OVG Niedersachsen, 2026-06-15, 1 KN 73/24

1 KN 73/24Tribunal administratif15 juin 2026

Texte intégral

OVG Niedersachsen — 2026-06-15 — 1 KN 73/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-15

Aktenzeichen: 1 KN 73/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0615.1KN73.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 16848

Tenor

Tenor: Der vom Rat der Antragsgegnerin am 1. Juni 2022 als Satzung beschlossene Bebauungsplan D 146, III. Abschnitt "Am Eisenbahndock/Neuer Delft" wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

TatbestandDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan D 146, III. Abschnitt "Am Eisenbahndock/Neuer Delft", weil sie insbesondere aufgrund der zugelassenen Maximalhöhen der baulichen Anlagen, die die bisherige Bebauung um 7 bzw. 15 m übersteigen, erhebliche Nachteile für ihr Wohnungseigentum befürchten.

Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin einer Wohnung im Staffelgeschoss mit umlaufender Terrasse im 3. OG der an das Plangebiet südöstlich angrenzenden Seniorenresidenz (postalische Anschrift K. -Straße 52, A-Stadt). Im Eigentum des Antragstellers zu 2) steht eine Erdgeschosswohnung mit Terrasse und Bootssteg in einem Mehrfamilienhaus (postalische Anschrift L. -Straße 6, A-Stadt), das in einer Entfernung von ca. 50 m auf der anderen Seite der Wasserfläche des Neuen Delft dem Plangebiet gegenüberliegt.

Beide Wohnungen liegen im Gebiet des Bebauungsplans D 146, I. Abschnitt "Eisenbahndock" aus dem Jahr 2007, der derzeit in der Fassung seiner vierten Änderung aus dem Jahr 2019 in Kraft ist. Dieser Plan bildete den Auftakt zur Nachnutzung ehemals von der M. für den Güterumschlag genutzter Flächen, die das sog. Eisenbahndock, einen heute als Neuer Delft bezeichneten Hafeneinschnitt im Emder Binnenhafen, umgeben. Dieses ca. 13 ha große Areal wird im Nordwesten vom Alten Binnenhafen, im Nordosten von der Friedrich-Naumann-Straße, der Straße Am Südbahnhof und der Petkumer Straße, im Südosten ebenfalls von der Petkumer Straße und im Südwesten von den Gleisen bzw. der Arthur-Engler-Straße begrenzt. Über die Verbindung der Wasserfläche zum Alten Binnenhafen führt die zwischen 1955 und 1965 errichtete sog. Blaue Brücke, eine einspurig befahrbare Klappbrücke in Form einer Stahlträgerbrücke, die nach Satzungsbeschluss auf Betreiben des Antragstellers zu 2) als Einzeldenkmal aufgrund ihrer geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung eingetragen wurde. Für die ehemaligen Bahnflächen führte die Antragsgegnerin 2002/2003 einen städtebaulichen Wettbewerb durch. Der Siegerentwurf sah für die Wasserfläche des Eisenbahndocks als Gebietsmittelpunkt die "Betonung der baulichen Ecken durch größere Baumassen und besondere Nutzungen" vor, was von der Jury ebenso wie der "attraktive Wasserbezug" der Wohnungen im Dockbereich besonders hervorgehoben wurde (vgl. Stadt Emden, Beiträge zur Stadtentwicklung, Dezember 2003, S. 4).

