projets
24 U 92/25•OLG Celle, 2026-06-01, 24 U 92/25
Entscheidungsdatum: 2026-06-01
Aktenzeichen: 24 U 92/25
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0601.24U92.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 17118
Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 5. August 2025 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000 € festgesetzt.
GründeI.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Honorarzahlungen aus einem gekündigten Vertrag über die Erbringung von Führungskräftetrainings in Anspruch.
Die Beklagte entwickelt Konzepte der Systemgastronomie und vertreibt diese überregional über Franchiseverträge. Die Klägerin ist promovierte Diplom-Pädagogin und verfügt über Zusatzqualifikationen im Bereich des Trainings und Coachings und insbesondere der Schulung von Führungskräften. Sie bietet Trainings und Seminare zu verschiedenen Themen an und war seit 2009 als externe Führungskräftetrainerin für die Beklagte tätig.
Am 24. August 2015 schlossen die Parteien einen schriftlichen "Rahmenvertrag Führungskräftetraining" (Anlage K 1, LG 5-13), um die bisherige Zusammenarbeit vertraglich zu regeln. Der Rahmenvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
"1.1 - Dr. K. führt im Auftrag und nach Absprache Führungskräftetrainings für die Mitarbeiter der G. bzw. der von ihr verwalteten Gesellschaften durch. Die Trainings umfassen in der Regel die Themenbereiche Personalführung, Gesprächsführung, Selbstkompetenz/Persönlichkeitsentwicklung, Teamentwicklung, Gesprächsführung und Umgang mit Gästen. Ziel der Trainings ist die Erkennung und Förderung individueller Stärken der jeweiligen Trainingsteilnehmer vor allem hinsichtlich der Kompetenzen im Bereich Mitarbeiterführung.
1.2 - Die einzelnen Termine zur Durchführung der Führungskräftetrainings sowie deren Inhalte werden zwischen den Parteien in der Regel Anfang Juli, spätestens bis zum 31. August des Vorjahres für das darauf folgende Jahr verbindlich abgestimmt. Die Führungskräftetrainings erfolgen auf Grundlage der zwischen den Parteien geführten vorbereitenden Gespräche. Dr. K. wird die von ihr angewandten Methoden, ihre Funktionsweisen und Zwecke sowie Risiken und die möglichen Ergebnisse in jeder Phase des Trainings offenlegen.
1.3 - Grundsätzlich werden in jedem Jahr jeweils für zwei Gruppen zur Gruppengröße von jeweils 16 Teilnehmern Führungskräftetrainings veranstaltet. Die Trainingseinheiten bestehen dabei grundsätzlich jeweils aus 9 Modulen = 9 Doppeltagen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind nach vorheriger Absprache zwischen den Parteien durch die G. möglich. Darüber hinaus finden für jede Gruppe regelmäßige Nachtreffen zu den Führungskräftetrainings statt. [...]
2.1 Diese Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sie hat eine feste Laufzeit bis zum 31. Dezember 2016 und verlängert sich danach um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von sechs Kalendermonaten zum Laufzeitende von einer der Parteien gekündigt wird.
2.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für alle Parteien unberührt."
