LG Oldenburg, 2021-06-14, 9 O 2646/20

9 O 2646/20Tribunal cantonal14 juin 2021

Texte intégral

LG Oldenburg — 2021-06-14 — 9 O 2646/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-14

Aktenzeichen: 9 O 2646/20

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2021, 73803

Tenor

Tenor: 1. 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. 3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerpartei begehrt im Rahmen des sogenannten "Abgasskandals" von der Beklagten Schadensersatz,

Die Klägerpartei erwarb am 28.11.2017 das im Klageantrag zu 1. genannte Neufahrzeug XXX zum Kaufpreis von 55.730,20 € bei der XXX GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (BI. 15 d.A.) Bezug genommen.

In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs XXX eingebaut. Das Fahrzeug unterliegt der Schadstoffklasse Euro 6. Diesen Motortyp entwickelte die Beklagte und brachte ihn in Verkehr. Für das streitgegenständliche Fahrzeug liegt eine bestandskräftige und uneingeschränkt wirksame EG-Typengenehmigung vor. Ein Rückruf des KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug erfolgte nicht.

Die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 31.05.2021 103.600 km.

Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über die sogenannte Abgasrückführung. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird in Abhängigkeit von den Außentemperaturen zurückgefahren ("Thermofenster").

Die Klägerpartei behauptet, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug ein Kühlmittelthermostat verbaut sei. Sie ist der Ansicht, dass das in der Motorsteuerung enthaltene "Thermofenster" eine illegale Abschalteinrichtung darstelle und auch das Kühlmittelthermostat so programmiert sei, dass die Stickoxidwerte nur auf dem Prüfstand unterhalb des gesetzlich festgelegten Grenzwertes blieben.

Die Klägerpartei beantragt,

  1. 1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerschaft 39.685,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Ubereignung des Fahrzeugs XXX mit der Fahrzeug-ldentifizierungsnumme XXX.
  2. 2.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennähme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
  3. 3.die Beklagte zu verurteilen, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.960,90 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug entspreche in seinem Abgasverhalten den gesetzlichen Vorgaben und stimme insbesondere mit der erteilten EG-Typgenehmigung überein. Sie bestreitet, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Funktion verbaut sei, die den Prüfstand erkenne und den Stickoxidausstoff lediglich für die Zwecke des EG-Typengenehmigungsverfahrens gezielt reduziere. Der Kläger habe bereits nicht substantiiert dargelegt, dass überhaupt unzulässige Abschalteinrichtungen aktiv seien, wobei ihn die volle Darlegungslast treffe. Auch sei die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung bei der Herstellung des Fahrzeugs bekannter Industriestandard gewesen. Das AGR-System sei im streitgegenständlichen Fahrzeug selbst bei zweistelligen Minusgraden noch aktiv. Auch das SCR-System sei nicht nur auf dem Prüfstand aktiviert, sondern auch im Straßenbetrieb in Funktion. Die Beklagte ist hierzu der Rechtsansicht, ein System, das im Straßenbetrieb und auf dem Prüfstand gleichermaßen aktiv sei, könne nicht sittenwidrig sein.

Zur behaupteten Abschalteinrichtung in Form der Kühlmittel-Solltemperatur führt die Beklagte aus, dass das Fahrzeug nicht einmal mit einem geregelten Kühlmittelthermostat ausgestattet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist unbegründet.

l. Der Kläger kann von der Beklagten nicht Erstattung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Ubereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus § 826 BGB beanspruchen. Einen entsprechenden Schadensersatzanspruch hat er nicht schlüssig dargelegt.

