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2 B 81/08•VG Braunschweig, 2008-05-06, 2 B 81/08
Entscheidungsdatum: 2008-05-06
Aktenzeichen: 2 B 81/08
ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2008:0506.2B81.08.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 15583
In der Verwaltungsrechtssache ... hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 2. Kammer - am 6. Mai 2008 beschlossen :
Tenor: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin in den ersten zwei Monaten nach Aufnahme des Betriebs des Stadtstrandes vier Immissionsmessungen zu unterschiedlichen Tageszeiten (nachmittags sowie abends vor und nach 22:00 Uhr) während des Normalbetriebs bei möglichst hohen Besucherzahlen von einem unabhängigen Gutachter durchführen lässt und das abschließend zu erstellende Immissionsgutachten nach der TA Lärm unverzüglich der Antragstellerin zugänglich macht.
Der Antrag auf Stilllegung der Baustelle wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu je 1/8. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000,- EUR festgesetzt.
Gründe1I.
Die Antragstellerin wendet sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Stadtstrand ("C.").
2Unter dem 06.02.2008 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine bis zum 31.10.2012 befristete Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer als Beachclub bezeichneten Einrichtung, die als Stadtstrand unter freiem Himmel die Möglichkeit eröffnet, die Freizeit auf einer Sandfläche in Liegestühlen bzw. auf zwei Beachvoleyballfeldern zu verbringen oder von dem gastronomischen Angebot in einem überdachten Freisitzbereich Gebrauch zu machen. Die Baugenehmigung umfasst zudem die Aufstellung von vier Küchen-, zwei Büro- und zwei Kühlcontainern sowie zwei Kiosken und einer zu errichtenden Sanitäranlage.
3Der 4.685 qm große Strandclub befindet sich innerhalb der als Park gestalteten Wallanlagen östlich der Oker an einer Wasserfläche. Insbesondere westlich und nordwestlich liegt in geringer Entfernung Wohnbebauung. Östlich grenzen Schulgebäude und eine Kirche an die Parkanlage. Nach Osten schließen sich wiederum Wohngebäude an.
4Der Strandbereich des Beachclubs ist öffentlich zugänglich. Die Einrichtung darf nach der Baugenehmigung jeweils vom 01. April bis zum 07. Oktober betrieben werden. Die Öffnungszeiten sind in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juni und vom 08. bis zum 31. Oktober auf 10 bis 24 Uhr von Montag bis Sonntag beschränkt. Lärmintensive Sonderveranstaltungen dürfen in diesem Zeitraum wegen der Hauptbrutzeiten der Vögel in der in einem Landschaftsschutzgebiet gelegenen Parkanlage nicht durchgeführt werden. In der Zeit vom 16. Juni bis zum 07. Oktober darf der Stadtstrand von Sonntag bis Donnerstag von 10 bis 24 Uhr und Freitag sowie Samstag von 10 bis 02 Uhr öffnen. Die Einspielung von Musik in moderater Lautstärke ist "grundsätzlich" um 22 Uhr zu beenden. Während der Betriebszeiten sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete (WA) und Mischgebiet (MI) im Bereich der betroffenen benachbarten Wohngebäude einzuhalten. Sonderveranstaltungen sind nach den Vorgaben der TA Lärm für seltene Ereignisse 10 mal jährlich unter zusätzlichen Beschränkungen erlaubt. Hinsichtlich der weiteren Auflagen zum Schutz vor Lärmeinwirkungen wird auf die Baugenehmigung verwiesen.
5Im Jahre 2007 wurde von der Beigeladenen bereits von August bis September an derselben Stelle ein Strandclub betrieben. Gegen die dafür erteilte Baugenehmigung hat die Antragstellerin Klage erhoben, die derzeit als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt wird.
6Die Antragstellerin ist Miteigentümerin einer Wohnung in dem Gebäude D. (u.a.) östlich der Oker. Die Wohnung liegt in einer Entfernung von ca. 100 m zum Beachclub auf der dem Park zugewandten Seite. Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 21.04.2008 zurückgewiesen wurde, und erfolglos einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei der Antragsgegnerin gestellt.
