AG Stolzenau, 2009-09-01, 5 F 108/09 SO

5 F 108/09 SOTribunal de première instance1 sept. 2009

Texte intégral

AG Stolzenau — 2009-09-01 — 5 F 108/09 SO — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-01

Aktenzeichen: 5 F 108/09 SO

ECLI: ECLI:DE:AGSTOLZ:2009:0901.5F108.09SO.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 45709

Tenor

Tenor: Dem Antragsteller wird das Recht übertragen, seine Kinder, den am xxx geborenen xxx, und den am xxx geborenen xxx gegenüber dem Sozialleistungsträger und der Sozialgerichtsbarkeit in 1. und 2. Instanz zu vertreten, soweit für die Besuchszeiten der Kinder beim Vater und Antragsteller Sozialleistungen für diese begehrt werden. Der Beschluss des OLG Hamm vom 28.2.2007, Az. 5 UF 122/06, wird insoweit abgeändert.

Die Gerichtskosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Streitwert: 1.000,00 EUR.

Gründe

Gründe1Der Antragsteller ist der leibliche Vater der im Antrag benannten Kinder. Die Antragsgegnerin ist deren Mutter. Durch Beschluss des OLG Hamm vom 28.02.2007 ist der Antragsgegnerin das alleinige Sorgerecht für die im Antrag genannten Kinder übertragen worden (AZ. 5 UF 122/06).

2Der Antragsteller lebte in der Vergangenheit durchgängig von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Derzeit erhält er eine Erwerbsminderungsrente. Die Kinder des Antragstellers befinden sich jede 2. Woche für insgesamt 3 1/2 Tage beim Antragsteller. Außerdem halten sie sich während der Dauer der hälftigen Ferien und somit 6 Wochen beim Antragsteller pro Jahre auf.

3Der Antragsteller hält nach seinen Behauptungen für die Kinder eine Wohnung vor, die größer sei, als er sie für eine Einzelperson im Rahmen der Bewilligung von Unterkunftsgröße und Kosten durch die SGB II-Behörde bewilligungsfähig ist. Darüber hinaus macht der Antragsteller geltend, er habe die Kinder an diesen Tagen zu ernähren. Vor dem Sozialgericht Detmold ist wegen der Fragestellung, ob dem Antragsteller erhöhte Kosten der Unterkunft zuzusprechen seien, ob dem Antragsteller Regelleistungen für die im Antrag genannten Kinder für die Zeiten des Umgangs zuzusprechen seien sowie ob dem Antragsteller ein Mehrbedarf für die Zeiten des Umgangs zuzusprechen sei, ein Gerichtsverfahren zum Aktenzeichen S 28 (18 AS 125/07) anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens bestand auf Grund der Aussagen der Antragsgegnerin Einigkeit darüber, dass die Antragsgegnerin, die selbst zumindest für die streitbefangenen Zeiträume SGB II-Leistungen bezogen hat, nicht bereit war, für die Zeiten, in denen der Antragsteller das Umgangsrecht ausübt, auf die anteiligen Regelleistungen für die Kinder zu verzichten.

4Der Antragsteller verlangt deshalb eine Ermächtigung, seine Kinder gegenüber dem Sozialleistungsträger und dem Sozialgericht zur Geltendmachung von Sozialleistungen für die Umgangszeiten zu vertreten.

5Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen B 7b AS 14/06 R) verhält es sich jedenfalls so, dass nicht der Antragsteller einen Anspruch auf die entsprechenden Sozialleistungen für die Umgangszeiten hat, sondern lediglich die Kinder als Bedarfsgemeinschaftsmitglieder.

6Da die Kindesmutter nicht Willens ist, diesen zusätzlichen Bedarf geltend zu machen und an den Antragsteller abzuführen, bleibt dem Antragsteller nur die Möglichkeit, diesen Bedarf der Kinder im Namen der Kinder gegenüber der entsprechenden Sozialleistungsbehörde geltend zu machen. Da die Finanzierung des Umgangs unmittelbar dem Kindeswohl zu Gute kommt, d.h. die Beziehung der Kinder zum Vater gewährleistet und aufrecht erhält, liegen entsprechende triftige, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründe vor, die eine Teilabänderung der bisherigen Sorgerechtsregelung gemäß § 1696 BGB durch das Familiengericht erforderlich macht. Die Abänderung der vorangegangenen Sorgerechtsentscheidung und die Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf den Vater entspricht dem Wohl der Kinder somit am besten und war daher vorzunehmen, zumal die Kindesmutter sich weigert, entsprechende Sozialleistungen an den Kindesvater abzuführen, und zwar zur Finanzierung der Umgangszeiten. Der Antragsteller, der Leistungen nach dem SGB II- bzw. SGB XII bezieht, nimmt seine Kinder zur Durchführung der Umgangskontakte bei sich auf. Es entspricht daher zweifellos dem Kindeswohl, wenn der Vater sich darum bemüht, für sie zusätzliche Mittel für diese Zeit zu erhalten, um besser für sie sorgen zu können, insbesondere größere Räumlichkeiten und auch entsprechend ausreichend Nahrung für die Kinder vorhalten zu können. Inwieweit den Kindern tatsächlich ein Anspruch auf Sozialleistungen zusteht, ist der Prüfung durch die Sozialgerichtsbarkeit vorzubehalten. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass den Kindern durch die Übertragung des partiellen Sorgerechts bezüglich der Leistungen nach SGB II für die Zeit der Umgangskontakte beim Vater Nachteile entstünden, insbesondere durch die Kürzung von Sozialhilfeleistungen, die für die Kinder an die Antragsgegnerin geleistet werden, so ist dies schon deswegen für die Kindesmutter und Antragsgegnerin hinnehmbar, weil sie die Kinder während der Umgangskontakte mit dem Vater gar nicht zu unterhalten braucht und dadurch gewisse Ersparnisse entstehen können. Im Übrigen sind dies sozialrechtliche Fragen, die das Familiengericht nicht weiter zu vertiefen braucht.

7Nach allem war wie erkannt zu entscheiden.

8Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 94 Abs. 3 S. 2 KostO, 13 a Abs. 1 FGG und 30 Abs. 2 KostO.

unterschrift unterschrift_first

Krug-Gildehaus Richter am Amtsgericht

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