergegen richtet sich die fristgerechte sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 12.6.2003 mit Begründung vom 16.6.2003 (Bl. 124 f d.A.).
4Die nach § 34 InsO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
5Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
6Nach § 14 InsO ist ein Gläubigerantrag nur zulässig, wenn der Gläubiger u.a. seine Forderung gegen den Schuldner glaubhaft gemacht hat. Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen. Nach § 28 d SGB IV ist Beitragsschuldner der Arbeitgeber. Dies war die in England ansässige .... Eine Haftung des Antragsgegners für deren Verbindlichkeiten hat die Antragstellerin nicht darzutun vermocht.
7Nach den vom Amtsgericht zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof, dem Schlussantrag des Generalanwalts in der Rechtssache gegen Inspire Art Ltd. sowie der Entscheidung des BGH vom 13.3.2003 - VII ZR 370/98 - ist die englische Limited mit dem Gründungsstatut des Gründungsstaates ausgestattet, wenn sie wirksam in England gegründet worden ist. Dies hat die Partei- und Rechtsfähigkeit in Deutschland zufolge und sie muss hier anerkannt werden, auch wenn sie ihren tatsächlichen Sitz nicht in England sondern in Deutschland hat. Dies dürfte zur Folge haben, dass die englische Limited, wenn sie hier ein Handelsgewerbe betreibt, nicht mehr wie bisher als OHG, sondern als Limited behandelt wird. Ebenso dürfte die Haftungsbeschränkung der englischen Gesellschaft in Deutschland bestehen bleiben und die Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen sein.
8Dies kann aber letztlich dahinstehen, denn die Antragstellerin hat noch nicht einmal vorgetragen, dass der Antragsgegner Gesellschafter der Gesellschaft englischen Rechts war. Dies ergibt sich auch nicht aus den Anhörungsprotokollen des Antragsgegners aus den Verfahren vor dem Amtsgericht Osterode 8 IN 81/02 bzw. 8 IN 19/02. Nach der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 14.5.2003 - 67 g IN 358/02 - ist zudem für eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Schulden der englischen Limited Rechtsmißbräuchlichkeit Voraussetzung. Auch insoweit fehlt es jedoch an tatsächlichem Vorbringen der Antragstellerin. Die schlichte Behauptung, es handele sich um eine Briefkastenfirma, reicht jedenfalls nicht aus.
9Schließlich bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen des Insolvenzgerichts nach § 5 InsO, denn bezüglich der Glaubhaftmachung der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner findet eine Amtsermittlung nicht statt, vielmehr ist die Glaubhaftmachung Sache des Antragstellers.
10Die Antragstellerin hat letztlich auch nicht dargetan, dass ihr gegen den Antragsgegner möglicherweise Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB zustehen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 97 ZPO.
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