LG Hannover, 2004-02-13, 16 T 87/03

16 T 87/03Tribunal cantonal13 févr. 2004

Texte intégral

LG Hannover — 2004-02-13 — 16 T 87/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-13

Aktenzeichen: 16 T 87/03

ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2004:0213.16T87.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2004, 34870

verkuendung

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... und die Richterinnen am Landgericht ... und ... am 13.2.2004 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die oben aufgeführte Rechnung des Notars vom 9.7.2002 wird dahingehend geändert, dass die unter 3. aufgeführte Gebühr mit einem Betrag von 63,00 EUR zuzüglich 10,08 EUR Mehrwertsteuer entfällt. Um diesen Betrag verringert sich die Gesamtrechnung auf 1.423,34 EUR.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

Gründe1Die Beschwerde ist als Weisungsbeschwerde gemäß § 156 Abs. 6 KostO zulässig. Der Kostenschuldner gilt dabei wegen des Verweises in § 156 Abs.6 KostO auf § 156 Abs.1 KostO als Beschwerdeführer. Diese Auffassung wird in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten vom 20.12.2003 von der Kammer in ständiger Rechtsprechung vertreten.

2Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine 5/10 Betreuungsgebühr nach § 147 Abs.2 KostO in Höhe von .63 EUR, die der Notar zusätzlich zu den Hebegebühren des § 149 KostO geltend gemacht hat. Diese Gebühr hat der Notar in Rechnung gestellt, weil er nach § 4 Ziffer 4.1 die Kaufpreisfälligkeit überwacht und dem Käufer mitgeteilt hat. Im Rahmen einer Notarprüfung ist die Erhebung dieser Betreuungsgebühr beanstandet und der Notar angewiesen worden, den Betrag von 63 EUR an den Kostenschuldner zurückzuzahlen. Da der Notar diese Beanstandung nicht anerkannt hat, ist er vom Landgerichtspräsidenten angewiesen worden, beim Landgericht Beschwerde einzulegen.

3Die hierzu entscheidende Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der Notar ist der Auffassung, dass die Prüfung, ob die im Kaufvertrag festgelegten Voraussetzungen für den Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises vorliegen, und die Mitteilung an den Käufer, dass das der Fall ist, mit dem Verwahrungsgeschäft nichts zu tun haben, sondern eine diesem vorausgehende eigenständige Bedeutung haben, wofür eine Vergütung nach § 147 Abs.2 KostO zu erfolgen habe. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Notars wird auf seinen Schriftsatz vom 1.8.2003 Bezug genommen.

4Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 20.12.2003 ist nach Überzeugung der Kammer von der Vergütung des § 149 KostO die gesamte Mühewaltung des Notars bei der "Erhebung" bzw. dem Empfang des Geldes, der Verwahrung und der Auszahlung erfasst. Dabei gehört zu der "Erhebung" auch die Überprüfung der Voraussetzungen der Einzahlung, d.h. das Vorliegen der Fälligkeit und die entsprechende Mitteilung an den Käufer. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen in der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts einschließlich der Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung Bezug genommen.

5Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs.5 KostO in Verbindung mit § 13a FGG.

6Die weitere Beschwerde war gemäß § 156 Abs.2 KostO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Frage und der unterschiedlichen Beurteilung zuzufassen.

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