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6 T 9/05•LG Oldenburg, 2005-05-12, 6 T 9/05
Entscheidungsdatum: 2005-05-12
Aktenzeichen: 6 T 9/05
ECLI: ECLI:DE:LGOLDBG:2005:0512.6T9.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2005, 33593
In der Beschwerdesache hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg am 12.05.2005 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter beschlossen :
Tenor: Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgericht Vechta vom 01.12.2004 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den beantragten Haftbefehl zu erlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 300,- EUR festgesetzt.
Gründe1Der Gläubiger begehrte die Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung, die die Schuldnerin am 10.09.2003 abgegeben hatte. Da die Schuldnerin darin angegeben hatte, Hausfrau zu § jn und von ihrem Lebensgefährten ohne Gegenleistung unterhalten zu werden, wollte der Gläubiger ergänzende Auskunft über Leistungen der Schuldnerin für den Lebensgefährten und weitere Angaben zur Wohnung haben. Zu dem anberaumten Termin ist die Schuldnerin nicht erschienen. Den darauf beantragten Haftbefehl lehnte das Amtsgericht mit der Begründung ab, dass die Haushaltsführung in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft üblicherweise nicht vergütet werde, weshalb keine Anspruch auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung und damit auf Erlass des Haftbefehls bestehe. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde.
2Die sofortige Beschwerde ist gem. § 793 ZPO zulässig und begründet. Zwar ist dem Amtsgericht zuzustimmen, dass es auch bei Erlass eines Haftbefehls grundsätzlich zu prüfen hat, ob die begehrten Fragen den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen. Für den vorliegenden Fall kann dies nach Ansicht der Kammer jedoch nicht grundsätzlich verneint werden. Die Kammer schließt sich der vom Gläubiger mit diversen Fällen zitierten Rechtsprechung (vgl. a. Zöller-Stöber, 24. Aufl., § 807 Rn. 26) an, wonach auch die Haushaltsführung in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft unter dem Gesichtspunkt des § 850 h ZPOüberprüfbar sein muss. Es stellt sich in dem Zusammenhang durchaus die Frage, ob sich der Drittschuldner durch die Tätigkeit des Schuldners andere Arbeitskräfte erspart (vgl. Zöller- Stöber, a.a.O., § 850 h Rn. 3), was bei der Haushaltsführung grundsätzlich möglich ist. Der Gesetzgeber hat zudem die Überprüfung etwaigen Arbeitseinkommens durch die Möglichkeit des Gläubigers auf Erhebung der Zahlungsklage in das Erkenntnisverfahren verlagert. Dass im vorliegenden Fall vermutlich eine solche Zahlungsklage erfolglos sein wird, weil die Schuldnerin offensichtlich mit dem Vater ihres 5 Jahre alten Kindes zusammenwohnt, worauf schon die Namensgleichheit zwischen Kind und Lebensgefährten hinweist, und insofern auch den Haushalt für das betreuungsbedürftige Kind führt, steht dem nicht entgegen; der Gläubiger muss entscheiden, ob er dieses Kostenrisiko eingehen will.
3Allerdings weist die Kammer schon jetzt darauf hin, dass für die Prüfung des Gläubigers etwaiger Ansprüche gem. § 850 h ZPO nicht die Beantwortung der Fragen 3 relevant ist, da die Höhe des Mietzinses ohne Auswirkung auf ein* etwaiges Entgelt ist. Die Frage ist daher nicht zuzulassen. Die Frage 6 ist unzulässig, da sie vom Schuldner keine Auskunft, sondern eine Spekulation über Arbeitsentgelte verlangt. Die Fragen 7 und 8 sind unzulässig, da sie für die Beantwortung etwaigen verschleierten Einkommens nicht von Bedeutung sind.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Streitwertbeschluss:Der Gegenstandswert wird auf bis zu 300,- EUR festgesetzt.
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