VG Hannover, 2026-06-23, 7 A 4078/24

7 A 4078/24Tribunal administratif23 juin 2026

Texte intégral

VG Hannover — 2026-06-23 — 7 A 4078/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-23

Aktenzeichen: 7 A 4078/24

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0623.7A4078.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 17362

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen.

Der Kläger wird vom Beklagten für die Wohnung mit der Anschrift C. als Rundfunkbeitragsschuldner unter der Beitragsnummer geführt.

Mit Festsetzungsbescheid vom 2. April 2024 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. März 2024 Rundfunkbeiträge in Höhe von 55,08 Euro sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 Euro (in Summe 63,08 Euro) für die Wohnung unter der zuvor genannten Adresse fest. Eine Beitragszahlung für den besagten Zeitraum war bis dahin nicht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 16. April 2024 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrages verfassungs- und europarechtswidrig sei. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten würden ihrem verfassungsgemäßen Auftrag einer unabhängigen und sorgfältigen Berichterstattung nicht mehr nachkommen, sodass in der Möglichkeit zur Nutzung kein individueller Vorteil mehr liege. Die Gebote der Neutralität und der Meinungsvielfalt würden nicht mehr eingehalten. Dies zeige sich insbesondere im Kontext politischer Debatten über Ereignisse wie die Corona-Pandemie oder den Ukraine-Krieg. Im Vergleich zu privaten Sendern werde kein Mehrwert geboten, insbesondere sei das Meinungsspektrum nicht breiter. Außerdem verstoße der öffentlich-rechtliche Rundfunk gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, da die Höhe der Vergütungen, Ruhegelder und Pensionen nicht mehr im Verhältnis zu Leistung und Verantwortung stehe. Ferner liege ein Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung vor, da eine Behörde, die eine Forderung geltend mache, nicht zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe. Auch widerspreche die Erhebung des Rundfunkbeitrages dem unionsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung und der Dienstleistungsfreiheit.

Mit Bescheid vom 30. August 2024 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV), auf welchen sich die Erhebung des Rundfunkbeitrages stütze, sei bereits höchstrichterlich geklärt. Gleiches gelte für die Vereinbarkeit mit dem Europarecht. Es sei Aufgabe der Rundfunkgremien, die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie eine wirtschaftliche und sparsame Haushalts- und Wirtschaftsführung sicherzustellen. Der Bescheid sei im Übrigen weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.

Daraufhin hat der Kläger am 16. September 2024 Klage erhoben.

Zur Klagebegründung legte er ein im Internet verfügbares, 230-Seiten umfassendes Schriftsatzmuster vor, welches der Kammer bereits aus anderen Klageverfahren bekannt ist. Darin wird im Wesentlichen geltend gemacht:

Der Festsetzungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig. Weder bei dem Beklagten noch bei dem Beitragsservice handele es sich um eine Behörde im rechtlichen Sinne. Zudem verstoße der Beklagte gegen das Prinzip der Selbstorganschaft und gegen den Funktionsvorbehalt aus Art. 44 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn er die hoheitliche Aufgabe der Beitragsfestsetzung durch Angestellte des Beitragsservice ausführen lasse. Auch fehle es an einer rechtlichen Grundlage für die vollautomatisierte Erstellung des Bescheides. § 10a RBStV genüge insoweit nicht. Zudem lägen dessen Voraussetzungen auch nicht vor. Infolge dieses Fehlers mangele es an der nach § 37 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erforderlichen Unterschrift und Namenswidergabe. Ferner verstoße es gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 1 GG, dass eine Behörde, welche eine Forderung geltend mache, zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe.

Auch in materieller Hinsicht sei der Bescheid rechtswidrig. Die Tätigkeit des Beitragsservice verstoße mangels Inkasso-Erlaubnis gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG). Außerdem handle es sich bei dem Rundfunkbeitrag entgegen der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts nicht um eine Abgabe, sondern um eine rechtlich unzulässige Steuer. Doch selbst wenn man vom Vorliegen einer Abgabe ausginge, so setze die rechtmäßige Beitragserhebung einen individuellen Vorteil des Beitragszahlers voraus, welcher vorliegend nicht gegeben sei, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsgemäßen Auftrag nicht mehr erfülle. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei sowohl inhaltlich als auch personell zu eng mit der Politik und der Regierung verbunden. Die Berichterstattung sei in vielen Bereichen zu einseitig, richte sich vorwiegend an ein links-grünes Publikum und erreiche immer weniger Menschen. Dies zeige sich besonders bei der Berichterstattung zu zeitgeschichtlich prägenden Themen, wie beispielsweise der Corona-Pandemie, dem Ukrainekrieg, der UNO oder der WHO. Am Beispiel der Corona-Pandemie lasse sich aufzeigen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Maßnahmen der Regierung unterstützt habe, ohne diese kritisch zu hinterfragen oder Gegenstimmen zuzulassen. Auch in der Besetzung von Talkshowrunden zeige sich die fehlende Neutralität.

