OLG Oldenburg, 2011-11-24, 2 U 98/11

2 U 98/11Tribunal supérieur24 nov. 2011

Texte intégral

OLG Oldenburg — 2011-11-24 — 2 U 98/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-24

Aktenzeichen: 2 U 98/11

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2011:1124.2U98.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2011, 33317

verkuendung

In dem Rechtsstreit B... GmbH & Co. KG, L... vertreten durch H.... GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer M... und C... H..., Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Anwaltsbüro F.., . L..., Geschäftszeichen: ... gegen K... GmbH & Co. KG, . O..., vertreten durch die GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer J... K... und J... A..., Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T..., . O..., Geschäftszeichen: ... hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 24. November 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor

Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück vom 9.8.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 16.849,90 Euro.

Gründe

Gründe1Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2Auf die Verfügung vom 03.11.2011 wird Bezug genommen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

3... ... ...

4Verfügung vom 03.11.2011

52 U 98/11

6Verfügung

Schreiben an ParteiVertreter, an BeklagtenVertreter zustellen:

8In pp.

9beabsichtigt der Senat die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen und zwar, weil er einstimmig der Ansicht ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. (§ 522 Abs. 2 ZPO).

10Auch wenn die Daten lediglich neu heruntergeladen werden mussten, lag eine Eigentumsverletzung vor, da der betroffene Datenträger mit dem darin verkörperten Programm eine körperliche Sache ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW 96,200 [OLG Karlsruhe 07.11.1995 - 3 U 15/95]) und durch die Veränderung der Software das Eigentum am Datenträger verletzt ist (StaudingerHager, BGB, Januar 1999, § 823 RN B 60). Bei der Speicherung auf magnetische Datenträgern liegt nämlich eine Verkörperung des Datenbestandes im Material vor (Meier u. Wehlau, NJW 98, 1585 (1588)). Es erfüllt deshalb den Tatbestand der Eigentumsverletzung, wenn die Magnetisierung von Speichermedien modifiziert wird, indem die auf diesen Datenträgern gespeicherten Informationen verändert oder gelöscht werden (MüKoWagner, BGB,5. Aufl. 2009 § 823 RN 103. vgl. Meier u. Wehlau a.a.O.). So war es hier, da die Maschinen nach der Stromunterbrechung wegen der Veränderung der die steuernden und auf Datenträgern gespeicherten Software nicht mehr in der Lage waren, ihre AUfgaben zu erfüllen.

11Die Beklagte hat bis zum ...............2011 Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

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