Die Umsetzung erfolgte bislang in drei Abschnitten. Der erste Abschnitt erfasst den die Wasserfläche des Neuen Delft umgebenden Bereich bis zur sog. Blauen Brücke unter weitgehender Aussparung des Gebiets des streitgegenständlichen Plans, in dem lediglich eine Straßenverkehrsfläche für den Anschluss der Arthur-Engler-Straße an die Straße Am Eisenbahndock als Straßenverkehrsfläche festgesetzt wurde. Von der Einbeziehung der verbleibenden Fläche sah man am Ende wegen der damals noch bestehenden gewerblichen Nutzung ab, äußerte jedoch bereits die Absicht, an dieser Stelle ebenfalls einen raumwirksamen Baukörper "analog zum nördlichen Bereich" zu planen, um eine "Torsituation vom Plangebiet zum Binnenhafen" zu schaffen (vgl. Planbegr., S. 11). Der Plan für den ersten Abschnitt setzt entlang der Wasserfläche Allgemeine Wohngebiete (WA 1) fest, deren Baufenster er mit einer abgestuften, zur Landseite hin abfallenden Höhenfestsetzung versieht. Für den unmittelbar an das Wasser angrenzenden Bereich ist eine Mindest- bzw. Maximalhöhe von 8 bzw. 11 m bestimmt. Einer anderen Nutzungsart zugewiesen sind auf der gegenüberliegenden Seite der Wasserfläche der als Gemeinbedarfsfläche festgesetzte Bereich des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts Ems-Nordsee sowie die das Ende des Neuen Delfts umgebenden Flächen. Hier waren ursprünglich Mischgebiete mit einer Maximalhöhe von 14 m (MI 2) festgesetzt. Mit der am 25. Oktober 2019 in Kraft getretenen vierten Änderung des Plans hat die Antragsgegnerin unter Vergrößerung der überbaubaren Flächen (und unter Beibehaltung der bisherigen GRZ von 0,6 und GFZ von 2,2) statt der Mischgebiete Urbane Gebiete festgesetzt. Die bisherige Höhenbegrenzung für bauliche Anlagen wurde im Norden auf 18,50 m, westlich und nördlich der Arthur-Engler-Straße auf 15 m angehoben.

Das Aufstellungsverfahren, durchgeführt nach den Maßgaben des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, zu dem streitgegenständlichen - nicht vorhabenbezogenen - Bebauungsplan verlief wie folgt: Auf den Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 2018 erfolgte die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen in der Zeit vom 29. März bis 30. April 2021. Mit Schreiben vom 30. April 2021 haben die Antragsteller Einwendungen insbesondere hinsichtlich der Gebietsart sowie der Gebäudehöhe wegen der Folgen dieser Festsetzungen (Verschattung, Aufhebung von Sichtachsen, Zunahme von Lärm und Verkehr) geltend gemacht. Der Rat der Antragsgegnerin hat den Plan in seiner Sitzung am 1. Juni 2022 als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde am 26. Mai 2023 im Amtsblatt für den Landkreis B-Stadt und die Antragsgegnerin bekannt gemacht.

Das ca. 0,47 ha große Plangebiet erfasst den Verlauf der Arthur-Engler-Straße bis zur Straße Am Eisenbahndock und die davon nördlich gelegene Fläche, die der Plan zum ersten Abschnitt ausgespart hatte. In dem Bereich zwischen Straße und Wasser ist ein Urbanes Gebiet festgesetzt, für das die ausnahmsweise zulässigen Nutzung nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen sind (TF 1.1). In den unteren beiden Vollgeschossen (EG und 1. OG) sind Wohnungen nicht zulässig (TF 1.2). Die überbaubaren Flächen haben eine Höhenbegrenzung von 18 m (Osten) bzw. 26 m (Westen). Die GFZ beträgt 3,0, die GRZ 0,8. Für die überbaubare Flächen trifft der Plan in unterschiedlicher Ausdehnung über dem Wasser Festsetzungen für sog. Luftgeschosse. Während dort im erdgeschossigen Bereich Steganlagen, Terrassen und Freisitze zulässig sind (vgl. TF 3.3), sind diese Bereiche von anderer Bebauung bis zu einer lichten Höhe von 6 m (westliche Fläche) bzw. 3 m (östliche Fläche) freizuhalten (vgl. TF 3.1 und 3.2).