7Mit dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrag macht sie im Wesentlichen geltend, im vergangenen Jahr in erheblichem Maße störendem Lärm von der Anlage ausgesetzt gewesen zu sein. Sie habe selbst bei geschlossenem Fenster und heruntergelassener Jalousie häufig keinen Schlaf finden können. Sie habe mit ihrer Familie, zu der auch kleine Kinder gehörten, die Terrasse nicht mehr nutzen können. Ein von der Hauverwaltung eingeholtes Lärmgutachten des E. Ingenieurbüros vom 28.09.2007 habe eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte bei Live-Musik tagsüber sowie im nächtlichen Normalbetrieb festgestellt.
8Die Antragstellerin beantragt,
9Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
10Sie führt an, aufgrund der begrenzten Öffnungszeiten sowie der Auflagen in der Baugenehmigung sei eine Verletzung nachbarschützender Rechte aufgrund von Lärmimmissionen ausgeschlossen. Das belege auch das von ihr eingeholte Prognosegutachten des Büros J. (K.) vom 19.10.2007. Das Gutachten des E. Ingenieurbüros sei angreifbar. Der Betrieb werde zudem laufend von ihr überwacht.
11Die Beigeladene beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
12Sie ist ebenfalls der Auffassung, Rechte der Antragstellerin seien nicht beeinträchtigt. Die Immissionsrichtwerte für ein WA-Gebiet müssten nach der Baugenehmigung eingehalten werden. Das Lärmgutachten von K. zeige, dass dieses ohne weiteres zu realisieren sei.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auch in dem Klageverfahren, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
14II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber (derzeit) unbegründet. Verbleibenden Zweifeln der Kammer begegnet die Kammer im Interesse der Antragstellerin mit der Anordnung von Immissionsmessungen im tenorierten Umfang. Nach Ermessen darf das Gericht Auflagen gem. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO nicht nur bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sondern in analoger Anwendung dieser Vorschrift auch zulasten eines Antragsgegners bei der Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen (Kopp, Komm., VwGO, 15. Aufl. § 80 Rn. 169).
15Nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung entfällt hier im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gemäß § 212a Abs. 1 BauGB. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung.
16Das Gericht trifft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung, die sich an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientiert. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes überwiegt regelmäßig, wenn sich dieser bei summarischer Überprüfung als rechtmäßig erweist. Das Interesse des betroffenen Dritten an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt hingegen regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt nach vorläufiger Untersuchung hinsichtlich geschützter Nachbarrechte rechtswidrig ist. Bei einem Drittwiderspruch gegen eine Baugenehmigung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass nicht nur auf Seiten des Nachbarn vollendete, weil unumkehrbare Tatsachen einzutreten drohen, sondern auch auf Seiten des Bauherrn solche nicht mehr wieder gutzumachenden Folgen eintreten können (verlorene Zeit, nicht erzielbare Gewinne etc.). Von den Folgen des § 945 ZPO bleibt der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Nachbarstreit verschont. Da der Gesetzgeber mit der Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB tendenziell den Bauabsichten den Vorrang einräumt, ist dem Bauherrn eine Zurückstellung seiner Bauabsichten nicht erst dann zuzumuten, wenn nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Sachverhalts mehr oder minder zweifelsfrei erwiesen ist, dass Nachbarrechte nicht verletzt sind (Nds. OVG, B. v. 09.09.2004 - 1 ME 194/04 -, NVwZ-RR 2005, 17).
17Ein Antragsteller in einem Nachbarrechtsstreit kann sich mit Erfolg nur auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften berufen. Dazu gehört das hier allein in Betracht kommende Gebot der Rücksichtnahme des Bauherrn auf die Interessen des Nachbarn, welches aufgrund der Lage des Strandclubs im Außenbereich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ("schädliche Umwelteinwirkungen") herzuleiten ist.
