SG Lüneburg, 2010-01-15, S 48 AS 27/10 ER

S 48 AS 27/10 ERTribunal des assurances sociales15 janv. 2010

Texte intégral

SG Lüneburg — 2010-01-15 — S 48 AS 27/10 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-15

Aktenzeichen: S 48 AS 27/10 ER

ECLI: ECLI:DE:SGLUENE:2010:0115.S48AS27.10ER.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2010, 34618

Tenor

Tenor: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.181,03 EUR für die Zeit vom Januar 2010 bis März 2010, längstens bis zur Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2010, vorläufig unter dem Vorbehalt des Unterliegens im Hauptsacheverfahren zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

Gründe1I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).

2Der D. geborene Antragsteller ist alleinstehend und lebt in E. im Landkreis F ... Mit Bescheid vom 06. Oktober 2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. Oktober 2009 und 10. Dezember 2009 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller u.a. für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis 31. März 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.181,03 EUR.

3Nach einem Hausbesuch teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 01. Dezember 2009 mit, sie gehe davon aus, dass er mit Frau G. in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebe. Um Überzahlungen und spätere Erstattungsforderung gegen den Antragsteller zu vermeiden, habe sie dessen laufende Leistungen daher gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 331 SGB III vorläufig ab Dezember eingestellt. Auf seinen 1. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 03. Dezember 2009 verpflichtete das Sozialgericht Lüneburg die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 08. Dezember 2009 - S 73 AS 1884/09 ER - dem Antragsteller vorläufig weiter die mit Bescheid vom 06. Dezember 2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Oktober 2009 bewilligten Leistungen zu erbringen.

4Nachdem der Antragsteller mitgeteilt hatte, dass er keine Angaben zu Frau H. gebe, entzog die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05. Januar 2010 die bewilligten Leistungen nach dem SGB II ab 01. Januar 2010 ganz. Zur Begründung führte sie an, mit der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen sei der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2010 zurück.

5Bereits unter dem 06. Januar 2010 hatte der Antragsteller beim Gericht einen 2. Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angebracht. Mit Beschluss vom 14. Januar 2010 stellte das Sozialgericht Lüneburg - S 45 AS 4/10 ER - fest, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 13. Januar 2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05. Januar 2010 aufschiebende Wirkung habe. Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 15. Januar 2010 Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Vollstreckung auszusetzen.

6Zahlungen erfolgten nicht.

7Daraufhin hat der Antragsteller am 15. Januar 2010 erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel gestellt, die Antragsgegnerin zur Zahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von Januar bis März 2010 in Höhe von monatlich 1.181,03 EUR zu verpflichten.

8Die Antragsgegnerin beantragt telefonisch,

den Antrag abzulehnen.

9Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte dieses Verfahrens und der vorangegangenen Eilverfahren.

10II.

Der gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in der Sache begründet.

11Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Anwendung der Vorschrift setzt neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) voraus, dass der Rechtsschutzsuchende mit Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Regelung hat (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Diese Voraussetzungen liegen vor.

12Mit Beschluss vom 14. Januar 2010 - S 45 AS 4/10 ER - hat das Gericht festgestellt, dass der Widerspruchs gegen den Bescheid vom 05. Januar 2010 keine aufschiebende Wirkung hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 15. Januar 2010 zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat keine aufschiebende Wirkung (§ 175 SGG), bis über den gestellten Aussetzungsantrag entschieden worden ist. Die Entscheidung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG hat allerdings keinen vollstreckbaren Inhalt. Befolgt die Behörde die Anordnung oder Feststellung des Gerichts nicht, muss der Antragsteller Ansprüche in einem weiteren Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG geltend machen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn 22a).

13Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs endet nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2010. § 86a SGG betrifft die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage, deswegen endet die aufschiebende Wirkung erst mit Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes bzw. Widerspruchsbescheides (Keller, a.a.O, § 86a Rn 11). Dementsprechend waren dem Antragsteller die Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid vom 06. Oktober 2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Oktober 2009 und 10. Dezember 2009 in Höhe von 1.181,03 EUR vorläufig zu gewähren. Dabei war die Bewilligung bis zur Rechtskraft des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2010, längstens bis zum 31. März 2010, zu beschränken.

14Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 3 SGG entsprechend.

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