Ob der Beklagte seinen verfassungsrechtlichen Auftrag erfülle, sei gerichtlich überprüfbar. Programmbeschwerden seien untauglich, um gegen das strukturelle Versagen des Rundfunks vorzugehen und die Aufsichtsorgane würden ihre Funktion - auch wegen ihrer Nähe zur Politik - verfehlen. Seiner Darlegungspflicht hinsichtlich des systemischen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei er durch die umfassende Klagebegründung sowie den Verweis auf einschlägige Studien nachgekommen. Eine Vollauswertung jeder Sendeminute könne nicht erwartet werden. Den Beklagten treffe jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast, weil er über die zur Gesamtbetrachtung erforderlichen Programmdatensätze verfüge.

Ferner sei die Beitragserhebung rechtswidrig, weil die Rundfunkanstalten die Grundsätze der Sparsamkeit und der zweckentsprechender Beitragsverwendung aus § 31 Abs. 3 Medienstaatsvertrag (MStV) missachteten. Dies zeige sich insbesondere an den hohen Gehältern und Ruhegeldern für Intendanten und Moderatoren, aber auch an der Verwendung der Gelder für Programmbeiträge ohne Bildungsinhalte.

Schließlich widerspreche die Erhebung des Rundfunkbeitrages dem Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh), und der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), weil deutsche Staatsbürger im Ausland die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ohne eine Gegenleistung nutzen könnten.

Wegen der weiteren Details des Vortrags und der klägerseits angeführten Beispiele wird ergänzend auf die Klagebegründungsschrift verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2024 beantragte der Kläger die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren Az. 6 C 5.24.

Der Kläger beantragt,

den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2024 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt seinen Bescheid und führt ergänzend aus: Grundsätzlich sei die Vereinbarkeit der Beitragserhebung mit dem Grundgesetz und dem EU-Recht bereits höchstrichterlich geklärt. Die Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit würden nicht verfangen. Insbesondere handele es sich bei den Rundfunkanstalten um Behörden im Rechtssinne und der Erlass der Bescheide durch automatisierte Einrichtungen sei nach § 35a VwVfG i.V.m. § 10a RBStV zulässig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung zur Beitragspflicht seien ebenfalls erfüllt. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Qualität und Neutralität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte zu überprüfen. Die Gestaltung des Programmes obliege insoweit allein den Rundfunkanstalten. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips komme auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.10.2025 - Az. 6 C 5.24 - ) erst in Betracht, wenn das mediale Gesamtprogrammangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehle. Dies habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die Beweislast auf den Beklagten zu verlagern, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage hat keinen Erfolg.

A. Eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht geboten.

Der Kläger hat die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO mit Blick auf die ausstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren 6 C 5.24 beantragt. Da inzwischen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht länger an seinem Antrag festhält.

Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht vor. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Ist in dem anderen Verfahren kein Rechtsverhältnis zu klären, sondern stellt sich dort lediglich die gleiche Rechtsfrage, ist eine Vorgreiflichkeit nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.2009 - 2 A 7.06 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Beschl. v 9.1.2018 - 5 OB 224/17 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 22.7.2013 - 5 OB 146/13 -, juris Rn. 8).

Vorliegend ist ein vorgreifliches Verfahren nicht ersichtlich. Weder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren 6 C 5.24 noch die Entscheidung in dem Berufungsverfahren vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof, an welchen das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit zurückverwiesen hat, entfalten allgemeingültige Bindungswirkung. Zudem betrifft das besagte Berufungsverfahren Festsetzungsbescheide für den Beitragszeitraum von Oktober 2021 bis März 2022, sodass der Zeitraum, der dort zur Beurteilung eines möglichen Missverhältnisses zwischen Programmauftrag und Beitragsbelastung in den Blick zu nehmen ist, mit dem hier maßgeblichen Zeitraum nicht übereinstimmt.

Auch eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Vorlage des angekündigten "großen Beitragsstopper-Gutachtens" kommt nicht in Betracht. Für eine derartige Unterbrechung eines entscheidungsreifen Klageverfahrens auf unbestimmte Zeit ist im Hinblick auf die lediglich unkonkrete Ankündigung der weiteren Ergänzung des Vorbringens kein Raum.

B. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 2. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. August 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die im Schriftsatz vom 16. März 2026 als Anträge formulierten Forderungen, das Gericht möge (1.) feststellen, dass dem Kläger eine weitere Substantiierung des Vortrages aufgrund der Auskunftsverweigerung des Beklagten unmöglich ist, (2.) den Beklagten zur Vorlage seiner Programmdaten sowie internen Prüf- und Sicherungsmechanismen verpflichten und (3.) hilfsweise darlegen, wie der Kläger seine Substantiierungsforderungen erfüllen solle, versteht das Gericht unter Berücksichtigung des klägerischen Begehrens und dem übrigen Vortrag über die prozessuale Darlegungslast als Anregungen an das Gericht und nicht als selbstständige Klageanträge.

I. Die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 5 RBStV (RBStV vom 15./21. Dezember 2010, Nds. GVBl. 2011, S. 186; zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 14./28. April 2020, Nds. GVBl. 2020, S. 289).

Danach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Rundfunkanstalt durch Bescheid festgesetzt. Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV).

Diese Bestimmungen zur Rundfunkbeitragspflicht begegnen dem Grunde nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und sind mit dem Unionsrechts vereinbar (dazu unter 1.). Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips vermag das Gericht nicht zu erkennen (dazu unter 2.).

  1. Dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags von einem Erstwohnungsinhaber grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind und dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine Abgabe handelt, für deren Erhebung die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zuständig sind, ist höchstrichterlich geklärt (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16, juris, Rn. 50 ff. So auch BVerwG, Beschl. v. 28.2.2017 - 6 B 19/17 -, juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 15.10.2025, 6 C 5.24, juris, Rn. 16).

Im Hinblick auf die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung bedürfen die vom Kläger erhobenen Rügen einer mangelnden Gesetzgebungskompetenz, einer fehlenden Erforderlichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes keiner weiteren Erörterung. Die diesbezüglichen Ausführungen der genannten höchsten Gerichte teilt die Kammer aus eigener Überzeugung.

Auch mit dem Unionsrecht steht die Erhebung des Rundfunkbeitrages im Einklang (vgl. insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen EuGH, Urt. v. 13.12.2018 - C-492/17 -, juris Rn. 58 ff; BVerwG, Beschl. v. 24.4.2020 - 6 B 17.20 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 25.1.2018 - 6 B 38.18 -, juris Rn. 6 ff m.w.N.; Beschl. v. 28.2.2017 - 6 B 19.17 -, juris Rn. 4). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGrCh ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Das deutsche Rundfunkbeitragsrecht wird dagegen nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2018 - 6 C 15.16 -, juris Rn. 7). Im Übrigen kommt den genannten Bestimmungen der Grundrechtecharta kein weiterreichender Gewährleistungsgehalt zu als den entsprechenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 GG. Dass die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung einen Verteilungsmaßstab zur Folge hat, der noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2018 - 6 C 15.16 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 18.3.2016 - 6 C 6.15 -, juris Rn. 43 ff.). Der Rundfunkbeitrag berührt auch die in Art. 56 AEUV verankerte Dienstleistungsfreiheit nicht, da die im Inland auferlegte Beitragspflicht unabhängig von der Staatsangehörigkeit allein an die Inhaberschaft einer Wohnung im Bundesgebiet anknüpft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.1.2018 - 6 B 38.18 -, juris Rn. 7; VG Lüneburg, Urt. v. 18.11.2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 21).

Auch der Einwand des Klägers, es verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG, wenn dieselbe Behörde Forderungen festsetzen und deren Vollstreckung ohne eine Kontrolle durch die Judikative betreiben dürfe, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die hiesige Klage richtet sich allein gegen die Festsetzung des Rundfunkbeitrags und nicht gegen dessen Vollstreckung, sodass der Vortrag zur (möglichen) Unzuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren nicht entscheidungserheblich ist. Im Übrigen wohnt es dem Wesen eines Verwaltungsaktes inne, dass sich Behörden damit selbst Vollstreckungstitel schaffen und sich sodann auch zur Vollstreckung entschließen können (vgl. auch VG Saarland, Urt. v. 24.2.2026 - 1 K 1878/25 -, juris Rn. 44).

Soweit der Kläger zudem vorträgt, die Aufsichtsgremien des Rundfunks seien entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11 u.a.-, juris, Rn. 50 ff.) nicht hinreichend pluralistisch und staatsfern besetzt, betrifft dieser Vortrag nicht die Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen über die Beitragserhebung (in diesem Sinne auch VG Saarland, Urt. v. 24.2.2026 - 1 K 1878/25 -, juris Rn. 47; VG Koblenz, Urt. v. 21.1.2025 - 5 K 720/24. KO -, juris, Rn. 38). Darüber hinaus vermag die bloße Behauptung der fehlenden Pluralität und Staatsferne keine Zweifel an der verfassungskonformen Gestaltung der Aufsichtsorgane wecken. Der klägerische Vortrag beschränkt sich insoweit auf die pauschale Behauptung der Verfassungswidrigkeit, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 18 und § 25 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag), und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfolgt (im Ergebnis ebenso VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024 - 8 K 1352/24 -, juris, Rn. 140; ausführlicher auf die Zusammensetzung der Gremien eingehend VG Lüneburg, Urt. v. 18.11.2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 39). Auch die gerügte fehlende unmittelbare demokratische Legitimation der Aufsichtsgremien ist unschädlich. Eine solche ist weder verfassungsrechtlich geboten noch staatsvertraglich vorgesehen (ebenso VG Saarland, Urt. v. 24.2.2026 - 1 K 1878/25 -, juris Rn. 51).