Als Grundlage für das Honorar war nach Ziffer 3.2 ein Tagessatz von 1.300 € zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart, der im Jahr 2023 auf 1.600 € netto angehoben wurde. Die Vergütung der Klägerin für die jeweils erbrachten Schulungsleistungen betrug im Jahr 2019 ca. 172.000 €, 2020 ca. 104.000 €, 2021 ca. 132.000 €, 2022 ca. 135.000 € und 2023 ca. 157.000 €.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des Rahmenvertrages zum 31. Dezember 2024. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 erklärte sie gegenüber der Klägerin die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Diese begründete sie in der Folge damit, die Klägerin habe sich während eines Führungskräftetrainings am 10. und 11. Juli 2024 negativ über die wirtschaftliche Lage der Beklagten und beleidigend über einen Mehrheitsgesellschafter sowie die Geschäftsführerin geäußert.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung von 43.792 € als Honorar für 23 Schulungstermine (jeweils 1.600 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer), die für den Zeitraum vom 22. Juli 2024 bis zum 28. Oktober 2024 geplant waren, aber infolge der fristlosen Kündigung nicht mehr stattfanden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie meint, der Klägerin stünden Ansprüche nicht zu, weil das Vertragsverhältnis durch die fristlose Kündigung beendet worden sei. Die Klägerin habe im Rahmen einer Vertrauensstellung Dienste höherer Art geleistet, so dass die Beklagte nach § 627 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei. Denn gerade die Schulung von Führungskräften werde nur Personen anvertraut, mit denen sich das Unternehmen identifiziere und denen das notwendige Vertrauen entgegengebracht werden könne.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 43.792 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat ausgeführt, die Beklagte schulde der Klägerin nach Ziffer 3.2 des Rahmenvertrags in Verbindung mit § 611 Abs. 1, § 615 BGB Vergütung für die in der zweiten Jahreshälfte 2024 geplanten Führungskräftetrainings. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Dass sich die Klägerin im Rahmen des Führungskräftetrainings vom 10./11. Juli 2024 negativ über die Beklagte und über ihre Leitungspersonen geäußert haben möge, rechtfertige nicht die sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Beklagte sei auch nicht nach § 627 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, weil die Klägerin keine Dienste höherer Art geleistet habe. Auch wenn die Klägerin promovierte Diplom-Pädagogin sei, seien ihre Leistungen mit einem bloßen Coaching vergleichbar, das regelmäßig nicht auf die Erbringung höherer Dienste im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB gerichtet sei (Hinweis auf OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2025 - 5 U 1/25, juris Rn. 15 mwN). Die Klägerin habe keinen Einblick in sensible Geschäftsbereiche gehabt. Allein die Schulung von Führungskräften rechtfertige nicht die Annahme einer Dienstleistung höherer Art.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe auf Grund einer fehlerhaften Abwägung einen zur fristlosen Kündigung berechtigenden Grund abgelehnt, ohne über die Gesprächsinhalte am 10./11. Juli 2024 Beweis zu erheben. Ebenfalls zu Unrecht habe es ein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB verneint. Die Leistungen der Klägerin seien Dienste höherer Art, weil die Schulung von Führungskräften durch Vermittlung von Kompetenzen in der Personalführung erheblichen Einfluss auf die interne Unternehmensgestaltung habe und ein hohes Maß an Fachwissen und Qualifikation voraussetze. Da das Coaching auch Fragen der Selbstkompetenz und der Persönlichkeitsentwicklung umfasse, erfordere es eine besondere Vertrauensstellung sowohl gegenüber den zu coachenden Führungskräften als auch gegenüber der Beklagten, die insoweit Schutzpflichten gegenüber ihren Mitarbeitern habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 24. September 2025 (OLG 43-50) sowie den Schriftsatz vom 22. April 2026 (OLG 103-113) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das am 5. August 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim mit dem Aktenzeichen 3 O 387/25 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie,
das am 5. August 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim mit dem Aktenzeichen 3 O 387/25 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hildesheim zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Auch ohne Beweisaufnahme seien die Voraussetzungen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes nicht erfüllt. Ein Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB bestehe ebenfalls nicht, weil die Coaching-Tätigkeit der Klägerin nicht, wie es für Dienste höherer Art nach § 627 Abs. 1 BGB erforderlich sei, die sensiblen Bereiche der Geschäfts-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten berühre, sondern das Arbeitsklima der Mitarbeiter untereinander betreffe. Die Klägerin habe in ihren Seminaren standardisierte Gesprächsleitfäden verwendet, die allgemein zugänglicher Fachliteratur angelehnt gewesen seien. Die Inhalte seien weder individuell gestaltet noch hochspezialisiert gewesen, sondern allgemein, standardisiert und branchenunabhängig und hätten in gleicher Weise auch von anderen qualifizierten Trainern vermittelt werden können.
