projets
4 B 5513/10•VG Hannover, 2011-01-07, 4 B 5513/10
Entscheidungsdatum: 2011-01-07
Aktenzeichen: 4 B 5513/10
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2011:0107.4B5513.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2011, 16090
In der Verwaltungsrechtssache ... hat das Verwaltungsgericht Hannover - 4. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Behrens, den Richter am Verwaltungsgericht Kleine-Tebbe, die Richterin am Verwaltungsgericht Schraeder sowie die ehrenamtlichen Richter Gxxx und Hxxx beschlossen:
Tenor: Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe1Der Antrag, mit dem der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Lagerplatz und eine Grüngutannahmestelle begehrt, ist zwar statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
2Die im Rahmen des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers nicht verletzt. Zur Begründung wird auf das am gleichen Tag ergangene Urteil in der Hauptsache (Az.: 4 A 3345/10) verwiesen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der für das Klageverfahren angenommene Streitwert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.
4Rechtsmittelbelehrung
5Soweit über den Sachantrag entschieden worden ist, steht den Beteiligten die Beschwerde gegen diesen Beschluss an das
6Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,
7Uelzener Straße 40,
821335 Lüneburg,
9zu.
10...
Behrens Kleine-Tebbe Schraeder
Hinweis:Verkündet am 07.01.2011
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.