OLG Oldenburg, 2009-11-17, 3 WF 209/09

3 WF 209/09Tribunal supérieur17 nov. 2009

Texte intégral

OLG Oldenburg — 2009-11-17 — 3 WF 209/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-17

Aktenzeichen: 3 WF 209/09

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2009:1117.3WF209.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 36736

Tenor

Tenor: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittmund vom 28.09.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig, aber unbegründet. Das Familiengericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, da das Vorbringen der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

2Ein etwaiger Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB ist wegen eines schwerwiegenden, ausschließlich bei ihr liegenden Fehlverhaltens dadurch ausgeschlossen, dass sie ihr Profil noch während ihres Zusammenlebens mit dem Antragsgegner auf der Internetseite www.p....de eingestellt hat. Hierin ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu Lasten des Antragsgegners zu sehen (§ 1579 Nr. 7 BGB). Der Einwand der Antragstellerin, es handele sich bei der betreffenden Internetseite um einen "völlig normalen Chatroom, den viele Erwachsene auch dazu nutzen, beispielsweise über Autos oder über andere Dinge zu kommunizieren", überzeugt nicht. Der Domain-Name sowie der Einführungstext auf der Startseite (P....de - 100% kostenlose Sexkontakte. Interessiert Ihr Euch für Swingerclubs, gemeinsame Saunabesuche oder wollt einfach Euren sexuellen Horizont erweitern? Ihr mögt Rollenspiele, vielleicht sogar bizarre Spielarten, seid Swinger, sucht nach Sexkontakten oder einem Seitensprung? Herzlich willkommen bei der Community für mehr, als das konventionelle Miteinander!) sprechen für sich. Damit sind die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB, jedenfalls aber die der Auffangvorschrift des § 1579 Nr. 8 BGB erfüllt, vergleichbar etwa einem Betreiben von Telefonsex ohne Wissen und Wollen des Ehemannes (OLG Karlsruhe NJW 1995, 2796 [OLG Karlsruhe 14.06.1995 - 2 UF 36/93]).

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.