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7 B 68/25•VG Osnabrück, 2026-04-17, 7 B 68/25
Entscheidungsdatum: 2026-04-17
Aktenzeichen: 7 B 68/25
ECLI: ECLI:DE::2026:0417.7B68.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 13778
Tenor: Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
GründeI.
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtschutz die Erteilung einer Duldung.
Die Antragstellerin ist kasachische Staatsbürgerin. Sie reiste am 22.06.2025 mit einem bis zum 05.07.2025 gültigen Schengen-Visum Kategorie C in die Bundesrepublik Deutschland ein und versandte einen vom 20.06.2025 datierten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG an den Antragsgegner. In diesem führte sie aus, seit ihrer Einreise in Deutschland habe ihr bisheriger Ehemann sie mehrfach mit dem Tode bedroht. Sie habe daher online eine Scheidung in Kasachstan beantragt. Die endgültige Entscheidung sei für August 2025 zu erwarten. Sobald die Scheidung erfolgt und alle notwendigen Papiere vorbereitet seien, werde sie den deutschen Staatsbürger J. heiraten. Die Ausreise nach Kasachstan sei ihr nur unter Lebensgefahr möglich. Die Postsendung wurde laut Sendungsverfolgungsbeleg des Postdienstleisters am 21.06.2025 ausgeliefert, erreichte den Antragsgegner nach dessen Aussage jedoch zunächst nicht.
Nach persönlicher Vorsprache der Antragstellerin am 20.10.2025 und weiterer Kommunikation zwischen ihrer damaligen Bevollmächtigten und dem Antragsgegner übermittelte die damalige Bevollmächtigte den Antrag am 24.11.2025 - unter Beifügung zusätzlicher Unterlagen - erneut.
Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 01.12.2025 und vom 14.12.2025 jeweils erneut zur Bescheidung des Antrags vom 20.06.2025 auf, jedenfalls aber zur Übersendung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Der Antragsgegner teilte der damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin daraufhin mit, weder eine Fiktionsbescheinigung noch eine Duldung erteilen zu wollen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
Am 18.12.2025 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und dabei vorgetragen, nachdem der Antragsgegner die (zeitnahe) Abschiebung der Antragstellerin offenbar nicht betrieben habe bzw. betreibe, sei ihr vorübergehend (bis zur Entscheidung über ihren gestellten Antrag) eine förmliche Duldung auszuhändigen. Ohne diese habe sie keine Möglichkeit, sich frei in Deutschland zu bewegen, weil sie Angst haben müsse, bei einer Kontrolle unmittelbar inhaftiert oder jedenfalls festgenommen zu werden, weil sie keine entsprechenden Dokumente besitze.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, ihr umgehend eine Bescheinigung über die Aussetzung der Duldung gem. § 60a Abs. 4 AufenthG auszustellen und auszuhändigen.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
Mit Bescheid vom 06.01.2026 (Bl. 4 ff. d. GA in 7 B 7/26) hat der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 27.01.2026 zu verlassen, und ihr andernfalls die Abschiebung nach Kasachstan angedroht. Zugleich hat er die Erteilung einer Duldung abgelehnt (Zf. 2). Die Antragstellerin hat daraufhin am 16.01.2026 ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren anhängig gemacht (Az. 7 B 7/26) mit dem Ziel, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Abschiebung der Antragstellerin auszusetzen. Zugleich hat sie Klage erhoben mit dem Ziel, den Bescheid aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Duldung zu erteilen (Az. 7 A 22/26).
Am selben Tag hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte angezeigt, die Vertretung der Antragstellerin (auch) im vorliegenden Verfahren übernommen zu haben. Ferner hat die Antragstellerin eine E-Mail des Standesamtes A-Stadt vom 13.01.2026 zur Akte gereicht, wonach die Eheschließung kurzfristig (innerhalb einer Woche) durchgeführt werden könne, sofern die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg vorgelegt werde (Bl. 66 d. GA). In einer ebenfalls zur Akte gereichten E-Mail des OLG Oldenburg vom 12.01.2026 (Bl. 64 f. d. GA) erklärt die dortige Sachbearbeiterin, für die Erteilung der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses fehle "ausschließlich ein gültiger Aufenthaltstitel (z. B. in Form einer Duldung)".
Vor dem Hintergrund der erkennbar unzutreffenden Einordnung einer Duldung als den Aufenthalt legalisierend hat der Berichterstatter zunächst Kontakt mit dem OLG Oldenburg aufgenommen und sodann mit den Beteiligten vereinbart, einstweilen auf eine weitere Förderung des Verfahrens zu verzichten, um der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, hinsichtlich der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses eine (ablehnende) Bescheidung herbeizuführen und im Anschluss eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG durch das OLG Oldenburg zu erwirken.
