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20 W 10/10•OLG Celle, 2010-07-01, 20 W 10/10
Entscheidungsdatum: 2010-07-01
Aktenzeichen: 20 W 10/10
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2010:0701.20W10.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2010, 22895
Tenor: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Amtsgerichts T. - Registergericht - vom 18. März 2010 wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 € zurückgewiesen.
Gründe1I. Der Antragsteller meldete mit Schriftsatz vom 12. März 2010 u. a. eine Satzungsänderung zur Eintragung in das Registergericht an, die das Registergericht nicht für eintragungsfähig hielt.
2Die Satzung zur Bildung des Vorstandes lautete in der ursprünglichen Fassung (Bl. 17):
3"§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand (...) besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern. (...).
Angestellte des Vereins dürfen im Vorstand keine Mehrheit bilden."
6Die zur Eintragung angemeldete geänderte Satzung bestimmt:
7"§ 8 Der Vorstand
9Ziffer 3 blieb unverändert.
10Mit der angefochtenen Verfügung beanstandete das Registergericht, die angemeldete Satzungsänderung sei nicht eintragungsfähig, weil die Satzung eine bestimmbare Anzahl von Vorstandsmitgliedern nach § 26 BGB enthalten müsse. Der Ausschluss einer Mindestanzahl sei nicht statthaft, weil für den Rechtsverkehr ansonsten Verwirrung zu besorgen sei.
11Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
12Er meint, die Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder könne auch ohne Festlegung einer Ober und Untergrenze der Mitgliederversammlung überlassen werden. Die Regelungen des geänderten § 8 der Satzung und die Festlegung einer Mindestzahl in dieser Form sei ausreichend und weder nach dem Gesetz noch nach der ersichtlichen Rechtsprechung zu beanstanden.
13II. Die Beschwerde ist zulässig, § 382 Abs. 4, § 58, § 63 FamFG, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Eintragung der geänderten Satzung zu Recht abgelehnt. Sie entspricht nicht mit der gebotenen Klarheit den gesetzlichen Voraussetzungen. Es reicht nicht aus, dass die Satzung die tatsächliche Zahl der Vorstandsmitglieder ohne konkrete Nennung einer Mindestzahl der Mitgliederversammlung überlässt. Ihre Formulierung ist zudem nicht eindeutig.
Weder § 26 noch § 58 BGB enthalten ausdrückliche Angaben darüber, ob die Satzung eines Vereins, dessen Vorstand aus mehreren Personen besteht, Regelungen über deren Zahl treffen muss. Gemäß § 58 Nr. 3 BGB soll die Satzungen Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten. Die Satzung muss unzweideutig festlegen, wie sich der Vorstand zusammensetzt (vgl. Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 58 Rdn. 3. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. A., Rdnrn. 124, 224. Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. A., Rdnr. 227 f.. Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 26 Rdnr. 5. MünchKomm/Reuter, BGB, 5 A, § 26 Rdnr. 7). Die überwiegende Auffassung geht wohl dahin, dass es ausreicht, für einen mehrgliedrigen Vorstand in der Satzung eine Mindest oder Höchstzahl oder beides zu bestimmen (vgl. statt vieler Stöber, aaO., Rdnr. 232. Staudinger, aaO. Rdnr. 4: Mindest oder Höchstzahl, Rdnr. 5: Mindest und Höchstzahl).
Soweit der Antragsteller meint, die Satzung könne offen lassen, wie viele Mitglieder ein mehrgliedriger Vorstand mindestens und/oder höchstens hat und die genaue Bestimmung der Mitgliederversammlungüberlassen, ist dem nicht zu folgen. Nach Auffassung des Senats erfordert§ 58 Nr. 3 BGB jedenfalls die Angabe einer Mindestzahl derer, die einen mehrgliedrigen Vorstand bilden.
16a) Ellenberger (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, aaO.) und Sauter/Schweyer/Waldner (aaO. Rdnr. 224) berufen sich für ihre Auffassung, die Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder könne der Mitgliederversammlung auch ohne Festlegung einer Ober und Untergrenze überlassen werden, auf eine Entscheidung des Landgerichts G. (Beschluss vom 17. November 1983, 7 T 412/83, MDR 1984, 312), das wiederum Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 4. Februar 1969) und des Kammergerichts (Beschluss vom 7. März 1907, KGJ 34, A 175) erwähnt. Die im vorliegenden Fall zur Beantwortung anstehende Frage hat indes keines der genannten Gerichte im Sinne des Antragstellers entschieden.
