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811 II 551/05•AG Hannover, 2005-07-11, 811 II 551/05
811 II 551/05Tribunal de première instance11 juil. 2005
Entscheidungsdatum: 2005-07-11
Aktenzeichen: 811 II 551/05
ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2005:0711.811II551.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 39965
In der Beratungshilfesache ... wird die Erinnerung vom 07.04.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 17.03.2005 zurückgewiesen.
Gründe1Die Erinnerung ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
2Im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG hat das Amtsgericht Hannover in der angefochtenen Entscheidung den beratungshilfebewilligenden Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen.
3Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG kommt die Gewährung von Beratungshilfe dann nicht in Betracht, wenn eine andere (kostengünstigere) Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung stand. Genau dies aber war vorliegend der Fall. So hätten sich die Antragsteller über die von ihnen begehrten verbesserten Sozialleistungen in der Tat zunächst mit der zuständigen Sozialbehörde in Verbindung setzten müssen, um eine entsprechende Aufklärung zu erlangen und ggf. einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das Argument, die Antragsteller hätten oft genug beim Sozialamt vorgesprochen, seien jedoch von dort aus nie über Ansprüche auf Bargeldleistungen informiert worden vermag ebenso wenig zu überzeugen, wie die Behauptung, das Sozialamt als zuständige Behörde sei hier (wie so oft) seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen. Zum einen entbehrt dieser pauschale Vortrag jeglicher Substanz, zum anderen haben die Antragsteller doch offensichtlich in der Vergangenheit die ihnen der Gesetzeslage entsprechenden Leistungen erhalten. Zwar ist die Auffassung des Antragstellervertreters, wonach spezielle Gesetzeskenntnisse von ausländischen Mandanten nicht erwartet werden könnten, durchaus zutreffend. Der Umstand, dass sich die Antragsteller bereits am 10.01.2005 an einen Rechtsanwalt wandten belegt jedoch, dass diese bereits entsprechende Informationen besaßen, die sie dazu veranlassten, sich in dieser speziellen Angelegenheit an einen Rechtsanwalt zu wenden. Besaßen die. Antragsteller aber bereits Informationen über die Möglichkeit erweiterter Sozialleistungen, dann hätten sie sich mit ihren weiteren Fragen zunächst an die zuständige Behörde wenden können und auch müssen. Erst wenn sie von dort abschlägig beschieden worden wären, wäre die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen. Dass die Antragsteller möglicherweise aufgrund sprachlicher Defizite sich nicht in der Lage sahen, sich mit ihrem Anliegen an die Behörde zu wenden, ist insoweit ohne Belang. Denn Sprach- und Schreibhilfe wird - worauf der angefochtene Beschluss zutreffend hinweist - über Beratungshilfe nicht gewährt.
4Die Erinnerung war danach zurückzuweisen.
Richterin am Amtsgericht
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