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1 Ws 479/12 (StrVollz)•OLG Celle, 2013-01-24, 1 Ws 479/12 (StrVollz)
1 Ws 479/12 (StrVollz)Tribunal supérieur24 janv. 2013
Entscheidungsdatum: 2013-01-24
Aktenzeichen: 1 Ws 479/12 (StrVollz)
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2013:0124.1WS479.12STRVOLLZ.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2013, 10422
In der Strafvollzugssache des H. R. - S. , geboren am xxxxxx 1947 in A., zurzeit JVA H.,
Tenor: Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich des Antrages auf kostenfreie Einrichtung eines Postsparbuchs als unbegründet, im Übrigen als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 300 € festgesetzt.
Gründe1I.
Der Antragsteller verbüßt derzeit zwei Gesamtfreiheitsstrafen in der Vollzugsanstalt der Antragsgegnerin. Gemeinsamer Zweidrittelzeitpunkt ist der 30. Mai 2013.
3Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt der Antragsteller das Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Einrichtung des beantragten Postsparbuchs kostenfrei zu ermöglichen. Diesen Antrag hat die Kammer mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, da ein Ermessensfehler in der Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu erkennen sei.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller zudem gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, keine Getränke von der Arbeit in seinen Haftraum mitnehmen zu dürfen. Auch diesen Antrag hat die Kammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen und dabei auf die ansonsten mit angemessenem Kontrollaufwand nicht zu verhindernden Missbrauchsmöglichkeiten (etwa Transport von Drogen oder anderen verbotenen Gegenständen in angebrochenen Getränkeverpackungen) verwiesen.
Schließlich fühlt sich der Antragsteller durch die Regelungen des NJVollzG diskriminiert, da in diesem keine speziellen Regelungen für Rentner vorgesehen seien. Seinen insoweit gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Kammer mit dem angefochtenen Beschluss mangels Maßnahme i. S. des § 109 StVollzG zurückgewiesen.
6Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
7II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
9Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde jedoch bereits unzulässig, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Insbesondere deckt die Rechtsbeschwerde insoweit keinen durchgreifenden Rechtsmangel in der angefochtenen Entscheidung auf.
11Zwar folgt aus der Fürsorgepflicht der Anstalt in Verbindung mit § 2 Abs. 1 NJVollzG ein Anspruch des Antragstellers, ihm bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine verzinsliche Anlage seines Überbrückungsgeldes zu ermöglichen (vgl. bereits OLG Braunschweig, NJW 1968, 1344 [OLG Braunschweig 21.02.1968 - VAs 4/67]; OLG Hamm, NStZ 1988, 247; AK-StVollzG-Däubler/Galli, 6. Aufl. 2012, § 51 StVollzG, Rdnr. 6; Arloth, 3. Aufl., § 51 StVollzG Rdnr. 8; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal-Laubenthal, 5. Aufl., § 51 StVollzG Rdnr. 10; Calliess/Müller-Dietz, 11. Aufl., § 51 StVollzG Rdnr. 1). Auch sehen die niedersächsischen Ausführungsvorschriften für den Strafvollzug - NAV - vom 17. Oktober 2001 (MJ 4400-305.73) zum Überbrückungsgeld vor, dass Gefangene den Antrag stellen können, das Überbrückungsgeld bei einem von der Anstaltsleitung zu bestimmenden Geldinstitut bis zur Entlassung auf einem Sparkonto, das auf den Namen der Gefangenen lautet, verzinslich anzulegen (Ziffer 6 zu § 51). Eine solche Anlageform steht aber im Widerspruch zu § 47 und § 50 NJVollzG.
12Vor der Auszahlung besteht das Überbrückungsgeld i. S. von § 47 NJVollzG lediglich aus einem noch nicht fälligen Zahlungsanspruch des Gefangenen gegen die Anstalt (vgl. OLG Celle, ZfStrVo 1988, 251; OLG Hamm ZfStrVo 1983, 309); dieser Anspruch wird regelmäßig gemäß § 47 Abs. 3 NJVollzG erst bei der Entlassung in die Freiheit fällig. Sie bezweckt für die besonders schwierige Zeit unmittelbar nach der Entlassung eine finanzielle Vorsorge für die ersten vier Wochen nach der Entlassung (vgl. BT-Drs. 7/918, S. 70 f. für die dem § 47 NJVollzG als Vorlage dienende Vorschrift des § 51 StVollzG, deren Inhalt nach dem Willen des Landesgesetzgebers im Wesentlichen übernommen werden sollte (vgl. LT-Drs. 15/3565, S. 126 f.), unterliegt einem umfassenden Pfändungsschutz (§ 50 Abs. 2 NJVollzG) und hat zugleich die vom Gesetzgeber ausdrücklich für sinnvoll erachtete Folge, dass der Gefangene in der ersten Zeit nach der Entlassung weder Arbeitslosengeld noch Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss (vgl. LT-Drs. a.a.O., S. 127; Arloth, a. a. O. Rdnr. 1). Hieran ändert sich nichts, wenn auf Antrag des Strafgefangenen ein Sparkonto auf Namen der Justizvollzugsanstalt eingerichtet wird und auf dieses ein dem Überbrückungsgeld entsprechender Betrag überwiesen wird. Das Überbrückungsgeld bleibt das dem Gefangenen gegen das Land zustehende Guthaben (vgl. OLG Celle a. a. O.). Allein eine solche Praxis sorgt dafür, dass der in § 50 Abs. 2 NJVollzG geregelte Schutz des Überbrückungsgelds vor Pfändungen durch Gläubiger des Gefangenen erhalten bleibt.