Mit Schreiben vom 12.03.2026 hat der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aufgefordert, mitzuteilen, ob und wann der Antrag auf Erteilung der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beschieden worden sei, sowie ob, wann und unter welchem Aktenzeichen hiergegen ein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG anhängig gemacht worden sei. Mit Schriftsatz vom 20.03.2026 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, zwischenzeitlich sei ein negativer Bescheid ergangen, wogegen nach §§ 23 ff. EGGVG eine Entscheidung des Senats beantragt worden sei. Auf weitere Nachfrage des Berichterstatters hinsichtlich des Datums der Einreichung und des Aktenzeichens hat der Prozessbevollmächtigte nicht reagiert.
Sodann hat das OLG Oldenburg dem Berichterstatter am 02.04.2026 auf Nachfrage mitgeteilt, es sei kein entsprechender Antraggestellt worden. Auf entsprechende Mitteilung des Berichterstatters an die Beteiligten hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 02.04.2026 telefonisch gegenüber dem Gericht erklärt, ein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG werde noch am selben Tag anhängig gemacht. Ebenfalls am 02.04.2026 hat die vormalige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ein Übermittlungsprotokoll übersandt, aus dem sich der Versand von Dateien an das OLG Oldenburg ergibt, darunter eine Datei mit dem "Bescheid_160226.pdf". Daraufhin hat der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aufgefordert, das Aktenzeichen des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG mitzuteilen, den Ablehnungsbescheid vorzulegen sowie zu erklären, ob er die hiesige Einreichung der vormaligen Prozessbevollmächtigten als seine gelten lassen wolle. Überdies hat der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten aufgefordert, mit Blick auf den - entsprechend dem vorgenannten Dateinamen - offenbar vom 16.02.2026 datierenden Bescheid zur Zulässigkeit des Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG vorzutragen hinsichtlich der für diesen geltenden Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG. Der Prozessbevollmächtigte hat auf diese Aufforderung binnen der gesetzten Frist wiederum nicht reagiert.
Das Gericht hat die Akte im Verfahren 7 B 7/26 beigezogen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Antrag, den das Gericht nach §§ 88, 122 VwGO sachdienlich als Antrag auf Erlass einer Duldung zugunsten der Antragstellerin auslegt, ist als Antrag nach § 123 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Hier fehlt es jedenfalls an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung folgt zunächst nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
a.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung folgt insbesondere nicht aus dem bloßen Umstand, dass der Antragsgegner die (zeitnahe) Abschiebung der Antragstellerin zunächst nicht betrieben hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich - unter dem 06.01.2026 - einen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung enthaltenden Bescheid erlassen hat.
Auch unabhängig hiervon ist der Antragstellerin zwar grundsätzlich dahingehend zu folgen, dass die Systematik des Aufenthaltsgesetzes keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt lässt, weil das Aufenthaltsgesetz davon ausgeht, dass ein ausreispflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2000 - 1 C 23.99 -, juris, Rn. 13 und vom 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, juris, Rn. 19). Liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nicht vor und setzt die Behörde die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht sofort durch, folgt hieraus dennoch kein Rechtsanspruch des Ausländers auf Erteilung einer Duldung. Das bloße Nichtbetreiben des Vollzugs der Ausreisepflicht ist nicht gleichbedeutend mit einer rechtlichen Duldung und erfüllt für sich keinen der gesetzlich normierten Duldungstatbestände. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann insbesondere nicht auf eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung mit der Folge eines Duldungsanspruchs aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geschlossen werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.12.2022 - 7 B 41/22 -, n.V., bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 17.02.2023 - 13 ME 7/23 -, V.n.b.; OVG S.-H., Beschluss vom 23.09.2025 - 6 MB 30/25 -, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2021 - 18 B 1370/21 -, juris Rn. 16; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2024 - 6 Bs 146/24 -, juris Rn. 26 m.w.N.).
