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10 Qs 111/03•LG Osnabrück, 2003-10-16, 10 Qs 111/03
Entscheidungsdatum: 2003-10-16
Aktenzeichen: 10 Qs 111/03
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 48387
Tenor: Die sofortige Beschwerde des Anzeigeerstatters ... gegen den Beschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 10.7.2003 wird als unbegründet auf seine Kosten verworfen.
GründeI.
1Das Amtsgericht Osnabrück hat in dem vorliegenden Strafverfahren nach den auf den Strafantrag des Anzeigeerstatters ... vom 8.2.2003 aufgenommenen Ermittlungen gegen den Angeklagten am 30.4.2003 Strafbefehl wegen des Vorwurfs der Körperverletzung über eine Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 22,- EUR erlassen, gegen den der Angeklagte Einspruch eingelegt hat. Nach Terminsanberaumung vom 6.6.2003 auf den 8.7.2003 hat der Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 22.6.2003 erklärt, er habe mit dem Angeklagten eine Einigung erzielt und nehme die Anzeige zurück. Die Staatsanwaltschaft hat auf ihre Anhörung hin gegenüber dem Amtsgericht Einstellung des Verfahrens und Kostenentscheidung nach §470 StPO beantragt. Das Amtsgericht hat sodann antragsgemäß durch Beschluß vom 10.7.2Ö03 das Verfahren nach 206a StPO eingestellt und dem Anzeigeerstatter die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten gemäß § 470 StPO auferlegt.
2Gegen diesen ihm am 24.7.2003 zugestellten Beschluß wendet sich der Anzeigeerstatter mit der am 25.7.2003 zu Protokoll erklärten sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache hat es keinen Erfolg.
II.
3Hat das Gericht ein Strafverfahren nach § 206a StPO wegen eines aufgrund der Rücknahme eines Strafantrags eingetretenen Verfahrenshindernisses eingestellt, hat es nach § 270 StPO dem Strafantragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn das Strafverfahren durch den. Strafantrag bedingt war und wegen der Zurücknahme des Strafantrags eingestellt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
5Bejaht indes die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, so führt sie das Offizialverfahren mit dem Ziel der Erhebung der öffentlichen Klage durch, der sich der Verletzte, wenn es sich zugleich um ein Nebenklagedelikt (§ 395 StPO) handelt, als Nebenkläger anschließen kann. Erhebt mithin die Staatsanwaltschaft Anklage, so bejaht sie in jedem Falle spätestens in diesem Zeitpunkt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Anderenfalls ist für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft ein solches öffentliches Interesse nicht bejaht, nach § 376 StPO zwingend vorgesehen, dass der Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg zu verweisen und das Verfahren im wesentlichen einzustellen ist.
6Einer förmlichen Entscheidung, mit der die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht, bedarf es dabei nicht. Es ist nicht einmal ein Aktenvermerk oder eine besondere Hervorhebung in der Anklageschrift notwendig (BGHSt 16, 225, 228 ff.; OLG Oldenburg GA 1959,187; HK- Krehl StPO § 376 Rdnr. 8).
7Nach Eröffnung des Hauptverfahrens kann die öffentliche Klage zwar nicht mehr zurückgenommen werden, aber auch im Hauptverfahren kann die Staatsanwaltschaft erklären, dass sie nunmehr das Vorliegen des öffentlichen Interesses verneine (BGH NJW 1964, 1969 [BGH 03.07.1964 - 2 StR 208/64]; HK- Kurth StPO § 377 Rdnr. 9 m.w.N.).
8Eine solche Erklärung führt - wie auch sonst - zum Wegfall einer Prozessvoraussetzung, so dass das Verfahren nach § 206a StPO oder § 260 Abs. 3 StPO einzustellen ist. In einem solchen Fall wäre aber die das Verfahren nicht durch den Strafantrag bedingt, eine Kostenüberbürdung auf den Anzeigeerstatter nach § 470 StPO unzulässig.
10Zwar ist nach herrschender Meinung die Erklärung der Staatsanwaltschaft nicht formbedürftig und kann auch konkludent durch Anklageerhebung oder Beantragung eines Strafbefehls erfolgen (vgl. RGSt 65, 341, 76, 3; BGHSt 6, 282 (284; 16, 225, 227; 19, 377, 379). Dass in der Regel mit dieser Aussage verbundene Erfordernis, die Erklärung müsse unzweideutig erfolgt sein, schränkt diese Annahme einer konkludenten Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses aber zugleich wieder ein. Maßgeblich dürfte sein, dass sich entweder aus der Abschlussverfügung oder aber der Anschuldigung selbst die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses ergibt. Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn ein Strafantrag nicht vorliegt, gleichwohl Anklage erhoben wird. Wenn dies aber auf Grund eines Strafantrages erfolgt, ist zu fordern, dass die Staatsanwaltschaft sich in Bezug auf die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses eindeutig erklärt.
11Dies ist im vorliegenden Falle in der Form geschehen, dass die Staatsanwaltschaft nach Rücknahme des Strafantrags das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneinte, indem sie eine Einstellung des Verfahrens beantragt hat, und hiervon auch bei Anklageerhebung ausgegangen ist. Damit ist aber das gesamte Strafverfahren durch den Strafantrag bedingt, seine Einstellung daher auch zwingend durch die Rücknahme des Strafantrags verursacht. In einem solchen Falle trägt nach § 470 StPO der Strafantragsteller die Kosten des Verfahrens.
13Da somit das Amtsgericht zu Recht dem Anzeigeerstatter die Kosten des Verfahrens, nach § 470 StPO überbürdet hat, war seine sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
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