13Wird aber das angesparte Überbrückungsgeld auf ein Sparkonto überwiesen, das auf den Namen des Gefangenen lautet, würde dies auf eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs hinauslaufen (vgl. Laubenthal a. a. O. Rdnr. 9 [teilweise widersprüchlich Rdnr. 10]; OLG Hamm ZfStrVo 1983, 309 (310)). Denn nunmehr bestünde kein Auszahlungsanspruch des Gefangenen gegen das Land mehr, sondern vielmehr ein Anspruch des Gefangenen gegen das Geldinstitut, der sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln richtet. Dies hätte zur Folge, dass der Gefangene auch bei Einbehaltung des Sparbuchs durch die Justizvollzugsanstalt über seine Forderung gegen das Kreditinstitut durch Abtretung oder Verpfändung verfügen könnte (vgl. OLG Hamm a. a. O.). Ein besonderer Pfändungsschutz bestünde nämlich nicht mehr, träte an die Stelle des Anspruchs auf das Überbrückungsgeld eine normale Forderung gegen das Geldinstitut (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. Januar 1999, 3 Ws 792/98 (StVollz); Schwind/Blau, Strafvollzug in der Praxis, 2. Aufl. 1988, S. 294; AK-StVollzG-Däubler/Galli, a. a. O. Rdnr. 6). Eine Vereinbarung mit dem Geldinstitut, dass über das verzinslich angelegte Geld einschließlich der Zinsen nur im Rahmen des § 50 NJVollzG verfügt werden könne und bei dem auch auf die Unpfändbarkeit des Geldes hingewiesen werden solle (vgl. Arloth a. a. O. Rdnr. 8), wäre jedenfalls im Verhältnis zu möglichen Gläubigern des Gefangenen ohne Bedeutung.
14Auch wenn § 47 NJVollzG die verzinsliche Anlage des angesparten Überbrückungsgeldes auf einem Sparkonto, das auf den Namen des Gefangenen lautet, ausdrücklich nicht verbietet, stellt sich diese Vorgehensweise aufgrund des dargelegten Sinns und Zwecks der Vorschrift als gesetzeswidrig dar (vgl. OLG Frankfurt am Main a. a. O.; OLG Hamm a. a. O.). Von dieser gesetzgeberischen Entscheidung abzuweichen ist die Verwaltung nicht befugt, zumal die zu beurteilende Vorgehensweise nicht allein zugunsten des Gefangenen wirkt, sondern zugleich auch negative Auswirkungen auf das Vermögen des Fiskus hätte, wenn ein Gefangener infolge einer Pfändung der Forderung des Gefangenen gegen das Geldinstitut Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss.
15Eine zinsbringende Anlage des Überbrückungsgeldes kann nach dem Gesetz daher nur in der Form erfolgen, dass ein Sparkonto auf den Namen der Justizvollzugsanstalt errichtet wird, auf das der entsprechende Geldbetrag überwiesen wird. Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund der dann dem Gefangenen genommenen Möglichkeit, über einen Freistellungsauftrag das Abführen der Zinsabschlags-steuer zu vermeiden, diesem letztlich weniger Zinseinnahmen zur Verfügung stehen als es der Fall wäre, wenn er das Sparkonto auf seinen eigenen Namen anlegen könnte. Insoweit handelt es sich aber um eine Einschränkung, die hinzunehmen ist und von § 2 Abs. 1 NJVollzG, der eine Anpassung des Lebens im Vollzug an die allgemeinen Lebensverhältnisse "so weit wie möglich" vorschreibt, noch entspricht.
16III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO.
17IV.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 8, 52, 60, 63 Abs. 3, 65 GKG.
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