LG Stade, 2009-11-10, 9 T 188/09

9 T 188/09Tribunal cantonal10 nov. 2009

Texte intégral

LG Stade — 2009-11-10 — 9 T 188/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-10

Aktenzeichen: 9 T 188/09

ECLI: ECLI:DE:LGSTADE:2009:1110.9T188.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 43345

verkuendung

In der Beschwerdesache

...

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade durch die Richterin am Landgericht Henrich, die Richterin am Landgericht Pudimat und den Richter Arndt am 10.11.2009 beschlossen:

Tenor

Tenor: 1. Das Landgericht Stade erklärt sich für örtlich unzuständig und gibt das Verfahrer an das örtlich zuständige Landgericht Lüneburg ab.

Gründe

Gründe1Für die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in einer Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig, denn selbst für die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die gegen die Vollstreckung aus einem in einer Wohnungseigentumssache erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtete Vollstreckungsabwehrklage entscheiden wurde, gilt die Zuständigkeitskonzentration des § 72 Abs. 2 GVG (BGH NJW 2009, 1282 [BGH 19.02.2009 - V ZB 188/08]).

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.