Ein anderes Ergebnis käme einem Anspruch des Ausländers auf zeitnahe Abschiebung gleich. Zwar dürfte es rechtswidrig sein, wenn die Ausländerbehörde ihrer Pflicht zur Abschiebung aus § 58 Abs. 1 AufenthG nicht (zeitnah) nachkommt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28.03.2022 - 1 B 35.22 -, juris Rn. 6, mit Verweis auf die Vorinstanz, Sächs. OVG, Urteil vom 09.12.2021 - 3 A 386.20 -, juris Rn. 80). Diese Pflicht besteht aber im Allgemeininteresse, nicht im Interesse des Ausländers selbst. Es erschiene vor diesem Hintergrund nicht überzeugend, eine Pflicht anzunehmen, dem Ausländer bei rechtlich und tatsächlich möglicher, aber faktisch schlicht nicht zeitnah durchgeführten Abschiebung die Vorteile einer förmlichen Duldung (etwa § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV) einzuräumen. Will die Antragstellerin verhindern, dass im Rahmen einer Kontrolle womöglich aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Maßnahmen gegen sie ergriffen werden, so steht es ihr jederzeit frei, diesen Zustand durch ihre Ausreise, zu der sie nach § 50 Abs. 1 AufenthG ohnehin verpflichtet ist, zu beenden.
b.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer sog. Verfahrensduldung. Insofern gilt Folgendes:
Eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt unter anderem dann vor, wenn sich aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, innerstaatlichem Verfassungsrecht oder einfachem Gesetzesrecht sowie in innerstaatliches Recht inkorporiertem Völker- und Völkervertragsrecht ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 19.03.2012 - 8 LB 5/11 -, juris Rn. 41; GK-AufenthG, § 60a Rn. 168 (Stand: März 2021) m.w.N.). Allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, folgt hiernach grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.01.2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG LSA, Beschluss vom 24.02.2010 - 2 M 2/10 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2009 - 1 B 224/09 -, juris Rn. 16; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1241). Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion hat der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte. Eine Ausnahme kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG aber etwa dann geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (vgl. dies bejahend etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG: Nds. OVG, Beschluss vom 21.08.2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4; für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG: OVG LSA, Beschluss vom 14.10.2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 11.08.2008 - 13 ME 128/08 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3; VGH B.-W., Beschluss vom 16.4.2008 - 11 S 100/08 -, juris Rn. 2 und weitergehend für alle Aufenthaltserlaubnisse, die vom Inland eingeholt werden können: Nds. OVG, Beschluss vom 02.08.2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 28; vgl. zum Vorstehenden insgesamt Nds. OVG, Beschluss vom 14.11.2023 - 13 ME 177/23 -, juris Rn. 7).
Eine Verfahrensduldung soll allein einer (nur) vom Inland aus möglichen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dienen, damit der Anspruch des Ausländers auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass er sich (aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen seitens der Ausländerbehörde) nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Eine derartige Verfahrensduldung setzt demnach voraus, dass der betreffende Ausländer nach summarischer Prüfung jedenfalls mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Aufenthaltserlaubnis erhält, solange er sich im Bundesgebiet aufhält, und damit, dass er die Tatbestandsvoraussetzungen der betreffenden Aufenthaltserlaubnis erfüllt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27.10.2009 - 1 B 224/09 -, juris Rn. 17; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1241). Mit anderen Worten ist das Vorliegen der Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis glaubhaft zu machen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2008 - 18 B 230/08 -, juris Rn. 3).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat zwar beim Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG beantragt (BA001 Bl. 17, 25). Nach dessen Satz 1 kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Dass diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Erst recht ist - auf Rechtsfolgenseite - nichts für eine Ermessensreduzierung (ggf. auf Null) zugunsten der Antragstellerin zu erkennen. Allein der völlig unsubstantiierte Vortrag der Antragstellerin, seit der Einreise in Deutschland von ihrem bisherigen Ehemann mehrfach mit dem Tode bedroht worden zu sein, genügt für eine Glaubhaftmachung erkennbar nicht. Es bleibt auf dieser Grundlage völlig unklar, weshalb ihr eine Rückkehr nach Kasachstan und das Durchlaufen des Visumsverfahrens vor einer etwaigen erneuten Einreise nach Deutschland nicht zumutbar sein sollten.
Soweit die Antragstellerin im Verfahren 7 A 22/26 klageweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen geltend macht, folgt daraus nichts anderes. Insofern ist bereits nicht ersichtlich, dass ein etwaiger, nicht auf § 25 Abs. 4 AufenthG beruhender Anspruch der Antragstellerin jemals Gegenstand eines vorangehenden Verwaltungsverfahrens war.
c.
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich vorliegend auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) ausgeführt:
"Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers dann entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - 1 C. 9.95 -, BVerwGE 105, 35, 39 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.5.2009 - 11 ME 110/09 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst dabei neben dem Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben grundsätzlich auch die Freiheit der Eheschließung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1, 42). Die so durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit gebietet aber nur dann die Erteilung einer Duldung im Hinblick auf eine beabsichtigte Heirat, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.1.2009 - 8 ME 7/09 -; Beschl. v. 11.3.2002 - 11 ME 66/02 -; GK-AufenthG, § 60a Rn. 161 ff. Stand: März 2015; Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG § 60a Rn. 45 Stand: Februar 2016; jeweils m. w. N. zum Meinungsstand).
