VG Hannover, 2026-06-01, 10 B 1105/26

10 B 1105/26Tribunal administratif1 juin 2026

Texte intégral

VG Hannover — 2026-06-01 — 10 B 1105/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-01

Aktenzeichen: 10 B 1105/26

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0601.10B1105.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 15292

Tenor

Tenor: Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Der Antragsteller ist der der Partei F., die im Bundestag, in 15 Landesparlamenten (außer in Schleswig-Holstein) sowie im Europäischen Parlament vertreten ist. Im Januar 2026 verfügte der Antragsteller über eine Zahl von circa 8.000 Mitgliedern und über 37 Kreisverbände.

Er begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, es vorläufig zu unterlassen, ihn als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen sowie die Öffentlichkeit hierüber zu informieren.

Im Januar 2019 stufte das Bundesamt für Verfassungsschutz die Bundes-G. als Prüffall für eine mögliche Beobachtung, im Februar 2021 als Verdachtsfall und im Mai 2025 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein. Die gegen die Behandlung und Bekanntgabe als Verdachtsfall gerichtete Klage blieb erfolglos (VG B-Stadt, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23.24 -, juris). Der Eilantrag gegen die Hochstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung hatte Erfolg (VG B-Stadt, Beschluss vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25).

Die Sammlungsbewegung "Der Flügel" in der G. wurde im Januar 2019 als Verdachtsfall und im März 2020 als gesichert rechtsextremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz eingestuft und löste sich Ende April 2020 auf. Die Klage hiergegen hatte insoweit Erfolg, als dass der inzwischen aufgelöste "Flügel" kein taugliches Beobachtungsobjekt mehr sei; die Einstufung sowohl zum Verdachtsfall als auch als gesichert rechtsextremistische Bestrebung seien jedoch zum Zeitpunkt der Einstufung rechtmäßig gewesen (VG B-Stadt, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1216/22 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 21.24 -, juris). Die ehemalige offizielle satzungsgemäße Jugendorganisation der G. "Junge Alternative" (im Folgenden: JA) wurde ebenfalls im Januar 2019 als Verdachtsfall und im April 2023 als gesichert rechtsextremistish eingestuft, gerichtliche Verfahren hiergegen blieben erfolglos (VG B-Stadt, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 208/20 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1217/22 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 22.24 -, juris; VG B-Stadt, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 13 L 1124/23 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2025 - 5 B 131/24 -, juris).

Daneben wurden die Landesverbände der G. in Baden-Württemberg, Bremen und Hessen von den jeweiligen Landesämtern für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft. Die Einstufung wurde teilweise gerichtlich bestätigt (VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 -, juris), teilweise wurde aber deren öffentliche Bekanntgabe mangels Rechtsgrundlage untersagt (VG Wiesbaden, Beschluss vom 14. November 2023 - 6 L 1166/22.WI -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 26. September 2025 - 8 B 1714/23 - , juris). Die Landesverbände Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg werden als gesichert rechtsextremistische Bestrebungen beobachtet (in Sachsen gerichtlich bestätigt, vgl. VG Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 6 L 20/24 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 3 B 127/24 -, juris).

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung als Verfassungsschutzbehörde, handelnd durch die von ihm unterhaltene Verfassungsschutzabteilung, bestimmte den Antragsteller - nach einer vorausgegangenen Verdachtsgewinnungsphase von Juli 2019 bis März 2020 - bereits ab dem 11. Mai 2022 zum Verdachtsobjekt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG). Am 7. Mai 2024 verlängerte der Antragsgegner die Verdachtsphase um zwei Jahre nach § 7 Abs. 2 Satz 3 NVerfSchG. Am 7. Januar und am 6. Februar 2026 ließ der Antragsteller dem Antragsgegner zwei "Aufforderungs- und Warnschreiben" bzw. "ergänzende Hinweisschreiben" im Hinblick auf eine im Raum stehende Hochstufung vom "Verdachtsfall" zur "gesichert rechtsextremistischen Bestrebung" zukommen.

Am 17. Februar 2026 machte der Antragsgegner öffentlich bekannt, dass er den Antragsteller nunmehr als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 NVerfSchG eingestuft habe. Dies beruhe auf einem vom Antragsgegner angefertigten Einstufungsgutachten. Zur Begründung führte er sechs Gründe an: Der Antragsteller habe und bekunde ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis, argumentiere migranten-, fremden- und queerfeindlich, mache den demokratischen Rechtsstaat und dessen Repräsentanten und Institutionen sowie andere politische Parteien verächtlich bzw. diffamiere diese und weise Verbindungen zu rechtsextremistischen Organisationen und Akteuren innerhalb und außerhalb der G. - Bundespartei auf. Er unterliege insoweit nach wie vor den Einflüssen von Vertretern des aufgelösten "Flügels" der G. -Bundespartei sowie der aufgelösten JA Niedersachsen und vernetze sich gezielt mit rechtsextremistischen Organisationen aus dem Spektrum der Neuen Rechten. Der Antragsteller bilde keinen aktiven Gegenpol zu den extremistischen Kräften innerhalb der Gesamtpartei und unterstütze damit deren fortschreitende extremistische Ausrichtung.

Noch am 17. Februar 2026 hat der Antragsteller Klage erhoben, über welche noch nicht entschieden ist (10 A 1104/26), und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit seiner Klage und seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag verfolgt er das Ziel, dass der Antragsgegner es unterlässt, ihn als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung zu qualifizieren und die Öffentlichkeit hierüber zu informieren.

Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass sowohl die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung, deren Bekanntgabe als auch die nachfolgende Beobachtung rechtswidrig seien. Der Antragsgegner sei hierfür darlegungs- und beweisbelastet.

Es fehle bereits an tauglichen Rechtsgrundlagen für die Maßnahmen. Das NVerfSchG sei wegen des Vorrangs des Art. 21 Abs. 1 GG generell nicht auf politische Parteien anzuwenden. Art. 21 GG normiere die Behandlung politischer Parteien abschließend. Die Hochstufung und Bekanntgabe seien "administrativ" gegen den Bestand des Antragstellers gerichtet, da sie seinen "Kern" - Ruf und Ansehen - betreffen würden. Unabhängig davon seien weder § 6 NVerfSchG für die Hochstufung noch § 33 NVerfSchG für die Bekanntgabe ausreichende Ermächtigungsgrundlagen, da die Vorschriften keine konkreten Tatbestandsvoraussetzungen benennen würden.

Der Antragsteller sei ungeachtet der besonderen Intensität des Eingriffs vor der Hochstufung nicht angehört worden. Die öffentliche Bekanntgabe der Hochstufung enthalte nicht deren tragende Gründe und sei deshalb unzureichend begründet. Zudem habe der Antragsgegner den Sachverhalt unzureichend ermittelt, insbesondere entlastende Anhaltspunkte nicht vorgelegt.

Der Antragsgegner müsse die Staats- und Quellenfreiheit der Grundlagen der Hochstufung testieren. Denn es bestehe Anlass zu der Annahme, dass in das Gutachten des Antragsgegners nachrichtendienstliche Mittel eingeflossen seien. In Brandenburg seien beispielsweise V-Leute bei der G. im Einsatz. Die Einstufung dürfe nicht auf Einzelaussagen beruhen, die in einem (un)mittelbaren Zusammenhang mit dem Staat stünden, wenn sie etwa von "digitalen Agenten" oder durch den Staat betriebenen rechtsextremistischen Fake Accounts stammten.

Die Voraussetzungen einer Hochstufung lägen darüber hinaus nicht vor. Für das Vorliegen einer Bestrebung verlange das Bundesverfassungsgericht eine aktiv-kämpferische Haltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, welche es mit einem aktiv-kämpferischen, aggressiven Verhalten gleichsetze. Er bekämpfe die zentralen Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht. Er vertrete keinen verfassungsfeindlichen Volksbegriff, sondern den des Grundgesetzes. Er würdige Menschen nicht pauschal ab- oder herab. Der Antragsgegner verwechsele unter Missachtung der aktuellen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit und zu den erforderlichen Auslegungsgrundsätzen Kritik an konkreten Taten und Tätern mit angeblich allgemeinen Schmähungen. Gleiches gelte hinsichtlich bloßer Machtkritik bzw. Kritik an konkreten politischen Aktivitäten, die der Antragsgegner ohne Darlegung von Kontext und Auslegungsalternativen als pauschale Diffamierung verstehe.

Die geprüften Äußerungen unterfielen der Meinungsfreiheit und hätten umfassend auch in ihrem Kontext gewürdigt werden müssen. Insbesondere sei der Antragsgegner vor der Einstufung und Bekanntgabe zur Analyse der mehrdeutigen Einzelaussagen verpflichtet gewesen, indem er dezidiert den objektiven Sinn der Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen, verständigen Publikums im Kontext der jeweiligen Aussage analysiert hätte. Dies sei nicht geschehen, sodass eine Beweiswürdigung durch das Gericht nicht erfolgen könne. Dies gelte insbesondere für vermeintlich rechte Kampfbegriffe wie "Remigration", "Umvolkung" oder "Großer Austausch". Diese seien mehrdeutig je nach Nutzer und Kontext. Ausweislich des auf der Website der G. veröffentlichten Remigrationskonzeptes meine "Remigration" innerhalb der G. ausschließlich rechtsstaatliche und gesetzeskonforme Maßnahmen zur Rückführung von Ausländern, sofern diese ausreisepflichtig seien. Auch die Aussagen mit Bezug zu einer "millionenfachen" Remigration ließen sich rechtskonform darstellen, da eine Zahl von über zwei Millionen Personen sich aus derzeit Ausreisepflichtigen sowie Zugewanderten aus Syrien, Afghanistan und der Ukraine, die zukünftig ggf. ausreisepflichtig werden könnten, ergebe. Das Konzept von Martin Sellner werde vom Antragsteller nicht geteilt; er sei auch kein Mitglied der G..

Der Antragsteller vertrete keinen verfassungswidrigen Volksbegriff und teile Menschen nicht in Klassen ein. Er vertrete allein den Volksbegriff des Art. 116 GG, was die G. auf Bundesebene auch in ihrer Erklärung vom 18. Januar 2021 "zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" zum Ausdruck gebracht habe. Darin werde u.a. ausdrücklich bekundet, dass es für die G. keine Staatsbürger erster und zweiter Klasse gebe. Sie fordere lediglich den Erhalt der deutschen Sprache, Kultur und Traditionen oder des gesellschaftlichen status quo, eine Rückkehr zum ius sanguinis im Staatsangehörigkeitsrecht sowie eine restriktivere Einwanderungspolitik. Dies sei zulässig und verstoße nicht gegen die Menschenwürde. Die Position, "die [politische und geschichtliche] Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten", sei stattdessen geradezu eine aus dem Wahrungsgebot folgende verfassungsrechtliche Pflicht des Staates. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergebe sich, dass die deskriptive Nutzung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs zulässig sei. Auch andere Parteien, insbesondere die Unionsparteien, gingen von vergleichbaren Prämissen aus, wenn sich aus deren Aussagen ebenfalls ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis sowie eine einwanderungs- bzw. islamkritische Sichtweise folgern ließe.

Der Antragsteller wende sich weder pauschal gegen Ausländer noch bezeichne er diese pauschal als Kriminelle. Er spreche sich lediglich gegen illegale Zuwanderung aus und fordere, gegen von Ausländern begangene Kriminalität vorzugehen. Nicht jede pauschal anmutende Äußerung sei jedoch eine pauschale Herabwürdigung. Der Antragsteller äußere nur Kritik an der Einwanderungspolitik sowie insbesondere am (politischen) Islam. Dies deute der Antragsgegner als Ablehnung aller Migranten und aller Muslime. Der Antragsteller bediene sich einer überspitzten, aber verfassungsrechtlich konformen, problemorientierten Rhetorik ("Messergewalt", "Messerkultur", "Messerkriminalität", "Sexualdelikte", "Gruppenvergewaltigung"). Die Darstellung wahrer Fakten, die insbesondere ihren Ursprung in der Polizeilichen Kriminalstatistik finde, werde dem Antragsteller als menschenfeindlicher Rassismus ausgelegt.

Die vom Antragsgegner als queerfeindlich gewerteten Bekundungen seien zulässige Kritik an der Familien- bzw. Gesellschaftspolitik der Regierung.

Auch im Hinblick auf den Vorwurf der Delegitimierung der Demokratie verwende der Antragsteller zugespitzte polemische Sprachbilder und politisch provokative Äußerungen, die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fielen. Die Begrifflichkeiten "Parteienkartell", "Kartellparteien" und "Altparteienkartell" müssten als überspitzte, polemische Kritik an den bestehenden Mehrheitsverhältnissen verstanden werden. Der Antragsteller wolle damit seine Überzeugung zum Ausdruck bringen, das betreffende Staatsamt besser ausfüllen zu können. Insbesondere im Hinblick auf die Maßnahmen während der Corona-Pandemie vertrete der Antragsteller eine Haltung, die von der Breite der Bevölkerung geteilt werde. Vergleiche beispielsweise mit der DDR seien nicht mit Gleichsetzungen identisch.

Die Behandlung als Beobachtungsobjekt könne auch nicht auf die Verbindung zu anderen, ggf. als gesichert rechtsextremistisch eingestuften Organisationen oder Personen gestützt werden. Bloße Kontakte oder die gegenseitige Teilnahme an Veranstaltungen seien verfassungsschutzrechtlich neutral und kein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Verfassungsfeindlichkeit.

Der Antragsgegner stütze eine Verfassungsfeindlichkeit des Antragstellers insbesondere auf die fehlende Distanzierung zum Bundesverband der G.. Da dieser jedoch ausweislich des Beschlusses des VG B-Stadt vom 26. Februar 2026 nicht als gesichert rechtsextremistisch einzustufen sei, müsse dies erst recht auch für den Antragsteller selbst gelten.

Die vorgelegten Belege des Antragsgegners lieferten insgesamt keine zu Tatsachen verdichteten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesamtprägung des Antragstellers gesichert rechtsextremistisch sei. Dies habe der Antragsgegner selbst eingestanden, wenn er im Vermerk zum Einstufungsgutachten eine Hochstufung nur als "gut vertretbar" bezeichnet habe. Der Antragsteller habe als Beobachtungsobjekt auch keine erhebliche Bedeutung, weil er nicht auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet sei.

In der Überprüfung des Antragstellers durch den Antragsgegner seit 2019 liege eine rechtswidrige Überschreitung des im NVerfSchG vorgesehenen Prüfzeitraums und eine unverhältnismäßige Dauerüberwachung. Daneben sei auch die Doppelbeobachtung durch den Antragsgegner als Verfassungsschutz Niedersachsen und das Bundesamt für Verfassungsschutz unverhältnismäßig.

Bei der Entscheidung über die Hochstufung habe der Antragsgegner sich von politischen Absichten leiten lassen und damit aus sachfremden Erwägungen heraus gehandelt. Der Antragsgegner verstoße gegen die staatliche Neutralitätspflicht im Umgang mit Oppositionsparteien, insbesondere in der Vorwahlzeit. Es drohe eine Beeinflussung der Kommunalwahl in Niedersachsen am 13. September 2026 und der Landtagswahl in Niedersachsen im Herbst 2027. Der Verfassungsschutz Niedersachsen sei als bloße Abteilung des Innenministeriums konstruiert, weshalb die Einstufung und insbesondere deren Bekanntgabe sich als unmittelbare Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erweise, die zeitlich so nah an Wahlen absolut unzulässig sei. Der Antragsgegner verstoße gegen die Grundsätze der äußerungsrechtlichen Verdachtsberichterstattung und gegen das Sachlichkeitsgebot. Die Sammlung und Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen über Abgeordnete verstoße gegen die Abgeordnetenfreiheit bzw. das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sei unheilbar gegen das Unionsrecht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen worden, insbesondere die Parteienfreiheit.

Die streitgegenständlichen Handlungen verletzten den Antragsteller daher u.a. in seinen Rechten aus Art. 2, Art. 3 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG sowie in den Rechten aus Art. 10, 11 EMRK und Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh). Es liege auch eine Beeinträchtigung des Rechts auf freie Wahlen aus Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK vor.

Der Antragsteller beantragt - sachgerecht zusammengefasst -,

  1. 1.den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, den Antragsteller als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen,
  2. 2.den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, öffentlich bekanntzugeben, dass der Antragsteller als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird,
  3. 3.dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffer 1 und/oder Ziffer 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 EUR anzudrohen,
  4. 4.den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die am 17. Februar 2026 in der unter der URL https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/landesverband -der-alternative-fur-deutschland-G. -in-niedersachsen-als-beobachtungsobjekt-vonerheblicher-bedeutungeingestuft-248772.html getätigten Aussagen in Bezug auf den Antragsteller zu löschen (soweit unterstrichen): [...]

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Einstufung als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung sei rechtmäßig.

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Antragstellers zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung seien erfüllt. Art. 21 Abs. 1 und 2 GG stehe der Anwendung der Regelungen des NVerfSchG auf Parteien nicht entgegen. Es bestehe eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahmen.

Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung lägen jedenfalls dann vor, wenn sie sich gegen eines der drei zentralen Grundprinzipien der Verfassung - die Menschenwürde, das Demokratieprinzip oder das Rechtsstaatsprinzip - richteten. Für Verstöße gegen alle drei Grundprinzipien gebe es genügend Anhaltspunkte. Entsprechende Aussagen würden durch den Landesverband selbst sowie insbesondere Mandatsträger, Funktionäre und Kreisverbände stetig wiederholt, sodass es sich bei entsprechenden Positionierungen nicht um bloße Entgleisungen einzelner Personen handele, sondern die Verfassungsfeindlichkeit vielmehr prägend für den gesamten Antragsteller sei. Anhaltspunkte für ein glaubwürdiges Überdenken oder Abrücken von derartigen Positionen sowie deutlicher Widerspruch innerhalb des Verbands seien hingegen nicht erkennbar. Formale Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung stünden der Annahme von Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht entgegen.

Der Antragsteller vertrete einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff, indem er den Erhalt des deutschen Volkes in seinem "ethnisch-kulturellen Bestand" fordere und auf eine Vermeidung der Vermischung mit anderen Ethnien abziele. Daran anschließend seien verschwörungstheoretische Narrative wie der "Große Austausch" oder die "Umvolkung". Es werde zwischen dem "Staatsvolk" und dem "ethnischen Volk" unterschieden. Der "deutschen Volksgemeinschaft" komme dadurch ein abstammungsbezogener, exklusiver Charakter zu, während deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund verächtlich gemacht würden. Dieser Volksbegriff laufe auf einen rechtlich abgewerteten Status oder demütigende Ungleichbehandlungen unter deutschen Staatsangehörigen hinaus, teile diese in Menschen verschiedener Klassen ein und verstoße deshalb gegen die Menschenwürde.

