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S 6 KR 296/20•SG Braunschweig, 2024-02-09, S 6 KR 296/20
S 6 KR 296/20Tribunal des assurances sociales9 févr. 2024
Entscheidungsdatum: 2024-02-09
Aktenzeichen: S 6 KR 296/20
ECLI: ECLI:DE:SGBRAUN:2024:0209.S6KR296.20.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Referenz: WKRS 2024, 35807
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
TatbestandDie Klägerin wendet sich gegen die Beitragspflichtigkeit von Rentenbezügen.
Die im E. 1953 geborene Klägerin ist seit dem 01. Oktober 2018 als Rentnerin bei der Beklagten pflichtversichert. Sie erhielt an diesem Tag von der Zahlstelle F. (nachfolgend: Versicherer) eine Kapitalleistung in Höhe von 39.548,40 EUR. Es handelte sich dabei um einen Versicherungsvertrag, der als Pensionskassen-Vertrag geführt wurde. Versicherte Person war die Klägerin; deren Arbeitgeber war Versicherungsnehmer. Dieser zahlte anfänglich - bis zu einer Betriebsprüfung - die monatlichen Versicherungsprämien. Bis zu ihrem Renteneintritt war die Klägerin Angestellte des (freiberuflich tätigen) Rechtsanwalts G., ihres Ehemannes.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die einmalige Kapitalleistung sei nach der zum 01. Januar 2004 geänderten Rechtslage als Versorgungsbezug anzusehen und rechnerisch auf einen Zeitraum von 120 Monaten, beginnend mit dem 01. November 2018, zu verteilen. Der fiktive monatliche Zahlbetrag belaufe sich auf (39.548,40 EUR: 120 =) 329,57 EUR, woraus sich bei Anwendung der damaligen Prozentsätze ein Gesamtbeitrag von 60,98 EUR monatlich ergab. Dagegen erhob die Klägerin am 07./08. November 2018 Widerspruch mit der Begründung, ein vor der Rechtsänderung geschlossener Vertrag (nachfolgend: Altvertrag) dürfe wegen des Rückwirkungsverbots nicht der Beitragspflicht unterworfen werden. Gleichermaßen begründete die Klägerin ihren Widerspruch vom 17. Januar 2019 gegen den Beitragsbescheid vom 19. Dezember 2018, mit dem die Beklagte den Beitrag unter Heranziehung der ab dem 01. Januar 2019 geltenden Prozentsätze sowie unter Einbeziehung eines weiteren monatlichen (so kapitalisierten) Versorgungsbezugs (iHv. 457,82 EUR monatlich) auf monatlich 149,60 EUR festsetzte. Im Hinblick auf den mit der F. geschlossenen Vertrag hob die Klägerin hervor, die Beitragszahlungen ihres Arbeitgebers seien laut einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt H. (Bericht vom 12. Juli 2016) nicht als "Aufwendungen für Zahlungen an die Pensionskasse für die Ehefrau I.", die Klägerin, anzuerkennen, sondern als der privaten Lebensführung zuzurechnender Aufwand anzusehen, d.h. als gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Schon aufgrund dieser finanzbehördlichen Entscheidung sei ein betrieblicher Bezug der ausgezahlten Kapitalleistung zu verneinen. Zudem sei daher- was unstreitig ist - am 15. Juli 2016 ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen, dessen Versorgungszusage aufgehoben und das Arbeitsverhältnis beendet worden, womit eine Abtretung aller Rechte des Arbeitgebers als dem bisherigen Versicherungsnehmer an die Klägerin verbunden wurde. Die Zahlungen an den Versicherer erfolgten sodann wirtschaftlich aus privaten Mitteln der Klägerin. Zuvor von einem betrieblichen Konto des Arbeitgebers geleistete Beitragszahlungen wurden - infolge der steuerlichen Nichtanerkennung als Betriebsausgaben - vollständig an die Klägerin erstattet. Dazu überreichte die Klägerin umfassende Unterlagen, insbesondere Kontoauszüge, hinsichtlich derer auf Bl. 7 bis 31 der VA Bezug genommen wird.
Der Versicherer erklärte unter dem 17. Mai 2019 auf eine nochmalige Anfrage der Beklagten: "Ein Versicherungsnehmerwechsel auf den Versicherten fand nicht statt. Ein Ausscheiden des Versicherten aus dem Arbeitsverhältnis wurde uns nicht angezeigt. Die Versicherungsbeiträge wurden bis zum Ablauf durch den Arbeitgeber bezahlt." Nach Zwischenmitteilungen der Beklagten vom 21. Juni 2019 und vom 17. September 2019 vertiefte die Klägerin im Schriftsatz vom 29. August 2019 ihr Vorbringen und überreichte (erneut) den Aufhebungsvertrag vom 15. Juli 2016 sowie einen Auszug aus dem Prüfbericht des Finanzamtes. Wegen der Details dieses Vortrages wird insbesondere auf Bl. 65 bis 67 und 73 f. der VA verwiesen.
Nach weiterer Zwischenmitteilung der Beklagten vom 21. November 2019 wies diese die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2020 zurück. Bei der vom Arbeitgeber der Klägerin für diese abgeschlossenen Versicherungsvertrag handele es sich um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V. Diese Vorschrift verstoße nicht gegen den Grundsatz des Verbots belastender Rückwirkungen. Nach der gesetzlichen Regelung sei allein der Auszahlungszeitpunkt, nicht aber der Abschlusszeitpunkt, relevant. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 3 f. des Widerspruchbescheides (Bl. 6 f. der GA) Bezug genommen. Hinsichtlich der wegen einer Freibetragseinführung ab dem 01. Januar 2020 erforderlichen Neuberechnung der Beiträge wurde ein weiterer Bescheid in Aussicht gestellt.