18Die Reichweite der gebotenen Rücksichtnahme richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Den Maßstab bilden die Schutzwürdigkeit des Betroffenen und die Intensität der Beeinträchtigung. Auf dieser Grundlage ist zu fragen, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 - BRS 40 Nr. 4 unter Verweis auf Urt. v. 25.02.1977 - IV 22.75 -, BVerwGE 52, 122). Bei Lärm wird die Zumutbarkeitsschwelle überschritten, wenn die Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG (vgl. § 5 Nr. 1 BImSchG bzw. § 22 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) erheblich sind, was in einer wertenden Betrachtung festzustellen ist (BVerwG, Urt.v. 25.02.1977, a.a.O.). Um das Maß der von dem Antragsteller noch hinzunehmenden Störung, also seine Schutzwürdigkeit, zu bestimmen, ist seine konkrete Grundstückssituation ausschlaggebend.
19Das Gebiet zwischen der Straße L. im Süden, der M. im Norden, der N. im Osten und der Oker im Westen ist als Allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO einzuordnen. Das Bauvorhaben Strandclub soll im Außenbereich nach § 35 BauGB verwirklicht werden. Eine Absenkung des Schutzanspruchs wegen der Lage des Wohngebäudes L. an der Grenze zum Außenbereich hält die Kammer für nicht angemessen. Im Gegensatz zu Grundstücken, in deren Nachbarschaft mit neuen Bauvorhaben aufgrund von Bebauungsplänen oder der landwirtschaftlichen Nutzung jederzeit gerechnet werden kann, sind hier nur eine in der Regel kaum störende Freizeitnutzung der Parkanlage und gelegentliche Veranstaltungen als Vorbelastung in Rechnung zu stellen. Mit einer potentiell lärmintensiven Nutzung eines Freiluft-Gaststättenbetriebs ("Biergartens") jenseits der Oker musste die Antragstellerin hingegen nicht rechnen.
20Sie darf deshalb die Immissionsrichtwerte eines WA-Gebiets nach Ziff. 6.1 d) der TA Lärm für sich in Anspruch nehmen (tagsüber 55 dB(A), nachts 40 dB(A)).
21Die Immissionsrichtwerte der 6. AVV zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - v. 26.08.1998 - GMBl. S. 503) sind geeignet, die Grenze zumutbarer Lärmimmissionen festzulegen, wenngleich diese Verwaltungsvorschrift für den anlagenbezogenen Lärm geschaffen wurde (vgl. Ziff. 1.). Die Richtwerte bilden allerdings kein allein ausschlaggebendes Kriterium. Sie liefern brauchbare Anhaltspunkte für den Nachbarschutz (BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83).
22Die Richtwerte für ein Allgemeines Wohngebiet sind nach Auflage 5.1 der Baugenehmigung vom 06.02.2008 "während der Betriebszeiten im Bereich der betroffenen Wohnnachbarschaft" einzuhalten. Nach der Schalltechnischen Untersuchung des Büros K. werden diese Werte sowohl werktags als auch sonn- und feiertags eingehalten (S. 10 f. Tabellen 1 und 2 zu Immissionsort 2). Das Gutachten ist nachvollziehbar und von einem dem Gericht aus verschiedenen Verfahren bekannten, allgemein anerkannten Gutachterbüro erstellt worden. Dass etwa - wie die Antragstellerin behauptet - die falschen Entfernungen zu den Immissionsorten zugrunde gelegt wurden, trifft nicht zu, da die Angabe auf S. 4, vorletzter Absatz, alle dort genannten Straßen östlich der Oker betrifft. Die Richtwerte werden auch bei 400 Besuchern eingehalten, was der Gutachter in einem ergänzenden Schreiben vom 26.11.2007 mitgeteilt hat. Da die Antragsgegnerin auch strenge Auflagen für die Begrenzung der Hintergrundmusik erlassen hat (Aufl. 5.2, 6.3) spricht derzeit - vor Saisonbeginn - nach summarischer Prüfung Überwiegendes gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch den Normalbetrieb der Gastronomie.
