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2 W 206/12•OLG Celle, 2012-08-06, 2 W 206/12
Entscheidungsdatum: 2012-08-06
Aktenzeichen: 2 W 206/12
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2012:0806.2W206.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2012, 20990
Tenor: Die am 1. August 2012 eingegangene Beschwerde der Beklagten vom 31. Juli 2012 gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts und des Wertes des Streitgegenstandes in dem Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 28. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe1Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.
3§ 67 GKG geltend gemacht werden.
4Vor diesem Hintergrund braucht nicht entschieden zu werden, ob das Rechtsmittel als eine von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde ausgelegt werden kann.
5Die Beklagten persönlich werden durch eine von ihnen für zu niedrig gehaltene Festsetzung des Gebührenstreitwerts ohnehin nicht beschwert.
7Das Landgericht hat zwar die nur für die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 2 ZPO einschlägige Vorschrift des § 8 ZPO angewandt. Nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung wird der Zuständigkeitsstreitwert jedoch grundsätzlich in den Gründen eines Urteils oder in den Gründen eines Verweisungsbeschlusses festgesetzt. Eine Festsetzung des Streitwerts in einem gesonderten Beschluss ist im Gesetz für den Zuständigkeitsstreitwert - im Gegensatz zum Gebührenstreitwert - nicht vorgesehen. Zwar hat sich - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - bei vielen Gerichten eine Praxis herausgebildet, wonach bei Zweifeln hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit unter Umständen der Zuständigkeitsstreitwert im Tenor eines Beschlusses festgesetzt wird. Eine solche Entscheidung ist bei einem Verweisungsbeschluss nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht erforderlich; die entsprechende Praxis vieler Gerichte dient jedoch dazu, den Parteien die sachlichen Grundlagen des Verweisungsbeschlusses zu vermitteln. Es ist daher allgemein anerkannt, dass eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts durch gesonderten Beschluss keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen gegenüber den Parteien entfalten kann, sondern lediglich den Charakter eines unverbindlichen Hinweises hat, der der Information der Parteien dienen soll (vgl. OLG Karlsruhe aaO.; OLG Köln aaO.). Die Unverbindlichkeit einer derartigen Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts durch Beschluss ist der entscheidende Grund dafür, dass gegen einen solchen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. OLG Karlsruhe aaO.; OLG Düsseldorf aaO. Rdnr. 4).
8Die für ein Rechtsmittel erforderliche Beschwer liegt erst dann vor, wenn eine Klage mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen wird oder in einem etwaigen Zwischenrechtsstreit ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ergeht.
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