  1. Der Einwand des Klägers, die Rundfunkbeitragspflicht bestehe nicht, weil der Beitragsleistung kein individueller Vorteil mehr gegenüberstehe, greift nicht durch.

Der Kläger macht geltend, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - insbesondere im Hinblick auf eine fehlende Neutralität und unzureichende Qualität der Berichterstattung - derart defizitär sei, dass es dem verfassungsrechtlichen Auftrag nicht mehr gerecht werde und es folglich an einem individuellen Vorteil als notwendigem Äquivalent zur Beitragspflicht fehle.

a) Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu klargestellt, dass der die Beitragserhebung rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit zur Nutzung eines den Anforderungen des Funktionsauftrags gerecht werdenden Programms liegt. Das im Gleichheitssatz verankerte Äquivalenzprinzip gebietet insoweit, dass der Beitragspflicht ein objektiv vorteilhaftes öffentlich-rechtliches Medienangebot gegenübersteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 17). Eine Verletzung des verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip liegt erst vor, wenn die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtangebots gröblich verfehlt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 34; BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 68 f.).

Die aus dem Äquivalenzprinzip gewonnene Notwendigkeit der Vorteilhaftigkeit des Programmangebots unterliegt der gerichtlichen Kontrolle und ist nicht der Bewertung der Rundfunkanstalten selbst vorbehalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 38).

Für die Beurteilung ist nach Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtprogrammangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 40 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 82, 98). Infolge der flächendeckenden Empfangsmöglichkeit sämtlicher öffentlich-rechtlicher Medienangebote ist eine Kompensation eines defizitären Programmangebots einzelner Rundfunkanstalten durch das Programmangebot anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten möglich. Die Betrachtung darf sich nicht auf einzelne Themenfelder oder Formate des Programmangebots verengen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 40). Weder die Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten noch vereinzelt festgestellte Verstöße gegen Vorgaben zur Vielfaltsicherung reichen aus, um die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 43).

Ein grobes Missverhältnis lässt sich auch nicht durch eine parteipolitisch tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate oder Akteure belegen. Denn jedes Rundfunkprogramm wird durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben. Entscheidend ist das Gesamtprogramm. Mit diesem darf nicht lediglich eine Tendenz verfolgt werden, vielmehr müssen grundsätzlich alle Tendenzen Raum haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 44 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 13.1.1982 - 1 BvR 848/77 u. a. -, juris Rn. 56). Allerdings müssen dabei nicht alle zulässigen, gegebenenfalls auch in sogenannten "alternativen Medien" vertretenen Meinungen gleichgewichtig abgebildet werden. Die Rundfunkanstalten sind im Rahmen ihrer grundrechtlich gewährleisteten Programmautonomie frei, über Art und Umfang der Wiedergabe der Meinungen eigenverantwortlich zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 45). Wann eine gleichgewichtige Vielfalt besteht, lässt sie nicht exakt bestimmen; es handelt sich um einen Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 34 unter Verweis auf BVerfG, Urt. v. 4.11.1986 - 1 BvF 1/84 -, juris Rn. 100).

Diese hohe Schwelle für die Verletzung des Äquivalenzgebotes schlägt sich in den Anforderungen nieder, die an einen substantiierten, die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO auslösenden klägerischen Vortrag zu stellen sind. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten erforderlich, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potenzieller Defizite untersucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 48). Der Beurteilung muss ein angemessen langer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der eine hinreichend breite und verlässliche Basis für die Feststellung evidenter und regelmäßiger Defizite bietet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet insoweit eine Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren für sachgerecht, die mit dem im angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 41).