23Die Kammer hat allerdings Bedenken, ob sich die durch das Prognosegutachten von K. bestätigten Erwartungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen tatsächlich erfüllen. Die Bedenken beruhen auf folgenden Erwägungen:
24Es erscheint nach den Bauvorlagen und den örtlichen Verhältnissen durchaus denkbar, dass sich bei günstiger Witterung mehr als 400 Besucher im Beachclub einfinden. Reicht der Platz auf der großzügigen Anlage nicht aus, kann auch der benachbarte Park genutzt werden. Während der Bauantrag am Rande (im Rahmen der Stellplatzberechnung) von 400 Besuchern ausgeht, sieht die Baugenehmigung insofern für den Normalbetrieb keine Begrenzung vor. Ziff. 14 begrenzt die maximal zulässige Personenzahl nur für Veranstaltungen auf 1000, wobei höhere Besucherzahlen nach Ziff. 15 möglich sind. Die von K. ermittelten Beurteilungspegel lassen zwar noch einen großen Spielraum bis zum Erreichen des Tagwertes von 55 dB(A), der Nachtwert von 40 dB(A) wird aber bei einem erheblichen Überschreiten der Grenze von 400 Besuchern womöglich nicht eingehalten.
25Außerdem hat die Antragstellerin mit den beiden E. -Gutachten belegt, dass der Immissionsrichtwert von nachts 40 dB(A) im Normalbetrieb auch mit wenigen Gästen deutlich überschritten werden kann. Das Szenario 3 (S. 8 des Gutachtens für den Landkreis Wolfenbüttel) beruht auf der Anwesenheit von nur 50 Gästen ohne Live-Musik, wobei ein Beurteilungspegel von 50 dB(A) im WA-Gebiet errechnet wurde. Der Beurteilungspegel an dem Abend des 15.09.2007, als um 23 Uhr noch ca. 150 Personen anwesend waren (S. 5), wird noch höher gewesen sein. Hinzu kommt, dass auch die Tagwerte unter günstigen Bedingungen ermittelt wurden. So errechnete der Gutachter die Werte bei schlechter Witterung und 30 - 50 Gästen 48 dB(A) (Szenario 1, S. 7, 8). Am zweiten Messtag, dem 15.09.2007, herrschte zudem Windstille und nicht wie häufig Westwind. Beide Gutachten der E. kommen zu denselben Ergebnissen. Sie weisen darauf hin, bei hoher Auslastung der Anlage ggf. auch tagsüber mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auch ohne Musikdarbietung zu rechnen sei (S. 3).
26Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben den E. -Gutachten keine durchgreifenden Einwände entgegen gesetzt. Fremdgeräusche wie Verkehrslärm konnten aufgrund der Messmethode ausgeklammert werden (S. 5). Auf die Messung am Immissionsort N. O. kommt es für das vorliegende Verfahren nicht an (zu Widerspruchsbescheid S. 12 oben). Selbst wenn in Anwendung der Ziff. 6.9 der TA Lärm für eine Überwachungsmessung ein Abschlag von 3 dB(A) vorgenommen wird, liegt nach 22 Uhr noch eine Richtwertüberschreitung vor (zu Schriftsatz des Beigeladenenvertreters vom 30.04.2008, S. 9). Soweit ein Gutachten für den Landkreis Wolfenbüttel erstellt wurde, handelt es sich auch nicht um ein Parteigutachten. Das nahezu identische Gutachten für die Fa. P. (Wohnanlage Q. /N.) vom 28.09.2007 ist ferner allein wegen des Auftraggebers nicht von vornherein ungeeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu wecken (s. erneut Schriftsatz vom 30.04.2008). Auch die geringfügig unterschiedlichen Messzeiten beider Gutachten schränken deren Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren nicht ein (s. den Widerspruchsbescheid S. 11 zur Messung 08.09.2007).