Nichts anderes folge aus der Erklärung der G. "zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" vom 18. Januar 2021. Diese sei prozesstaktisch motiviert und stelle keine Abkehr vom völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff dar, insbesondere, weil darin zwischen einem "deutschen Staatsvolk" und einem "deutschen Volk" unterschieden werde. Darin werde erneut die Auffassung deutlich, es gebe innerhalb des deutschen Staatsvolkes noch ein hiervon zu unterscheidendes deutsches Volk im ethnisch-kulturellen und damit letztlich im völkisch-abstammungsmäßigen Sinne.

Auch die migranten-, asyl- und fremdenfeindliche Agitation des Antragstellers verlasse den Rahmen einer legitimen Thematisierung der von Migranten begangenen Straftaten und verstoße gegen die Menschenwürde. Der Antragsteller verknüpfe Menschen bestimmter Kulturkreise, insbesondere Menschen aus muslimisch geprägten Ländern, pauschal mit negativen Attributen wie Kriminalität, Gewaltaffinität oder einem rückständigen Gesellschaftsverständnis und stelle sie pauschal als minderwertig und als Schmarotzer dar. Es werde eine Kausalität zwischen zugewanderten Menschen, insbesondere männlichen und muslimischen, und (Gewalt-)Kriminalität geschaffen. Die dabei verwendeten Schlag- bzw. Signalwörter verdeutlichten in ihrer Gesamtheit, dass es nicht um eine sachliche Auseinandersetzung mit einzelnen Gewalttaten gehe, sondern um eine generelle Stigmatisierung Zugewanderter als Verbrecher. Gegen die Menschenwürde verstoße auch die undifferenzierte, agitatorisch angelegte Zuweisung der Verantwortlichkeit für Missstände an bestimmte Personengruppen wegen ihrer Religion, Ethnie oder Herkunft, die - insbesondere in Verbindung mit erniedrigenden Bezeichnungen oder unangemessenen und unhaltbaren Vergleichen - den Zweck verfolge, ein Bedrohungsszenario zu konstruieren und beim Zuhörer Hass, Ablehnung, Angst oder Neidgefühle hervorzurufen. Diese Agitation sei generell geeignet, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten.

Auch der LGBTQIA+-Community würden durchgängig moralisch verwerfliche und aus Sicht der G. das klassische Familien-bzw. Gesellschaftmodell zersetzende Motive attestiert und diese Bevölkerungsgruppe bisweilen mit Pädophilie und damit verbundenem Kindesmissbrauch gleichgesetzt. In dieser queerfeindlichen Agitation liege wegen der pauschalen Abwertung und Feindbildmarkierung ein Verstoß gegen die Menschenwürde.

Neben der Bestrebung gegen die Menschenwürde richte sich der Antragsteller auch gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, indem er den demokratischen Rechtsstaat, seine Repräsentanten, Institutionen sowie andere politische Parteien diffamiere und verächtlich mache. Das Maß an legitimer Kritik am Regierungshandeln und der politischen Konkurrenz sei weit überschritten, indem etwa die bestehende Ordnung als angeblich undemokratisch, verschwörerisch und unfrei dargestellt werde, Parteien pauschal verunglimpft und die Bundesrepublik Deutschland mit nicht demokratischen Systemen wie der DDR oder dem NS-Regime gleichgesetzt würden. Der Bundesrepublik Deutschland werde dadurch ihr demokratischer Wesenskern abgesprochen. Vergleiche mit Diktaturen zielten darauf ab, das Vertrauen der Bevölkerung in eine funktionsfähige Demokratie als Teil der verfassungsgemäßen Ordnung zu unterwandern und das demokratische System der Bundesrepublik Deutschland als untauglich erscheinen zu lassen. Gleichzeitig werde impliziert, dass ein Widerstand gegen das bestehende "System" notwendig und die einzige Lösung die G. sei. In den Vergleichen liege zugleich auch eine Verharmlosung von Menschenrechtsverletzungen und staatlicher Unterdrückung und der nationalsozialistischen Vergangenheit Deutschlands und ihrer Gräueltaten. Hingegen sei eine Verherrlichung oder explizite Befürwortung des Nationalsozialismus im Ganzen, einzelner Ideologeme oder zentraler Ziele des nationalsozialistischen Regimes beim Antragsteller nicht festzustellen. Von einer Wesensverwandtschaft des Antragstellers zum Nationalsozialismus könne deshalb nicht gesprochen werden. Auch öffentliche Äußerungen, die explizit Gewalt befürworten, seien kaum feststellbar.

Der Antragsgegner habe bei seiner Bewertung der im Einstufungsgutachten gesammelten Aussagen nicht die Bedeutung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG missachtet. Es gehe im vorliegenden Verfahren nicht um die Bestrafung oder (zivilrechtliche) Untersagung oder Löschung von Äußerungen, sondern um eine verfassungsschutzbehördliche Beobachtung, sodass nicht dieselben Grundsätze wie bei der Auslegung von Meinungsäußerungen heranzuziehen seien.

Der Antragsteller sei in vielfältiger Weise mit rechtsextremistischen Organisationen und Akteuren verbunden und verflochten, insbesondere in Bezug auf das Spektrum der Neuen Rechten wie der "Identitären Bewegung" rund um Martin Sellner, dem von Jürgen Elsässer geleiteten "COMPACT-Magazin" sowie "COMPACT-TV", "Ein Prozent", den Nachfolgestrukturen des aufgelösten und neugegründeten "Instituts für Staatspolitik" sowie des "Antaios Verlags" rund um Götz Kubitschek. Mit "Ein Prozent" und "COMPACT" könne bisweilen eine langjährige strukturelle Zusammenarbeit beobachtet werden. Sowohl "COMPACT" als auch "Ein Prozent", und der "Antaios Verlag" würden vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistische Bestrebung geführt. Die Verbindungen würden sich dabei über langjährige personell-strukturelle Bezüge bis hin zu vielfältigen Formen der Unterstützung und Sympathiebekundung für rechtsextremistische Organisationen erstrecken. Dies verdeutliche die Vernetzung, die aktiv u.a. von G. -Akteuren bis hin zu Funktions- und Mandatsträgerinnen und -trägern vorangetrieben würde, und zeige, dass der Antragsteller in Vorfeldorganisationen der Neuen Rechten Verbündete erkenne, die ähnliche ideologische Ansichten teilten und zugleich strategische Kooperationspartner zur Umsetzung gemeinsamer Zielvorstellungen darstellten. Auch die Einstufung der Organisationen als gesichert rechtsextremistisch hätten keine Distanzierungen nach sich gezogen.

Bei der Bewertung habe der Antragsgegner auch darauf abgestellt, dass der Antragsteller sich während der Verdachtsphase zunehmend zu einem unterstützend wirkenden Landesverband innerhalb einer sich fortlaufend radikalisierenden Gesamtpartei entwickelt habe und sich dabei widerspruchslos in das Gesamtgefüge der G. einfüge, sich zugleich nicht um Distanzierung bemühe oder versuche, mäßigenden Einfluss auf die ideologisch-programmatische Parteiausrichtung zu nehmen, sondern dass er vielmehr die politische Ausrichtung auf Bundesebene aktiv unterstütze und den Kontakt zu gesichert rechtsextremistisch eingestuften G. -Landesverbänden und extremistischen Parteiakteuren wie Björn Höcke oder Maximilian Krah suche und fördere. Die Einstufung beruhe daneben auf den Tatsachen, dass die niedersächsischen Teile der als gesichert rechtsextremistisch eingestuften JA sowie des "Flügels" in ihrer Gesamtheit in der G. Niedersachsen aufgegangen seien.

In der Gesamtschau sei festzustellen, dass eine rechtsextremistische Ideologie mittlerweile den Konsens innerhalb des Antragstellers bilde.

Der Antragsteller sei wegen seines großen Mitgliederpotenzials, der hohen Zustimmungswerte, der diskursbestimmenden Rolle und seiner finanziellen Mittel, woraus sich insgesamt eine enorme Potentialität ergebe, auch als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 6 Abs. 6 NVerfSchG einzustufen.

Im Übrigen müsse auch eine reine Interessenabwägung anhand der Doppelhypothese mit Blick auf die irreversiblen Folgen für einen wirksamen Schutz der Verfassung zu einem Unterbleiben der begehrten einstweiligen Anordnung führen. Die weitere Beobachtung sei notwendig, um die Öffentlichkeit über belegte extremistische Bestrebungen des Antragstellers zu unterrichten. Die Verdachtsphase nach § 7 NVerfSchG könne aber nach dem 7. Mai 2026 nicht noch einmal verlängert werden.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 25. März 2026 das Verfahren auf den Antrag des Antragstellers gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zur Durchführung eines Zwischenverfahrens bezüglich einiger vom Antragsgegner zurückgehaltener Aktenbestandteile (insbesondere Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen, Hervorhebungen, Querverweise sowie den Akteninhalt aus dem Koordinierungsverfahren mit anderen Bundesländern) an den zuständigen Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts abgegeben, woraufhin dieser mit Beschluss vom 29. April 2026 die diesbezügliche Verweigerung der Vorlage der Akten für rechtmäßig erklärt hat (10 PS 1/26). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 30. April 2026 Beschwerde eingelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist zulässig.

In der Hauptsache wendet sich der Antragsteller dagegen, dass der Antragsgegner ihn nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und 6 NVerfSchG zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung bestimmt hat, und verlangt, dass der Antragsgegner alle Maßnahmen, die diese Bestimmung voraussetzen, unterlässt, insbesondere ihn planmäßig zu beobachten und aufzuklären (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG) und die Öffentlichkeit über ihn als Beobachtungsobjekt aufzuklären (§ 33 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG). Grundlage dieses Anspruchs kann der grundrechtliche Unterlassungsanspruch sein, der voraussetzt, dass die Maßnahmen, deren Unterlassung der Antragsteller verlangt, rechtswidrig in seine Grundrechte eingreifen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23.24 -, juris Rn. 48 m.w.N.).

Diesen Unterlassungsanspruch möchte der Antragsteller im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sichern, indem er verlangt, es dem Antragsgegner bereits vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, irgendwelche Folgen aus der angegriffenen Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung zu ziehen. Statthafter Rechtsbehelf für dieses Begehren des Antragstellers ist ein Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das hier in Betracht kommende Recht des Antragstellers ist der von ihm in der Hauptsache geltend gemachte grundrechtliche Unterlassungsanspruch.

Einen Anspruch auf Sicherung dieses Rechts kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg geltend machen. Denn die Bestimmung des Antragstellers zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung durch den Antragsgegner, die Voraussetzung für die Maßnahmen ist, deren Unterlassung der Antragsteller verlangt, ist rechtmäßig (1.). Dies gilt auch für die vom Antragsgegner hierauf zu stützenden Maß-nahmen selbst (2.).

Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (VG Wiesbaden, Beschluss vom 14. November 2023 - 6 L 1166/22.WI -, juris Rn. 76; VG B-Stadt, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 13 L 1124/23 -, juris Rn. 172; VG Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 6 L 20/24 -, juris Rn. 76).

  1. Die Bestimmung des Antragstellers zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung ist rechtmäßig. Sie beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (a.). Die Auslegung und Anwendung dieser Rechtsgrundlage durch den Antragsgegner ist frei von Rechtsfehlern (b.).

a. Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Antragstellers zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung ist § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und 6 NVerfSchG. Danach kann die Fachministerin oder der Fachminister einen Personenzusammenschluss zum Beobachtungsobjekt bestimmen, wenn Tatsachen vorliegen, die, insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen, das Vorliegen einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 NVerfSchG belegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 NVerfSchG). Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 NVerfSchG sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 NVerfSchG). Eine Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 NVerfSchG ist u.a. eine solche, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist. Dies sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 NVerfSchG solche Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, einen der in § 4 Abs. 3 NVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. § 4 Abs. 3 NVerfSchG verweist seinerseits auf die Begriffsbestimmung in § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG). Danach zählen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung mehrere im Einzelnen aufgeführte Verfassungsgrundsätze, so u.a. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (§ 4 Abs. 2 Buchst. g BVerfSchG). Liegt ein Beobachtungsobjekt in diesem Sinne vor, hat es nach § 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 NVerfSchG u.a. dann erhebliche Bedeutung, wenn es erheblichen gesellschaftlichen Einfluss besitzt.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten Rechtsgrundlage bestehen entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Insbesondere genügen die Regelungen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz (siehe dazu BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u. a. -, BVerfGE 150, 1, juris Rn. 196; Urteil vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 -, BVerfGE 168, 71, juris Rn. 80 ff., jeweils m.w.N.). Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 NVerfSchG. Die Norm genügt entgegen der Ansicht des Antragstellers daher dem Vorbehalt des Gesetzes, da es sich explizit um eine Befugnisnorm ("bestimmt") mit gesetzlich klar festgelegten Eingriffsvoraussetzungen handelt.

b. Auch die Auslegung und Anwendung der genannten Rechtsgrundlage durch den Antragsgegner ist rechtmäßig.

aa. Die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung ist formell rechtmäßig.

Für die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 NVerfSchG die Niedersächsische Ministerin für Inneres, Sport und Digitalisierung als Fachministerin zuständig.

Eine vorherige Anhörung des Antragstellers war nicht erforderlich. Eine solche Anhörungspflicht folgt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. dafür bereits VG Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 6 L 20/24 -, juris Rn. 77 f.; VG B-Stadt, Beschluss vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 -, Rechtsprechungsdatenbank NRW Rn. 65 ff.), insbesondere nicht aus § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG), da es sich bei der Bestimmung zum Beobachtungsobjekt nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um bloßes Realhandeln handelt. Sie entfaltet gegenüber dem Antragsteller nicht die für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Eine Anhörungspflicht ergibt sich darüber hinaus weder aus dem NVerfSchG noch aus der analogen Anwendung des § 28 Abs. 1 VwVfG und lässt sich auch nicht aus der Verfassung herleiten.

Unabhängig davon wäre ein diesbezüglicher formeller Mangel zwischenzeitlich nach § 1 NVwVfG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt (vgl. bereits VG Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 6 L 20/24 -, juris Rn. 77; VG B-Stadt, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris Rn. 145 m.w.N.). Denn der Antragsgegner setzt sich in seinen Schriftsätzen mit den Argumenten des Antragstellers auseinander und nimmt die Argumente zum Anlass, die ohne vorherige Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken, sodass der Antragsteller letztendlich eine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.

Eine Anhörungspflicht ergibt sich zudem auch nicht aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a GrCh. Dies gilt gleichermaßen für den von dem Antragsteller ebenfalls gerügten Verstoß gegen die Pflicht zur hinreichenden Begründung aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. c GrCh. Denn die Vorschriften der GrCh finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Anwendungsbereich ist nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GrCh für Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union eröffnet. Handeln die Mitgliedstaaten demgegenüber - wie hier - im rein nationalen Bereich und im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeiten, findet die GrCh keine Anwendung (vgl. VG B-Stadt, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 13 L 1124/23 -, juris Rn. 137; VG Dresden, Beschluss vom 15. Juli 2024 - 6 L 20/24 -, juris Rn. 78).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner bei der Einstufung nicht die Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Eine aus Art. 21 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Pflicht, Testate zur Staats- und Quellenfreiheit vorzulegen, um auszuschließen, dass Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen verwertet werden, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, ist in der Rechtsprechung nur im Parteiverbotsverfahren sowie im Finanzierungsausschlussverfahren anerkannt (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 405, und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, BVerfGE 168, 193, juris Rn. 145). Diese Anforderungen sind bereits nicht auf Verwaltungsstreitigkeiten über die Einstufung und Beobachtung politischer Parteien anwendbar (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 274). Unabhängig davon fehlt es auch an einer substantiierten Behauptung des Antragstellers, dass die Einstufung im Wesentlichen auf Materialen und Sachverhalte gestützt sei, deren Zustandekommen durch staatliche Quellen beeinflusst wurde. Der Antragsgegner stützt seine Bewertung ausweislich des Einstufungsgutachtens auf programmatische Schriften, Grundsatzpapiere, Publikationen und öffentliche Äußerungen, insbesondere über öffentliche Social-Media-Accounts von Verbänden, Funktionären, Mandatsträgern oder sonstigen Mitgliedern des Antragstellers mit herausgehobener Stellung. Dass es sich bei diesen Accounts um V-Leute oder digitale Agenten handelt oder die gesammelten Aussagen im Wesentlichen durch einen staatlichen agent provocateur hervorgerufen wurden, ist äußerst fernliegend und wird daher auch vom Antragsteller nicht ernsthaft behauptet.

bb. Die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung ist auch materiell rechtmäßig.

(1) Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 NVerfSchG ist Voraussetzung für die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt, dass Tatsachen vorliegen, die insgesamt betrachtet und unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus vergleichbaren Fällen insbesondere das Vorliegen einer Bestrebung belegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG sind Bestrebungen politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 NVerfSchG solche, die darauf gerichtet sind, einen der in § 4 Abs. 3 NVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 NVerfSchG handelt für einen Personenzusammenschluss, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Ein Beobachtungsobjekt hat nach § 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 NVerfSchG u.a. dann erhebliche Bedeutung, wenn es erheblichen gesellschaftlichen Einfluss durch Vertretung in Ämtern und Mandaten (Buchstabe a) oder aufgrund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft hat (Buchstabe c).

(a) Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Personenzusammenschluss im Sinne des § 6 Abs. 1 NVerfSchG. Personenzusammenschluss im Sinne des Gesetzes ist in Abgrenzung zur Einzelperson jede Personenmehrheit unabhängig von ihrer Rechtsform, in der eine Mehrheit von Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgt (vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 7 zum entsprechenden Begriff des Bundesrechts). Darunter fallen auch Parteien und deren Landesverbände (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 1 C 22.09 -, juris Rn. 20; VG B-Stadt, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris Rn. 151; VG Dresden, Beschluss vom 15. April 2024 - 6 L 20/24 -, juris Rn. 83); sie können also Beobachtungsobjekte sein.

Die genannten Vorschriften des NVerfSchG ermächtigen auch zur Einstufung und Beobachtung politischer Parteien. Der Anwendung dieser Vorschriften stehen weder die in Art. 21 Abs. 1 GG geregelte Betätigungsfreiheit politischer Parteien noch das in Art. 21 Abs. 2 und Abs. 4 GG normierte Parteienprivileg entgegen. Zu den Vorschriften des NVerfSchG hat bereits das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beobachtung durch den Verfassungsschutz keine administrative Maßnahme darstellt, die gegen den Bestand einer politischen Partei gerichtet ist, sondern der Aufklärung des Verdachts dient, dass die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, und deshalb nicht mit einem Parteiverbot zu vergleichen ist (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30/97 -, BVerwGE 110, 126, juris Rn. 19 f.). Auch das Selbstbestimmungsrecht der Parteien erlaubt grundsätzlich eine Beobachtung politischer Parteien durch den Verfassungsschutz, da es in der Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie" seine Schranke findet (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30/97 -, BVerwGE 110, 126, juris Rn. 21 ff.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nach nochmaliger Prüfung dieser Grundsätze vollumfänglich an. Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung auch vielfältig bestätigt worden (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 107-138; VG Dresden, Beschluss vom 15. April 2024 - 6 L 20/24 -, juris Rn. 84; VG B-Stadt, Beschluss vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 -, Rechtsprechungsdatenbank NRW Rn. 88-101).