Ihren unter dem 7. Mai 2024 erhobenen Normenkontrollantrag begründen die Antragsteller im Wesentlichen wie folgt: Ihr Antrag sei zulässig, weil sie durch die planbedingten Auswirkungen hinsichtlich Schattenwurfs, Einsichtnahmemöglichkeiten und Lärms in ihren Rechten verletzt seien. Das festgesetzte Urbane Gebiet sei weder eine sinnvolle Weiterentwicklung der angrenzenden Allgemeinen Wohngebiete noch stelle es einen städtebaulich vertretbaren Abschluss dar. Ein Bedarf an gewerblichen Flächen bestehe nicht, da es auf dem Gebiet der Antragsgegnerin in erheblichem Umfang verfügbare Ladenlokale und Gewerbeeinheiten gebe. Zudem strebe die Antragsgegnerin die Nutzungsmischung des Urbanen Gebiets gar nicht an, da sie die Hauptnutzung "soziale, kulturelle und andere Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören" weder in der Planzeichnung noch in der -begründung erwähne. Die Nutzungen passten nicht zu dem von der Antragsgegnerin jahrelang verfolgten Konzept "stadtnahes/gehobenes ruhiges Wohnen am Wasser", im Zuge dessen sie die Einrichtung der Seniorenresidenz gefördert und auf dessen Fortsetzung sich die Antragsteller beim Eigentumserwerb verlassen hätten. Dies begründe neben dem Umstand, dass die Antragsgegnerin weder die von dem Plangebiet ausgehenden Lärmemissionen noch die durch die baulichen Anlagen entstehenden Schattenwürfe in ausreichendem Maße begutachtet habe, einen Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin habe in Sachen Schattenwurf mit einer unrichtigen Simulation gearbeitet. Je nach Jahreszeit würden die Gebäude im Plangebiet einen langen Schatten über das Wasser in Richtung des Grundstücks des Antragsstellers zu 2) werfen, der dadurch für viele Wochen im Jahr die mit dem Schattenwurf zwangsläufig verbundene Verdunkelung seines Besitzes in Kauf nehmen müsse. Eine deutliche Verringerung der zulässigen Bauhöhe hätte das vermieden.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan D 146 III. Abschnitt "Am Eisenbahndock/Neuer Delft" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Sie halten den Antrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeI.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren eine Person nur antragsbefugt, wenn sie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Berufen sich die Antragsteller - wie hier - auf Eigentumsrechte bezogen auf Grundstücke außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht "abgearbeitet" werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Gemessen hieran haben die Antragsteller jeweils abwägungserhebliche Belange hinreichend substantiiert geltend gemacht.

Die durch den Plan bis zu einer Höhe von 18 bzw. 26 m zugelassene Bebauung auf dem Nachbargrundstück berührt das Wohnungseigentum der Antragstellerin zu 1) in abwägungserheblicher Weise. Ihr privates Interesse, von einer Bebauung in dieser Dimension verschont zu bleiben, da diese sich nachteilig auf ihr Eigentum auswirkt, ist schutzwürdig. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass in unmittelbarer Nähe zu ihrer Wohnung eine den bisherigen Baubestand deutlich überragende Gebäudewand errichtet werden darf, was sich auf ihre Aussicht, die Belichtung bzw. Beschattung, aber auch auf die Einsehbarkeit ihrer Wohnung auswirkt. Der Antragsteller zu 2), dessen Wohnungseigentum sich ca. 50 m entfernt von dem Plangebiet am nördlichen Ufer des Neuen Delft befindet und auf diesen hin ausgerichtet ist, kann sich angesichts seiner planerisch explizit beabsichtigten besonderen Wohnlage am Wasser jedenfalls auf sein schutzwürdiges Interesse, von einer mehr als bagatellhaften Zunahme der Verschattung seiner Immobilie im Verhältnis zur Situation vor der Planung verschont zu bleiben, berufen. Ob die weiteren geltend gemachten Belange geeignet sind, die Antragsbefugnis der Antragsteller zu begründen, bedarf vor diesem C-Stadtrgrund keiner weiteren Prüfung.

II.

Der zulässige Antrag ist auch begründet.

