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12 IN 86/02•AG Cuxhaven, 2008-07-16, 12 IN 86/02
12 IN 86/02Tribunal de première instance16 juil. 2008
Entscheidungsdatum: 2008-07-16
Aktenzeichen: 12 IN 86/02
ECLI: ECLI:DE:AGCUXHA:2008:0716.12IN86.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2008, 38694
Tenor: Die beantragte Restschuldbefreiung wird versagt.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe1Die Erteilung einer Restschuldbefreiung scheidet gemäß § 290 InsO aus, weil nach den gerichtlichen Ermittlungen ein Versagungsgrund vorliegt und die Versagung beantragt worden ist.
2Der Schuldner hat während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der InsO vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
3Der Insolvenzverwalter hat dazu vorgetragen, dass der Schuldner während der gesamten Dauer des Insolvenzverfahrens nicht kooperiert habe. Der Schuldner habe keinerlei Angaben über seine Einkünfte und seinen Aufenthaltsort gemacht. Auch eine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners habe zuletzt nicht ermittelt werden können. Es kann danach nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner pfändbare Einkünfte erzielt hat, die aufgrund der fehlenden Angaben des Schuldners nicht eingezogen werden konnten, so dass den Gläubigern ein Nachteil entstanden ist.
4Die dazu vom Schuldner im Termin am 26.05.2008 persönlich vorgetragene Stellungnahme kann diese Feststellungen nicht entkräften.
5Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Wichmann Richter am Amtsgericht
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