Weiterhin stehen die Anforderungen bezüglich eines Parteiverbots aus der EMRK, dem Unionsrecht oder den Leitlinien der Venedig-Kommission der Bestimmung von Parteien zum Beobachtungsobjekt nicht entgegen. Die GrCh findet - wie oben dargelegt - keine Anwendung. Auch die Vorschriften der EMRK verbieten nicht die Beobachtung politischer Parteien durch den Verfassungsschutz. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Auslegung des Art. 11 EMRK insgesamt sehr strenge Anforderungen an ein Parteiverbot stelle, betrifft dies zum einen nicht die hier streitgegenständlichen Maßnahmen und zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausführlich dargelegt, dass die grundgesetzlichen Maßstäbe für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 607 ff.; zum Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, BVerfGE 168, 193, juris Rn. 302 ff., 311 ff.). Die Leitlinien der Venedig-Kommission haben ebenfalls den Fall eines Parteiverbotes zum Gegenstand und stehen deshalb einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz als mögliche Vorfeldmaßnahme nicht entgegen (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 66; VG B-Stadt, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 13 L 1124/23 -, juris Rn. 126; VG Dresden, Beschluss vom 15. April 2024 - 6 L 20/24 -, juris Rn. 86).

(b) Es liegen hinreichende Tatsachen vor, die das Vorliegen einer Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung belegen.

Der Begriff der "Bestrebung" erfordert - in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung - ein aktives, aber nicht notwendigerweise kämpferisch aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Die Aktivitäten müssen über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung, Beseitigung oder Außergeltungssetzung eines der Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 NVerfSchG). Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 153). Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275, juris Rn. 60; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 88). Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als "bloße" Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf die Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275, juris Rn. 61 m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist insbesondere ein aktiv kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung der verfassungsfeindlichen Ziele nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 -, BVerwGE 171, 59, juris Rn. 20; Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23.24 -, juris Rn. 61). Eine solche aktiv-kämpferische Verhaltensweise ist vielmehr Voraussetzung eines Parteiverbots (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 570 ff. für die Voraussetzung des "Ausgehens" auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung).

Gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ist eine Bestrebung zumindest dann gerichtet, wenn sie sich gegen eines der wenigen, zentralen Grundprinzipien wendet, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind - die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip. Diese Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht zum Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG sowie zum Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 GG aufgestellt und ausgeführt, dass die Grundentscheidung der Verfassung für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung zur Folge hat, dass auch das kritische Hinterfragen einzelner Elemente der Verfassung möglich sein muss, ohne dass dadurch ein Parteiverbot oder ein Finanzierungsausschluss ausgelöst werden kann (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 535 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, BVerfGE 168, 193, juris Rn. 248). Die katalogartige Aufzählung einzelner Schutzgüter in § 4 Abs. 3 NVerfSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BVerfSchG stellt letztendlich nur maßgebliche Elemente des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips sowie Ausprägungen der Menschenwürde dar (Warg, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, Kap. V § 1 Rn. 48), sodass der einfachgesetzliche Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht mit den strengen, für das Parteiverbots- und Parteienfinanzierungsausschlussverfahren entwickelten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts im Widerspruch steht.

Unter welchen Voraussetzungen Tatsachen das Vorliegen einer solchen Bestrebung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 NVerfSchG "belegen", ist nicht näher geregelt und lässt sich auch aus dem entsprechenden Recht des Bundes und der anderen Länder nicht ohne weiteres entnehmen. Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 2 NVerfSchG allerdings zum Ausdruck gebracht, dass die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt zum einen nur auf Tatsachen und nicht nur auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützt werden kann und zum anderen keine Prognoseentscheidung ist, sondern das Vorliegen einer Bestrebung "nachweisbar" sein muss (Schriftlicher Bericht, LTDrs. 17/6464, S. 5). Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Nachweis als erbracht anzusehen sein soll, welcher Grund an Überzeugung also gegeben sein muss, hat er indes offen gelassen. In Abgrenzung zur Bestimmung zum Verdachtsobjekt nach § 7 NVerfSchG, welche "tatsächliche Anhaltspunkte" für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung erfordert, ist eine Verdichtung der Anhaltspunkte zu Tatsachen erforderlich. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben für die Beurteilung als gesichert rechtsextremistisch unterscheidet sich eine solche Bestrebung von einem Verdachtsfall vor allem in dem Verdichtungsgrad der vorliegenden tatsächlichen Verdachtsumstände und nicht vordergründig im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung, ob die mutmaßliche Bestrebung extremistisch ist oder nicht (vgl. VG B-Stadt, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris Rn. 552; VG Dresden, Beschluss vom 15. April 2024 - 6 L 20/24 -, juris Rn. 91 ff.). Diese Grundsätze können auch auf die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt nach § 6 Abs. 1 NVerfSchG übertragen werden.

Tatsächliche Anhaltspunkte, die einen Verdacht auslösen, reichen also nicht mehr aus. Die Verdachtsphase muss überschritten werden. Aus der Beobachtung während der Verdachtsphase muss hervorgehen, dass sich die tatsächlichen Anhaltspunkte dergestalt verdichtet haben, dass der Nachweis geführt sein muss, dass es sich tatsächlich um verfassungsfeindliche Bestrebungen handelt. Im Rahmen der Beurteilung einer politischen Partei als erwiesen verfassungsfeindlich kommt es überdies auf inhaltlicher Ebene auf das Gesamtbild an, wobei die verfassungsfeindlichen Äußerungen und Verhaltensweisen den Charakter einer Partei prägen müssen. Das ist dann der Fall, wenn sie von einer die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnenden Grundtendenz beherrscht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258, juris Rn. 14, 32; BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85, juris Rn. 226). Die verfassungsfeindlichen Äußerungen müssen den Charakter der Partei prägen.

Nach diesen Maßstäben sind hinreichende Tatsachen vorhanden, die eine verfassungsfeindliche Bestrebung belegen. Diese hat der Antragsgegner während der Verdachtsphase gesammelt und im Einstufungsgutachten zusammengestellt.

Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 86, juris Rn. 228). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es schließlich nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind. Im politischen Meinungskampf gilt zwar für die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede und sind auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, BVerwGE 114, 258, juris Rn. 37 ff.).

Mit der Feststellung, dass die einzelnen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Berücksichtigung im Rahmen der verfassungsbehördlichen Beurteilung unzulässig wäre. Es ist dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse zu ziehen und Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Das Gesetz definiert den Begriff der Bestrebung nicht anhand der Merkmale legal/illegal. Deshalb können die Verfassungsschutzbehörden an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, soweit diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris Rn. 32; Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 -, juris Rn. 24; VG Berlin, Urteil vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13 -, juris Rn. 32).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Auslegung mehrdeutiger Meinungsäußerungen unter Zugrundelegung einer möglichst verfassungskonformen Deutungsvariante zur Wahrung der Meinungsfreiheit nicht geboten. Bei der Sanktionierung von Meinungsäußerungen im Bereich des Straf-, Disziplinar- oder Zivilrechts sowie für Verbots-, Untersagungs- und Löschungsregeln haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten einer mehrdeutigen Äußerung mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 - BVerwGE 178, 246 Rn. 30 m.w.N.). Dies gilt jedoch gerade nicht für die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt und die nachrichtendienstliche Beobachtung, bei der es sich um Maßnahmen der Gefahrerforschung handelt. Anders als etwa beim Verbot eines Vereins oder eines Presse- oder Medienerzeugnisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, BVerwGE 186, 91, juris Rn. 96 ff.) oder einer Partei geht damit keine repressiv-sanktionierende Folge einher, vielmehr handelt es sich um eine präventive staatliche Maßnahme. Verfassungsschutzbehörden haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 830/23 -, juris Rn. 105 f. m.w.N.). Die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt und anschließende nachrichtendienstliche Beobachtung berühren die Meinungsfreiheit außerdem höchstens mittelbar in der Form, als dass sich Angehörige einer wegen des Verdachts der Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nachrichtendienstlich beobachteten Partei innerlich darin gehemmt fühlen könnten, ihre Meinung öffentlich zu äußern.

Der Antragsgegner hat in den Belegen entgegen der Rüge des Antragstellers keine parlamentarischen Äußerungen von Abgeordneten berücksichtigt, sodass ein Verstoß gegen die Abgeordnetenfreiheit oder das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 12 der Niedersächsischen Verfassung ausscheidet.

Bei der Sammlung der Belege hat der Antragsgegner auch entlastende Erkenntnisse ermittelt und seiner Bewertung zugrunde gelegt. So wird im Einstufungsgutachten beispielsweise explizit festgestellt, dass bei dem Antragsteller keine grundsätzliche Verherrlichung oder explizite Befürwortung des Nationalsozialismus im Ganzen, einzelner Ideologeme oder zentraler Ziele des nationalsozialistischen Regimes festzustellen sei, sodass von einer Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus nicht gesprochen werden könne (vgl. Bl. 988 des VV), und die explizite Befürwortung von Gewalt ebenfalls nicht feststellbar sei (vgl. Bl. 989 des VV). Gleichzeitig würden politische Gegner jedoch weniger als Konkurrenten denn als Feinde wahrgenommen, die es zu bekämpfen gelte. Auch ohne eine Gewaltbereitschaft öffentlich zu äußern, werde insbesondere durch die aggressive Rhetorik in der Gesamtheit ein gesellschaftliches Klima erzeugt, das durchaus anstiftend auf die Anwendung von Gewalt gegen Parteien und ihre Anhängerschaft sowie bestimmte Bevölkerungsgruppen wirken könne. Diese Einschätzung ist anhand des in dem Gutachten aufgeführten Materials ohne weiteres nachvollziehbar. Es kommt insoweit auch nicht auf die vom Antragsteller beanstandeten Teilschwärzungen des Verwaltungsvorgangs an. Die Kammer hatte das Verfahren auf Antrag des Antragstellers gemäß § 99 Abs. 2 VwGO zur Durchführung eines Zwischenverfahrens bezüglich einiger vom Antragsgegner zurückgehaltener Aktenbestandteile an den zuständigen Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts abgegeben, woraufhin dieser die Verweigerung der Vorlage der Akten für rechtmäßig erklärt hat. Hiergegen hat der Antragsteller zwar Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung über die Beschwerde ist aber jedenfalls im hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abzuwarten. Im Hinblick auf die vorliegenden verdichteten Anhaltspunkte (siehe hierzu sogleich) ist es fernliegend, dass die wenigen nicht vorgelegten Aktenbestandteile geeignet sind, die zahlreichen dokumentierten und ungeschwärzt vorliegenden Erkenntnisse zu relativieren. Insofern kann auf die Vorlage der zurückgehaltenen Aktenbestandteile verzichtet werden (vgl. Posser, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 77. Edition, § 99 Rn. 33; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL 2025, § 99 Rn 31e).

Aus dem Einstufungsgutachten ergeben sich zu Tatsachen verdichtete Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem strengen Maßstab des Bundesverfassungsgerichts, mithin gegen die Menschenwürde (aa) sowie Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (bb). Weiterhin sprechen die Verbindung (cc) und organisatorisch-strukturelle Überschneidung (dd) des Antragstellers mit verfassungsfeindlichen Teilen der G. und anderen Organisationen innerhalb der Neuen Rechten für die eigene Ausrichtung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Diese prägen auch den Charakter der Partei (ee).

(aa) Die dokumentierten öffentlichen Äußerungen und Verhaltensweisen des Antragstellers, seiner Kreisverbände, Funktionäre, Mandatsträger und sonstiger Mitglieder bilden eine hinreichende Tatsachenbasis dafür, dass der Antragsteller bestrebt ist, den Schutz der Menschenwürde außer Geltung zu setzen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 538 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, BVerfGE 168, 193, juris Rn. 250 ff.) gehört der Schutz der Menschenwürde zu den Wesenselementen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dem Achtungsanspruch des Einzelnen als Person ist die Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft immanent. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die - eng zu verstehenden - Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich - ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte - jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen.

Es liegen konkrete und hinreichend zu Tatsachen verdichtete Anhaltspunkte dafür vor, dass nach dem politischen Konzept des Antragstellers jedenfalls Flüchtlingen und anderen Zuwanderern, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund und deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagt werden soll. Die im Folgenden aufgeführten einzelnen Äußerungen überschreiten zum Teil für sich genommen nicht die Grenze der Missachtung der Menschenwürde; die Vielzahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentiert in der Gesamtschau aber hinreichende gewichtige und zu Tatsachen verdichtete Anhaltspunkte, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um eine charakteristische Grundtendenz handelt.

Solche Verletzungen der Menschenwürde bringt der Antragsteller zuvorderst durch einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff zum Ausdruck. Diesbezüglich zu Tatsachen verdichtete Anhaltspunkte liegen beispielsweise in folgenden Äußerungen:

Vanessa Behrendt, Landtagsabgeordnete seit 2022 und Beisitzerin des Landesvorstandes des Antragstellers seit 2025, schrieb am 6. August 2025 auf "X", "Deutschland stirbt aus - und die Altparteien klatschen! [...] Die Zukunft dieses Landes wird nicht mehr geboren, sie wird importiert. Einwanderung ersetzt keine Kinder!" (vgl. Bl. 874 des VV).

Stephan Bothe, u.a. Landtagsabgeordneter seit 2017 und dritter stellvertretender Vorsitzender des Antragstellers, schrieb am 20. November 2025 auf Facebook in Bezug auf die Polizeiliche Kriminalstatistik in Niedersachen, "[...] Das ist kein ,Rückgang der Kriminalität' - das ist ein Bevölkerungsaustausch mit kriminellen Folgen." (vgl. Bl. 874 des VV).

Jörn König, Gründungsmitglied und ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Antragstellers, Bundestagsabgeordneter seit 2017 und Vorsitzender des Kreisverbandes Hannover-Stadt, schrieb am 3. Mai 2024 auf Facebook, "[...] Das Bundesamt für Verfassungsschutz deutet Begriffe wie ,Großer Austausch' oder ,Bevölkerungsaustausch' als rechtsextreme Verschwörungsvokabeln. Aber wieder wird eine Verschwörungstheorie zur gelebten Praxis. [...] 45 % glauben, dass die Europäer nach und nach durch Afrikaner und Menschen aus dem Nahen Osten ersetzt werden. [...] 54 % haben Angst, dass Deutsche zur Minderheit in Deutschland werden. [...] Die G. ist die einzige Partei, die konsequent dagegen ist!" (vgl. Bl. 871 des VV).

Der G. -Kreisverband Wolfsburg schrieb u.a., "Es werden immer weniger Deutsche geboren [...]. Das Wachstum findet also nur durch Migration statt. [...] Also kann man sagen, dass wir eine Umvolkung erleben. [...] Deutschland ist das Land der Deutschen! Es ist nicht irgendjemandes Land und es kann nicht egal sein, ob sich die Deutschen fortpflanzen oder irgendjemand und es kann nicht egal sein, wer seine Kultur an seine Nachkommen [weitergibt]! Es ist das Volk der Deutschen, dem die Politik verpflichtet ist" (Facebook-Kommentar vom 8. März 2023, vgl. Bl. 881 des VV), "die Deutschen [lassen sich] aus moralische[m] Anspruch, aus evtl. Schuldbewusstsein für alle Schlechtigkeiten, die Deutsche jemals in der Geschichte begangen haben, aus der Geschichte verabschieden und sich freiwillig aus ihrem eigenen Land züchten! Entgegen der Lehre von Charles Darwin sollen die Deutschen sich nicht mehr selbst behaupten, sich selbst vermehren, sondern aus der Evolution verabschieden [...]. Kein Vogel füttert irgendwelche Junge in irgendeinem Nest! [...]" (Facebook-Kommentar vom 6. November 2023, vgl. Bl. 887 des VV), "[...] Das Trauma scheint tief in uns zu sitzen, dass wir den kollektiven Selbstmord vorziehen, um nicht ,Nazi' genannt zu werden. In einer gesunden Demokratie wären die Verantwortlichen schon längst abgewählt und vom Hof gejagt und der eine oder andere hinter Schloss und Riegel, aber nicht bei uns! Hier werden wir durch Propaganda TV so gehirngewaschen, dass wir uns noch darüber freuen und als gute Menschen fühlen, während wir all das zerstören, was Generationen von Deutschen verteidigt und aufgebaut haben! [...] (Facebook-Beitrag vom 22. Oktober 2024, vgl. Bl. 891 des VV), "eine einst stolze Kulturnation befindet sich im Niedergang" (Facebook-Beitrag vom 12. August 2025, vgl. Bl. 895 f. des VV).

Der G. -Kreisverband Hannover-Stadt schrieb am 31. Mai 2023 zu einem Artikel mit dem Titel "Deutschland: Knapp 170.000 Einbürgerungen - ein Drittel davon Syrer!" auf Facebook, "[...] Die Altparteien sichern sich mit der Ersetzungsmigration für den drohenden Stimmenverlust ab - weitere Ausführungen dazu gelten als verfassungsfeindlich." (vgl. Bl. 883 des VV).

Der G. -Kreisverband Rotenburg/Wümme schrieb am 8. Juni 2023 auf Facebook, "Es zerreißt einem das Herz und dreht den Magen um, wenn man sieht, wie internationale Globalisten unseren Kontinent durch die Masseninvasion von kulturfremden und vielfach kranken Individuen fluten und unsere Frauen und Kinder zum Fraß vorwerfen. Und unseren gesteuerten Systemmedien ist das nur eine Randnotiz wert! [...]" (vgl. Bl. 883 des VV).

Dass der Antragsteller bzw. seine Vertreter diese Aussagen öffentlich getätigt haben, wird vom Antragsteller nicht bestritten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Antragsgegner die Aussagen nicht als Schlagworte ohne Kontext, sondern stets als ganze Sätze oder Absätze in Bezug zum Äußerungszusammenhang gesetzt hat.