Die Planung leidet unter beachtlichen Abwägungsfehlern. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen nur Abwägungsfehler, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB). Hiernach beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der streitgegenständliche Bebauungsplan weist in Bezug auf die zu erwartende Belastung der Plannachbarn durch Schattenwurf einen Fehler im Abwägungsvorgang auf. § 2 Abs. 3 BauGB verlangt von der planenden Gemeinde, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Hier fehlt es an einer ausreichenden Ermittlung.

Welchen Ermittlungsaufwand die Gemeinde in Bezug auf Besonnung, Belichtung und Schattenwurf treiben muss, bestimmen die Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. Senatsurt. v. 26.7.2017 - 1 KN 171/16 -, ZfBR 2017, 803 = BRS 85 Nr. 5 = juris Rn. 74; v. 5.10.2023 - 1 KN 16/21 -, BauR 2024, 237 = BRS 91 Nr. 133 = juris Rn. 36; ebenso BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = BRS 79 Nr. 33 = juris Rn. 63, 67; BayVGH, Urt. v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 -, BayVBl 2015, 166 = juris Rn. 24; OVG SH, Urt. v. 28.10.2025 - 1 KN 10/23 -, juris Rn. 43). Dabei spielen die nach Art und Maß ermöglichten Vorhaben, die Lage des Plangebiets und die Vorgaben des Plans mit Blick auf die Abstände zwischen der Bebauung im Plangebiet, aber auch zur angrenzenden Bestandsbebauung eine wichtige Rolle. Die Einhaltung der nach Landesrecht gebotenen Grenz- und Gebäudeabstände stellt im Regelfall sicher, dass das durch die Planung ermöglichte Bauvolumen - soweit es sich um Gebäude und nicht um besondere Anlagenarten wie etwa Windenergieanlagen handelt - den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, hierunter u.a. ausreichende Belichtung und Besonnung, entspricht. Eine Verschattung ist regelmäßig zumutbar und nicht rücksichtslos, wenn die bauordnungsrechtlichen Grenzabstände eingehalten werden (vgl. Senatsurt. v. 26.7.2017 - 1 KN 171/16 -, ZfBR 2017, 803 = BRS 85 Nr. 5 = juris Rn. 75). Dies wirkt sich auf die Behandlung des Belangs der Besonnung, Belichtung und Verschattung in der planerischen Abwägung aus. In einer von Bebauung geprägten Lage muss die planende Gemeinde diesem Belang grundsätzlich keinen besonderen Ermittlungsaufwand widmen, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine genauere Betrachtung erfordern. In bebauten Lagen besteht schon im Grundsatz kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, vom Schattenwurf benachbarter Gebäude verschont zu bleiben. Die Gemeinde darf sich deshalb im Normalfall darauf verlassen, dass die durch das Grenz- und Gebäudeabstandsrecht und das Gebot der Rücksichtnahme gezogenen Grenzen eine adäquate Konfliktbewältigung im Vorhabenzulassungsverfahren ermöglichen.

Weitergehende Ermittlungen hinsichtlich der Auswirkung einer Bebauung auf die Besonnung, Belichtung und Verschattung der Nachbarbebauung können auch in bebauten Lagen erforderlich sein, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. Das kann beispielsweise aufgrund einer die Bestandsbebauung erheblich übersteigenden Gebäudehöhe der geplanten Bebauung, einer atypischen Bauweise im Plangebiet oder einer besonderen - gegebenenfalls planerisch gesicherten - Lagegunst oder Bauweise der bestehenden Bebauung der Fall sein. In derartigen Fällen darf sich die planende Gemeinde nicht umstandslos darauf verlassen, dass eine angemessene Konfliktbewältigung im Vorhabenzulassungsverfahren erfolgen wird. Sie muss sich vielmehr konkret bewusst machen, welche Auswirkungen ihre Planung auf die Bestandsbebauung hat. Das kann abhängig von Umfang und Qualität der zu erwartenden Auswirkungen die Vorlage von Verschattungsskizzen oder auch eines qualifizierten Schattenwurfgutachtens erfordern. Die Ermittlungen müssen dem Rat die Kenntnisse vermitteln, die ihm eine abwägende Betrachtung der konkret planbedingten Nachteile für die Nachbarschaft erst ermöglichen. Diese Betrachtung muss - sofern im Einzelfall relevant - insbesondere die Frage einschließen, ob den Nachbarn trotz der besonderen Umstände eine Besonnung, Belichtung und Verschattung nur nach Maßgabe des durch das Abstandsrecht und das Gebot der Rücksichtnahme gewährleisteten Minimalstandards verbleiben soll und darf oder ob ein gerechter Ausgleich der planerisch zu berücksichtigenden Belange einen weitergehenden Schutz erfordert.