Diese Anforderungen an die Substantiiertheit des klägerischen Vortrages stellen keine unüberwindbaren prozessualen Hürden dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 48). Sie sind Ausdruck des vielschichtigen Systems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und verdeutlichen, dass es - auch zum Schutz der verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - gerade nicht Aufgabe der Gerichte ist, einzelne Programminhalte auf ihre Richtigkeit oder Meinungspluralität zu prüfen. Diese Aufgabe obliegt den zuständigen Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Demgegenüber setzt die gerichtliche Kontrolle da ein, wo die Vorteilhaftigkeit des Programmangebotes insgesamt in Frage steht. Der von dem Kläger vorgebrachte Einwand der Verletzung des Äquivalenzgebotes findet seine Verankerung allein auf verfassungsrechtlicher Ebene. Aus dieser Anknüpfung folgen die hohen Anforderungen an die Darlegung des verfassungsrechtlich relevanten Defizites.

Dieser hohe Maßstab gilt unabhängig davon, ob man zur Erfüllung der Darlegungslast regelmäßig die Einholung eines Gutachtens fordert oder nicht (hierzu kritisch VGH BW, Urt. v. 21.5.2026 - 2 S 1923/24 -, juris Rn. 69 ff.). Denn auch wenn man die Vorlage eines Gutachtens - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht für erforderlich hielte, müsste der Kläger jedenfalls durch seinen Vortrag substantiiert das gröbliche Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bezogen auf das Gesamtprogramm über zwei Jahre darlegen. Erst ein solcher substantiierter Vortrag löst die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO aus.

b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat der Kläger das Fortbestehen der Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im fraglichen Zeitraum nicht substantiiert infrage gestellt. Das erkennende Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Rundfunkbeitragspflicht im streitgegenständlichen Zeitraum verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist folglich nicht geboten.

Der angefochtene Festsetzungsbescheid betrifft den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2024. Für die Beurteilung eines möglichen Defizites in der Programmgestaltung ist somit auf den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2024 abzustellen.

Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt im Juli 2018 entschieden, dass - in Ansehung des damals vorgefundenen Programmangebotes - kein Missverhältnis zwischen der gebotenen Leistung und der Beitragspflicht bestand. Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass diese Einschätzung für den nunmehr in Rede stehenden Zeitraum keine Verbindlichkeit erfährt. Allerdings enthält die Klagebegründung auch keine neuen oder zusätzlichen Gesichtspunkte, die das Gericht zu der Überzeugung führen könnten, das Äquivalenzgebot werde nunmehr gröblich missachtet.

Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in der Auflistung einzelner Berichte oder Themen, in denen die Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus seiner Sicht unzureichend gewesen ist. Insbesondere bemängelt er die vermeintlich fehlende Neutralität und Staatsferne bei der Berichterstattung über die Corona-Pandemie, den Ukraine-Krieg, die UN, die WHO und das Nordstream-Projekt. Dabei knüpft der Vortrag auch an Beiträge an, welche gar nicht in dem zu betrachtenden Zeitraum liegen. Die Ausführungen, die sich auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehen, umfassen von vornherein nur einen geringen Teil des Programmangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Es wird vorwiegend auf das Medium Fernsehen und innerhalb dessen auch nur auf ausgewählte Themenbereiche abgestellt. Dabei wird wiederholt bemängelt, dass die vom Kläger vertretene Sichtweise zu kurz gekommen sei. Eine quantitativ umfassende Betrachtung des Programmangebotes fehlt. Letztlich wird in der Klagebegründung eine auf Grundlage bestimmter Einzelfälle gebildete subjektive Sichtweise verallgemeinert und damit verbunden die Behauptung aufgestellt, anhand dieser Einzelbeispiele lasse sich zeigen, dass das Rundfunksystem in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt defizitär sei. Dies greift jedoch zu kurz. Zum einen liegt es in einem von Meinungspluralismus geprägten Rundfunksystems gerade in der Natur der Sache, dass einzelne Beitragsschuldner den Inhalt der Berichterstattung zu bestimmten Themen nicht teilen (vgl. VG Saarland, Urt. v. 24.2.2026 - 1 K 1878/25 -, juris Rn. 90). Zum anderen lässt sich dem klägerischen Vorbringen angesichts der lediglich vereinzelt aufgegriffenen Themen bereits nicht entnehmen, dass das Programmangebot in Gänze defizitär wäre. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die vom Kläger aufgezeigten Fehler in der Berichterstattung tatsächlich vorliegen, ließe sich aufgrund dessen kein systematisches Versagen annehmen. Denn das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks reicht weit über die klägerseitig aufgegriffenen Berichte hinaus.

Auch der Inhalt der vom Kläger angeführten Studien bietet keinen Anlass, die Verfassungskonformität der Beitragspflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum in Frage zu stellen. Dabei sei vorweg klargestellt, dass der Kläger seinen Substantiierungspflichten nicht Genüge tut, wenn er dem Gericht Links zu - teils englischsprachigen - Studien nennt, ohne sich selbst mit dem Inhalt der angeführten Studien zu befassen und deren Relevanz für das hiesige Verfahren darzulegen.