Die vorstehenden sowie die weiteren zahlreichen in den Verwaltungsvorgängen benannten, hier nicht im Einzelnen weiter aufgeführten, ähnlich gelagerten Äußerungen lassen einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff und das Ziel, das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand zu erhalten und ethnisch "Fremde" nach Möglichkeit auszuschließen, erkennen. Eine "Vermischung" sei zu verhindern. Dabei werden Begrifflichkeiten aus der Tierzucht bedient ("Versuchskarnickel", "aus dem Land züchten lassen"). Wenn auch nicht offen von einer Rassenlehre die Rede ist, so wird fortlaufend impliziert, dass die ethnisch-abstammungsmäßige deutsche Bevölkerung durch Fortpflanzung zu erhalten sei und eine "Ersetzung" durch Zuwanderung drohe. In abwertender Weise wird von Zuwanderung als "Import" gesprochen, wobei damit Zugewanderten oder "ethnisch Fremden" allein dadurch die Subjektqualität abgesprochen wird, als sie mit Importware gleichgesetzt werden. Diese Zielrichtung verstößt nach dem obigen Maßstab gegen die Menschenwürde.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass ein ethnisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff verfassungsrechtlich unhaltbar ist und dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, "von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen" gebildet wird. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 691).

Die Auffassung des Antragstellers, dass zwischen deutschen Staatsangehörigen und einem ethnischen deutschen Volk zu differenzieren sei, wird beispielsweise in der Herausstellung von "Passdeutschen" (vgl. z.B. Bl. 874, 897 des VV), "Plusdeutschen" (vgl. z.B. Bl. 877 des VV), "Zukunftsdeutschen" (vgl. z.B. Bl. 879, 880, 886 des VV) und Ausländern "mit deutschem Pass" (vgl. z.B. Bl. 870, 874 des VV) oder der Bezeichnung als "Deutsche" in Anführungszeichen (vgl. z.B. Bl. 871, 873, 894, 895 des VV) im Vergleich zu ethnischen Volksangehörigen deutlich. Mit den genannten Formulierungen wird eine eindeutige Wertung transportiert, die eine Abwertung deutscher Staatsbürger mit Migrationshintergrund beinhaltet. Der "deutschen Volksgemeinschaft" kommt damit ein abstammungsbezogener, exklusiver Charakter zu, den es zu bewahren gilt, während Menschen, die aus Sicht des Antragstellers nicht zu dieser Gemeinschaft gehören, exkludiert und abgewertet werden. Dadurch entsteht eine Einteilung in Deutsche erster und zweiter Klasse. Daneben verwenden der Antragsteller und seine Vertreter regelmäßig bestimmte, in rechtsextremistischen Kreisen gängige Begrifflichkeiten. So wird wiederholt auf eine gezielte "Umvolkung", einen angeblichen "Bevölkerungsaustausch" oder "Großen Austausch", eine "Invasion" und einen "Volkstod" Bezug genommen. Dies sei erklärtes Ziel der Regierungsparteien ("staatlich verordneter, kollektiver Selbstmord!", vgl. Bl. 893 des VV), um sich einen neuen Wählerkreis zu schaffen ("sie holen ihre Wähler einfach ins Land!", vgl. Bl. 892 des VV) und die einzige Möglichkeit, Deutschland zu erhalten, sei die Wahl der G. ("wer möchte, dass Deutschland auch in Zukunft das Land der Deutschen ist, der kommt zur G.!", vgl. Bl. 884 des VV).

Zum Begriff der "Umvolkung" hat bereits das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass er darauf gerichtet ist, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 720 f.).

Der Terminus des "Großen Austauschs" bezeichnet (insbesondere) nach dem Verständnis der "Identitären Bewegung" einen schrittweisen Prozess, durch den die heimisch angestammte Bevölkerung durch eine andere (insbesondere außereuropäische) verdrängt und ausgetauscht wird. Da dieses Konzept der abstammungsbezogenen Begrenzung der "deutschen Volksgemeinschaft" und der Notwendigkeit, diese vor einer Vermischung mit anderen Rassen zu schützen, auf völkisch-ethnischen Vorstellungen eines ethnisch vorhergehenden deutschen Volkes beruht, stellt auch das Vertreten dieses Konzepts einen Beleg für das Vorliegen einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebung dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 673 ff., 690 ff.; VG München, Beschluss vom 27. Juli 2017 - M 22 E 17.1861 -, juris Rn. 68; VG B-Stadt, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 207/20 -, juris Rn. 221). Ebenso gründet der "Volkstod"-Vorwurf, wonach die Regierenden und "die Ausländer" den "Tod des deutschen Volkes" herbeiführen, auf der Vorstellung einer ethnisch homogenen "Volksgemeinschaft" und ist der Ideologie des Nationalsozialismus entnommen. Das Schlagwort wurde vom Nationalsozialismus aufgegriffen und in die Propaganda übernommen. Dahinter verbirgt sich eine rassistische Weltanschauung, die Menschen nichtdeutscher Herkunft als Bedrohung für das eigene Volk betrachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - OVG 1 L 82.12 -, juris Rn. 11; Urteil vom 20. November 2013 - OVG 1 A 4.12 -, juris Rn. 60 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 A 853/14 -, juris Rn. 36; OVG Sachsen, Urteil vom 8. September 2016 - 3 C 8/14 -, juris Rn. 77 f.). Durch diese und andere in diese Richtung zielende Begriffe wird ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff nebst rechtsextremistischer Verschwörungsnarrative bewusst und beständig bedient. Im Zusammenspiel mit dem häufig zitierten Multikulturalismus und "unkontrollierter Massenzuwanderung/Migration" wird so, auch durch die häufig betonte Zunahme von Gewaltkriminalität, ein Bedrohungsszenario konstruiert, in dem die ethnische und kulturelle Homogenität des deutschen Volkes gefährdet sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers überschreiten die Äußerungen eindeutig die Schwelle zu zugespitzter oder polemischer Kritik an der Einwanderungspolitik oder mangelnder Integration. Auch eine rein deskriptive Verwendung eines ethnisch-kulturellen Volksbegriffs ist in diesen Abwertungen nicht mehr zu erblicken.

Zwar wird in keiner der genannten Äußerungen von den Vertretern des Antragstellers ausdrücklich die Forderung erhoben, deutschen Staatsangehörigen, die von ihnen nicht als deutsch in ethnisch-kultureller Hinsicht angesehen werden, nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Die große Anzahl der gegen Migranten oder als fremd empfundene Menschen erfolgten Äußerungen legt aber hinreichend nahe, dass der Antragsteller bei entsprechenden politischen Mehrheiten auch Maßnahmen ergreifen würde, die deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund aufgrund ihrer Abstammung diskriminieren, auch wenn sich die konkreten Ziele zum Beispiel im Hinblick auf das Wahl- und Aufenthaltsrecht meist nicht ausdrücklich feststellen lassen. Wenn hingegen eine "millionenfache Remigration" (vgl. z.B. Bl. 730 der Akte oder die Äußerung "Nur millionenfache Remigration schützt unsere Frauen und Kinder!" der Beisitzerin des Bundesvorstands der Generation Deutschland Julia Gehrckens, die dem Antragsteller angehört, auf dem Gründungskongress der Jugendorganisation, online abrufbar unter https://www.fr.de/hessen/remigration-rede-imhitler-stil-bei-G. -jugendkongress-millionenfache-zr-94061697.html, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2026) gefordert wird, so lässt dies den Schluss zu, dass der Antragsteller nicht nur die Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer zum Ziel hat, sondern darüber hinaus auch deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund oder Ausländer mit Bleiberecht das Land verlassen sollen. Wenn der Antragsteller erklärt, mit den "Millionen" seien Flüchtlinge aus Syrien und der Ukraine gemeint, welche bei Stabilisierung der Zustände in ihrem Heimatland zur Rückkehr verpflichtet seien, so geht das Gericht von einer bloßen Schutzbehauptung aus.

Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die gesammelten Äußerungen und Verhaltensweisen in der Regel die Grenze einer Strafbarkeit nach § 130 StGB oder nach den §§ 185 ff. StGB nicht zu überschreiten scheinen (mit Ausnahme einiger in Bezug auf die Person des Äußernden geschwärzter Äußerungen aus dem Einstufungsgutachten wie "dunkelhäutige Drecksau, du bist zu dunkel für die deutsche Rasse, wenn du von derselben Rasse wärst, dürftest du mich behandeln", vgl. Bl. 933 des VV). Dies scheint bewusst zu geschehen, wenn Vertreter des Antragstellers sich in ihren Äußerungen ausdrücklich selbst bremsen, da sie sich der Beobachtung durch den Verfassungsschutz bewusst sind ("Da man ,Umvolkung' nicht sagen darf, weil einen sonst der Regierungsschutz mit Namen Verfassungsschutz auf den Hals gehetzt wird [...]", vgl. Bl. 885 des VV, "[...] Der Verfassungsschutz mag das jetzt wieder in seine Berichte schreiben und gerne auch meinen, dass das rechts oder extrem oder sonst was ist - geschenkt! [...]", vgl. Bl. 896 des VV, "weitere Ausführungen dazu gelten als verfassungsfeindlich", vgl. Bl. 883 des VV). Der Antragsteller und seine Vertreter scheinen sich des Spannungsfeldes der strafrechtlichen Relevanz von Meinungsäußerungen sowie der nachrichtendienstlichen Relevanz bewusst zu sein und daher Mäßigung in ihren Äußerungen zu üben. Das Gericht ist sich in diesem Zusammenhang auch der Taktik des sog. Dog Whistling bewusst, einem Phänomen, bei dem in politischen Aussagen bewusst eine Sprache genutzt wird, die je nach Publikum unterschiedlich verstanden wird. Es handelt sich um eine Form der codierten Sprache, die es erlaubt, eine versteckte Bedeutung in Aussagen einzubetten, die nur die eigene Anhängerschaft versteht bzw. erkennt. Hierdurch kann eine Aussage regelmäßig für nicht eingeweihte Hörer unverfänglich erscheinen, während sie für die eigenen Anhänger eine völlig andere Bedeutung hat. Dieser Kommunikationsform wird sich oftmals zur Vermittlung rassistischer Ansichten bedient (vgl. VG Hannover, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 10 A 5739/19 -, juris Rn. 79). Vorliegend scheint der Antragsteller systematisch Begriffe zu nutzen, denen im rechtsextremistischen Milieu eine eindeutige Bedeutung zukommt - allen voran "Remigration" -, um sich im gerichtlichen Verfahren auf die Mehrdeutigkeit des Begriffs zu berufen. Selbst wenn die Verfassungsschutzbehörde und das Gericht verpflichtet wären, die Meinungsäußerungen des Antragstellers auf möglichst verfassungskonforme Deutungsvarianten hin auszulegen, so würde eine Auslegung dennoch nach dem Horizont eines durchschnittlichen und verständigen Empfängers ausgelegt werden. Dass insbesondere die durchschnittlichen Leser der Social-Media-Beiträge des Antragstellers und seiner Vertreter den Begriff "Remigration" nicht als Ausweisung und Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund, sondern lediglich als Abschiebung ausreisepflichtiger Personen verstehen, ist insbesondere in Anbetracht der damit verbundenen pauschalen Herabwürdigungen und dem Schüren von Angst gegenüber als fremd empfundenen Menschen durch den Antragsteller abwegig.

Die zu Tatsachen verdichteten Anhaltspunkte entfallen auch nicht dadurch, dass der Antragsteller von seinen Positionen abgerückt oder gegen die oben genannten Tätigkeiten und Äußerungen (konsequent) eingeschritten wäre. Die "Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität" der Gesamtpartei vom 18. Januar 2021 ändert an der Beurteilung des Antragstellers nichts (vgl. hierzu bereits VG B-Stadt, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 - , juris Rn. 377 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 - juris Rn. 209 ff.). Einerseits spricht vieles dafür, dass es sich sowohl bei dieser Erklärung als auch bei den im Verfahren abgegebenen Erklärungen um Lippenbekenntnisse handelt, die aus prozesstaktischen Erwägungen abgegeben worden sind, um den Erklärungen eine Mehrdeutigkeit beizumessen. Eine solche liegt aber nicht vor. Und selbst wenn sie objektiv vorläge, legten sie bei einem unbefangenen Zuhörer einen eindeutigen Schluss nahe. Andererseits ist in diesen Erklärungen eine eindeutige Abkehr von verfassungsfeindlichen Bestrebungen auch nicht zu sehen. In der Erklärung wird weiterhin eine begriffliche Unterscheidung zwischen dem "deutschem Volk" und dem "Staatsvolk" gemacht, die dem Volksbegriff des Grundgesetzes nicht entspricht. Beide Begriffe werden im Grundgesetz vielmehr im identischen Sinne verwendet. Wenn die Gesamtpartei sich zum "deutschen Staatsvolk" als Summe aller Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und zum Erhalt des "deutschen Volkes" auf der anderen Seite bekennt, so wird darin einmal mehr der ethnisch-abstammungsmäßige Volksbegriff verdeutlicht. Hinzu kommt, dass die gesammelten Belege im Einstufungsgutachten zu großen Teilen nach der Abgabe der Erklärung von Januar 2021 stammen, der Antragsteller und seine Vertreter die Agitation gegen die Menschenwürde folglich unverändert fortgesetzt haben.

Eine Verdichtung der tatsächlichen Verdachtsmomente hinsichtlich des Antragstellers folgt auch aus der fortgeführten massiven ausländer- und insbesondere islam- und muslimfeindlichen Agitation, die Ausdruck einer Missachtung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist.

Dies gilt insbesondere für solche Äußerungen über Asylbewerber und Migranten, die vielfach durch pauschale Verdächtigungen und Herabwürdigungen geprägt sind. Werden Einwanderer beziehungsweise Menschen fremder ethnischer Zugehörigkeit pauschal als minderwertig, als Schmarotzer oder als kriminell bezeichnet oder in anderer Weise verächtlich gemacht, so liegt darin eine Missachtung ihrer Menschenwürde (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 707 ff.; VG B-Stadt, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 13 L 1124/23 -, juris Rn. 267 ff. m.w.N; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 230 ff.). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, stellt sich als derartige Verhaltensweise insbesondere die undifferenzierte, agitatorisch angelegte Zuweisung der Verantwortlichkeit für Missstände an Ausländer und Asylsuchende dar, die - insbesondere in Verbindung mit erniedrigenden Bezeichnungen oder unangemessenen und unhaltbaren Vergleichen - den Zweck verfolgt, beim Zuhörer Hass oder Neidgefühl hervorzurufen, und generell geeignet ist, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, BVerwGE 114, 258, juris Rn. 48 f.).

Der Antragsteller selbst schreibt zur Aufnahme afghanischer Geflüchteter, es handele sich um einen "Afghanen-Import" "angeblich besonders bedrohte[r] Afghanen", deren Aufnahme in Deutschland unter offenkundigen Visa-Fälschungen" in Form einer "arglistigen Täuschung der Deutschen" erfolge (Facebook-Beitrag vom 16. Mai 2025) und stellt Gewalt als denklogische Folge von Migration dar ("Auf unkontrollierte Migration folgt unkontrollierbare Gewalt!", Facebook-Beitrag vom 9. September 2024, vgl. für beides Bl. 907 f. des VV). Beispielhaft sind zudem folgende Äußerungen seiner Vertreter zu nennen:

Die G. -Fraktion im Niedersächsischen Landtag schrieb u.a., "Kann man vorbestrafte Messermänner noch als ,Einzelfall bezeichnen'? [...]" (Facebook-Beitrag vom 27. Januar 2023, vgl. Bl. 912 des VV), "Baerbock importierte 25 Scharia-Richter samt 200 Familienangehörigen aus Afghanistan!" (vgl. Bl. 914 des VV), "Fast jeden 3. Tag eine Gruppenvergewaltigung! [...] Für mich liegt es auf der Hand, dass dafür die Migrationspolitik mit ihrem Import archaisch sozialisierter Männer verantwortlich ist. [...] Sichere Grenzen, sichere Frauen" (vgl. Bl. 915 des VV).

Martin Sichert, Mitglied des Bundestages und Vorsitzender des Kreisverbandes FrieslandWittmund des Antragstellers, schrieb am 7. Mai 2024 auf Telegram, "Vor fast 10 Jahren hat die damalige Merkel-Regierung unser Land Invasoren aus dem Nahen Osten freigegeben. Erstmals in der Geschichte hat ein Land Eroberern nicht nur Tür und Tor eröffnet, sondern sie mit Unterkünften und Geld der eigenen Bevölkerung ausgestattet. Folge: Terror, Gewalt und Bevölkerungszersetzung. Es lohnt sich ein Blick in die Vergangenheit, wie die Regierung durch die öffentlich-rechtlichen Medien das eigene Volk manipuliert und gen Untergang geführt hat. [...] Es ist höchste Zeit für eine Politik, die an der Grenze feindselige Invasoren stoppt und sie gar nicht erst ins Land lässt" (vgl. Bl. 916 des VV).

Sowohl die Beisitzerin des Landesvorstandes des Antragstellers Vanessa Behrendt als auch Marie-Thérèse Kaiser, ehemaliges Mitglied des Landesvorstandes und u.a. Vorsitzende des Kreisverbandes Rotenburg/Wümme, veröffentlichten in den sozialen Medien Beiträge, auf denen die beleuchtete Landebahn eines Flughafens abgebildet ist. Behrendt schrieb dazu, "Welche Ramadan-Beleuchtung findet ihr besser?" (vgl. Bl. 917 des VV), während Kaiser schrieb, "RAMADAN-BELEUCHTUNG G. -EDITION" (vgl. Bl. 930 des VV). Mit beiden Beiträgen wird implizit die Abschiebung aller Menschen muslimischen Glaubens gefordert.

Der G. -Kreisverband Wolfsburg schrieb u.a., "[...] und während man die Deutschen plündert, holt man jedes Jahr eine halbe Million Einwanderer ins Land, viele davon Kopfabschneider und mit dem Auto in Menschenmengen-Fahrer und gibt ihnen alles, was sie wollen" (Facebook-Kommentar vom 16. März 2025, vgl. Bl. 893 des VV).

Der G. -Kreisverband Osterholz-Verden schrieb u.a., "In der bunten Republik Blutland haben unsere ,Goldstücke' die letzten Tage wieder ordentlich gemessert. Deutschland ist nicht mehr sicher!" (Facebook-Eintrag vom 22. Juli 2024, vgl. Bl. 927 des VV) und "In ganz Deutschland wird regelmäßig gemessert, auch in Verden. Nach der Täterbeschreibung dürfte es sich auch hier um eine ,Fachkraft' handeln" (X-Beitrag vom 2. Dezember 2023, vgl. Bl. 926 des VV).

Der G. -Kreisverband Hildesheim schrieb u.a. am 6. Dezember 2024 auf Facebook, "[...] Auch beim Import von Messerstechern und Gewalttätern gibt es in Wahrheit keinen Konflikt zwischen den Grünen und der CDU. Man ist sich einig, dass unser Land aufgegeben und mit Massenmigration ruiniert werden soll [...]" (vgl. Bl. 929 f. des VV).