27Weiterhin sprechen auch die begleitenden Messungen der Fa. R. im Auftrag der Beigeladenen (Bl. 46 - 56 BA B) für eine genauere Untersuchung der tatsächlichen Geräuscheinwirkungen. Denn viele Messwerte überschritten nach 22 Uhr ohne Livemusik die Richtwerte am L. (01.08., 03.08., 04.08., 05.08. (22 Uhr), 08.09., 15.09.).
28Nach alledem hält die Kammer weitere Immissionsmessungen während des Normalbetriebs zur Gewährleistung einer Beachtung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme für dringend geboten. Die Baugenehmigung sieht diese für den Normalbetrieb nicht vor. Nach Vorliegen von Gutachtenergebnissen, die eine partielle Überschreitung der Richtwerte als möglich erscheinen lassen, ist es der Antragstellerin nicht zumutbar, auf eigene Kosten den Nachweis einer (Nicht-) Beachtung der Auflagen der Baugenehmigung zu erbringen. Er bleibt indessen ihr überlassen, dann ggf. einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Änderung des ablehnenden Beschlusses vom heutigen Tag und Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.
29Die Bedenken der Kammer beziehen sich indessen nicht auf die Sonderveranstaltungen, welche die Antragsgegnerin in den Auflagen 6.4 bis 8 geregelt hat. Die Beschränkung auf 10 Veranstaltungen entspricht den Bestimmungen über "seltene Ereignisse" in Ziff. 7.2 TA Lärm. Die Maximalpegel nach Auflage 8 sind durch Ziff. 6.3 TA Lärm vorgegeben. Für Sonderveranstaltungen sind nicht nur vor der ersten Veranstaltung ein schalltechnisches Gutachten und ein Konzept zur Absicherung der Richtwerteinhaltung vorzulegen (Auflage 7.). Die Einhaltung der Lärmgrenzwerte ist auch durch Vorortmessungen vor, während und nach der Veranstaltung zu ermitteln und zu dokumentieren (Auflage 8.). Die Kammer geht davon aus, dass die begleitenden Vorortmessungen im Rahmen der Bauaufsicht nicht nur durch eine nachträgliche Einsicht in die Protokolle überprüft werden, sondern beispielsweise auch die Erfassung der Zeiten mit den stärksten Lärmbelastungen überprüft wird. Dann wird sich eine von dem Büro E. und in den Messungen der Fa. R. ermittelte Überschreitung der Richtwerte wie am 15.09.2007 nicht wiederholen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Wohnnutzung auch bei 10 "seltenen" Ereignissen in der Zeit vom 16. Juni bis zum 07. Oktober, häufig an Samstagen bis zwei Uhr, stark eingeschränkt wäre. Das wäre aus Rechtsgründen allerdings hinzunehmen.
30Der Antrag auf Stilllegung der Baustelle ist mangels Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) unzulässig, weil die Antragstellerin eine mögliche Rechtsverletzung aufgrund der fertiggestellten Bauten nicht glaubhaft gemacht hat. Er kann nur durch den Betrieb des Beachclubs in seinen Rechten beeinträchtigt sein.
31Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei die Kammer in der Anordnung von Auflagen ein Teilunterliegen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sieht. Die Beigeladene hat nach §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO die Hälfte der Kosten der unterlegenen Seite zu tragen (1/8).
32Der Streitwert ist nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in Höhe eines eher geringen Wertes für Nachbarklagen festgesetzt worden, weil die Belastung für die Antragstellerin nach eigenen Vorbringen nicht an allen Öffnungstagen und längstens bis zum Jahr 2012 eintritt (vgl. Streitwertkatalog der Bausenate des Nds. OVG, NdsVBl. 2002, 192 f. zu Nr. 8 b) mittlerer Wert). Der Streitwert war für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wegen einer von der Antragstellerin angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren.
Schwarz Meyer Dr.Struß
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