Im übrigen wird wegen des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren auf die Berufungserwiderung vom 17. November 2025 (OLG 59-64) sowie die Schriftsätze vom 12. Januar 2026 (OLG 87-90) und vom 5. Mai 2026 (OLG 122-124) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und in der Sache begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung aus § 611 Abs. 1, § 615 BGB in Verbindung mit dem Rahmenvertrag vom 24. August 2015 für Führungskräftetrainings, die für die Zeit nach der fristlosen Kündigung vereinbart waren, aber nicht mehr stattfanden, nicht zu. Denn der Dienstvertrag zwischen den Parteien ist durch die fristlose Kündigung, die die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juli 2024 gegenüber der Klägerin erklärt hat, beendet worden. Die Beklagte war nach § 627 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne dass es auf einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB ankäme.
a) Dienste höherer Art können vorliegen bei Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen. Darüber hinaus erfasst § 627 BGB solche qualifizierten Tätigkeiten, die den persönlichen Lebensbereich betreffen (stRspr; zB BGH, Urteile vom 13. November 2014 - III ZR 101/14, BGHZ 203, 180 Rn. 12 und vom 17. Juli 2025 aaO Rn. 35; jew. mwN). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung vorwiegend solche Tätigkeiten erfassen, die einer akademischen Ausbildung bedürfen und sich durch ein besonders qualifiziertes Berufsbild auszeichnen. Die Tätigkeit der Ärzte, Privatlehrer, Rechtsanwälte und Steuerberater fällt typischerweise unter § 627 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 2. Mai 2019 - IX ZR 11/18, WM 2019, 2178 Rn. 13 mwN). Darin erschöpft sich der Anwendungsbereich der Norm indes nicht. So nimmt die Rechtsprechung Dienste höherer Art etwa bei Ehe- und Partnerschaftsvermittlungen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 aaO Rn. 37 mwN), ambulanten Pflegediensten (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rn. 15 ff), einer medizinischen Vorsorgemaßnahme in Form einer Mutter-Kind-Kur (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2020 - III ZR 80/20, NJW 2021, 1392 Rn. 20 ff) und einer ernährungsmedizinischen Therapie zur Gewichtsabnahme (BGH, Urteil vom 10. November 2016 - III ZR 193/16, VersR 2017, 432 Rn. 26 ff) an.
Zudem müssen die Dienste auf Grund besonderen Vertrauens übertragen werden. Hiermit ist gemeint, dass sich das Vertrauen über die fachliche Kompetenz hinaus auch auf die Person des Vertragspartners erstreckt. Der Ausführung der Tätigkeit muss insoweit eine persönliche Beziehung (Bindung) zwischen den Vertragspartnern zugrunde liegen. Hierbei kommt es allerdings nicht darauf an, ob im konkreten Fall diese Voraussetzung vorliegt, sondern ob die Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach, nur infolge besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (BGH, Urteil vom 13. November 2014 aaO Rn. 13 mwN).
Ein Bezug zum persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten und Einblicke in Geschäfts-, Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse können die erforderliche Vertrauensbeziehung insbesondere dann begründen, wenn der Dienstverpflichtete eine juristische Person ist, sind aber kein zwingendes Kriterium für die Anwendbarkeit des § 627 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 aaO Rn. 36).
Bei Unterrichts- und Coachingverträgen kommt es für die Beurteilung, ob Dienste höherer Art geleistet werden, auf den konkreten Einzelfall und die nach dem Vertrag geschuldete ordnungsgemäße Leistungserbringung an (vgl. OLG Hamm, Urteile vom 28. Februar 2017 - 24 U 105/16, juris Rn. 50 und vom 15. Oktober 2025 - 12 U 63/25, WRP 2025, 1612 Rn. 27). Hat ein Vertrag etwa ein mehrjähriges Unternehmensberatungsprojekt zum Gegenstand, das von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist und eine strukturierte methodische Beratung umfasst, ist er auf Dienste höherer Art gerichtet (OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2025 - 5 U 1/25, juris Rn. 15).
An dem nach § 627 Abs. 1 BGB erforderlichen persönlichen Vertrauen kann es hingegen fehlen, wenn etwa bei einer Verkaufsleiterschulung der im Erziehungs- und Bildungsbereich allgemein bedeutsame Gesichtspunkt besonderen Vertrauens zurücktritt und nicht die individuelle Beziehung zur Lehrperson im Vordergrund steht, sondern die Vermittlung von Fachwissen (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1984 - IX ZR 14/84, NJW 1986, 373, 374). Gleiches gilt für Coachings, bei denen ohne besonderes Vertrauensverhältnis die Vermittlung von spezifischen Fertigkeiten im Vordergrund steht (OLG Schleswig, Urteil vom 5. Juli 2024 - 19 U 65/24, WRP 2024, 1401 Rn. 45 mwN; vgl. OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023 - 2 U 24/23, WRP 2024, 250 Rn. 43).