Regelmäßig werden Schlagworte wie "Messermänner" (vgl. Bl. 912, 930 des VV), "Messerfachkräfte" (vgl. Bl. 910, 911 des VV) "Fachkräfte für Messerattacken", "Messermigration" (vgl. Bl. 928 des VV) verwendet, wobei die Landtagsfraktion des Antragstellers selbst "das Messer als Symbol für importierte Migrantengewalt" bezeichnet (vgl. Bl. 918 des VV).

Migranten werden wiederholt mit "Importware" gleichgesetzt und damit zum Objekt herabgewürdigt ("Früher waren wir Export-Weltmeister, jetzt sind wir Import-Weltmeister für Messergewalt", vgl. Bl. 912 des VV, "Import von Kriminellen, Terroristen und Migranten", "Import von Gewalttätern [...], die unsere Städte in Schutt und Asche legen", vgl. für beides Bl. 913 des VV, "Import von Millionen homophoben Muslimen", vgl. Bl. 914 des VV, "Import von Kriminalität durch verfehlte Migrationspolitik", vgl. Bl. 926 des VV, "Islamismus-Import", vgl. Bl. 929 des VV, "Ihr importiert millionenfach intolerante Menschen aus patriarchalischen Ländern und zerstört damit selbst das tolerante Deutschland", vgl. Bl. 930 des VV).

Ausländer und Zuwanderer werden in ihrer Gesamtheit für Kriminalität, insbesondere für Gewalttaten verantwortlich gemacht ("Massenvergewaltigung [und] Schändungsorgien", vgl. Bl. 915 des VV, "ausufernde Messergewalt" als ein "nachweisbare[s] Nebenprodukt" der "Massenmigration", vgl. Bl. 916 des VV, "unkontrollierte Masseneinwanderung tötet", vgl. Bl. 931 des VV).

Ablehnung und Angst werden bewusst geschürt, wenn es heißt, "es kann überall und jederzeit passieren" (vgl. Bl. 924 des VV), dass "angeblich ,traumatisierte' Herrschaften plötzlich ausrasten, um sich stechen und schlagen, sich an Frauen vergehen" (vgl. Bl. 925 des VV), Deutschland werde bei einer Fortsetzung der Einwanderungspolitik "ein einziger Angsttraum sein" (vgl. Bl. 923 des VV), "unsere Kinder werden auf dem Altar der Willkommenskultur geopfert" (vgl. Bl. 926 des VV), "offene Grenzen gefährden unser Leben" (vgl. Bl. 929 des VV) und schutzsuchende Syrer würden "herkommen, um Kinder abzuschlachten und Frauen zu vergewaltigen" (vgl. Bl. 932 des VV).

Auch der wiederholte Verweis auf einen "Einzelfallticker" oder die ironische Bezeichnung als "Einzelfälle" in Anführungszeichen im Zusammenhang mit durch Ausländer begangene Straftaten (vgl. z.B. Bl. 923-925 des VV) beziehen den Kontext von Straftaten nicht ein und verfolgen erkennbar den Zweck, Angst und Hass zu schüren und Ausländern pauschal Gewaltkriminalität zu unterstellen.

Wenn Begrifflichkeiten wie eine "feindseligen Invasion" oder "Eroberung" Deutschlands durch zugewanderte Menschen verwendet werden, so wird damit zudem impliziert, dass Migranten in feindseliger Willensrichtung eine Form des Eroberungskriegs gegen Deutschland führen würden.

Diese Äußerungen gehen in ihrer Gesamtschau über eine überspitzte Thematisierung der von Migranten begangenen Straftaten und deren Hintergründe und Ursachen hinaus, da sie sich pauschal gegen sämtliche Migranten oder bestimmte Migrantengruppen, insbesondere männliche Muslime, richten, dabei herabwürdigende Begriffe verwenden und in ihrer Vielzahl und Schärfe geeignet sind, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten. Ganze Menschengruppen werden pauschal unter Generalverdacht gestellt und ihnen wird die Verantwortung für eine Vielzahl von Missständen wie "Kriminalität, Überfremdung, Explosion des Sozialstaates, Bildungsmisere und viele andere Probleme" (vgl. Bl. 872 des VV) zugeschrieben. Es wird eine Kausalität zwischen zugewanderten Menschen, insbesondere männlichen und muslimischen, und Kriminalität geschaffen, sodass Migranten pauschal als Verbrecher stigmatisiert werden. Teilweise werden Zuwanderer und Migranten als "Fachkräfte", (vgl. z.B. Bl. 885, 922, 926 des VV), "kulturelle Bereicherung" (vgl. z.B. Bl. 876, 909, 927 des VV) oder "Goldstücke" (vgl. Bl. 927, 932 des VV) verhöhnt.

Diese Äußerungen begegnen keinem erkennbaren Widerspruch oder einer Distanzierung innerhalb des Antragstellers, sondern werden vielmehr kontinuierlich unter der Verwendung einschlägiger Schlagworte und Forderungen nach einer "180-Grad-Wende in der Einwanderungspolitik" (vgl. Bl. 923 des VV) wiederholt. Wenn Mäßigungen zu verzeichnen sind, dann scheinen diese Lippenbekenntnisse zu sein, die sofort wieder relativiert werden ("Nun muss man ja heutzutage dazu schreiben: Nein, nicht alle Somalier stehen unter Generalverdacht, Mörder oder Amokläufer zu sein. Jedoch mehren sich in den letzten Jahren die Messerattacken in der Bundesrepublik, man kann inzwischen von einer Messerpandemie reden [...]", vgl. Bl. 911 des VV).

In der Gesamtschau der exemplarisch aufgeführten sowie der zahlreichen weiteren durch den Antragsgegner vorgelegten Belege ist eine Verdichtung der Anhaltspunkte während der Verdachtsphase zu Tatsachen, die das Vorliegen einer Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung belegen, gegeben. Für eine solche Verdichtung spricht bereits, dass der Antragsteller und seine Vertreter ungeachtet der Einstufung als Verdachtsobjekt seit Mai 2022 und in Kenntnis der Beanstandungen seine Agitationen nahtlos und unbeeindruckt fortgesetzt haben, indem Aussagen wiederholt und vertieft wurden, welche vom Verfassungsschutz sowie von Gerichten in der Vergangenheit als rechtsextremistische, gegen die nach Art. 1 Abs. 1 GG vom Staat zu schützende Menschenwürde gerichtete Positionen eingestuft wurden. Die Aussagen werden teilweise sogar verteidigt, wenn es etwa heißt, "man darf es ruhig aussprechen, auch wenn es der Verfassungsschutz gleich wieder in seine Akten schreibt: Es ist Umvolkung und es ist real!" (vgl. Bl. 876 des VV). Dieses und andere Beispiele zeigen, dass Aussagen in dem Bewusstsein getroffen werden, dass diese gegen die Menschenwürde verstoßen.

Daneben ist in der Verdachtsphase seit 2022 auch eine Verstetigung der verfassungsfeindlichen Äußerungen des Antragstellers und seiner Vertreter eingetreten. So zeigt die zahlenmäßige Zunahme von Äußerungen und Verhaltensweisen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, eine Verfestigung und Verbreitung derselben innerhalb der Organisation. Radikale Positionen an der Grenze der Strafbarkeit werden etabliert, sodass diese in der öffentlichen Wahrnehmung an Schärfe verlieren und sich die Grenze des Sagbaren nach rechts verschiebt. Dies zeigt sich beispielsweise an der mehrmaligen Verwendung von Formulierungen, die starke Ähnlichkeit zur nationalsozialistischen Parole "Deutschland den Deutschen" aufweisen.

Im Hinblick auf diese seit Beginn der Verdachtsphase verdichteten Tatsachen für Bestrebungen gegen die Menschenwürde kann dahinstehen, ob solche auch in Bezug auf die LGBTQIA+-Community vorliegen. Zwar werden dieser pauschal und wiederholt moralisch verwerfliche und strafbare Handlungen und Haltungen vorgeworfen, wenn sie durch Vertreter des Antragstellers mit Pädophilie und Kindesmissbrauch gleichgesetzt wird. Ebenso wie die kontinuierliche Agitation gegen Migranten, insbesondere Muslime, kann auch die durchgängig mit Pädophilie in Zusammenhang gesetzte Darstellung der LGBTQIA+-Community Angst, Ablehnung sowie Gewalt gegen queere Menschen schüren. Andererseits ist eine Verdichtung solcher Ansichten in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu bezweifeln. Die im Einstufungsgutachten dokumentierten Äußerungen stammen häufig von denselben Personen, sodass anhand der Belege nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Positionen einen Konsens innerhalb des Antragstellers darstellen.

(bb) Weitere Anhaltspunkte, die eine hinreichende Verdichtung der Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hin zu Tatsachen begründen, sind die gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gerichteten Agitationen des Antragstellers. Zwar kann diese Haltung dem Parteiprogramm nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden. Die Ablehnung ergibt sich aber unter Berücksichtigung sonstiger dem Antragsteller zurechenbarer Publikationen und Äußerungen.

Das Demokratieprinzip ist konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Grundgesetz hat sich für das Modell der parlamentarisch-repräsentativen Demokratie entschieden, weshalb der Wahl des Parlaments bei der Herstellung des notwendigen Zurechnungszusammenhangs zwischen Volk und staatlicher Herrschaft besondere Bedeutung zukommt. Den Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlässt demgemäß, wer den Parlamentarismus verächtlich macht, ohne aufzuzeigen, auf welchem anderen Weg dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden kann (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 542 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, BVerfGE 168, 193, juris Rn. 211 ff.).

Das Rechtsstaatsprinzip ist eng mit dem Demokratieprinzip verzahnt und zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit. Es ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nur teilweise normativ verankert sind. Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind dabei die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 547 m.w.N.).

Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen liegen nicht nur dann vor, wenn das rechtsstaatlich-demokratische System als solches angegriffen wird, sondern können sich auch daraus ergeben, dass staatliche Institutionen und Amtsträger verächtlich gemacht werden, zum Beispiel wenn die anderen demokratischen Parteien und deren Politiker, die Verwaltung oder die Gerichte in ihrer Gesamtheit ständig pauschal in polemischer, teilweise diffamierender und verunglimpfender Weise angegriffen werden. Allerdings ist nicht jede scharfe, polemische oder emotionale Äußerung zwangsläufig Ausdruck einer feindlichen Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung. Insbesondere kann sie auf der häufig vertretenen Überzeugung beruhen, dass ein Mitglied aus den eigenen Reihen das betreffende Staatsamt besser ausfüllen würde. Dann lässt ein solcher Angriff nicht den Schluss zu, der Angreifer wolle das Staatsamt als solches beseitigen oder dessen Legitimität untergraben, sondern ist als heftige Kritik an dem betreffenden Amtsinhaber, verbunden mit dem eigenen Willen zur Macht, zu verstehen. Anderes gilt dagegen für eine Schmähung in reiner Diffamierungsabsicht, die jeglichen Sachbezug vermissen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, BVerwGE 114, 258, juris Rn. 54 ff.).

Als zulässige "Machtkritik", die noch kein Indiz für verfassungsfeindliche Bestrebungen darstellt, hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem angesehen, wenn die etablierten Parteien als "Altparteien" oder "Parteiendiktatur" beschimpft werden oder ihnen "Machtmissbrauch" vorgeworfen wird. Die Grenze zur Verächtlichmachung des Parlamentarismus ist aber überschritten, wenn sich aus den Äußerungen ergibt, dass dem politischen Gegner die Existenzberechtigung abgesprochen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, BVerwGE 114, 258, juris Rn. 68 ff.).

Die Grenze der zulässigen "Machtkritik" wird hier unter anderem durch die Nutzung gezielter Schlagworte überschritten, in deren Gesamtkontext das demokratische System als undemokratisch und damit als gescheitert dargestellt und als einzige Lösung die Wahl der G. präsentiert wird, die einen notwendigen Widerstand darstellt. Allen anderen etablierten Parteien, insbesondere der Partei Bündnis 90/Die Grünen, wird dabei ihr legitimes Wirken abgesprochen und sie werden verdächtigt, antidemokratische Ziele zu verfolgen. Sie und das demokratische System werden zudem kontinuierlich mit diktatorischen Regimes, insbesondere der DDR und der NS-Diktatur verglichen. Derartige Vergleiche zielen darauf ab, das Vertrauen der Bevölkerung in eine funktionsfähige Demokratie als Teil der verfassungsgemäßen Ordnung zu unterwandern und das demokratische System der Bundesrepublik Deutschland als untauglich erscheinen zu lassen. Eine Verschwörung zwischen den "Altparteien", Behörden und Gerichten sowie den öffentlich-rechtlichen Medien soll in dem gezeichneten Narrativ zu einer Abschaffung der Demokratie hin zu einer Diktatur führen, gegen welche sich nur die G. wende. In der Unterstellung, die Regierung verhalte sich undemokratisch mit dem Ziel, eine Diktatur herbeizuführen sowie Deutschland zu schaden, und bediene sich dazu der "gleichgeschalteten" Behörden und Gerichten, kommt die Überzeugung zum Ausdruck, die Exekutive halte sich nicht an die geltenden Gesetze und verletze damit die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt. Darüber hinaus werden der Judikative die Unabhängigkeit und Gesetzesbindung abgesprochen.

Hierfür sind folgende Beispiele anzuführen:

Der Antragsteller veröffentlichte am 13. Oktober 2023 ein Bild, auf dem Hammer und Sichel abgebildet sind, daneben wurde der Text "Grün ist das neue rot". Hammer und Sichel sind bzw. waren das Parteisymbol diktatorisch regierender kommunistischer Staatsparteien (vgl. Bl. 943 des VV).

Martin Sichert, Bundestagsabgeordneter und Vorsitzender des Kreisverbandes FrieslandWittmund, schrieb u.a., "Man unterstellt den Grünen gerne, sie wüssten nicht, was sie tun. Die Wahrheit ist: Sie wissen es, sie haben einen Plan und diesem folgen sie sehr erfolgreich. Ihr Ziel ist nicht, die Umwelt oder das Klima zu "retten", das Ziel ist ein Übergang in eine Diktatur, so wie es die Grüne Ulrike Herrmann bei eine[r] Konferenz zugibt. Diesem Ziel sind die Grünen, [seitdem] sie an der Macht sind, ein gutes Stückchen [nähergekommen]. [...]" (Facebook-Beitrag vom 7. Dezember 2023, vgl. Bl. 944 des VV), "Ohne G. würde Deutschland praktisch aufhören, eine Demokratie zu sein, weil man keine Wahl mehr hat" (Facebook-Beitrag vom 2. April 2025, vgl. Bl. 950 des VV) und "Die Diktatur beginnt jetzt [...] Unser Rechtsstaat wird in aller Öffentlichkeit demontiert. Ein antidemokratisches, dystopisches Szenario, das nur Ihr mit Eurer Stimme verhindern könnt" (Facebook-Beitrag vom 14. Februar 2024, vgl. Bl. 966 des VV).

Jörn König schrieb während der Zeit nach dem Scheitern der Ampel-Regierung Ende 2024, die "Kartellparteien" CDU/CSU, SPD, Grüne und FDP hätten den Bundestag "einfach abgeschaltet wie ein lästiger heißgelaufener Laubbläser. Die selbst ernannten ,Demokraten' bestreiken die Demokratie" (Facebook-Beitrag vom 9. November 2024, vgl. Bl. 947 des VV), zur Regierungsbildung in Thüringen, "es ist ein bisschen wie [...] die Nationale Front gegen die G.. War doch zu erwarten, fast wie in der DDR, allerdings gab es da keine Alternative. Aber die Nationale Front will diese ja auch deshalb verbieten. [...] Warum eigentlich nicht gleich ein Einigungsparteitag aller vier Parteien (CDU, BSW, SPD und Linke) zur SED 2.0? [...]" (Facebook-Beitrag vom 11. Dezember 2024, vgl. Bl. 948 des VV) sowie zur Vergabe der Fraktionssäle im Bundestag "[...] Demokratie ist das alles nicht. Die alten Parteien haben sich den Staat zur Beute gemacht" (Facebook-Beitrag vom 22. Mai 2025, vgl. Bl. 951 des VV).

Der G. -Kreisverband Cloppenburg-Vechta schrieb am 27. Mai 2023 auf Facebook, "[...] Es gibt eben nur zwei Lager! Dasjenige, das sich auf der Demokratie im freiheitlichen Sinne gründet, der Demokratie als Herrschaft des Staatsvolks - und dasjenige, das die Demokratie transformieren will in eine Herrschaft [internationaler] NGOs, ,Bürgerräte' (-> Räterepublik, klingelt's?) und anderer Kungelrunden [...]" (vgl. Bl. 955 des VV).

Der G. -Kreisverband Wolfsburg schrieb am 13. Februar 2024 auf Facebook, "[...] Wir leben in einem totalitären Staat und nicht mehr einer funktionierenden Demokratie! Man muss Angst vor solch einer Entwicklung haben! Wo soll diese Gleichschaltung enden? Das sind faschistische Handlungsweisen! Die Verfolger von Oppositionellen zu einer der dunkelsten Zeit unserer Geschichte hätten es wohl nicht anders gemacht! Das sind Zersetzungsmaßnahmen, wie sie auch die Stasi in der DDR gegen Abweichler angewandt hat! [...] Wer heute gegen faschistische Strukturen auf die Straße gehen will und wer die Demokratie stärken möchte, der muss für und mit der G. auf die Straße gehen!" (vgl. Bl. 974 f. des VV).

Der G. -Kreisverband Rotenburg-Wümme schrieb am 27. April 2023 auf Facebook, "[...] Das Parteiensystem beißt in Angst um seine Pfründe und Diäten um sich. Die noch von Merkel installierten gefügigen Parteigänger Steffen Harbarth als Vorsitzender des Bundesverfassungsgerichts und Thomas Haldenwang als Chef des zum Regierungsschutz verkommenen Verfassungsschutzes wissen[,] wie sie die von Merkel begonnene Agenda zur Behinderung der einzigen Opposition im Bundestag unter der grünen Endzeitregierung fortführen. [...]" (vgl. Bl. 972 des VV).

Der G. -Kreisverband Lüneburg schrieb am 7. April 2025 auf Facebook, "Das Gericht ihrer Hoheit fällt ein Urteil. 7 Monate auf Bewährung und eine Entschuldigung als Auflage. So urteilen Gerichte in autokratischen Ländern über Satirebeiträge. Inzwischen leider auch hier. Das sollte auch linke Medien entsetzen, der Spielraum der Meinungsfreiheit wird immer enger. In der Satire liegt immer ein wahrer Kern. Faeser und ihr ergebenes Amtsgericht Bamberg haben das verdeutlicht. Wir aber wählen die Freiheit!" (vgl. Bl. 977 des VV).