17Das Landgericht G. hatte über eine Satzung zu entscheiden, die bestimmte, dass der Vorstand aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister besteht. Hinzu kam:
18"Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzer tritt".
19Daraus folgt und so hat es das Landgericht G. auch gesehen, dass diese Satzung die Mindestzahl von vier Vorstandsmitgliedern festlegt. Es hat lediglich darüber befunden, ob hinsichtlich der "weiteren Zahl", die die Mitgliederversammlung wählen kann, eine Mindest und Höchstzahl anzugeben ist. (Nur) diese Frage hat es verneint. Diese Rechtsauffassung teilt der Senat.
20Das Landgericht hat ausgeführt, die Erwägungen, die der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 69, 33) und des Kammergerichts (KGJ 34 A 175/179) zugrunde lägen, dass nämlich § 36 Abs. 1 Satz 1 GenG nicht die Festsetzung einer bestimmten Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern verlange, sondern einen Spielraum belasse und deshalb auch die Angabe einer Mindestzahl von Mitgliedern genüge, gälten auch für den Verein. Dieser Entscheidung ist somit nicht zu entnehmen, das Landgericht G. halte eine Regelung für zulässig, die es vollständig der Mitgliederversammlung überlasse, wie viel Mitglieder den Vorstand bildeten.
21b) In der erwähnten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 4. Februar 1969, BayObLGZ 1969, 33) hatte das Gericht unter Verweis u.a. auf die Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 7. März 1907, KGJ 34, A 175) ausgeführt, beim mehrgliedrigen Vorstand könne die Satzung eine bestimmte Zahl von Vorstandsmitgliedern festsetzen oder lediglich eine Mindestzahl oder eine Höchstzahl oder beides bestimmen. In diesem Falle sei es Sache des zuständigen Vereinsorgans zu bestimmen, wie viele Vorstandsmitglieder bestellt werden, wenn dabei nur die Mindestzahl gewahrt und die Höchstzahl nichtüberschritten werde.
22c) Dem Beschluss des Kammergerichts wiederum lag die Frage zugrunde, ob im Statut einer Genossenschaft (Aktiengesellschaft) die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder wenigstens durch Angabe einer Höchst und Mindestzahl festgesetzt werde müsse oder ob es genüge, die Mindestzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats in das Statut aufzunehmen. Das Kammergericht hat letzteres angenommen. Es hat ausgeführt, in § 36 Abs. 1 Satz 1 GenG sei geregelt, der Aufsichtsrat bestehe, sofern nicht das Statut eine höhere Zahl festsetze, aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. Damit stehe eine Regelung in Einklang, die bestimme, dass der Aufsichtsrat aus mindestens sechs Mitgliedern bestehe.
23Für eine völlige ´Freigabe´ der Vorstandsbildung an die Mitgliederversammlung streitet mithin keine der Entscheidungen.
25Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Vorgabe in § 8 Ziff. 3 der Satzung (Angestellte des Vereins dürfen nicht die Mehrheit im Vorstand bilden) satzungsgemäß nur umzusetzen ist, wenn feststeht, wie viele Mitglieder in den Vorstand gewählt werden (vgl. zum Problem der Satzungsabweichung und -durchbrechung Stöber, aaO., Rdnr. 654 ff.).
27Im Übrigen berechtigten und verpflichteten solche Unklarheiten den Rechtspfleger zur Beanstandung, § 60 BGB, selbst dann, wenn eine Mindestzahl durch Auslegung zu ermitteln wäre. Ihm ist es zwar untersagt, eine Satzung auf ihre Zweckmäßigkeit zuüberprüfen, sind die Satzungsvorschriften aber unklar, ist im Eintragungsverfahren darauf zu dringen, dass die Satzung eine dem Sinn der Bestimmung entsprechende klare und eindeutige Fassung erhält (Stöber, aaO., Rdnr. 1033 m. w. N.).
28Eine Satzung, wie die des Antragstellers, die es völlig offen lässt, wie viele Mitglieder letztlich den Vorstand bilden, genügt nicht den Anforderungen des § 58 Nr. 3 BGB. Das Amtsgericht hat die Eintragung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
29Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 30 Abs.2 KostO.
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