b) Die Tätigkeit, die die Klägerin mit den Führungskräftetrainings leistete, hat im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB Dienste höherer Art zum Gegenstand, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
Für die Tätigkeit der Klägerin waren besonders qualifizierte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich. Die Klägerin ist promovierte Diplom-Pädagogin. Sie verfügt über Zusatzqualifikationen im Bereich des Trainings und Coachings sowie insbesondere der Schulung von Führungskräften. Die Führungskräftetrainings für die Beklagte erbrachte sie gerade wegen dieser Qualifikation. Das ergibt sich aus der Präambel des Rahmenvertrages, in der die Ausbildung der Klägerin im Bereich "des Strategischen Human Ressource Management" sowie die gegenüber Unternehmen angebotenen "Trainings und Seminare in unterschiedlichen Themenbereichen" als Grundlage der Zusammenarbeit der Parteien genannt werden.
Die Tätigkeit erschöpfte sich nicht in der Vermittlung von Fachwissen. Vielmehr sollten die teilnehmenden Führungskräfte auf Grund einer individuellen Beratungsleistung in die Lage versetzt werden, ihre Fähigkeiten vor allem im kommunikativen Umgang mit anderen Menschen, mit Mitarbeitern ebenso wie mit Gästen, fortzuentwickeln sowie Selbstkompetenz und (Führungs-) Persönlichkeit zu stärken. Eine solche Beratung erfordert zwar auch die Vermittlung abstrakten Wissens, geht darüber aber deutlich hinaus, weil sie auf die persönliche Optimierung der Teilnehmer in ihrer Rolle als Führungskräfte gerichtet ist. Dass die Klägerin in den Seminaren an allgemein zugängliche Fachliteratur angelehnte Gesprächsleitfäden verwendete, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Orientierung an einem anerkannten fachlichen Standard und die Verwendung von Fachliteratur sind auch bei anderen qualifizierten Tätigkeiten etwa der Rechtsanwälte, Steuerberater und Privatlehrer, die als Dienste höherer Art anerkannt sind, ebenso üblich wie geboten. Dienste höherer Art sind auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil nicht nur die Klägerin, sondern auch andere qualifizierte Trainer diese Leistungen hätten erbringen können. Abgesehen von Sonderfällen extremer Spezialisierung können Dienste höherer Art regelmäßig nicht nur von einer einzigen Person erbracht werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte auf Grund einer bereits vor Abschluss des Rahmenvertrages mehrjährigen vertrauensvollen Zusammenarbeit gerade die Klägerin mit den Führungskräftetrainings betraute und hierfür weder parallel noch ersatzweise andere Personen beschäftigte.
Die Führungskräftetrainings waren für die Beklagte von großer wirtschaftlicher Bedeutung und erforderten deshalb ein besonderes Vertrauen in die Person der Klägerin. Gerichtet waren sie an die leitenden Mitarbeiter der Betreibergesellschaften, durch die die Beklagte über Franchiseverträge ihr systemgastronomisches Konzept vertreibt. Diese Personen tragen als Führungskräfte Verantwortung für das ihnen nachgeordnete Personal der jeweiligen Betreibergesellschaften sowie die einzelnen Gastronomiestandorte und damit für die Wahrnehmung des von der Beklagten entwickelten und vertriebenen Konzepts in der Öffentlichkeit. Die Beklagte ist deshalb auf Qualifikation, Leitungskompetenz und Loyalität dieser Führungspersonen ebenso wie auf ein gedeihliches Arbeitsklima innerhalb der jeweiligen Betreibergesellschaften angewiesen, und zwar umso mehr, als die Führungskräfte keine eigenen, einem Direktionsrecht unterstehenden leitenden Angestellten der Beklagten sind, sondern Verantwortliche der Betreibergesellschaften, die mit der Beklagten zwar eng vertraglich verbunden, aber gleichwohl von ihr verschiedene eigenständige Gesellschaften sind. Um eine einheitliche Führungslinie innerhalb der Betreibergesellschaften zu gewährleisten, konnte die Beklagte die persönliche Fortentwicklung der Führungskräfte nur einem Vertragspartner überlassen, dem sie nicht nur fachliches, sondern persönliches Vertrauen entgegenbrachte. Die wirtschaftliche Bedeutung der Führungskräftetrainings kommt auch darin zum Ausdruck, dass an den Seminaren zunächst Geschäftsführer sowie teilweise Operatoren als deren Stellvertreter und später Mentoren teilnahmen, die den Transfer der Inhalte in die betriebliche Praxis unterstützten. Hätte es sich um eine untergeordnete Beratungsleistung ohne besondere Bedeutung für das Unternehmen gehandelt, wäre diese Maßnahme nicht erforderlich gewesen.
