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9 UH 1/17•OLG Celle, 2017-05-03, 9 UH 1/17
Entscheidungsdatum: 2017-05-03
Aktenzeichen: 9 UH 1/17
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2017:0503.9UH1.17.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2017, 15613
Tenor: Die Anträge der Antragstellerin vom ... April 2017 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Streitwert: 50.000 €.
GründeI.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, beiden vom Antragsgegner zu 2 gehaltenen Anteilen in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste vom ... Januar 2017 der Antragsgegnerin zu 1 einen Widerspruch zuzuordnen. Weiter begehrt sie, es der Antragsgegnerin zu 1 zu untersagen, bestimmte Gewinn- oder Sachausschüttungen vorzunehmen sowie beiden Antragsgegnern zu untersagen, ohne Zustimmung der Antragstellerin Gesellschafterbeschlüsse betreffend verschiedene, von der Antragstellerin im einzelnen aufgelisteter Beschlussgegenstände zu fassen bzw. zu vollziehen. Die Antragstellerin hält das Oberlandesgericht hinsichtlich des Erlasses der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 943 Abs. 1, 2. Halbsatz, 937 ZPO für zuständig, weil sich das die Feststellung der Unwirksamkeit der Einziehung ihres Geschäftsanteils betreffende Klageverfahren in der Berufungsinstanz beim Senat befinde.
II.
Die vor dem Oberlandesgericht gestellten Anträge der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind alle unzulässig.
Gleiches gilt für die mit dem Antrag zu drei verfolgte Regelung betreffend an den Antragsgegner zu 2 gerichtete Untersagungen. Hinzu kommt insoweit, dass hinsichtlich des von der Antragstellerin aufgezählten Katalogs potentieller abstrakter Beschlussgegenstände die konkrete Gefahr unmittelbar bevorstehender Verletzungen von Rechten der Antragstellerin weder aufgezeigt noch ersichtlich ist. Das einstweilige Verfügungsverfahren dient nicht dazu, prophylaktisch die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft von vornherein auszuschließen.
Dessen ungeachtet wäre auch insoweit nicht das Oberlandesgericht nach § 943 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO zuständig, weil sich die im einstweiligen Verfügungsverfahren erstrebte Regelung, nämlich die Untersagung der Vornahme bestimmter Gewinnausschüttungen, nicht als Sicherung der im hiesigen Berufungsverfahren verfolgten Hauptsache, nämlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Einziehung des Geschäftsanteils der Antragstellerin, darstellt. Vielmehr erstrebt die Antragstellerin mit dieser Regelung eine über die vermeintliche Hauptsache noch hinausgehende Regelung.
Gleiches gilt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 4 erstrebten Untersagung, wobei auch insoweit eine konkrete Rechtsgefährdung nicht aufgezeigt ist (sh. oben Nr. 1 a. E.).
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt (§§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 ZPO).
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