Die Klägerin hat am 12. Oktober 2020 vor diesem Gericht Klage erhoben. Das Gericht hat zur (versicherungs-) vertraglichen Konstruktion Ermittlungen durchgeführt; wegen des Ergebnisses wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18. Februar 2021 (Bl. 31 f., 34 ff. GA) verwiesen.
Die Klägerin trägt vertiefend vor, sowohl der o.g. Pensionskassen-Vertrag als auch der in die Beitragsberechnung einbezogene, bisher nicht ausdrücklich angegriffene, Lebensversicherungsvertrag bei der J. unterschieden sich spätestens seit Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 15. Juli 2016 nicht von der typischen Konstruktion einer privaten (Kapital-) Lebensversicherung. Die Beitragszahllungen erfolgten aus bereits versteuerten privaten Mitteln und zudem nicht über ein - eh nicht vorhandenes - Firmenkonto. Gegenteilige Rechtsauffassungen der Versicherer seien unzutreffend.
Die Klägerin beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2018 und vom 19. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid und vertieft dessen Begründung in ihren Schriftsätzen vom 29. Januar 2021 und vom 04. Dezember 2023. Wegen der weiteren Details wird auf Bl. 29, 77 f. GA verwiesen.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
EntscheidungsgründeDas Gericht entscheidet mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid.
Die vorliegende Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, in der Sache jedoch unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob mit dieser Klage nur der anfänglich hervorgehobene Vertrag bei der K. oder auch der in den Bescheiden ebenfalls einer Verbeitragung unterworfene Vertrag bei der L. angegriffen wird. Denn das Begehren der Klägerin ist erkennbar darauf gerichtet, möglichst jede Beitragspflichtigkeit beider Verträge zu beseitigen. Die angegriffenen Bescheide vom 30. Oktober 2018 und vom 19. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Einmalzahlungen aus den o.g. Versicherungsverträgen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach jeweils zu Recht der Beitragsplicht unterworfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht vollinhaltlich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. September 2020 und sieht prinzipiell von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 1 S. 3, § 136 Abs. 3 SGG).
Ergänzend hebt das Gericht hervor: Für die zutreffende Qualifizierung als betriebliche Altersversorgung sprechen auch die folgenden Indizien: Der Vertrag bei der K. wurde von dem Arbeitgeber der Klägerin geschlossen und bis zum Ablauf als Pensionskassenvertrag geführt. Die Klägerin war weder anfänglich noch infolge eines Wechsels während der Vertragslaufzeit selbst Versicherungsnehmerin. Die Versicherungsbeiträge wurden bis zum Vertragsablauf durch den Arbeitgeber gezahlt. Dies ergibt sich auch aus den eingereichten Kontoauszügen, die ausnahmslos Überweisungen vom Konto des Arbeitgebers (und Ehemannes) belegen. Dieser war auch hinsichtlich des Vertrages mit der L. durchgängig Versicherungsnehmer, wobei die Zahlstelle jener keine privaten Beitragszahlungen feststellen konnte. Schon diese Kriterien reichen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Beitragspflicht aus; diese wird durch nachträglich durchgeführte bzw. denkbare zivilrechtliche Vertragsgestaltungen nicht relativiert. Die infolge der Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung vorgenommene steuerrechtliche Bewertung der Beitragszahlungen als Aufwendungen der privaten Lebensführung ist - unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit - beitragsrechtlich nicht bindend.
Der Vertrauensschutzgrundsatz und das Rückwirkungsverbot stehen der Beitragspflicht ebenfalls nicht entgegen. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) wie auch des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Grundsätzen ist die mit dieser Klage bekämpfte Beitragspflichtigkeit der Einkünfte aus Zusatzversorgungsverträgen, Betriebsrenten u.ä. rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Gericht ist bewusst, dass dies aus der Sicht jedes Arbeitnehmers, der u.U. jahrzehntelang solche Altersvorsorgeverträge bespart hat, als ebenso überraschend wie ungerecht wahrgenommen wird, zumal aus dem politischen Raum ebenfalls seit Jahren "Eigeninitiative bei der Altersvorsorge" angemahnt wird.
Der Gesetzgeber des Jahres 2003 hatte mit Wirkung zum 01. Januar 2004 für alle Verträge der hier gegenständlichen Art, die nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden bzw. geworden sind, ohne eine Übergangsregelung für noch laufende "Altverträge" oder einen anderen Vertrauensschutztatbestand die Verbeitragung der von den Versicherten erzielten Einkünfte - bei Einmalzahlungen durch Verteilung auf 120 Monate - angeordnet. Auch die rechnerische Umwandlung der Einmalzahlung in 120 (fiktive) Monatsrenten ist daher rechtmäßig. Es gibt dazu weder eine Abweichungsklausel noch ein "Ermessen" für die Krankenkassen oder die Gerichte. Diese sind vielmehr an das vom Gesetzgeber so geschaffene Gesetz gebunden. Das BVerfG hat diese Entscheidungen des Gesetzgebers als verfassungskonform erachtet, weil für Verträge mit Fälligkeit der Auszahlung nach dem 31. Dezember 2003 eine - nicht zu beanstandende - sog. unechte Rückwirkung vorliege.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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