Den etablierten Parteien wird in diesen und weiteren Äußerungen kontinuierlich vorgeworfen, sich konspirativ zusammengetan zu haben, um die Demokratie zu bekämpfen oder abzuschaffen, mithilfe instrumentalisierter Behörden ("der von den Kartellparteien instrumentalisierte sogenannte Verfassungsschutz [...], der gegen die Opposition arbeitet", unter "Stasi-Chef Mielke Kopie Haldenwang", vgl. Bl. 956 des VV) und den Medien ("das alte Kartell aus Parteien, Medien und NGOs hat fertig", vgl. Bl. 956 des VV, "die ARD spielt [...] die Rolle des Propaganda-Kanals einer Diktatur", vgl. Bl. 967 des VV, "bürgerlich-konservativ-patriotische Opposition [...] findet in der objektiven Berichterstattung der gleichgeschalteten, hier nennt man sie [öffentlich-rechtliche] Medien, nicht statt", vgl. Bl. 972 des VV). Dabei würden sich die "Altparteien" nicht an geltendes Recht halten ("In Thüringen [...] [wird] gerade die Machtergreifung von Mario Voigt vorbereitet [...]. Die G. verteidigt geltendes Recht.", vgl. Bl. 959 des VV). Ein Widerstand in Form der Wahl der G. sei zur Bewahrung der Demokratie notwendig ("Dann wählen uns die Beamten halt heimlich und wenn ihr uns verbieten wollt, dann formiert sich im Volk der Widerstand", vgl. Bl. 979 des VV, "Meinungsfreiheit und echte Demokratie gibt es nur, wenn ihr die G. wählt", vgl. Bl. 959 des VV).

Wiederholt werden die etablierten Parteien als "Blockparteien", "Nationale Front" oder "SED 2.0" bezeichnet ("Thüringen: Blockpartei CDU arbeitet wieder mit der SED zusammen", vgl. Bl. 949 des VV, "Warum eigentlich nicht gleich ein Einigungsparteitag aller vier Parteien (CDU, BSW, SPD und Linke) zur SED 2.0?", vgl. Bl. 948 des VV) und die Bundesrepublik Deutschland mit der DDR verglichen ("DDR 2.0", vgl. z.B. Bl. 965, 969, 973 des VV, "Die DDR ist wieder da. (Fast) alle Parteien im Parlament in einem Block. Thüringen: Blockpartei CDU regiert mit SED, Stasi und Antifa! Mett-Mario mit Plagiate-Zertifikat zum Ministerpräsidenten gewählt", vgl. Bl. 970 des VV, "In der DDR hatte man auch die Möglichkeit etwas anderes zu wählen, wenn man nicht nur den Zettel für die SED falten wollte. Auch da gab es die CDU, die LDPD, die NDP, aber letztlich waren sie auch nur Marionetten des sozialistischen Systems. Damals wie heute, Blockparteien wählt man nicht!" vgl. Bl. 975 des VV, "Beste DDR aller Zeiten", vgl. Bl. 973 des VV). Der Begriff "Blockpartei" nimmt einen konkreten Bezug auf die Parteien in der DDR, welche zwar formal selbstständig auftraten, sich jedoch der Sozialistischen Einheitspartei (SED) unterordneten und somit keine Opposition im eigentlichen Sinne darstellten. Die Nationale Front war eine von der SED kontrollierte politische Institution in der DDR, die als "sozialistische Volksbewegung" alle Parteien und gesellschaftlichen Organisationen in der DDR vereinte und die sog. Einheitslisten bei Wahlen durchsetzen sollte.

All diese sowie zahlreichen weitere Äußerungen sind geeignet und bestimmt, den Staat, seine Repräsentanten und gesetzliche sowie verfassungsrechtliche Prozesse verächtlich zu machen und zu unterstellen, es handele sich hierbei nicht um Vorgänge in einem demokratischen Rechtsstaat, sondern in einer Diktatur.

Darüber hinaus wird mit Aussagen, die die Unabhängigkeit der Justiz in Zweifel stellen, das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates angegriffen, teilweise sogar negiert, dass überhaupt noch ein Rechtsstaat vorliege ("der Rechtsstaat wird demontiert"). Dadurch wird der Rahmen einer bloßen Kritik an der Judikative oder an einzelnen gerichtlichen Entscheidungen verlassen, sondern ihnen die Legitimität in diffamierender und schmähender Weise abgesprochen, teilweise unter Gleichsetzung mit der Praxis von Verwaltung und Gerichten in diktatorischen Regimes.

Neben dem Vergleich oder der Gleichsetzung mit der DDR wird die Bundesrepublik Deutschland kontinuierlich mit dem Dritten Reich, Adolf Hitler oder allgemein dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht oder verglichen. Darin liegt einerseits eine Verharmlosung des NS-Regimes und seiner Verbrechen, gleichzeitig werden andererseits der Bundesrepublik Deutschland implizit die demokratische Ordnung abgesprochen und faschistische Verhältnisse unterstellt. Zu bemerken ist zudem die Verwendungen von Hashtags und Schlagwörtern, die in der Neuzeit und insbesondere in den sozialen Medien mit dem Kampf gegen den Nationalsozialismus ("Wehret den Anfängen", "Nie wieder ist jetzt", vgl. z.B. Bl. 968, 986 des VV) oder mit dem SED-Regime ("Brandmauertote", vgl. Bl. 930 des VV) verbunden sind.

Insbesondere die Parteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen werden regelmäßig mit dem Dritten Reich verglichen (z.B. "Grünes Reich", "Der Nazi von heute ist nicht braun, sondern GRÜN!!!", vgl. Bl. 983 des VV, "SPD auf Linie NS-Regime?", vgl. Bl. 984 des VV, "die Buchstaben S, P und D findet man auch in NSDAP. Wehret den Anfängen", vgl. Bl. 986 des VV). Politische Kritik an der G. und staatliche Maßnahmen wie ein möglicher Parteiverbotsantrag werden mit Maßnahmen des NS-Regimes oder der DDR verglichen (z.B. "jetzt können die Säuberungen im öffentlichen Dienst beginnen. [...] 1933 nannte man es das "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" [...] in der DDR hieß es "sozialistische Verlässlichkeit" [...]. Und heute? Man nennt es Demokratieschutz. Doch wieder prüft man Staatsdiener - nicht auf Verbrechen, sondern auf ihre Gedanken. Auf ihre Wahl, ihre Überzeugung, ihr Stimmverhalten. Wenn eine Regierung beginnt, Gedanken zu prüfen statt Taten, dann schützt sie nicht die Demokratie. Dann schützt sie ihre Macht - vor dem eigenen Volk", vgl. Bl. 985 des VV).

Zu bemerken ist darüber hinaus, dass mit der konstanten Nutzung dieser Begrifflichkeiten ein Gewöhnungseffekt einhergeht: Wird nahezu jedem politischen Akteur Faschismus vorgeworfen oder er als "Nazi" verunglimpft, so verliert die Benennung von tatsächlich rechtsextremistischen Positionen und Personen an Bedeutungskraft. Der Vorwurf des Rechtsextremismus wird normalisiert, sodass behördlichen und gerichtlichen Feststellungen, dass Personen und Parteien tatsächlich als faschistisch oder rechtsextremistisch gelten und bezeichnet werden dürfen, weniger Gewicht zukommt. Rechtsextremistische Personen und Positionen gewinnen dadurch an Gesellschaftsfähigkeit.

Parallel zu den Agitationen gegen die Menschenwürde haben sich in gleicher Weise auch die Äußerungen gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip in der Verdachtsphase verfestigt, sodass eine Verdichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte hin zu Tatsachen eingetreten ist.

(cc) Darüber hinaus sprechen auch die weiterhin fortbestehenden Verbindungen des Antragstellers zu als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen und Bestrebungen für eine Verdichtung der Anhaltspunkte, dass auch der Antragsteller verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt.

Im Einstufungsgutachten finden sich zahlreiche Belege für Verbindungen des Antragstellers zu Landesverbänden, die als gesichert rechtsextremistisch eingestuft sind, und deren Vertretern. Diese hat der Antragsteller teilweise sogar nach Bekanntgabe der Einstufung vertieft oder seine ausdrückliche Solidarität bekundet.

So gibt es Belege dafür, dass der Antragsteller aktiv den Kontakt zu überregional wirkenden und bekannten Vertretern der G. sucht, deren rechtsextremistische Betätigung öffentlich bekannt ist. Diese luden der Antragsteller oder seine Vertreter zu gemeinsamen Veranstaltungen in Niedersachsen ein oder leisteten Wahlkampfunterstützung. Hervorzuheben sind insbesondere Björn Höcke und Maximilian Krah. Höcke war Mitbegründer und Gesicht des aufgelösten, als gesichert rechtsextremistisch eingestuften "Flügels", wurde wegen der Verwendung nationalsozialistischer Parolen wegen Volksverhetzung strafrechtlich verurteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2025 - 3 StR 484/24 und 3 StR 519/24 - juris) und seine Bezeichnung als "Faschist" beruht auf einer überprüfbaren Tatsachengrundlage (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 26. September 2019 - 2 E 1194/19 Me -, juris). Seine Ansichten insbesondere zur Remigration sind verfassungsfeindlicher Natur (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 219). Seine Beiträge in sozialen Medien werden von Vertretern des Antragstellers verbreitet (vgl. z.B. den X-Beitrag vom 6. März 2023, in welchem Höcke mit dem Ausspruch der nationalsozialistischen Organisation Sturmabteilung (SA) "Alles für Deutschland" auffiel, durch den G. - Kreisverband Hannover-Stadt, Bl. 1013 des VV) und Vertreter des Antragstellers nehmen gemeinsam mit Höcke an Veranstaltungen teil und verbreiten dies in den sozialen Medien (vgl. z.B. Bl. 1012, 1014 des VV). Die politischen Positionen Höckes werden teilweise offen geteilt (vgl. z.B. die Laudatio Jens Kestners, des ehemaligen Vorsitzenden des Antragstellers und Ehrenvorsitzenden des Kreisverbandes Northeim, der Höcke beim Neujahrsempfang im Januar 2024 den "Graf-Otto-Preis" verlieh: "Björn Höcke spricht uns aus unserem politischen Herzen", vgl. Bl. 854 des VV). Maximilian Krah ist Mitglied des Europäischen Parlaments und führender Funktionär der G. auf Bundesebene. Das Verwaltungsgericht Weimar hat eine öffentlich verbreitete Bewertung, Krah lasse "kaum eine Gelegenheit aus, die Wehrmachtsverbrechen zu leugnen und die SS zu verharmlosen", als sachgerechte, auf zutreffend wiedergegebenen Tatsachen beruhende Wertung eingestuft (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 5. November 2024 - 8 E 1652/24 We -, juris). Seine Äußerungen stellen die Gleichwertigkeit aller Staatsangehörigen in Frage (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 218). Krah nahm an vielen Veranstaltungen innerhalb des Antragstellers, u.a. auch am Landesparteitag 2024, teil (vgl. Bl. 1009 ff. des VV), wobei er den Antragsteller dabei als "Pfeiler der G." herausstellte (vgl. Bl. 855 des VV). Gerade im Rahmen des Wahlkampfes zur Europawahl 2024 wurden viele Veranstaltungen mit Krah in Niedersachsen abgehalten und in den sozialen Medien durch Vertreter des Antragstellers beworben (vgl. Bl. 856 f. des VV).

Darüber hinaus sucht der Antragsteller aktiv den Kontakt zu anderen Landesverbänden, die durch die zuständigen Verfassungsschutzbehörden - teilweise gerichtlich bestätigt - als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wurden, z.B. dem Landesverband Sachsen (in Form von Wahlkampfunterstützung, vgl. Bl. 1009 f. des VV) oder dem Landesverband Thüringen, dessen Sprecher u.a. Björn Höcke ist (vgl. z.B. Bl. 1012 des VV).

Aus der Tatsache, dass sich der Antragsteller und seine Vertreter fortlaufend mit diesen als verfassungsfeindlich anerkannten Landesverbänden und Einzelpersonen zeigen und diese in Person oder in den sozialen Medien unterstützen, kann geschlossen werden, dass deren verfassungsfeindlichen Positionen geteilt werden, insbesondere, wenn sogar strafbare Äußerungen in den sozialen Medien geteilt werden. Diese Aktivitäten des Antragstellers gehen über ein bloßes Nicht-Distanzieren hinaus. Neben dem Weiterverbreiten von Inhalten ist zu verzeichnen, dass sich Vertreter des Antragstellers insbesondere mit dem Kontakt zu Höcke zu rühmen scheinen (z.B. bezeichnete Marie-Thérèse Kaiser es als "parteiinterne Adelung", dass Höcke ihr bei Instagram folgt, und postete dies bei X, vgl. Bl. 1012 des VV). Dafür spricht auch, wenn Personen wie Krah oder Höcke als prominente G. -Funktionäre aktiv in Veranstaltungen des Antragstellers eingebunden werden. Im Werben mit diesen Personen liegt dabei auch eine Solidarisierung mit deren verfassungsfeindlichen und teilweise strafbaren Positionen, die einen Rückschluss auf die eigene Einstellung des Antragstellers und seiner Vertreter zulässt.

Daneben finden sich auch vielfältige Belege für strukturelle und strategische Verbindungen zu gesichert rechtsextremistischen Organisationen aus dem Spektrum der Neuen Rechten, z.B. der "Identitären Bewegung", dem "COMPACT-Magazin" sowie "COMPACT-TV", "Ein Prozent", den Nachfolgestrukturen des aufgelösten und neugegründeten "Instituts für Staatspolitik" sowie des "Antaios" Verlags.

Die "Identitäre Bewegung" ist eine rechtsextremistische Jugendbewegung nach dem Vorbild gleichnamiger ausländischer Gruppen. Nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s sind ihr ethnisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff, ihre Vorstellung von einem "Bevölkerungsaustausch" und das von ihr vertretene Remigrationskonzept mit der verfassungsmäßigen Ordnung unvereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2024 - 2 WD 9/23 -, BVerwGE 182, 151, Rn. 23 ff.). Sprecher und Gründer der "Identitären Bewegung" Österreich war bis 2023 Martin Sellner.

Das "COMPACT-Magazin" rund um Jürgen Elsässer sowie "COMPACT-TV" verbreiten u.a. regierungs- und systemfeindliche, verschwörungsideologische, antisemitische und migrantenfeindliche Inhalte. Dass Teile der vertretenen Auffassungen gegen die Garantie der Menschenwürde verstoßen, insbesondere das Remigrationskonzept von Martin Sellner, mit welchen sich "COMPACT" identifiziere, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, BVerwGE 186, 91, Rn. 75).

"Ein Prozent" ist ein Zusammenschluss der Neuen Rechten aus Deutschland und Österreich und unterstützt verschiedene Organisationen, Gruppierungen und Einzelpersonen innerhalb der Neuen Rechten in finanzieller und ideeller Form und vernetzt sie untereinander.

Gründungsmitglied ist u.a. der neurechte Vordenker Götz Kubitschek. Der Verein vertritt einen ethnisch-abstammungsmäßig definierten Volksbegriff, weist eine migranten- und muslimfeindliche sowie rassistische ideologische Ausrichtung auf, verbreitet antisemitische Narrative und propagiert das verschwörungstheoretische Konzept des "Großen Austauschs" (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 104). Bereits die Unterstützung von einem Prozent der Deutschen würde laut Verein ausreichen, genügend politische Relevanz zu erzielen, damit die angestrebten Ziele - insbesondere, einer "Umvolkung" entgegenzuwirken - realisierbar wären.

Das "Institut für Staatspolitik" wurde durch Götz Kubitschek mitgegründet, publizierte neben der Zeitschrift "Sezession" u.a. eigene Buch- und Schriftenreihen und organisierte regelmäßig Veranstaltungen und mehrtägige Kongresse (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 104). Es galt als maßgeblicher Akteur der neurechten Theoriebildung und deutschlandweiter Vernetzungsort. Seit Frühjahr 2023 wurde das "Instituts für Staatspolitik" vom Bundesamt für Verfassungsschutz u.a. wegen seines ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriffes als rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Im Mai 2024 wurde das "Instituts für Staatspolitik"aufgelöst, möglicherweise, um einem möglichen Verbot entgegenzuwirken. Kubitschek ist auch Verlagseigentümer und Geschäftsführer des "Antaios"-Verlags, der eng mit dem "Instituts für Staatspolitik" verbunden war und zu dessen Autorenschaft ehemalige und aktive Protagonisten der "Identitären Bewegung" gehören (vgl. Bundesministerium des Innern und für Heimat, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 105). Zentrale Ideologie des Verlags ist das Konzept des Ethnopluralismus. Er veröffentlicht entsprechende Publikationen und vielfach auch Bücher von G. -Mitgliedern (z.B. "Politik von rechts. Ein Manifest" von Maximilian Krah).

Die Kontakte des Antragstellers bestehen im Verbreiten der Beiträge dieser Organisationen und ihrer Vertreter (z.B. das Teilen von Beiträgen auf X, Instagram, Facebook oder Telegram) im Auftritt in den Beiträgen (z.B. der Gruppierung "Lukreta", die sich aus Anhängerinnen und Unterstützerinnen der "Identitären Bewegung" gründete, vgl. Bl. 990, 991 des VV), in der Teilnahme an Veranstaltungen der Organisationen (z.B. am "Antaios"-Sommerfest, vgl. Bl. 1002 des VV), der expliziten Unterstützung und Werbung durch eigene Äußerungen (z.B. die Veröffentlichung eines Fotos mit Martin Sellner und dessen Buch "Remigration - ein Vorschlag", vgl. Bl. 992 des VV) und in der Werbung für Publikationen, z.B. "Am Wochenende nehme ich mir [...] gerne Zeit, ein bisschen zu lesen. Hierfür ist die Reihe Kaplaken vom Verlag Antaios besonders gut geeignet", "Antaios ist einfach der beste Verlag. Da kann ich ja auch nichts für, Herr Haldenwang", vgl. Bl. 1001 f. des VV). Vertreter des Antragstellers nahmen auch am sog. Potsdamer Treffen teil, auf welchem Martin Sellner seinen "Masterplan zur Remigration" vorstellte, nach dem Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht sowie "nicht assimilierte" (deutsche) Staatsbürger mit Migrationshintergrund Deutschland verlassen sollen, und zahlten "gerne" einen Teilnahmebeitrag von 5.000 EUR, "weil ich Projekte bedenke, die ich für unterstützenswert halte" (vgl. Bl. 1007 des VV). Mit "Ein Prozent" und "COMPACT" pflegen einige Vertreter des Antragstellers eine langjährige strukturelle Zusammenarbeit (z.B. durch die Moderation eines Videoformats, die Veröffentlichung regelmäßiger Kolumnen oder Auftritte als politischer Kommentator und Interviewgast, vgl. Bl. 995, 999 des VV).