Das in die Klägerin gesetzte persönliche Vertrauen wird dadurch unterstrichen, dass sie bereits vor Abschluss des Rahmenvertrages rund sechs Jahre lang für die Beklagte tätig gewesen war. Ob sie bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit eine besondere Vertrauensstellung innehatte, ist nicht entscheidend. Denn jedenfalls der nach bereits sechsjähriger Tätigkeit geschlossene Rahmenvertrag war Ausdruck einer verfestigten, von persönlichem Vertrauen getragenen Zusammenarbeit. Dem entspricht es, dass die Klägerin ihre Leistungen ausschließlich persönlich erbringen sollte. Eine Vertretung durch eine andere Person bei Verhinderung war nicht vorgesehen; bei Ausfall durch Krankheit sollten nach Ziffer 1.5 des Rahmenvertrags vielmehr Ausweichtermine abgestimmt werden. Nicht maßgebend ist, inwiefern die Klägerin Zugang zu vertraulichen unternehmensbezogenen Informationen und Geschäftsgeheimnissen der Beklagten hatte. Solche Einblicke können ein Indiz für eine besondere Vertrauensstellung sein, sind aber kein zwingendes Kriterium für die Annahme von Diensten höherer Art und im vorliegenden Fall nicht entscheidend, weil sich das in die Person der Klägerin gesetzte Vertrauen aus den Gesamtumständen ihrer Tätigkeit ergibt.
Besonderes Vertrauen in die Person der Klägerin war überdies auch deshalb unabdingbar, weil sich ihre Tätigkeit nicht in faktenbasierten Beratungsleistungen erschöpfte, sondern im persönlichen und kommunikativen Bereich lag, in dem sie - offen, aber auch unerkannt - psychologisch Einfluss auf die teilnehmenden Führungskräfte nehmen konnte. Ein solcher Einfluss war mit ihrer Tätigkeit, gerade im Hinblick auf Selbstkompetenz und Persönlichkeitsentwicklung, notwendig verbunden und auch bezweckt, aber die Beklagte war darauf angewiesen, dass er sich nicht zu ihrem Nachteil auswirkte. Dass sich die Parteien dessen bei Abschluss des Rahmenvertrags bewusst waren, folgt aus der Klausel in Ziffer 1.2, nach der die Klägerin "die von ihr angewandten Methoden, ihre Funktionsweisen und Zwecke sowie Risiken und die möglichen Ergebnisse in jeder Phase des Trainings offenlegen" sollte.
Dass die Führungskräftetrainings in Gruppenseminaren organisiert waren und Einzelschulungen nur in Ausnahmefällen stattfanden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Durchführung von Gruppenseminaren entspricht vielmehr dem Zweck der Tätigkeit, allen teilnehmenden Führungskräften einheitliche Kompetenzen im Bereich der Mitarbeiterführung zu vermitteln.
Insgesamt erschöpft sich der Gegenstand der vertraglichen Zusammenarbeit zwischen den Parteien damit nicht in einem ",bloßen' Unterrichts-/Coachingvertrag" (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2025; OLG Hamm, Urteil vom 15. Oktober 2025; jew. aaO), sondern betrifft mit den Führungskräftetrainings eine verantwortungsvolle und für die Beklagte wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeit, die qualifizierte Fähigkeiten und Kenntnisse seitens der Klägerin erforderte und von persönlichem Vertrauen getragen sein musste.
c) Das Dienstverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB, weil es nicht von Weisungsgebundenheit und persönlicher Abhängigkeit geprägt ist (§ 611a Abs. 1 BGB), und auch kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen.