Viele der angeführten Studien beziehen sich schon gar nicht auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum (im Einzelnen: Reuters Institut for the Study of Journalism, Old, Educated, and Politically Diverse: The Audience of Public Service News, September 2019; Das progressive Zentrum, Die Talkshow-Gesellschaft, September 2019; European University Institute, Monitoring Media Pluralism in the digital era - Application of the Media Pluralism Monitor in the European Union in the year 2021, 2022; Hendrickx / Opgenhaffen, "Distinctivness" and programme diversity in the public brooadcasting revisited: A seven-country comparison, International Journal of Media & Cultural Politics, 2019, Vol.15 Nr. 3).

Im Übrigen setzt sich keine Studien inhaltlich umfassend mit dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auseinander.

Die Studie des Reuters Insitute (Reuters Institut for the Study of Journalism, Old, Educated, and Politically Diverse: The Audience of Public Service News, September 2019, abrufbar unter: https://reutersinstitute.politics.ox.ac.uk/sites/default/files/201909/The_audience_of_public_service_news_FINAL.pdf, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2026) befasst sich mit der Frage, welche Bevölkerungsgruppen die Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in verschiedenen europäischen Ländern vorwiegend nutzen, wobei für die Bundesrepublik Deutschland die Nutzergruppen des Programmangebotes von ARD, ZDF und Deutschlandradio dargestellt werden. Eine Programmanalyse erfolgt nicht.

Das Arbeitspapier der Otto-Brenner Stiftung aus April 2024 (Otto-Brenner-Stiftung und Deutscher Gewerkschaftsbund, Viel Kraft - wenig Biss, Wirtschaftsberichterstattung in ARD und ZDF, abrufbar unter: https://archiv.otto-brennerstiftung.de/fileadmin/user_data/stiftung/02_Wissenschaftsportal/03_Publikationen/AP67_wip o_Berichterstattung.pdf, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2026) beleuchtet ausschließlich die Wirtschaftsberichterstattung und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm Wirtschaftsinhalte in beachtlichem Umfang biete und lediglich punktuell Defizite bestünden.

Auch die Studie der Otto-Brenner-Stiftung zur Berichterstattung in den ersten drei Monaten des Ukraine-Krieges (Otto-Brenner-Stiftung, Die Qualität der Medienberichterstattung über den Ukraine-Krieg, 31. Januar 2023, abrufbar unter: https://archiv.otto-brennerstiftung.de/fileadmin/user_data/stiftung/02_Wissenschaftsportal/03_Publikationen/ 2023_Ukraine_Berichterstattung_Endbericht.pdf, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2026) bietet keinen Anlass, die Neutralität der Berichterstattung grundlegend in Zweifel zu ziehen. Zum einen wird in der Studie lediglich ein bestimmter Themenkomplex innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne betrachtet. Zum anderen kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die Berichterstattung in einigen Fällen sehr einheitlich, in anderen Fällen aber auch uneinheitlich und "schon gar nicht regierungsfreundlich" war.

Die Studie "Die Talkshow-Gesellschaft" (Das progressive Zentrum, Die Talkshow-Gesellschaft, September 2019, abrufbar unter: https://www.progressives-zentrum.org/wpcontent/uploads/2023/02/Studie_Die-Talkshow-Gesellschaft-1.pdf, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2026) nimmt vorwiegend die Gästeauswahl von vier großen Talkshows (Anne Will, Maybrit Illner, Maischberger, hart aber fair) im Zeitraum von März 2017 bis März 2020 in den Blick und kommt zu dem Ergebnis, dass in diesen Sendungen besonders häufig Politiker, die auf der Bundesebene agieren, sowie Personen aus der Medienbranche vertreten seien. Soweit Vertreter der Wirtschaft aufträten, handle es sich vor allem um Unternehmer und Branchenverbände. Eine Befassung mit den Inhalten der Talkshows und den durch die Gäste vertretenen Meinungen erfolgt in der Studie nicht.

Soweit der Kläger außerdem auf ein Projekt des European University Institute verweist (European University Institute, Monitoring Media Pluralism in the digital era - Application oft the Media Pluralism Monitor in the European Union, Albania, Montenegro, the Republic of North Macedonia, Serbia and Turkey in the year 2021, published 2022, abrufbar unter: https://cadmus.eui.eu/server/api/core/bitstreams/4cb3c7c2-0480-5faf-983d576cd13ea464/content, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2026), vermag dieses die Behauptungen des Klägers schon deshalb nicht stützen, weil darin nicht ausdrücklich zwischen der privaten und der öffentlich-rechtlichen Berichterstattung differenziert wird. Zudem stuft die Studie das Risiko für den Medienpluralismus in Deutschland in fast allen angeführten Kategorien als gering ein.