Diese und weitere Belege zeigen einerseits, dass der Antragsteller und seine Vertreter die teilweise als rechtsextremistisch eingestuften Ansichten und Agitationen der genannten Personen und Organisationen teilen. Dies wird bereits im Weiterverbreiten ("Teilen") in den sozialen Medien deutlich. Die Sympathiebekundungen und strukturellen Verflechtungen mit den der Neuen Rechten zugehörigen Organisationen belegen zudem, dass der Antragsteller in Vorfeldorganisationen der Neuen Rechten Verbündete erkennt, die ähnliche ideologische Ansichten teilen und zugleich strategische Kooperationspartner zur Umsetzung gemeinsamer Zielvorstellungen darstellen. Eine Distanzierung erfolgt trotz der Einstufung als gesichert rechtsextremistische Organisationen nicht, sondern die Kontakte und Verbindungen werden weiterhin gepflegt und es wird Unterstützung gezeigt. Auf eine programmatische Anlehnung und eine sich überschneidende Ideologie kann insbesondere dann geschlossen werden, wenn die zentralen und gerichtlich bestätigt als verfassungsfeindlich geltenden Vorstellungen der Personen und Organisationen - allen voran das Remigrationskonzept Sellners - öffentlich unterstützt werden.

In Anbetracht der langjährigen Kontakte und Verbindungen mit den Organisationen der Neuen Rechten, die auch trotz der deutschlandweiten Kritik beispielsweise an Sellner oder dem zwischenzeitlichen Verbot von "COMPACT" nicht aufgegeben wurden, haben sich auch die festgestellten Verbindungen zu rechtsextremistischen Organisationen und Akteuren in der Verdachtsphase zu Tatsachen verdichtet.

(dd) Nicht zuletzt spricht auch die Tatsache, dass der niedersächsische Teil der vor ihrer Auflösung als gesichert rechtsextremistisch eingestuften JA und der niedersächsische Teil des "Flügels" in der Organisationsstruktur des Antragstellers aufgegangen sind, für eigene verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers.

Der "Flügel" wurde im April 2020 aufgelöst und ist deshalb kein beobachtungstauglicher Personenzusammenschluss mehr. Seine gesichert rechtsextremistischen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind aber gerichtlich bestätigt worden, insbesondere sein verfassungsfeindliches Volksverständnis sowie seine Ablehnung des Mehrparteiensystems (letztinstanzlich BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 21.24 -, juris). Sowohl die zweite stellvertretende Vorsitzende Delia Klages als auch der dritte stellvertretende Vorsitzende Stephan Bothe, der Schatzmeister Peer Lilienthal und der Beisitzer des Antragstellers Marcel Queckemeyer waren vor dessen Auflösung nach Erkenntnissen des Antragsgegners Anhänger des "Flügels". Bothe soll auf einem Treffen mit weiteren ehemaligen niedersächsischen "Flügel"-Anhängern im Februar 2021 in Verden eine Wiederbelebung des niedersächsischen "Flügels" beraten haben, weswegen zwischenzeitlich ein Parteiausschlussverfahren gegen ihn eingeleitet und eine Ämtersperre verhängt wurde (vgl. z.B. die Meldung auf Spiegel-Online vom 14. Juni 2021, online abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/deutschland/neugruendung-des-fluegel-G. -mitgliedern-drohtausschluss-a-67d9731a-c5c8-4681-8bcf-90bd13aa29e8, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2026). Mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstands des Antragstellers sind damit Anhänger des ehemaligen "Flügels", mit Bothe als drittem stellvertretenden Vorsitzenden sogar ein Funktionär, der vom gemäßigten Lager der G. wegen der Aktivitäten rund um den "Flügel" in Niedersachsen aus der Partei ausgeschlossen und aus Parteiämtern ferngehalten werden sollte. Alle vier repräsentieren den Antragsteller auch im Niedersächsischen Landtag (Klages, Bothe und Lilienthal) bzw. im Bundestag (Queckemeyer). Daneben ist der Vorsitzende des Kreisverbandes Hannover-Land, Geschäftsführer der Regionsfraktion Hannover, Bundestagsabgeordneter und Beisitzer des Bundesvorstands Dirk Brandes einer der 23 Unterzeichner der sog. Erfurter Resolution, das Gründungsdokument des Flügels aus dem März 2015. Weder Brandes noch Klages, Bothe, Lilienthal oder Queckmeyer haben sich seitdem erkennbar vom "Flügel" distanziert.

Diese Verflechtungen zeigen, dass auch nach der formalen Auflösung des "Flügels" ehemalige Anhänger einen erheblichen Einfluss auf den Antragsteller haben. Dies spricht dafür, dass dessen gesichert rechtsextremistische Positionen zumindest von Teilen des Antragstellers ebenfalls vertreten werden. In diesem Zuge ist zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei bereits ausreichen kann, wenn für einen Teilbereich der Partei hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 45).

Bereits das damalige Mitglied des Landesschiedsgerichts des Antragstellers und der ehemalige Vorsitzende des Kreisverbandes Oldenburg sowie Ratsherr des Stadtrats Oldenburgs Gerhard Vierfuß schrieb im April 2020 auf der Plattform X (ehemals Twitter), der Flügel ",wird jetzt bald Geschichte sein, aber der Geist des Flügels wird lebendig sein in dieser G.. Halten wir an diesem Geist fest, bewahren wir die Einheit der G.!' Danke Björn Höcke für fünf großartige gemeinsame Jahre!" (vgl Bl. 860 des VV). Dafür spricht auch die seit 2022 zu beobachtende Entwicklung des Antragstellers, in deren Zuge gemäßigte Strömungen an Bedeutung verloren und das völkisch-nationalistische Lager an Dominanz gewonnen haben. Bis 2022 waren nach Erkenntnissen des Antragsgegners innerhalb des Vorstands des Antragstellers Machtkämpfe zwischen einem liberal-konservativen und einem dem "Flügel"nahen, radikaleren Lager zu beobachten. Seit der Neuaufstellung des Vorstands im Mai 2022 ist es erklärtes Ziel des Antragstellers, eine innere und äußere Geschlossenheit sowie Professionalisierung der Partei zu erreichen. Erwiesen rechtsextremistischen Äußerungen führender Funktions- und Mandatsträger, insbesondere auch Bothes, wird innerhalb des Antragstellers nicht entgegengetreten und begegnen keiner kritischen Auseinandersetzung. Der Antragsteller sucht zudem wie bereits dargelegt regelmäßig aktiv Kontakt zu prominenten ehemaligen Gesichtern des "Flügels" wie Björn Höcke.

Daneben bekleiden auch ehemalige Funktionäre der zum 31. März 2025 aufgelösten und bis dahin sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene als Beobachtungsobjekt bzw. als gesichert rechtsextremistisch eingestuften JA Ämter innerhalb des Antragstellers: Hervorzuheben ist insbesondere der ehemalige Vorsitzende der niedersächsischen JA Adrian Maxhuni, welcher stellvertretender Vorsitzender des G. -Kreisverbandes Osnabrück, persönlicher Mitarbeiter des Schatzmeisters des Antragstellers Marcel Queckemeyer (s.o.) sowie Vorstandsmitglied der neuen G. -Jugendorganisation Generation Deutschland ist. Micha Fehre ist Beisitzer des Antragstellers und ehemaliges Mitglied der JA. Auch weitere ehemalige Mitglieder der JA vertreten den Antragstellers auf kommunaler Ebene oder wurden auf die Landesliste für die Bundestagswahl gestellt (vgl. Bl. 862 des VV). Von verfassungsfeindlichen Positionen der JA haben sich diese ehemaligen Mitglieder nicht distanziert. Während sich in der Vergangenheit zu Beginn der Verdachtsphase Teile des Antragstellers um eine Distanzierung zur JA bemühten (vgl. Bl. 863 f. des VV), zeigt diese personelle Verflechtung, dass dies nicht mehr bezweckt wird, sondern prominente ehemalige Mitglieder und Funktionäre der niedersächsischen JA und ihre Ansichten vielmehr einen Platz innerhalb des Antragstellers haben.

(ee) Diese Agitationen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung prägen den Charakter des Antragstellers in einer die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt rechtfertigenden Weise. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG ist eine Bestrebung eine Verhaltensweise in einem Personenzusammenschluss. Nicht jede Verhaltensweise einer Einzelperson oder Untergliederung in einem Personenzusammenschluss rechtfertigt jedoch seine Bestimmung zum Beobachtungsobjekt. Erforderlich ist vielmehr, dass die betreffenden Verhaltensweisen dem Personenzusammenschluss als Ganzem zugerechnet werden können, weil er den fraglichen Verhaltensweisen einen institutionellen Rahmen und eine Plattform bietet. Dies erfordert, dass die fraglichen Verhaltensweisen den Personenzusammenschluss in gewisser Weise prägen. Entscheidend dafür ist, dass die Partei von einer die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnenden Grundtendenz beherrscht wird. Bloß vereinzelte Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger eines Personenzusammenschlusses genügen dafür nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 54). Vielmehr muss eine Vielzahl an verfassungsfeindlichen Positionen in der Gesamtschau dokumentieren, dass es sich um eine charakteristische Grundtendenz der Partei handelt. Diese können sowohl in qualitativer Hinsicht vorliegen, wenn die politischen Hauptziele einer Partei verfassungsfeindlicher Art sind, als auch in quantitativer Hinsicht, wenn sich entsprechende Äußerungen von Vertretern der Partei häufen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass ein planvolles Vorgehen innerhalb des Antragstellers zu erkennen ist, das kontinuierlich auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinarbeitet. Ein solches Vorgehen muss vielmehr erst im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens vorliegen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, juris Rn. 575 f.). Die Kenntnis der Verfassungsschutzbehörden von internen, möglicherweise konspirativen Plänen und Zielen einer Partei bei Erlangung politischer Gestaltungsmöglichkeiten ist für die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt nach § 6 NVerfSchG bzw. die Einstufung als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" gerade nicht erforderlich (anders wohl VG B-Stadt, Beschluss vom 26. Februar 2026 - 13 L 1109/25 -, Rechtsprechungsdatenbank NRW Rn. 247). Denn einerseits zeigt die historische Erfahrung, dass in Aussicht gestellte Ausgrenzungen, Verletzungen der Menschenwürde und des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips nach Erlangung von Regierungsmacht tatsächlich umgesetzt werden, ohne dass vorher konkrete Pläne veröffentlicht wurden. So wurden weder die fortschreitende Entrechtung der jüdischen Bevölkerung Deutschlands in ihrer konkreten Form noch die daran anschließende Massenvernichtung vor 1933 angekündigt. In der deutschen Vergangenheit wurde stattdessen in der Öffentlichkeit häufig so lange beteuert, keine den Grundprinzipien des heutigen Grundgesetzes widersprechende Absichten zu haben, bis diese umgesetzt wurden ("Niemand hat die Absicht, ..."). Insofern würde es dem Zweck des § 6 Abs. 1 NVerfSchG als präventive Vorfeldmaßnahme für etwaige repressive staatliche Maßnahmen widersprechen, die sichere Kenntnis von einem - möglicherweise sogar geschriebenen oder in anderer Weise bekundeten - Plan des Personenzusammenschlusses zu verlangen, nach der Erlangung von Regierungsmacht gegen die Menschenwürde, das Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip vorzugehen. Denn die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt kommt keinem Parteiverbot gleich, sondern hat in erster Linie die Möglichkeit einer weitergehenden Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln zur Folge, die zu einem Parteiverbot führen kann, aber nicht muss. Wäre die sichere Kenntnis einer internen Planung zur Beseitigung von Elementen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung Voraussetzung einer solchen Beobachtung, wäre die Beobachtung nicht mehr notwendig, sondern es könnten direkt repressive Maßnahmen ergriffen werden. Gleichzeitig entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass bei Meinungsäußerungen von oder innerhalb einer Partei davon ausgegangen werden darf, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden, weil dies der Zweck der Aktivität politischer Parteien ist (so etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23.24 -, juris Rn. 33 m.w.N.).

Die Maßstäbe, wann eine verfassungsfeindliche Prägung für ein Vereinsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GG anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2025 - 6 A 4.24 -, BVerwGE 186, 91-159, juris Rn. 153 ff.), sind auf die nachrichtendienstliche Beobachtung nicht anzuwenden. Eine Vergleichbarkeit der Maßnahmen ist weder im Hinblick auf die herbeigeführte Rechtsfolge, den Zweck der Maßnahmen noch die eingeschränkten Grundrechte geboten. Denn ein Vereinsverbot hat zum einen - wie bereits ausgeführt - anders als die nachrichtendienstliche Beobachtung eines Personenzusammenschlusses als bloße Vorfeldmaßnahme mit präventivem Charakter repressiv-sanktionierende Implikationen. Zum anderen muss es sich an anderen Grundrechten messen lassen. Die nachrichtendienstliche Beobachtung berührt die Meinungsfreiheit höchstens mittelbar, während weder die Presse- noch die Vereinigungsfreiheit tangiert sind. Daneben ist zu berücksichtigen, dass durch verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Partei andere Gefahren als durch verfassungsfeindliche Presseerzeugnisse bestehen. Bei Parteien besteht nicht nur die reale Chance, sondern vielmehr sogar die Erwartung ihrer Wähler, nach der Erlangung von Regierungsmacht ihre (verfassungsfeindlichen) Ansichten umzusetzen, während die Gefahr verfassungsfeindlicher Presseerzeugnisse die Verbreitung verfassungsfeindlichen Gedankenguts unter den Lesern ist (siehe hierzu ebenfalls BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23.24 -, juris Rn. 33 m.w.N.).

Teilweise zeigen sich in den vorgelegten Belegen sogar Andeutungen darauf, dass nach einer Erlangung von politischer Gestaltungsmacht durch Wahlen tatsächlich weitergehende Pläne zur Umsetzung der verfassungsfeindlichen Ansichten und Forderungen des Antragstellers vorliegen, etwa wenn politischen Gegnern indirekt gedroht wird (vgl. z.B. "Wir werden das nicht vergessen haben, wenn sich die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag geändert haben!", Bl. 962 des VV, "Und eines Tages wird Herr Haldewang im Bundestag vielleicht jammern: aber ich liebe doch alle Menschen", vgl. Bl. 973 des VV; "In einer gesunden Demokratie wären die Verantwortlichen schon längst abgewählt und vom Hof gejagt und der eine oder der andere hinter Schloss und Riegel", vgl. Bl. 891 des VV).

Der Antragsgegner hat eine große Anzahl von verfassungsfeindlichen Äußerungen und Verhaltensweisen innerhalb des Antragstellers aufgeführt, die sich durch alle Ebenen des Landesverbands ziehen. Das Einstufungsgutachten ist deshalb in Aussagen des Landesverbands, von Mandatsträgern und Funktionären des Landesverbands, Kreisverbänden innerhalb Niedersachsens sowie sonstigen Mitgliedern, die Einfluss auf den Landesverband haben, untergliedert und bildet einen Querschnitt des Landesverbands ab. Dabei handelt es sich, anders als vom Antragsteller vorgetragen, auch nicht um Aussagen von Einzelpersonen, die keine Auswirkung auf die Gesamtorganisation haben. Vielmehr stammen sie vom Antragsteller oder aus dem Vorstand selbst, von seinen Funktionsträgern und Repräsentanten, ziehen sich durch die Kreisverbände und auch dessen Jugendorganisation und sind daher weit gestreut in allen strukturellen Ebenen des Landesverbandes.

In der Gesamtschau der Äußerungen prägen verfassungsfeindliche Haltungen den Antragsteller in quantitativer Hinsicht, während praktisch keine Gegenpositionierung erfolgt (s.o. zum angedrohten Parteiausschlussverfahren gegen Bothe) und innerhalb des Antragstellers gemäßigte Strömungen nicht mehr erkennbar sind. Während sich der Antragsteller ausweislich des Einstufungsgutachtens zu Beginn der Verdachtsphase noch teilweise um Mäßigung bemühte und Teile des früheren Vorstandes dem liberal-konservativen Lager zuzuordnen waren, hat sich der Antragsteller seitdem stetig radikalisiert und das völkisch-nationalistische Lager an Dominanz gewonnen. Dies zeigt sich auch in der Integration von ehemaligen Anhängern des "Flügels" und der niedersächsischen JA.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht erforderlich, dass ein festgelegtes Quorum der 8.000 Mitglieder des Landesverbands verfassungsfeindliche Äußerungen oder Absichten kundtut. Denn die Berücksichtigung der persönlichen Einstellung eines jeden Mitglieds ist für keine Partei, keinen Verein oder keinen sonstigen Personenzusammenschluss möglich. Stattdessen ist davon auszugehen, dass Parteien durch ihre Landes- und Kreisverbände sowie Mandatsträger und Funktionäre repräsentiert werden und die dort vorherrschende Meinung Konsens innerhalb der (Landes-)Partei ist. Gerade aus Äußerungen von Funktionsträgern kann auf deren Grundeinstellung und von dieser auf die verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Vereinigung geschlossen werden (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 -, juris Rn. 200 m.w.N.). Würde die Mehrheit der Mitglieder den Äußerungen ihrer Repräsentanten nicht zustimmen, stünde es ihr frei, sich in der Öffentlichkeit dagegen zu positionieren oder die Partei zu verlassen. Auch Funktionäre und Repräsentanten, die als Sprachrohr des Antragstellers vielfach verfassungsfeindliche Positionen verbreiten, begegnen keinen Sanktionen. Vielmehr ist anhand der Reaktionen und der steigenden Mitgliederzahlen erkennbar, dass ihre Positionen auf eine starke Zustimmung innerhalb des Antragstellers stoßen und somit mittlerweile die verfestigte politisch-ideologische Basis darstellen. Folglich lässt sich somit auf inhaltlicher Ebene ein verfassungsfeindlich geprägtes Gesamtbild attestieren.

Unter Berücksichtigung seiner nachrichtendienstlichen Erfahrungen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 NVerfSchG) darf der Antragsgegner insofern davon ausgehen, dass der Antragsteller in seiner Grundtendenz gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist.

(c) Schließlich erfüllt der Antragsteller auch die Voraussetzungen eines Beobachtungsobjekts von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) und c) NVerfSchG. Dazu muss das Beobachtungsobjekt erheblichen gesellschaftlichen Einfluss durch Vertretung in Ämtern und Mandaten oder aufgrund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft haben. Nicht erforderlich ist hingegen nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 NVerfSchG, dass der Antragsteller Gewalt zur Erreichung seiner Ziele vorbereitet oder anwendet.