aa) Der Ausschluss des Kündigungsrechts bei einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen soll das Vertrauen des Dienstverpflichteten schützen, dass ihm auf längere Sicht bestimmte, von vornherein festgelegte Beträge in einem Umfang zufließen, welche zumindest anteilig die Grundlage seines wirtschaftlichen Daseins bilden können. Deshalb bedarf es der Festlegung einer Regelvergütung, mit der ein in einem dauernden Vertragsverhältnis stehender Dienstverpflichteter als nicht unerheblichem Beitrag zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz rechnen und planen darf. In diesem Fall genießt das Vertrauen des Dienstverpflichteten auf seine Existenzsicherung Vorrang vor dem Schutz der Entschließungsfreiheit des Dienstberechtigten (BGH, Urteile vom 13. November 2014 aaO Rn. 21 und vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 27; jew. mwN). Keine festen Bezüge sind Entgelte, die von außervertraglichen Entwicklungen abhängen und deshalb der Höhe nach schwanken. Sie sind jedoch insoweit feste Bezüge, als dem Dienstverpflichteten ein bestimmtes Mindesteinkommen versprochen ist (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1430).
Fehlt es an der Vereinbarung fester Bezüge, so kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein dauerndes Dienstverhältnis handelt; denn für einen Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB genügt es nicht, dass nur eines der Merkmale "dauerndes Dienstverhältnis" und "feste Bezüge" erfüllt ist; vielmehr müssen beide Merkmale kumulativ vorliegen (BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO Rn. 11 mwN).
bb) Feste Bezüge im vorgenannten Sinne standen der Klägerin nicht zu. Ihre Vergütung richtete sich nach einem Tagessatz (Ziffer 3.2 des Rahmenvertrags) und der Anzahl der Tage, an denen sie Schulungsleistungen für die Beklagte erbrachte. Die Höhe der sich daraus ergebenden Vergütung unterlag Schwankungen. So betrug die Vergütung im Jahr 2019 ca. 172.000 €, 2020 ca. 104.000 €, 2021 ca. 132.000 €, 2022 ca. 135.000 € und 2023 ca. 157.000 €. Soweit der starke Rückgang im Jahr 2020 naheliegenderweise auf die Auswirkungen der Covid19-Pandemie zurückzuführen sein dürfte, ist dies zwar keine in der Sphäre der Parteien liegende Ursache, belegt aber gerade, dass die Vergütung von außervertraglichen Entwicklungen abhing und die Klägerin nicht auf eine feste Vergütung in einer bestimmten Höhe vertrauen konnte.
Eine feste Mindestvergütung ergibt sich auch nicht aus der verbindlichen Vereinbarung einer festgelegten Mindestanzahl an Schulungstagen. Zwar war in Ziffer 1.3 des Rahmenvertrags eine bestimmte Anzahl an Schulungsveranstaltungen vorgesehen, nämlich Führungskräftetrainings für jährlich zwei Gruppen mit jeweils neun Doppeltagen. Zusätzlich sollten regelmäßige Nachtreffen stattfinden. Aus dieser Regelung ergab sich aber kein Anspruch der Klägerin, in jedem Jahr Führungskräftetrainings jedenfalls in dem skizzierten Umfang durchführen und dafür eine Vergütung erhalten zu können. Vielmehr handelte es sich nur um eine "grundsätzlich" vorgesehene Größenordnung, von der die Beklagte abweichen konnte. Dies sollte zwar "nach vorheriger Absprache" geschehen. Einer Zustimmung der Klägerin bedurfte es für eine solche Abweichung aber nicht. Aus der Formulierung, dass Abweichungen "durch die G. möglich" sein sollten, ist vielmehr zu schließen, dass die Beklagte einseitig von der grundsätzlich vorgesehenen Anzahl an Schulungseinheiten abweichen konnte. Die Klägerin musste deshalb jederzeit damit rechnen, dass sich der Bedarf an Führungskräftetrainings - ob aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen - und daraus resultierend auch ihre Vergütung vermindern konnte. Das entspricht ihrem eigenen Vorbringen, eine Beendigung oder Nichtbeauftragung von Coachings seitens der Beklagten wäre jederzeit möglich gewesen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Bestand des Rahmenvertrags gehabt hätte.