Unmittelbar steht die Eheschließung aber grundsätzlich nur dann bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin von dem zuständigen Standesbeamten bestimmt oder zumindest von diesem als unmittelbar bevorstehend bezeichnet ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.7.2010 - 8 ME 139/10 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.3.2010 - 19 CE 10.364 -, juris Rn. 3; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 4.4.2007 - 3 Bs 28/07 -, NVwZ-RR 2007, 559, 560; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.2.2007 - OVG 3 S 5.07 -, NVwZ-RR 2007, 634; jew. m. w. N.). Ausnahmsweise kann auch schon dann ein unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung bejaht werden, wenn jedenfalls das - durch die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt eingeleitete - Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit, also der Ehevoraussetzungen nach §§ 11 ff. Personenstandsgesetz - PStG - nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist (vgl. Nr. 60a.2.1.1.2.1 i.V.m. Nr. 30.0.6 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.7.2010, a. a. O.; weitgehender noch Nr. 30.0.6 Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz EU vom 22.12.2004 und OVG Saarland, Beschl. v. 23.9.2011 - 2 B 370/11 -, juris Rn. 19; enger hingegen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2017 - 3 S 109.16 -, juris Rn. 2 m. w. N; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.2.2009 - 2 M 12/09 -), juris Rn. 6).
Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kann hingegen dann nicht ausgegangen werden, wenn aus in der Sphäre des Verlobten liegenden Gründen der Standesbeamte einen Termin zur Eheschließung nicht festsetzen kann (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.7.2010, a. a. O., Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.3.2010, a. a. O., Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.11.2001 - 11 S 1848/01 -, InfAuslR 2002, 228, 230 f.; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 4.4.2007, a. a. O.) oder der Präsident des Oberlandesgerichts über den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht abschließend entscheiden kann, weil es noch an Unterlagen fehlt oder sonst Zweifel oder Unklarheiten bestehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.7.2010, a. a. O., Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.3.2010, a.a.O., Rn. 5; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 4.4.2007, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.5.2006 - 3 B 61/06 -, AuAS 2006, 242 f.)."
(Nds. OVG, Beschluss vom 01.08.2017 - 13 ME 189/17 -, juris Rn. 6-8)
Zwar ist der Antragstellerin zugutezuhalten, dass das OLG Oldenburg ausweislich der von ihr vorgelegten Korrespondenz sowie den Erkundigungen des Berichterstatters es (bislang) für die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ansieht, dass sich ein Antragsteller rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, was etwa mit einer Duldung nachzuweisen sei (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.02.2017 - 4 VA 6/16 -, V.n.b.). Diese - jedenfalls auf der ausländerrechtlich unzutreffenden Prämisse der Legalisierung des Aufenthalts durch eine Duldung (vgl. nur § 60a Abs. 3 AufenthG sowie BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 9.95 -, juris Rn. 36) beruhende - Einschätzung selbst hat die Antragstellerin nicht zu vertreten.
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, das ihr Mögliche und Zumutbare unternommen zu haben - namentlich in Form eines Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG -, um die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses dennoch zu erlangen und so die Eheschließung zeitnah herbeizuführen. Soweit man vom Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten ausgeht, entsprach dieser hinsichtlich des Schriftsatzes vom 20.03.2026 - ob fahrlässig oder vorsätzlich - nicht den Tatsachen. Die bloße telefonische Ankündigung vom 02.04.2026 ohne näheren Vortrag, ein entsprechender Antrag werde nunmehr noch am selben Tag gestellt, ist nicht geeignet, diese Glaubhaftmachung herbeizuführen.
Aber auch dann, wenn man die Einreichung der vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2026 mit einbezieht, obwohl dieser bereits zum damaligen Zeitpunkt keine Rolle mehr in dem vorliegenden Verfahren zukam, ergibt sich kein anderes Bild. Anhand der dort aufgeführten Dateinamen lässt sich zwar vermuten, dass ein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG tatsächlich anhängig gemacht worden ist. Zugleich steht aber ernsthaft zu befürchten, dass der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt worden ist. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts hat sich die Antragstellerseite hierzu nicht näher erklärt.
Ein Duldungsanspruch folgt auch nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Danach kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Insofern gilt das soeben Ausgeführte entsprechend.
Sonstige mögliche Anspruchsgrundlagen für eine Duldung sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Zf. 8.2.3 und Zf. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2025.
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