OVG Niedersachsen, 2014-10-14, 1 OA 127/14

1 OA 127/14Tribunal administratif14 oct. 2014

Texte intégral

OVG Niedersachsen — 2014-10-14 — 1 OA 127/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-14

Aktenzeichen: 1 OA 127/14

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2014:1014.1OA127.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2014, 24880

Tenor

Tenor: Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 28. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

GründeDie Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das um die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für einen Verbrauchermarkt mit 795 m2 Verkaufsfläche geführte Verfahren zu Recht auf 795 x 150 € = 119.250 € und damit wie für eine entsprechende Baugenehmigung festgesetzt. Eine Halbierung dieses Wertes, wie sie die Klägerin befürwortet, ist nicht angezeigt. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, auf den sich die Klägerin für ihre Auffassung stützt, hat für die Gerichte lediglich Empfehlungscharakter und ist nicht verbindlich. Von seiner Möglichkeit, von diesem abzuweichen, macht der Senat Gebrauch, indem er sich in ständiger Rechtsprechung an den - stärker ausdifferenzierten und inhaltlich teilweise abweichenden - regelmäßigen Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für Verfahren ab dem 1. Januar 2002 - NdsVBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197 - orientiert. Dies hat auch das Verwaltungsgericht - zutreffend - getan. Nach Nr. 5 Buchst. a der o.a. Streitwertannahmen ist eine Bebauungsgenehmigung, wie sie hier beantragt wurde, in der Regel wie eine Baugenehmigung zu veranschlagen; lediglich für Bauvorbescheide bezüglich Details ist ein geringerer Streitwert angemessen. Maßgebend ist dabei für den Senat, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, die mit der Erteilung einer Bebauungsgenehmigung umfassend bejaht wird, in der Regel die entscheidende Hürde für ein Vorhaben ist, die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung daher faktisch meist die Erteilung der Baugenehmigung zur Formsache macht. Besondere Umstände, die hier eine andere Sichtweise rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen würde auch der bundesweite Streitwertkatalog einer solchen Festsetzung nicht entgegenstehen, da danach nur "mindestens" 1/2 des Ansatzes für die Baugenehmigung zugrunde zu legen ist. Zu Recht weist die Beigeladene zu 2. im Übrigen darauf hin, dass die Klägerin selbst in ihrer Klageschrift den Streitwert wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt angegeben hat.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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