AG Hameln, 2005-04-25, 39 UR 1/05

39 UR 1/05Tribunal de première instance25 avr. 2005

Texte intégral

AG Hameln — 2005-04-25 — 39 UR 1/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-04-25

Aktenzeichen: 39 UR 1/05

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2005, 50918

Tenor

Tenor: In der Ausländersache betreffend Familie C wird der Antrag des Landkreises Hameln-Pyrmont vom 21.04.2005 auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses bei den Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1I. Die antragstellende Ausländerbehörde hat am 21.4.2005 den Erlass einer richterlichen Anordnung gemäß § 25 Abs. 1 NSOG zwecks Ergreifung der illegal aufhältigen Beteiligten zu 2) in ihrer Wohnung während der Nachtzeit beantragt. Die Beteiligten zu 2) sind nach mehrfach gestellten jedoch erfolglosen Asylanträgen rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber. Alle Familienmitglieder sind vollziehbar ausreisepflichtig, bislang allerdings nicht freiwillig ausgereist. In der Vergangenheit sind bereits viermal eingeleitete Abschiebemaßnahmen u.a. wegen Untertauchens gescheitert. Der Landkreis beabsichtigt, die Beteiligten zu 2) gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG abzuschieben.

2Zur Sicherung dieser Abschiebung, die am 28.04.2005 um 3.00 Uhr beginnen soll, beantragt der Beteiligte zu 1) eine richterliche Genehmigung zum Betreten der Wohnung während der Nachtzeit bei den Beteiligten zu 2).

3II. Der Antrag war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung gem. §§ 24, 25 NSOG nicht vorliegen, so dass dahinstehen kann, ob der Antrag hinsichtlich der Beteiligten zu 2) bestimmt genug ist.

4Lediglich die Durchsuchung von Wohnungen bedarf einer richterlichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz, § 25 NSOG). Unter einer Durchsuchung ist dabei das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen zu verstehen. Keine Durchsuchungen sind Maßnahmen, die lediglich dazu führen, dass eine Wohnung betreten wird, oder kurzzeitig in der Wohnung verweilt wird. Insoweit handelt es sich lediglich um ein Betreten der Wohnung, welches einer Durchsuchung, wie bereits die Überschrift zu § 24 NSOG zeigt, nicht gleichzusetzen ist. Für das „bloße“ Betreten der Wohnung bedarf es im Gegensatz zu einer Durchsuchung keiner richterlichen Anordnung, da es sich hierbei um eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges i. S. des § 69 NSOG handelt (vgl. hierzu OLG Celle, NVwZ 2003, S. 894; OLG Hamm, FGPrax. 2004, S. 206 ff). Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten zu 2) sich in der Wohnung verstecken würden, so dass eine zielgerichtete Suche in der Wohnung nach ihnen erforderlich ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, es liegt auch nicht im Rahmen der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit, dass sich die Personen in der Wohnung verstecken.

5Da das Betreten der Wohnung als sonstiger Eingriff unter Art. 13 Abs. 7 Grundgesetz keiner richterlichen Anordnung bedarf, kann hier dahinstehen, ob vorliegend die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 NSOG vorliegen.

6Der Antrag der Ausländerbehörde war daher zurückzuweisen.

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