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L 11 AS 1175/11 B•LSG Niedersachsen-Bremen, 2012-03-15, L 11 AS 1175/11 B
L 11 AS 1175/11 BTribunal des assurances sociales15 mars 2012
Entscheidungsdatum: 2012-03-15
Aktenzeichen: L 11 AS 1175/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2012:0315.L11AS1175.11B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2012, 14915
Tenor: Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 17. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe1I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihr vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim geführtes Klageverfahren S 36 AS 480/11, in dem Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt streitig sind.
2Die Kläger stehen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehören auch die am H. geborene Tochter der Klägerin zu 1. I. sowie der Lebenspartner der Klägerin zu 1. und Vater des Klägers zu 2., J. K ...
3Der Beklagte gewährte Ende 2008 anlässlich der Geburt von I. Leistungen als Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt im Wert von 455,- Euro. Hierbei handelte es sich um eine Barleistung in Höhe von 135,- Euro sowie um sog. Kostengarantiescheine zur Anschaffung eines Kinderbettes, eines Schrankes und eines Kinderwagens. Der Bewilligungsbescheid vom 4. November 2008 enthielt den Zusatz: "Ich weise darauf hin, dass die Ihnen bewilligten Kleidungsstücke und Gegenstände anlässlich der Geburt Ihres Kindes mindestens 5 Jahre aufzubewahren sind, da bei weiteren Geburten innerhalb der Aufbewahrungsfrist eine erneute Gewährung nicht möglich ist."
4Am 8. Oktober 2010 beantragte die Klägerin zu 1. wegen der anstehenden Geburt des Klägers zu 2. bei dem Beklagten erneut die Gewährung von Leistungen als Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt ("Babyerstausstattung, Kinderbett, Wickelkommode, Schrank, Sachen allgemein, Umstandskleidung"). Der Beklagte lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf die bereits im November 2008 gewährten Erstausstattungen ab (Bescheid vom 16. November 2010). Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mangels Nachweises einer Bevollmächtigung von Rechtsanwalt L. als unzulässig verworfen (Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2010).
5Mit dem im erstinstanzlichen Klageverfahren streitbefangenen Antrag vom 2. Februar 2011 begehrten die Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 16. November 2010 gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bzgl. der Gewährung von Leistungen für Erstausstattungen anlässlich der Geburt des Klägers zu 2. Nach Ablehnung dieses Antrags (Bescheid vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2011) haben die Kläger am 15. März 2011 beim SG Klage erhoben und geltend gemacht, dass die "beantragten Kosten für die Erstausstattung bei Geburt, einem Kinderbett und einem Schrank zu bewilligen" seien. Der Begriff der Erstausstattung sei nicht zeit- sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Ein entsprechender Bedarf sei aufgrund der Geburt des Klägers zu 2. erneut entstanden. Die im Jahre 2008 zur Verfügung gestellten Gegenstände (Bett und Schrank) würden weiterhin von I. genutzt.
6Das SG hat die Kläger wiederholt zu ergänzendem Vortrag aufgefordert (Aufklärungsverfügungen vom 5. Juli und 31. August 2011). Während die Kläger diese Schreiben unbeantwortet gelassen haben, hat der Beklagte während des laufenden Klageverfahrens einen Hausbesuch durchgeführt. Hierbei ist festgestellt worden, dass die Wohnung der Kläger über zwei Kinderzimmer verfügt, die jeweils mit Kinderbetten und Kleiderschränken ausgestattet sind. In dem Zimmer von I. befinden sich zusätzlich u.a. eine Wickelkommode, in dem Kinderzimmer des Klägers zu 2. u.a. ein offenes Regal sowie eine Kommode. Der Lebenspartner der Klägerin zu 1. hat gegenüber den Mitarbeitern des Beklagten angegeben, die Möbel für den Kläger zu 2. ca. 3 bis 4 Monate nach dessen Geburt unter Einsatz eines Teils der Regelleistung gekauft zu haben (Kinderbett: 100,- Euro, Schrank und Regal: 150,- Euro). Belege oder Quittungen könne er nicht vorweisen.
