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71 N 59/98•AG Göttingen, 2000-07-15, 71 N 59/98
71 N 59/98Tribunal de première instance15 juil. 2000
Entscheidungsdatum: 2000-07-15
Aktenzeichen: 71 N 59/98
ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2000:0715.71N59.98.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2000, 35560
Tenor: 1. Die Beschwerde vom 7./10.7.2000 gegen die am 5.7.2000 zugestellte Terminsbestimmung der Rechtspflegerin wird zurückgewiesen.
Gründe1Die gemäß § 11 Abs. 2 RpflG zulässige und nach Nichtabhilfe dem Richter vorgelegte sofortige Erinnerung ist unbegründet.
2Es liegt hier keine Entscheidung im Sinne des § 11 Abs/2 RpflG vor.
3Verfahrensleitende Maßnahmen wie die Anberaumung eines Termines bilden keine Entscheidung. Eine Ausnahme stellt - unter Geltung der InsO - die Regelung des § 75 Abs. 3 InsO dar, (FK-InsO/Schmerbach § 6 Rz 33).
Schmerbach
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