Solchermaßen besondere Umstände liegen wegen der besonderen räumlichen Verhältnisse im Umfeld des Plangebiets vor. Dieses bildet den Abschluss einer bereits vorhandenen Bebauung an der Südseite des Neuen Delfts, dessen Nordseite ebenfalls bereits bebaut ist. Diese Bestandsbebauung setzt den Siegerentwurf eines städtebaulichen Wettbewerbs um, der insbesondere auf der Nordseite des ehemaligen Eisenbahndocks hochwertiges Wohnen mit Wasserbezug vorsah (vgl. Stadt Emden, Beiträge zur Stadtentwicklung, Dezember 2003, S. 3). In der ersten Reihe am Wasser wurden 11 m hohe Mehrfamilienhäuser mit Terrassen und Steganlagen errichtet. Diese Wohnlage, deren Attraktivität sich insbesondere aus der Verbindung zur südlich gelegenen Wasserfläche, die gleichzeitig einen mit Blick auf die innenstadtnahe Lage vergleichsweise großen Abstand (ca. 50 m) zu der gegenüberliegenden Bebauung vermittelt, speist, ist nicht mit den üblichen innerstädtischen Verhältnissen vergleichbar. Sie vermittelt zugleich einen Anspruch darauf, dass der Frage des Schattenwurfs benachbarter Gebäude eine gesteigerte Aufmerksamkeit gewidmet wird. Vor diesem C-Stadtrgrund wirkt sich die im Verhältnis zur Bestandsbebauung mit 26 bzw. 18 m deutlich höhere Bebauung in dieser außergewöhnlichen Lage in abwägungserheblicher Weise auf die Frage der Besonnung insbesondere der am Nordufer vorhandenen Bebauung aus. Daher musste sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung mit diesem Aspekt der planbedingten Auswirkungen hinreichend detailliert auseinandersetzen und durfte die Konfliktbewältigung nicht in das nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern. Dort wäre die durch den Plan zugelassene Bebauung nur noch am Gebot der Rücksichtnahme zu messen; die Nachbarn wären auf den Mindeststandard verwiesen. Eine Abwägung der für und wider die zugelassenen Bauhöhen streitenden privaten und öffentlichen Belange findet dort nicht (mehr) statt. Die Frage, ob der Mindeststandard ausreichen oder weitergehender Verschattungsschutz gewährt werden soll, kann nur auf Ebene des Bebauungsplans selbst behandelt werden.

