AG Uelzen, 2005-05-17, 12 C 6/05

12 C 6/05Tribunal de première instance17 mai 2005

Texte intégral

AG Uelzen — 2005-05-17 — 12 C 6/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-17

Aktenzeichen: 12 C 6/05

ECLI: ECLI:DE:AGUELZN:2005:0517.12C6.05.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2005, 33314

verkuendung

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Uelzen auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2005 durch die Richterin am Amtsgericht Wenske für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: 1. 1.)Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.253,00 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 95,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.353,00 EUR seit dem 20.11.04 und auf 95,00 EUR seit dem 21.01.05 zu zahlen. 2. 2.)Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. 3.)Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Tatbestand1Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Reiserücktrittskostenversicherung.

2Der Kläger buchte beim Reisebüro xxxxx in xxxxx für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Fuerteventura vom 15.11. bis 06.12.2004 zum Preis von 2.706,00 EUR. Am 04.11.2004 wurde im künstlichen Hüftgelenk des Klägers ein Hüft-TEP-Schaftbruch rechts mit Auslockerung des proximalen Schaftanteils diagnostiziert. Auf Grund der Diagnose erfolgte eine stationäre Einweisung des Klägers in die xxxxklinik xxxxx. Am 05.11.2004 stornierte er seine Reise. Es entstanden Stornokosten in Höhe von 50 % des Reisepreises, deren Regulierung die Beklagte verweigert.

3Der Kläger ist der Ansicht, der Bruch seines Hüftgelenks sei eine unerwartete schwere Erkrankung, die die Beklagte zur Leistung aus der abgeschlossenen Reiserücktrittskostenversicherung verpflichtet. Zusätzlich begehrt er den Ersatz vorgerichtlicher, nicht anrechenbarer Anwaltskosten.

4Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

5Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6Die Beklagte ist der Ansicht, es liege keine Erkrankung des Klägers vor, sondern lediglich eine Beschädigung oder Funktionsbeeinträchtigung eines künstlichen Hilfsmittels. Jedenfalls sei die Erkrankung nicht unerwartet, weil jeder, der ein künstliches Hüftgelenk trage, durch die fortschreitende Abnutzung mit einer Lockerung und folglich auch mit einem Bruch des Gelenks rechnen müsse. Im Übrigen habe sich der Kläger einer regelmäßigen Kontrolle seines Hüftgelenks unterziehen müssen.

7Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe8Die Klage ist begründet.

9Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die Stornokosten in Höhe von 50 % aus § 1 Nr. 1 a der Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung der xxxxxx ersetzt.

10Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich bei dem beim Kläger diagnostizierten Hüft-TEP-Schaftbruch rechts mit Auslockerung des proximalen Schaftanteils um eine schwere unerwartete Erkrankung. Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass der Bruch eines Hüftgelenks als Reparatur von Hilfsmitteln und Prothesen anzusehen und daher keine Krankheit sei. Anders als bei einer gebrochenen Zahnprothese oder einem defekten Herzschrittmacher, deren Reparatur bzw. Austausch in der Regel problemlos möglich und schnell zu bewerkstelligen ist, ist das Hüftgelenk in den Körper des Menschen eingebaut und nur durch eine aufwändige Operation einzusetzen bzw. zu reparieren. Ohne funktionierendes Hüftgelenk kann sich der Patient nicht mehr ungehindert bewegen, weshalb auch gemäß dem ärztlichen Attest die stationäre Einweisung erforderlich wurde. Dieser Bruch bedeutet mithin eine schwere körperliche Beeinträchtigung in Folge des Ausfalls eines prothetischen Hilfsmittels, die als schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen ist.

11Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, die Erkrankung sei als Dauererkrankung zu werten bzw. sei eine nicht unerwartete Erkrankung, weil der Kläger als Hüftimplantatträger damit habe rechnen müssen, dass das Implantat auf Grund Verschleißes irgendwann gelockert sei bzw. brechen könne. Mit dem Einsatz des Hüftgelenkes war die Erkrankung des Klägers zunächst geheilt. Selbst wenn er gehalten gewesen sein sollte, regelmäßig eine "Prothetik-Sprechstunde" aufzusuchen, ergibt sich daraus nicht, dass dabei die Lockerung bzw. der plötzliche Bruch auch wirklich erkannt worden wäre. Er war auch nicht gehalten, die Tatsache, dass er ein Hüftimplantat trug, bei Vertragsschluss zu offenbaren. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in diesem Fall den Abschluss der Rücktrittskostenversicherung verweigert bzw. nur zu anderen Bedingungen akzeptiert hätte. Jedenfalls ist die Beklagte beweispflichtig dafür, dass der Bruch bzw. die Lockerung für den Kläger voraussehbar war. Dafür fehlt es hier an zurechenbaren tatsächlichen Anhaltspunkten, weshalb die Einholung eines Gutachtens dafür unterblieben ist.

12Die Beklagte war daher zur Leistung der Stornokosten in Höhe von 50 % des Reisepreises zu verurteilen.

13Die Beklagte schuldet aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auch die im hiesigen Verfahren nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe.

14Zinsen stehen ihr aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes hinsichtlich der Hauptforderung auf Grund der vorprozessualen Fristsetzung seit 20.11.04 und wegen der Anwaltskosten seit Rechtshängigkeit zu.

15Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

unterschrift unterschrift_first

Wenske

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