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4 C 294/06 (VIII)•AG Bersenbrück, 2006-07-14, 4 C 294/06 (VIII)
4 C 294/06 (VIII)Tribunal de première instance14 juil. 2006
Entscheidungsdatum: 2006-07-14
Aktenzeichen: 4 C 294/06 (VIII)
ECLI: ECLI:DE:AGBERSB:2006:0714.4C294.06VIII.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2006, 44900
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Bersenbrück ohne mündliche Verhandlung auf Antrag der klagenden Partei gemäß § 495a ZPO am 14.07.2006 durch den Richter am Amtsgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1.)Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181,83 EUR zu zahlen. 2. 2.)Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 % zu tragen. 3. 3.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. 4.)Der Streitwert wird bis zum 15.06.06 auf 1 542,58 EUR, im übrigen auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:1(ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe2Der Begründung bedarf nur die Kostenentscheidung, die auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO beruht und nach dem Verhältnis von Anerkenntnis und Klagerücknahme(n) zu treffen war.
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