Diesen Anforderungen wird die Behandlung der Thematik Verschattung in der Abwägung durch die Antragsgegnerin nicht gerecht. Zwar hat sie im Aufstellungsverfahren - obwohl ihrer Meinung nach wegen der Prüfung bauordnungsrechtlicher Vorschriften im nachgelagerten Genehmigungsverfahren nicht erforderlich (vgl. Abwägungstabelle, S. 41) - den Schattenwurf an einzelnen Tagen (21.3. 13 und 17 Uhr, 10.5. 13, 17 und 19 Uhr, 21.6. 13, 17, 19 und 21 Uhr, 21.12. 13 und 15 Uhr) betrachtet, wobei sie uneinheitlich mal den Schattenwurf einer konkreten Bebauungsvariante (21.3. insgesamt und 21.12. 13 Uhr), im Übrigen lediglich eine schematische Darstellung für einen Punkt mit einer Höhe von 26 m verwendet hat. Allerdings wirkt bereits die Auswahl der gewählten Daten erratisch und ist vor dem C-Stadtrgrund, dass sich die Verschattung insbesondere in den Übergangsjahreszeiten und am (späten) Nachmittag auswirkt, nur bedingt nachvollziehbar. Vor allem aber lässt sich den vorgelegten Unterlagen eine Aussage zu dem zeitlichen Ausmaß der planbedingten Verschattung nicht entnehmen. Dies ist jedoch ein, wenn nicht der maßgebliche Aspekt für das in die Abwägung einzustellende Gewicht des planbedingten Schattenwurfs. Das Verhältnis von Schatten- und Sonnenstunden ist relevant, wenn es darum geht zu beurteilen, was die Planung den Anliegern im sog. Worst-Case-Szenario zumutet. Aufgrund der besonderen örtlichen Situation musste die Antragsgegnerin sicherstellen, dass den beschließenden Ratsmitgliedern die diesbezüglichen Auswirkungen der Planung vor Augen standen. Hierfür reichten die vorgelegten Darstellungen der Schattenwürfe auch in der Zusammenschau mit den zutreffenden, aber wenig differenzierten Aussagen der Antragsgegnerin in der Abwägungstabelle, wonach die nördlich des Neuen Delft gelegene Bebauung zu bestimmten Zeiten nicht ("betrachtete repräsentative Zeiten" sowie später Vormittag und früher Nachmittag der dunkleren Jahreszeiten) und außerhalb dieser Zeiten teilweise verschattet wird (vgl. Abwägungstabelle, S. 41), nicht aus.

Dieser von den Antragstellern binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerügte Fehler im Abwägungsvorgang ist auch beachtlich. Er war auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, weil nicht auszuschließen ist, dass die Antragsgegnerin bei sachgerechter Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials den Plan mit anderem Inhalt beschlossen hätte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass das Abwägungsergebnis als solches voraussichtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die Antragsteller dieses unter dem Aspekt der Rücksichtnahme für rechtswidrig erachten, ist dem jedenfalls nach den überschlägigen Ermittlungen des Senats, die mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, nicht zu folgen. Die Zunahme der Verschattung ist vom zeitlichen Umfang her überschaubar und dürfte sich als zumutbar erweisen. Zwar wird die Grenze des Zumutbaren nicht durch Rechtsvorschriften konkretisiert, vielmehr ist diese anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. Senatsurt. v. 26.7.2017 - 1 KN 171/16 -, BauR 2017, 2115 = BRS 85 Nr. 5 = juris Rn. 74 m.w.N.). In der Vergangenheit hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn auch im Planfeststellungsverfahren für eine Autobahnbrücke - eine Verschattung von insgesamt unter 5% und bezogen auf die Wintermonate von 13% (Südseite) bzw. 17% (Westseite) noch dazu in einer ländlichen Lage für zumutbar erachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 = BRS 69 Nr. 20 = juris Rn. 58). Auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorgeschichte zu der streitgegenständlichen Planung zeigt auf, dass die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht die Erwartung geweckt hat, das Ende der Bebauung auf der Südseite des Neuen Delft werde die Höhe der Bestandsbebauung nicht oder allenfalls sehr moderat überschreiten. Im Gegenteil hat sie bereits in der Begründung des für das Wohnungseigentum der Antragsteller maßgeblichen Bebauungsplans deutlich gemacht, ihr Ziel der Schaffung einer Torsituation vom damaligen Plangebiet zum Binnenhafen durch einen raumwirksamen Baukörper analog zum nördlichen Bereich auf der zunächst ausgesparten Fläche umsetzen zu wollen (vgl. Bebauungsplan Nr. D 146, I. Abschnitt, Begr., S. 11). Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin ihre Planungen aus städtebaulichen Gründen weiterentwickeln oder auch ändern darf. Schließlich liegen zwischen der Planung des ersten Abschnitts und der streitgegenständlichen Planung gut 15 Jahre.

Auch die weiteren Einwände der Antragsteller gegen den Plan hätten voraussichtlich nicht durchgegriffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 (analog), § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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