  1. Es fehlt bereits an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhalten hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH VI ZR 516/15, Urteil vom 28.06.2016, juris). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (OLG Koblenz Urt. v. 18.5.2020 - 12 U 2149/19, BeckRS 2020, 9935 Rn. 18, 19, beck-online).

a) Die Behauptung der Klägerpartei im Schriftsatz vom 22.01.2021, die Beklagte habe eine "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung" im streitbefangenen Motor XXX implementiert, wodurch die Kühlmitteltemperatur entgegen des Realbetriebs künstlich abgekühlt und die Aufwärmung des Motoröls manipuliert und dadurch die Abgasreinigung optimiert werde, erfolgt ohne konkrete Anhaltspunkte ersichtlich ins Blaue hinein (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 5 U 103/18 -, Rn. 23 - 25, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 25.Juni 2019 - 2 U 69/19 - Rn. 21, BeckRS 2019, 25899, beck-online). Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie der Vertrag der Klägerpartei hinsichtlich der künstlichen Abkühlung des Kühlmittelkreislaufs zustande kommt. Die Klägerpartei trägt nicht dazu vor, wie sie zu dem Schluss kommt, dass überhaupt eine Fahrzykluserkennung vorliegt und anhand welcher vermeintlicher Parameter die Prüfstandserkennung erfolgen soll. Nach dem Bestreiten der Beklagten ist sogar unklar geblieben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt über ein Kühlmittelthermostat verfügt. Die Klägerpartei trägt hierzu nichts vor.

Erschwerend kommt hinzu, dass das streitgegenständliche Fahrzeug unstrittig nicht von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen ist.

Das angebotene Sachverständigengutachten war daher nicht einzuholen, es handelt sich um einen auf Ausforschung gerichteten und damit unzulässigen Beweisantritt.

Mangels Substantiierung der Klägerpartei kommt der Beklagten auch keine sekundäre Darlegungslast zu. Es ist der Beklagten als Autoherstellerin nicht zumutbar, auf die bloß pauschale Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hin im Einzelnen darlegen zu müssen, welche konkreten Abschalteinrichtungen ein bestimmter Motor enthält und warum diese gegebenenfalls für notwendig gehalten werden, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Eine solche Sichtweise würde den Beibringungsgrundsatz aushöhlen und dem beklagten Autohersteller eine der deutschen Zivilprozessordnung fremde allgemeine Aufklärungspflicht auferlegen. Darüber hinaus ist es dem Kläger möglich, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Dies ist hier offensichtlich vollständig unterblieben. Auch in den Fällen, in denen eine Sachverhaltsaufklärung durch die Partei mangels eigener Sachkunde erschwert ist, ist es zumindest im Rahmen einer behaupteten unerlaubten Handlung erforderlich, dass klägerseits konkret dargelegt und gegebenenfalls unter Beweis gestellt wird, dass (1.) im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein Konstruktionsteil vorhanden ist (dabei kann es sich selbstverständlich auch um eine Software handeln), (2.) dass in bestimmten, konkret darzulegenden Umwelt- oder Fahrsituationen etc. die Abgasreinigung abschaltet und dass (3.) diese nicht notwendig ist um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 - 8 U 1449/19 -, juris). An einem solchen Vortrag fehlt es im Hinblick auf das streitgegenständliche Fahrzeug vollständig.

b) Ein Anspruch der Klägerpartei lässt sich auch nicht auf das unstreitig vorhandene "Thermofenster" stützen.

Ob das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne vom Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 darstellt, kann vorliegend dahinstehen. Die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung führt nicht per se zu einem deliktischen Anspruch aus § 826 BGB.

Nicht jeder Rechtsverstoß, sondern erst eine hinzutretende besondere Verwerflichkeit führt zur Sittenwidrigkeit eines Verhaltens. Eine Sittenwidrigkeit kommt nicht schon bei bloßer Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor in Betracht. Erforderlich ist darüber hinaus, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit zumindest möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019- 10 U 134/1 9-, Rn. 81, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. November 2019 - 13 U 274/18 -, Rn. 59, juris). Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beklagte bzw. deren verantwortlich Handelnde in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 5 U 103/18 -, Rn. 27, juris).

