AG Hannover, 2002-11-18, 265 - 106/01; 265 OWi 224 Js 14035/01

265 - 106/01; 265 OWi 224 Js 14035/01Tribunal de première instance18 nov. 2002

Texte intégral

AG Hannover — 2002-11-18 — 265 - 106/01; 265 OWi 224 Js 14035/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-11-18

Aktenzeichen: 265 - 106/01; 265 OWi 224 Js 14035/01

ECLI: ECLI:DE:AGHANNO:2002:1118.265.106.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2002, 29720

Tenor

Tenor: Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen hat.

Gründe

Gründe1Die Einstellung war nach pflichtgemäßem Ermessen aus folgenden Gründen geboten: Zur weiteren Aufklärung der Sach- und Rechtslage wäre eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gewesen, die im übrigen weitestgehend eine Wiederholung der bereits im Parallelverfahren gegen ... durchgeführten ausführlichen Beweisaufnahme durch Vernehmung der selben Zeugen bestanden hätte. Das Parallelverfahren ist inzwischen rechtskräftig mit einem Freispruch abgeschlossen, wobei das dortige Gericht sich bereits unter anderem auch mit der Frage, inwieweit überhaupt eine Schleichwerbung vorliegt, tatsächlich und rechtlich gründlich auseinandergesetzt hat.

2Die unklare Rechtslage der Anwendung des § 9 OWiG im vorliegenden Fall macht im Zusammenhang mit den übrigen oben genannten Gründen eine Fortsetzung des Verfahrens ebenfalls nicht erforderlich. Die rein theoretische Klärung einer solchen Rechtsfrage würde dem Wesen des Ordnungswidrigkeitenrecht nicht entsprechen, (sieh auch Göhler, OWiG, 12. Auflage § 47 Rdn. 4 a).

3Schließlich hat die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung erteilt und damit deutlich gemacht, dass auch aus ihrer Sicht das öffentliche Interesse eine weitere Verfolgung nicht mehr erforderlich macht.

4Die Kostenentscheidung erging gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Von der Möglichkeit des § 467 Abs. 4 StPO hat das Gericht aus den obigen Gründen keinen Gebrauch gemacht, da eine Verurteilung bei der gegebenen Sachlage nicht in hohem Maße wahrscheinlich erscheint.

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