Die Konkurrenzschutzklausel in Ziffer 7 des Rahmenvertrags rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Der Klägerin war danach nur die Tätigkeit für mit der Beklagten konkurrierende Unternehmen untersagt. Andere Beratungsleistungen im Rahmen ihrer fachlichen Qualifikation, die nicht auf eine Tätigkeit mit Bezug zur (System-) Gastronomie beschränkt war, blieben ihr unbenommen. Entgegen der Argumentation der Klägerin war es ihr nicht verwehrt, sich beruflich frei zu entfalten.
a) Das Recht zur fristlosen Kündigung nach § 627 BGB kann - auch konkludent - abbedungen werden. Hierzu bedarf es jedoch des klaren und bestimmten Ausdrucks eines entsprechenden Parteiwillens, dessen Vorhandensein weder allein aus dem Umstand hergeleitet werden kann, dass im Vertrag eine feste Laufzeit vorgegeben ist, noch aus einer ergänzenden Regelung, nach der sich die Laufzeit verlängert, soweit nicht innerhalb bestimmter Fristen gekündigt wird. Auch Regelungen über eine fristgebundene ordentliche Kündigung lassen für sich gesehen noch nicht den Schluss zu, die Parteien hätten auf ihr wechselseitiges Kündigungsrecht nach § 627 BGB bewusst verzichtet. Vielmehr bedarf es der Feststellung weitergehender Umstände, um diese Annahme zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 13. November 2014 aaO Rn. 26 mwN). Der Wille zum Ausschluss dieses Kündigungsrechts kann sich etwa aus erheblichen wirtschaftlichen Interessen und einem beiderseitigen Interesse an einer festen schuldrechtlichen Bindung ergeben (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 333/89, NJW-RR 1991, 439, 440).
b) Der Wille der Parteien, das Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB auszuschließen, kann dem Rahmenvertrag im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nicht entnommen werden. Eine ausdrückliche Regelung enthält der Vertrag hierzu nicht. Aus den Bestimmungen zu Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten ergibt sich auch kein konkludenter Ausschluss des Kündigungsrechts. Die Festlegung einer Vertragslaufzeit von einem Jahr mit der Möglichkeit einer Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird, genügt für sich genommen nicht für einen Ausschluss des Kündigungsrechts, sondern beschreibt nur den Charakter des Dienstvertrages als auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis. Auch die Klausel in Ziffer 2.2, nach der das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt, ist für eine das Kündigungsrecht nach § 627 BGB betreffende Regelung unergiebig und kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass nur das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB bestehen bleiben, das Kündigungsrecht nach § 627 BGB hingegen ausgeschlossen sein sollte. Wenn die Parteien eine ausdrückliche Regelung nur für die fristlose Kündigung nach § 626 BGB trafen, die zwingendes Recht ist und vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 - III ZR 80/20, NJW 2021, 1392 [BGH 08.10.2020 - III ZR 80/20] Rn. 35), nicht aber für das individualvertraglich abdingbare Kündigungsrecht nach § 627 BGB, kann daraus im Gegenteil nur geschlossen werden, dass die Parteien die Möglichkeit einer Regelung insofern nicht bedacht und deshalb einen Ausschluss des Kündigungsrechts nicht vereinbart haben.
Das Unterbleiben eines solchen Kündigungsausschlusses begründet auch keine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden könnte. Denn die Rechtsfolge, nämlich das Bestehen des Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB, ergibt sich aus dem dispositiven Gesetzesrecht. Das schließt eine ergänzende Auslegung im allgemeinen aus (BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, NJW 2004, 1590, 1591 mwN). Ein Fall, in dem das dispositive Gesetzesrecht der Interessenlage offensichtlich nicht gerecht wird und deshalb die ergänzende Auslegung eine abweichende Regelung rechtfertigt (vgl. Wendtland in BeckOK BGB, § 157 Rn. 39 mwN [Stand: 1. Februar 2026]), liegt ebenfalls nicht vor. Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB entspricht der typischen Interessenlage der Parteien, dass die Freiheit der persönlichen Entschließung bei ganz auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Dienstverhältnissen im weitesten Ausmaß gewährleistet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO Rn. 11). Dass die Interessen der Parteien im konkreten Fall von dieser typischen Interessenlage abwichen, ist nicht ersichtlich und kann weder aus dem Rahmenvertrag noch aus der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses geschlossen werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die rechtlichen Voraussetzungen des Kündigungsrechts nach § 627 BGB und insbesondere für Dienste höherer Art sind durch die oben angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Die Entscheidung über die Berufung der Beklagten beruht auf einer Würdigung des Einzelfalls.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hinweis:Verkündet am 1. Juni 2026
Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.