Bei dem vom Kläger angeführte Artikel der Autoren Hendrickx und Opgenhaffen aus dem Jahr 2019 steht allein die Genrevielfalt im Unterhaltungsprogramm von ARD und ZDF im Vergleich zu anderen europäischen Rundfunkanstalten im Mittelpunkt (siehe Hendrickx / Opgenhaffen, "Distinctivness" and programme diversity in the public brooadcasting revisited: A seven-country comparison, International Jorunal of Media & Cultural Politics, 2019, Vol.15 Nr. 3, abrufbar unter: file:///C:/Users/J062774/Downloads/2019Distinctivenessandprogrammediversity.pdf, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2026). In dem Aufsatz von Schaefer geht es im Wesentlichen um die Herausforderungen von Radio-Journalisten bei der Auseinandersetzung mit Themen der ethnischen und sprachlichen Vielfalt (vgl. Schaefer, Media representation of ethnic diversity in times of "crises": exploring factors shaping translingual and transmodal journalistic practices in German youth radio's station image building, Language and Intercultural Communication 2025, Vol. 25, Nr. 4, abrufbar unter: https://www.tandfonline.com/doi/epdf/10.1080/14708477.2025.2508888?needAccess=true, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2026). Einen unmittelbaren Zusammenhang dieser Aufsätze zu der vom Kläger aufgestellten Behauptung der fehlenden Neutralität und Staatsferne vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Ein strukturelles Defizit in der Programmgestaltung ist somit weder von der Klägerseite substantiiert dargelegt worden noch im Übrigen für das Gericht ersichtlich.

Angesichts dieses pauschalen und in Teilen unschlüssigen Vorbringens besteht auch keine Verpflichtung des Gerichts gemäß § 86 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären (ebenso VG Saarland, Urt. v. 24.2.2026 - 1 K 1878/25 -, juris Rn. 123; VG Lüneburg, Urt. v. 18.11.2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 34). Die Anregungen zur weiteren Ermittlung der Programminhalte durch das Gericht stellen sich mangels hinreichend substantiierter Tatsachenangaben als unzulässige Ausforschungsanträge dar. Der Kläger möchte hierdurch Informationen erlangen, auf die er seinen Sachvortrag erstmals stützen kann (vgl. hierzu eingehender VG Saarland, Urt. v. 24.2.2026 - 1 K 1878/25 -, juris Rn. 107 ff.).

II. Der angegriffene Festsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig.

Der Beklagte ist für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge zuständig. Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die beklagte Rundfunkanstalt ist als gemeinnützige, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Herstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein zuständig (§ 1 Abs. 1 NDR-Staatsvertrag).

Bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge übt der Beklagte eine ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabe der öffentlichen Verwaltung und damit eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2017 - 6 B 35.17 -, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 28; VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 24 f.). Er handelt insoweit als Behörde.

Dass sich der Beklagte bei der Festsetzung der Rundfunkbeiträge des Beitragsservices bedient, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten wahr. Bei dem Beitragsservice handelt es sich um eine solche nichtrechtsfähige Stelle. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die Beitragsfestsetzung bleibt dabei bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris, Rn. 38; SächsOVG, Beschl. v. 12.9.2016 - 3 B 166/16 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 22).

Der Bescheid ist auch nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nichtig. Die Erlassbehörde geht aus dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides hervor. In dem Festsetzungsbescheid wird der Beklagte neben dem Beitragsservice im Briefkopf (oben links) benannt. Die Grußformeln des Festsetzungs- und des Widerspruchsbescheids benennen den Beklagten als Verantwortlichen ("Mit freundlichen Grüßen Norddeutscher Rundfunk" / "Freundliche Grüße Norddeutscher Rundfunk"). In der Rechtsbehelfsbelehrung zum Festsetzungsbescheid wird ausdrücklich angeführt, dass der Widerspruch bei der "umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen Beitragsservice" einzulegen ist. In der Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruchsbescheid wird auf den Beklagten als Klagegegner verwiesen (ebenso im Ergebnis BayVGH, Beschl. v. 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 38; VG Saarland, Urt. v. 24.2.2026 - 1 K 1878/25 -, juris Rn. 130 ff.; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 13.2.2024 - 4 A 15/20 -, juris Rn. 25) .

Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Verstoß gegen die Gebote der Selbstorganschaft oder des Funktionsvorbehalts vor (Art. 33 Abs. 4 GG) vor (vgl. auch VG Saarland, Urt. v. 24.2.2026 - 1 K 1878/25 -, juris Rn. 136; VG Lüneburg, Urt. v. 18.11.2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 47).