Gemessen hieran vermag das Gericht eine besondere Verwerflichkeit aufgrund der Einrichtung eines Thermofensters nicht zu erkennen. Dass die Beklagte gesetzlich vorgesehene Ausnahmeregelungen bei der Herstellung von Motoren nutzt, ist grundsätzlich legitim. Dass sie dabei wissentlich und willentlich die Grenzen der Verordnung verlassen hat, ist nicht hinreichend vorgetragen. Anders als bei der im Motor XXX verwendeten Software wird das Fahrzeug bei der Verwendung eines Thermofensters unter bestimmten Bedingungen auch im Straßenverkehr so betrieben wie auf dem Prüfstand, sodass eine Zulässigkeit der Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 a) VO (EG) Nr. 715/2007 hier grundsätzlich in Betracht kommt. Die Verordnung sieht in der Vorschrift selbst eine Ausnahme von der Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen vor, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Diese Gründe zur Implementierung des "Thermofensters" werden von der Beklagten angeführt. Die Beklagte ließ vortragen, dass das "Thermofenster" für den Bauteilschutz des Abgasrückführungssystems und für die Vorbeugung von Motorschäden notwendig ist. Es erscheint durchaus möglich, dass die Beklagte bei Programmierung der Software versucht hat, die von Art. 5 Abs. 2 a) VO (EG) Nr. 715/2007 gebotenen Spielräume größtmöglich auszunutzen, ohne hierbei bewusst die Grenzen der Legalität zu überschreiten. Von der Klägerpartei sind weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, die den hinreichend sicheren Rückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen. Vielmehr muss - selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung durch das Thermofenster ausgehen würde - eine zwar möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Erwägung gezogen werden. Dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung des in seiner Wirkungsweise vom Kläger dargelegten Thermofensters in dem Bewusstsein, möglicherweise einen Gesetzesverstoß zu begehen, gehandelt habe und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte, ist vom Kläger weder konkret dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 5 U 103/18 -, Rn. 28, juris m.w.N.). Ein solches Verhalten wäre auch dann nicht in dem für die Annahme der Sittenwidrigkeit erforderlichen, hohem Maße verwerflich, wenn das verwendete "Thermofenster" letztlich als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren wäre.

Vor diesem Hintergrund fehlt es auch in subjektiver Hinsicht an einem feststellbaren Schädigungsvorsatz. Es ist nicht dargelegt, dass die Beklagte gezielt gegen die Verordnung verstoßen hat, gerade um die Stickoxidwerte zu manipulieren. Auch in diesem Zusammenhang ist die Verwendung eines "Thermofensters" gerade nicht vergleichbar mit der im Motor XXX eingesetzten Manipulationssoftware. Die Manipulationssoftware erkannte, wenn sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus befunden hat und betrieb den Motor nur in diesen Ausnahmefall in einem bestimmten Modus, der exklusiv für den Prüfzyklus konzipiert war. Damit standen die Prüfergebnisse in keinerlei Zusammenhang mehr mit dem Betrieb im Straßenverkehr. Die Unzulässigkeit dieses Vorgehens ist selbst für technische und juristische Laien derart offensichtlich, dass allein die Verwendung der Manipulationssoftware den sicheren Rückschluss auf einen gezielten Verstoß zuließ. Eine solche Wirkweise liegt bei einem "Thermofenster" jedoch nicht vor. Die Menge der Abgasrückführung hängt hier nicht von dem Durchlaufen einer erkannten Prüfungssituation, sondern von verschiedenen Parametern ab, die möglicherweise im Prüfzyklus alle erreicht werden, aber auch außerhalb dessen erreichbar sind. Eine Reduktion der Abgasreinigung ist danach nicht von der Prüfungssituation als solcher, sondern von bestimmten äußeren Faktoren abhängig (vgl. LG Oldenburg, Urteil vom 26. März 2019 - 16 0 1410/18 - Rn. 21 - 23, juris). Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei Entwicklung der Software ganz bewusst die Grenzen der Ausnahmevorschrift verlassen wurden (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 18. September 2019 - 12 U 123/18 -, Rn. 49, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 5 U 103/18 -, Rn. 30, juris).

II. Ein Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB i. V. m. § 263 StGB scheidet gleichsam aus. Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger keine vorsätzliche Täuschung durch die Beklagte dargelegt. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 831 BGB liegen nach dem oben Gesagten nicht vor. Ein Schadensersatzanspruch aus einem anderen Rechtsgrund ist nicht ersichtlich.

III. Mangels begründeter Hauptforderung kann die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen keinen Erfolg haben.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Hinweis:Verkündet am 14.06.2021

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