7Das SG hat den PKH-Antrag der Kläger mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger gegenüber dem Beklagten den geltend gemachten Bedarf nicht hinreichend belegt hätten. Mittlerweile sei der Bedarf zumindest bezüglich des Kinderbetts und des Kleiderschranks weggefallen. Die gerichtliche Anfrage vom 5. Juli 2011 sei seitens der Kläger nicht beantwortet worden.
8Gegen den den Klägern am 24. Oktober 2011 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 16. November 2011 eingelegte, inhaltlich jedoch nicht begründete Beschwerde.
9II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Gewährung von PKH zutreffend abgelehnt.
10Auch wenn im Hauptsacheverfahren bislang nicht abschließend geklärte Rechtsfragen entscheidungserheblich werden könnten (s. nachfolgend unter 1.), kommt die Gewährung von PKH wegen fehlender hinreichend substantiierter Darstellung des Streitgegenstandes nicht in Betracht (s.u. 2.).
12Mit der Rechtsfrage, ob bei einem möglicherweise nur teilweise gedeckten Bedarf ergänzende Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung - nunmehr: § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II) in Betracht kommen, haben sich bislang weder der Beklagte noch das SG auseinandergesetzt. Vertreten wird hierzu vereinzelt, dass die Gewährung einer Erstausstattung einen diesbezüglich vollständig ungedeckten Bedarf voraussetzt (Hengelhaupt, aaO., K § 24 Rn 330 m.w.N. aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz - BSHG). Überwiegend wird hingegen - u.a. unter Hinweis auf Gleichbehandlungsgesichtspunkte - vertreten, dass Leistungen zur Erstausstattung auch dann in Betracht kommen, wenn der diesbezügliche Bedarf zwar nicht vollständig, jedoch zumindest teilweise ungedeckt ist (SG Bremen, Beschluss vom 27. Februar 2009 - S 23 AS 245/09 ER; Kohte in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Auflage 2011, § 24 SGB II Rn 15; Herold-Tews in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 24 Rn 24; vgl. auch Bender in: Gagel, SGB II/SGB III, Stand 2012, § 24 Rn 64, wonach einzelne vorhandene Gegenstände den Anspruch auf Erstausstattung nicht entfallen lassen, sondern sich lediglich anspruchsmindernd auswirken; ebenso zur Wohnungserstausstattung: BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R, BSGE 101, 268, Rn 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29. Oktober 2007 und 25. März 2008 - L 20 AS 12/07 und L 19 B 13/08 AS ER, FEVS 59, 520 sowie Hengelhaupt, aaO., K § 24, Rn 305). Erneute Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt von Geschwisterkindern sehen sogar Verwaltungsanweisungen einzelner Leistungsträger vor (abgestufte Teilbeträge der Erstaustattungspauschalen, vgl. Nr 2 der Verwaltungsanweisung zu § 24 Absatz 3 Nr. 1 und 2 SGB II der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen der Freien Hansestadt Bremen vom 16. September 2011, veröffentlicht auf der Internetseite www.soziales.bremen.de). Eine vollständige Ablehnung des Antrags auf Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt allein unter Hinweis auf die bei Geburt des älteren Geschwisterkindes gewährten Leistungen begegnet somit erheblichen rechtlichen Bedenken.
13Unabhängig davon ist bislang auch noch nicht geprüft worden, welche Rechtsfolgen sich für den streitbefangenen Anspruch auf Erstausstattungen daraus ergeben, dass der Beklagte mittlerweile die im November 2008 erfolgte Leistungsbewilligung zurückgenommen und gegenüber der Klägerin zu 1. einen diesbezüglichen Erstattungsanspruch von 455,- Euro geltend gemacht hat (Bescheid vom 30. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2011).
15Nach alledem kommt wegen des bislang unzureichenden Vortrags eine PKH-Gewährung nicht in Betracht, zumal auch die Beschwerde trotz Erinnerung nicht begründet worden ist. Ob sich die Rechtsverfolgung aufgrund der Untätigkeit der Klägerseite (keine Beantwortung der richterlichen Verfügungen vom 5. Juli 2011, 27. Juli 2011, 31. August 2011, 22. November 2011, 28. November 2011 und 19. Januar 2012) darüber hinaus auch als mutwillig i.S.d. § 114 ZPO darstellt, kann der Senat offenlassen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SGG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Hinweis:Hinweise
nicht rechtskräftig
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