Der Antragsteller ist in Niedersachen sowohl auf Landes- als auch Kommunalebene in Ämtern oder Mandaten vertreten. Sowohl im Hinblick auf Mitglieder- und Unterstützerzahl als auch auf Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft ist der Antragsteller zudem in der Lage, seine - verfassungsfeindlichen - politischen Ziele realpolitisch umzusetzen. Denn bei dem Antragsteller handelt es sich um den Landesverband einer politischen Partei mit ca. 8.000 Mitgliedern und 37 Kreisverbänden, der seit 2017 im Landtag vertreten ist und im November 2025 Zustimmungswerte von 20 Prozent in Niedersachen aufwies (vgl. die Erkenntnisse der "Sonntagsfrage" von infratest dimap, online abrufbar unter https://www.infratest-dimap.de/umfragenanalysen/bundeslaender/niedersachsen/sonntagsfrage/, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2026). Daneben bestehen 15 andere Landesverbände und eine Gesamtpartei auf Bundesebene, in welche der Antragsteller eingegliedert ist. Die strukturelle Verzahnung mit Organisationen wie "COMPACT" und den Strukturen rund um das aufgelöste "Instituts für Staatspolitik" zeigt die diskursbestimmende Rolle innerhalb der Neuen Rechten auf, deren zugehörige politische Partei die G. zu sein scheint. Die erhebliche gesellschaftliche Bedeutung des Antragstellers ist insofern unzweifelhaft.

(2) Auf Rechtsfolgenseite räumt § 6 Abs. 2 Satz 1 NVerfSchG der Fachministerin bzw. dem Fachminister für die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung kein Ermessen ein, wenn es heißt, dass das Beobachtungsobjekt "bestimmt wird". Dies entspricht auch dem gefahrenabwehrrechtlichen Sinn und Zweck der Bestimmung (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 288 m.w.N.).

  1. Nachdem sich die Bestimmung des Antragsgegners zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung selbst als rechtmäßig erweist, kann der Antragsteller auch nicht verlangen, dass der Antragsgegner darauf gestützte Maßnahmen unterlässt. Dies gilt insbesondere für die planmäßige Beobachtung und Aufklärung des Antragstellers (a.) und die Aufklärung der Öffentlichkeit über den Antragsteller als Beobachtungsobjekt (b.).

a. Soweit der Antragsteller die Unterlassung seiner planmäßigen Beobachtung und Aufklärung durch den Antragsgegner verlangt, hat er hierauf keinen Anspruch.

aa. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen, deren Unterlassung der Antragsteller verlangt, sind die §§ 12 ff. NVerfSchG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG darf die Verfassungsschutzbehörde u.a. die zu einer planmäßigen Beobachtung und Aufklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG erforderlichen personenbezogenen Daten erheben. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 NVerfSchG ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen bestehen nicht. Insbesondere genügen auch diese dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

bb. Auch die Auslegung und Anwendung der genannten Regelungen durch den Antragsgegner begegnet, soweit ersichtlich, keinen Bedenken.

(1) Die Beobachtung und Aufklärung durch den Antragsgegner ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist nach §§ 3, 12 ff. NVerfSchG die beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung gebildete Verfassungsschutzabteilung als Verfassungsschutzbehörde zuständig. Wie bereits dargelegt, bedurfte es mangels einer Verwaltungsaktqualität der Beobachtung und Aufklärung keiner vorherigen Anhörung des Antragstellers.

(2) Die Beobachtung und Aufklärung sind auch materiell rechtmäßig.

(a) Tatbestandsvoraussetzung nach §§ 3 und 12 ff. NVerfSchG ist, dass die Beobachtung und Aufklärung in Bezug auf Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. ein Beobachtungsobjekt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG stattfindet. Zu einem solchen hat der Antragsgegner den Antragsteller am 10. Februar 2026 bestimmt.

(b) Dass der Antragsgegner bei der Beobachtung und Aufklärung des Antragstellers sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht erkennbar. Insbesondere sind die Beobachtung und Aufklärung verhältnismäßig.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt insbesondere keine unzulässige "Dauerüberwachung" oder "Dauerbeobachtung" vor.

Eine solche ist nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s gegeben, wenn sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die für die Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 -, BVerwGE 171, 59, juris Rn. 66 m.w.N.). Liegen jedoch weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vor, rechtfertigen diese die weitere Beobachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275, Rn. 85). Dieser zum Bundesrecht ergangenen Rechtsprechung tragen die Regelungen im NVerfSchG konkret Rechnung, indem die Beobachtungen als Verdachts- und Beobachtungsobjekt ausdrücklich zeitlich befristet werden. Die Begrenzung der Verdachtsphase aus § 7 NVerfSchG auf maximal vier Jahre (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 NVerfSchG) und der Beobachtungsphase auf maximal acht Jahre (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 NVerfSchG) schließt eine "Dauerbeobachtung" aus.

Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch nicht darin begründet, dass der Antragsteller als Teil der Gesamtpartei auch vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet wird. Darin ist keine rechtswidrige "Doppelbeobachtung" zu sehen, vielmehr ist die Staatsaufgabe des Verfassungsschutzes (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG) und damit auch der Beobachtungsauftrag nicht zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, sondern beiden zur gemeinsamen Erfüllung zugewiesen. Die parallele Zuständigkeit ist auch in § 5 BVerfSchG vorgesehen (vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 BVerfSchG Rn. 2 ff.). Die gleichzeitige Beobachtung auf Bundes- und Landesebene verstößt insofern nicht gegen das Übermaßverbot.

Die Verhältnismäßigkeit der konkreten Auswahl einzelner Beobachtungsmaßnahmen ist nicht Gegenstand der hiesigen Überprüfung.

b. Soweit der Antragsteller die Unterlassung der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bestimmung zum Beobachtungsobjekt durch den Antragsgegner verlangt, hat er auch darauf keinen Anspruch.

aa. Rechtsgrundlage für die Aufklärung der Öffentlichkeit ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 NVerfSchG. Danach kann die Verfassungsschutzbehörde die Öffentlichkeit über Beobachtungsobjekte aufklären.

Auch diese Rechtsgrundlage ist verfassungsgemäß. Wie bereits dargelegt, stehen der Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 NVerfSchG auf den Antragsteller nicht die in Art. 21 GG verankerten, besonderen Schutzrechte für politische Parteien entgegen. Insbesondere genügen die Voraussetzungen einer Bestimmung zum Beobachtungsobjekt den in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben im Hinblick auf die Chancengleichheit der Parteien (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69 -, BVerfGE 30, 1, juris Rn. 75; Beschlüsse vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63, juris Rn. 67 und 68, und vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, BVerfGE 133, 100, juris Rn. 24)

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Antragsgegner bei der Öffentlichkeitsarbeit auch nicht auf Verfassungsschutzberichte nach § 33 Abs. 2 NVerfSchG beschränkt. Dass eine derartige Beschränkung auf Verfassungsschutzberichte zur Aufklärung der Öffentlichkeit nicht besteht, geht bereits aus § 3 Abs. 3 NVerfSchG hervor, wonach es Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde ist, die Öffentlichkeit auf der Grundlage ihrer Auswertungsergebnisse durch zusammenfassende Berichte "und andere Maßnahmen" über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 NVerfSchG aufzuklären. Andere Maßnahmen zur Aufklärung außer Verfassungsschutzberichten sind insbesondere Pressemitteilungen oder Äußerungen auf Pressekonferenzen.

Auch aus § 33 Abs. 1 NVerfSchG, wonach die Verfassungsschutzbehörde die Öffentlichkeit über Beobachtungsobjekte aufklären kann, lässt sich keine Beschränkung auf Verfassungsschutzberichte ableiten. § 33 Abs. 2 NVerfSchG verpflichtet die Verfassungsschutzbehörde zwar dazu, zur Aufklärung der Öffentlichkeit einen jährlichen Verfassungsschutzbericht vorzulegen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Mindestverpflichtung, nicht um eine Beschränkung allein auf Verfassungsschutzberichte. § 33 Abs. 2 NVerfSchG schreibt die Herausgabe eines jährlichen Verfassungsschutzberichts vor und schließt es mithin aus, die Aufklärung der Öffentlichkeit ausschließlich außerhalb von Verfassungsschutzberichten, etwa mittels einzelner Pressemitteilungen oder mündlicher Berichte zu betreiben. Der Gesetzgeber erachtet in Einklang mit der jahrzehntelangen Praxis in Bund und Ländern die Aufklärung der Öffentlichkeit mittels zusammenfassender und überblicksmäßiger Verfassungsschutzberichte für erforderlich und hat diese daher ausdrücklich vorgeschrieben sowie die Verfassungsschutzbehörde dazu verpflichtet, in die Berichte die in § 33 Abs. 2 und 3 NVerfSchG genannten weiteren Informationen aufzunehmen. Damit sind jedoch andere Formen und Mittel der Aufklärung nicht ausgeschlossen. Gegen eine solche Beschränkung spricht nicht zuletzt der gesetzliche Auftrag an Niedersächsische Behörden aus § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes (NPresseG) zur Information der Presse.

bb. Die Auslegung und Anwendung der Norm durch den Antragsgegner begegnet, so-weit ersichtlich, keinen Rechtsfehlern.

(1) Entgegen der Ansicht des Antragstellers war vor der Bekanntgabe auch keine Anhörung erforderlich. Eine Anhörungspflicht folgt insbesondere nicht aus den presserechtlichen Grundsätzen der Verdachtsberichtserstattung. Diese für die Berichterstattung über repressives staatliches Handeln entwickelten Grundsätze gelten im präventiven Bereich der Gefahrenabwehr nicht, wenn der Niedersächsische Verfassungsschutz seine in § 3 Abs. 3 NVerfSchG ausdrücklich normierte Informationsaufgabe erfüllt (vgl. VG München, Urteil vom 20. Juni 2024 - M 30 K 22.4912 -, juris Rn. 465). Der vorliegende Fall unterscheidet sich deshalb von der Berichterstattung bei repressivem staatlichem Handeln, weil diese lediglich ein allgemeines öffentliches Informationsinteresse etwa an einem laufenden Ermittlungsverfahren erfüllt, während die Aufklärung durch den Verfassungsschutz letztendlich das Ziel verfolgt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen. Denn Ziel der Beobachtung einer politischen Partei auf mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen hin ist neben der Vorbereitung einer Entscheidung über repressive staatliche Maßnahmen stets, die Öffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, BVerwGE 110, 126, juris Rn. 27). Die Aufklärung der Öffentlichkeit dient damit deren besonderem Interesse, über Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 NVerfSchG umfassend informiert zu werden, und ist damit Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers für eine "wehrhafte Demokratie" (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2019 - 20 K 13111/17 -, juris Rn. 131).

(2) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Bekanntgabe sind gegeben.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG kann die Verfassungsschutzbehörde über Beobachtungsobjekte aufklären. Wie oben bereits dargelegt, liegen hinreichende Tatsachen dafür vor, dass der Antragsteller Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sodass der Antragsteller von dem Antragsgegner als Beobachtungsobjekt im Sinne des § 6 Abs. 1 NVerfSchG eingestuft werden darf.

Die öffentliche Bekanntgabe ist auch auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Bei der Veröffentlichung von Informationen durch den Verfassungsschutz sind die rechtlichen Grenzen des Ermessens zu beachten, zu denen das Gebot der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehören. Auch wenn das Gebot der Erforderlichkeit in § 33 Abs. 3 NVerfSchG ausdrücklich nur für die Veröffentlichung personenbezogener Daten enthalten ist, gilt es als Bestandteil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kraft Verfassungsrechts stets bei Eingriffen oder eingriffsgleichen Beeinträchtigungen von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten und ist daher ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Norm. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer belastenden Maßnahme werden im Einzelnen durch den Rang des zu schützenden Rechtsguts und die Intensität seiner Gefährdung beeinflusst, aber auch durch die Art und Schwere der Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des nachteilig Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63, juris Rn. 65 f.). Hierbei darf die Intensität und Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu den hohen Schutzgütern stehen, die gleichermaßen - sowohl die Parteienfreiheit einerseits als auch die Aufrechterhaltung einer wehrhaften Demokratie andererseits - zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen. Sie sind im Rahmen einer besonderen Verhältnismäßigkeit im Sinne einer praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass beiden Verfassungsgütern möglichst weite Geltung verschafft wird.

Im Rahmen der hiernach erforderlichen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Information der Öffentlichkeit und der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des betroffenen Antragstellers überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden Information über die Betätigungsfelder einer als extremistisch eingestuften Bestrebung die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Antragstellers.

Die Berichterstattung auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 NVerfSchG dient - wie bereits dargelegt - einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie zielt damit auf die Wahrung eines Rechtsguts von Verfassungsrang und ist eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63, juris Rn. 70 ff.).

Die Bekanntgabe in der Pressemitteilung ist zur Förderung dieses Zwecks geeignet. Sie dient der Aufklärung der Öffentlichkeit zur zivilgesellschaftlichen Auseinandersetzung mit den sich zu Tatsachen verdichteten Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers. Die Pressemitteilung über den Antragsteller ist - wie oben geprüft - sachlich richtig und entspricht der oben geprüften Bestimmung als Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, sodass auch die Art und Weise der Bekanntgabe zur Aufklärung der Öffentlichkeit geeignet sind. Sie ist verständlich, stellt eine kurze Zusammenfassung der im Einstufungsgutachten herangezogenen Gründe dar und spricht darüber hinaus keine politische Positionierung aus. Sie hat die Tatsache der Bestimmung des Antragstellers zu einem Beobachtungsobjekt und zu einem solchen von erheblicher Bedeutung und die hierfür maßgeblichen wesentlichen Gründe in sachlich-neutraler Weise dargestellt.

Ein milderes, ebenso wirksames Mittel zur Aufklärung der Öffentlichkeit ist nicht ersichtlich. Eine bloße Überwachung der Tätigkeit des Antragstellers würde eine Aufklärung der Öffentlichkeit und damit eine Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen im politischen und zivilgesellschaftlichen Sinne gerade nicht ermöglichen.

Der Eingriff ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Mit der Pressemitteilung wird das Ziel des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfolgt, als fundamentales Strukturprinzip der staatlichen Gesamtordnung ein Schutzgut von überragendem Verfassungsrang. Zu diesem Schutzgut steht der Eingriff in die Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Antragstellers erkennbar nicht außer Verhältnis. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die explizite Benennung einer politischen Partei als gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung eine einschneidende Maßnahme darstellt, die vielfältige negative Auswirkungen mit sich ziehen kann und somit die Parteienfreiheit sowohl hinsichtlich der Intensität als auch bezüglich der Anzahl möglicher Belastungen beeinträchtigt. Gleichwohl müssen sich politische Parteien entsprechend ihrer Aufgabe, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG), der öffentlichen Auseinandersetzung stellen. Teil der öffentlichen Auseinandersetzung können auch Äußerungen zur Einschätzung einer politischen Partei als verfassungsfeindlich sein, sofern sie sich im Rahmen von Recht und Gesetz halten. Diesen kann und muss die betroffene Partei mit den Mitteln des Meinungskampfes begegnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12 -, BVerfGE 133, 100, juris Rn. 21).

Der Bekanntgabe steht auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht das Neutralitätsgebot der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung, insbesondere in der Vorwahlzeit, entgegen. Das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung verbietet zwar jede staatliche Maßnahme, die den Anspruch der Partei auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigt. Danach wäre es der Regierung untersagt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn diese Maßnahme bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287, juris Rn. 20). Insbesondere in der Vorwahlzeit gilt für die Regierung das Gebot äußerster Zurückhaltung und das Verbot jeglicher mit Haushaltsmitteln betriebener Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten oder zu Lasten eines Wahlbewerbers (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, juris Rn. 77).

Das ist hier indessen nicht der Fall. Einerseits sind diese besonderen Neutralitätsanforderungen auf Verlautbarungen einer Behörde, mit denen diese die Öffentlichkeit in Erfüllung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung über Verdachtsobjekte oder Beobachtungsobjekte informiert ohnehin nicht anwendbar, da der Verfassungsschutz kein politischer Wettbewerber ist (vgl. LVerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2022 - 94/20 -, juris Rn. 87 ff.). Auch wenn der Niedersächsische Verfassungsschutz nicht als eigenständige Behörde, sondern als Abteilung des Innenministeriums organisiert ist, verfolgt seine Öffentlichkeitsarbeit einen anderen Zweck als z.B. die Äußerung eines Ministers oder Regierungssprechers auf einer Pressekonferenz. Wie bereits dargelegt, ist die Information der Öffentlichkeit gerade Teil seiner spezifischen Aufgabenerfüllung und dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Darüber hinaus erschöpfen sich die vom Antragsgegner abgegebenen Werturteile - auch soweit sie zum Zwecke, die Öffentlichkeit zu informieren, allgemein zugänglich gemacht worden sind - in sachlich gehaltenen Meinungsäußerungen. Wie vorstehend geprüft, verlässt die Einstufung als Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht den Rahmen des bei verständiger Würdigung Verständlichen. Vielmehr schließt sich das Gericht der Würdigung des Antragsgegners auf Grundlage der im Einstufungsgutachten angeführten sachlichen Anhaltspunkte an. Als nicht willkürliche oder auf sachfremden Erwägungen beruhende Bewertung ist die Bekanntgabe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie muss vom Antragsteller, der auch seinerseits in der Abgabe von Werturteilen nicht gerade zurückhaltend ist, als Teil der ständigen geistigen Auseinandersetzung, die für die freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend ist, hingenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287, juris Rn. 20).

  1. Der auf die Androhung von Ordnungsgeld gerichtete Antrag zu 3.) ist ebenfalls unbegründet. Denn nach dem vorstehend Ausgeführten besteht kein Anspruch des Antragstellers auf die begehrten Unterlassungsverpflichtungen, womit auch eine Bewehrung durch Androhung von Ordnungsgeld ausscheidet.

  2. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf die Löschung der Pressemitteilung bereits deshalb nicht zu, weil die Bekanntgabe in der Pressemitteilung rechtmäßig war und ist. Sein Antrag zu 4.) ist folglich ebenfalls unbegründet.

  3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

  4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer bemisst die sich aus den Anträgen für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache für die Anträge zu 1.) und 2.), die sich auch in der mit dem Antrag zu 3.) begehrten Androhung von Ordnungsgeldern zeigt, mit dem doppelten Auffangwert pro Antrag, d.h. 10.000 EUR, mithin mit insgesamt 20.000 EUR. Die mit dem Antrag zu 3.) begehrte Ordnungsgeldandrohung selbst ist wertmäßig nicht in Ansatz zu bringen, vgl. Ziff. 1.7.2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der auf Löschung gerichtete Antrag zu 4.) war mit 5.000 EUR in Ansatz zu bringen. Eine Herabsetzung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Orientierung an Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit war im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten.

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