Die Mitwirkung des Beitragsservices verstößt auch nicht gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Gemäß § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetze erlaubt wird. Vorliegend ist der Beklagte zur Beitragsfestsetzung und zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens nach § 10 Abs. 5 bis Abs. 7 RBStV ermächtigt. Der Beitragsservice agiert hierbei als unselbstständiger Verwaltungshelfer und erbringt keine selbstständigen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 3 RDG (so auch: VG Saarland, Urt. v. 24.2.2026 - 1 K 1878/25 -, juris Rn. 138 ff.; VG Lüneburg, Urt. v. 18.11.2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 48; VG Berlin, Urt. v. 14.11.2024 - 8 K 123/24 -, juris Rn. 64; VG Freiburg, Gerichtsbesch. v. 11.9 2024, 9 K 2585/24 -, juris Rn. 105 ff.)

Schließlich begegnet auch die automatisierte Erstellung des angefochtenen Festsetzungsbescheides keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem zum 1. Juni 2020 in Kraft getretenen § 10 a RBStV kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Dies ist vorliegend der Fall. Dem Beklagten wird durch § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV kein Ermessen eingeräumt. Die klägerseitige Differenzierung zwischen dem Erlass eines Verwaltungsaktes und dem Erstellen eines Bescheides ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hat der Bescheid spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheides den Charakter einer nicht automatisierten Einzelfallentscheidung angenommen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.12.2021 - 2 A 51/21 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 27 ff.; BayVGH, Beschl. v. 26.1.2021 - 7 ZB 20.2029 -, juris Rn. 11; VGH BaWü, Beschl. v. 13.11.2020 - 2 S 2134/20 -, juris Rn. 15 f.; VG Freiburg, Gerichtsbesch. v. 11.9 2024, 9 K 2585/24 -, juris Rn. 109).

III. Der Festsetzungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Die Voraussetzungen (1.) für die Erhebung eines Rundfunkbeitrages für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. März 2024 und (2.) die Festsetzung eines Säumniszuschlages lagen vor.

  1. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, welche die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Der Kläger war - unbestritten - im streitigen Zeitraum volljähriger Inhaber einer Wohnung und damit rundfunkbeitragspflichtig. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes; eine Anmeldung oder ein Vertragsschluss sind nicht erforderlich. Die Fälligkeit des Beitrags ergibt sich aus § 7 Abs. 3 RBStV, wonach der Rundfunkbeitrag für drei Monate zur Mitte eines Quartals zu entrichten ist. Für den in dem angegriffenen Bescheid benannten Beitragszeitraum hat der Kläger die offenen Beiträge unstrittig nicht bis zur Mitte des Dreimonatszeitraums beglichen. Entsprechend wurden die Beiträge vom Beklagten Anfang April 2024 festgesetzt.

Die Höhe der festgesetzten Beiträge ist nicht zu beanstanden. Für den hier in Rede stehenden Zeitraum beträgt der monatliche Rundfunkbeitrag nach § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) 18,36 €. Hieraus ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Gesamtbetrag von 55,08 € (3 x 18,36 €).

Der Beitragserhebung kann der Kläger auch nicht mit Erfolg eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entgegenhalten. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragserhebung ist entscheidend, dass die Beiträge nicht entgegen § 1 RBStV für einen anderen Zweck als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werden (vgl. zur Zweckbindung auch BVerfG, Urt. v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn. 13 ff.). Eine zweckwidrige Verwendung der Mittel behauptet der Kläger jedoch gar nicht. Er rügt vielmehr die Höhe der Vergütung von Intendanten und Moderatoren. Die Angemessenheit der Verwendung von Finanzmitteln im Einzelfall zu überprüfen, ist indes nicht Aufgabe des Gerichts (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.4.2026 - 2 S 2529/25 -, juris Rn. 80 ff. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2024 - 5 Bf 204/24.Z. -, juris Rn. 62; OVG NRW, Urt. v. 1.9.2016 - 2 A 760/16 -, juris Rn. 70; VG München, Urt. v. 3.9.2025 - M 26b K 24.6512 -, juris Rn. 50). Die fachliche Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist in rechtlich nicht bedenklicher Weise auf ein staatsfernes Sachverständigengremium (vgl. hierzu § 14 Rundfunkstaatsvertrag - RStV - und § 4 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag - RfinStV -) übertragen worden (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 -, juris Rn. 182 f.).

  1. Die Festsetzung des Säumniszuschlages ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Befugnis zur Erhebung von Säumniszuschlägen ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 (Nds. MBl. 2016, S. 1247 ff.; NDR-Verfahrenssatzung). Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig, sofern geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Säumniszuschlag wird gemäß § 10 Abs. 5 RBStV zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt.

Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses - 2. April 2024 - waren die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. März 2024 bereits seit über vier Wochen fällig. Die Höhe des Zuschlages - 8,00 € - entspricht den oben genannten Anforderungen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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