LG Aurich, 2010-05-26, 12 Qs 107/10

12 Qs 107/10Tribunal cantonal26 mai 2010

Texte intégral

LG Aurich — 2010-05-26 — 12 Qs 107/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-26

Aktenzeichen: 12 Qs 107/10

ECLI: ECLI:DE:LGAURIC:2010:0526.12QS107.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2010, 32323

verkuendung

In der Strafsache ... hat die II. große Strafkammer des Landgerichts Aurich auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 06.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 20.04.2010 (Az: 6 Gs 464/10) durch die unterzeichneten Richter am 26.05.2010 beschlossen :

Tenor

Tenor: 1. 1)Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 20.04.2010 (Az: 6 Gs 464/10) aufgehoben. 2. 2)Der beschlagnahmte tschechische Führerschein ist dem Beschuldigten wieder herauszugeben. 3. 3)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschuldigten in diesem Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Gründe1Die Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig und in der Sache begründet, da die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 111a Abs. 1 StPO, 69 Abs. 1, 69b Abs. 2 S. 1 StGB nicht gegeben sind.

2Es sind derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach§ 21 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis gemäß §§ 69 Abs. 1, 69b Abs. 2 S. 1 StGB entzogen werden wird. Ein dringender Tatverdacht für eine entsprechende Straftat ist nach Aktenlage nicht gegeben.

3Insbesondere verfügte der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt über eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis:

4Dem Beschuldigten ist ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges vom 08.04.2010 mit bestandskräftigem Beschluss vom 30.01.2006 durch den Landkreis Leer die Erteilung der Fahrerlaubnis endgültig versagt worden. Zuvor ist gegen den Beschuldigten lediglich bis zum 03.09.2004 eine zweijährige Fahrerlaubnissperre verhängt worden; eine weitere Sperre bestand bzw. besteht nicht. Am 07.01.2009 nunmehr erwarb der Beschuldigte - zu diesem Zeitpunkt (noch) wohnhaft in Tschechien - die tschechische Fahrerlaubnis bzw. den hier beschlagnahmten Führerschein. Zu diesem Zeitpunkt galt jedoch noch § 28 Abs. 4 Nr. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in der alten Fassung, da sich die Rechtslage erst zum 19.01.2009 mit Novellierungen der FeV und Inkrafttreten von Teilen der dritten EG-Führerschein-Richtlinie geändert hat. Für diebis zum 18.01.2009 erteilten Führerscheine wiederum gilt es angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als geklärt, dass eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis dann nicht in Betracht kommt, wenn der ausländische Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erworben wurde ( OLG Düsseldorf NJW 2007, S. 2133). Mit anderen Worten: Der Ausnahmetatbestand in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV a.F. ist europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis nur dann versagt werden kann, wenn diese während des Laufs einer neben der bestandskräftigen Versagung oder einer isoliert angeordneten Sperrfrist erworben wurde (so auchMosbacher/Gräfe , in: NJW 2009, S. 801 (804 f.)). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn zum Zeitpunkt des Erwerbs der verfahrensgegenständlichen Fahrerlaubnis lief eben gerade keine Sperrfrist mehr. Insoweit kann - anders als in der hiesigen Entscheidung vom 23.02.2010 (Az: 12 Qs 35/10), weil dort die Rechtslage ab dem 18.01.2009 einschlägig war - dem Beschuldigten die Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall nicht versagt werden.

5Nach derzeitiger Aktenlage ergibt sich auch kein dringender Tatverdacht für eine Straftat nach § 316 StGB. Zwar ergaben sich im Blut des Beschuldigten ausweislich des Gutachtens vom 08.04.2010 positive Befunde für Cannabinoide. Den festgestellten Werten allein lässt sich jedoch nicht hinreichend sicher entnehmen, dass der Beschuldigte bereits rauschbedingt fahruntüchtig war. Insoweit ist lediglich von einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG auszugehen, die allerdings keine Anlasstat i.S.d. § 69 Abs. 1 StGB darstellt und allenfalls eine verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 3 StVG nach sich zieht (vgl. Fischer , StGB56, § 69 Rz. 5).

6Da auch kein dringender Tatverdacht für eine etwaige Gefährdung des Straßenverkehrs gegeben ist, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Beschuldigten der beschlagnahmte Führerschein mit der Kostenfolge entsprechend § 467 Abs. 1 StPO herauszugeben.

unterschrift unterschrift_first

Gronewold Schitteck Dr. Hunsmann

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