VG Hannover, 2026-03-10, 1 A 333/23

1 A 333/23Tribunal administratif10 mars 2026

Texte intégral

VG Hannover — 2026-03-10 — 1 A 333/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-10

Aktenzeichen: 1 A 333/23

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0310.1A333.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 12774

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

TatbestandDie Kläger wenden sich gegen eine Beseitigungs- und Anschlussanordnung betreffend die Ableitung des auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers.

Die Kläger sind Eigentümer des Eckgrundstücks F. in G. an der Ecke der Straßen H. und I.. Das Grundstück liegt in Hanglage. Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich neben ihrem Wohngebäude, dem Hauptgebäude, außerdem ein Nebengebäude, die alte Schmiede. Beide Gebäude sind von der Straße H. aus über eine gemeinsame Hofeinfahrt, den Innenhof, zu erreichen. Das Hauptgebäude liegt in der südwestlichen Grundstücksecke an der I., das Nebengebäude grenzt an die westlich gelegene Straße H.. Das Nebengebäude liegt wenige Meter von der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück entfernt. Die Kläger bauten die alte Schmiede im Jahr 2006 zu einem Atelier um, nachdem ihnen hierfür eine Baugenehmigung erteilt worden war.

In dem Ortsteil J. besteht eine Trennkanalisation mit Ableitungssystemen jeweils für Schmutz- und Regenwasser (sog. Trennsystem). Der 1958 in der Straße H. verlegte Regenwasserkanal endet wenige Meter hinter der Grenze des Grundstücks der Kläger kurz hinter der äußersten Ecke des Nebengebäudes. In der I. verläuft der Regenwasserkanal entlang der gesamten an diese Straße angrenzenden Grundstücksseite.

Bei einer Überprüfung des öffentlichen Schmutzwasserschachts durch die Beklagte Ende des Jahres 2020 stellte diese fest, dass der von ihr in den Schmutzwasserschacht eingeleitete Signalnebel aus einem Regenfallrohr am Hauptgebäude der Kläger austrat. Im Rahmen eines weiteren Ortstermins am 3. Mai 2021 stellte die Beklagte in Anwesenheit der Kläger bei einem Farbwassertest fest, dass an dem Haupt- und dem Nebengebäude jeweils eine Dachhälfte nicht in den Regenwasserkanal, sondern in den Schmutzwasserkanal abgeleitet wird. Während die zur Straße H. geneigte Dachhälfte des Nebengebäudes in den an der äußersten Gebäudeecke endenden Regenwasserkanal und die zur I. geneigte Dachhälfte des Hauptgebäudes in den dort verlaufenden Regenwasserkanal entwässern, laufen die Regenfallrohe der straßenabgewandten Dachflächen im Innenhof zwischen den beiden Gebäuden zusammen und werden in den Schmutzwasserkanal abgeleitet. Die in den Schmutzwasserkanal entwässerten Dachhälften machen eine Fläche von 84,00 m2 aus. Im Rahmen des Ortstermins äußerten die Kläger den Wunsch, dass der Regenwasserkanal in der Straße H. um 11,00 Meter verlängert werde, damit er für die Regenfallrohre der beiden zum Innenhof geneigten Dachhälften erreichbar wäre.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 forderte die Beklagte die Kläger auf, den festgestellten Fehlanschluss an die Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen. Einer von den Klägern begehrten Verlängerung des öffentlichen Regenwasserkanals um 11,00 Meter in südliche Richtung könne vorerst nicht zugestimmt werden, da das Grundstück nachweislich über einen funktionstüchtigen Regenwasserhausanschluss verfüge. Sie empfahl, die Verlegung der nachgewiesenen Fehleinleitungen auf dem Grundstück vorzunehmen. Es stünde den Klägern aber frei, einen separaten Antrag auf Verlängerung der öffentlichen Abwasseranlage zu stellen. Als Grundstückseigentümer seien sie Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage und gemäß § 3a Abs. 1 Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt K. vom 19. November 2013 (im Folgenden: ABS) dazu verpflichtet, ihr Niederschlagswasser an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Sie könnten nach § 4 ABS einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang stellen. Hierfür sei die Möglichkeit der Versickerung durch ein entsprechendes Bodengutachten zu erbringen.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 wandten sich die Kläger an die Beklagte. Der Anschluss- und Benutzungszwang bestehe gemäß § 3a Abs. 1 ABS für das Ableiten von Niederschlagswasser (nur), sofern eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu befürchten sei. Eine solche sei durch die Fehleinleitung weder gegeben noch zu befürchten. Der größere, zur Straßenseite gelegene Teil der Dachfläche des Nebengebäudes und eine Dachhälfte des Wohnhauses würden in den Niederschlagswasserkanal eingeleitet. Nur verhältnismäßig wenig Niederschlagswasser werde in den Schmutzwasserkanal abgeleitet. Diese Mengen bedeuteten keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls und könnten außerdem den Aufwand nicht rechtfertigen. Die hintere Dachseite des Nebengebäudes und eine Seite des Hauptgebäudes könnten allein aufgrund einer Fehlplanung der Stadt K., die den Regenwasserkanal nur bis zum Anfang des Grundstücks F. gelegt habe, nicht an diesen angeschlossen werden. Ihnen sei unzumutbar, lediglich diese Fehlplanung der Stadt nachträglich auf eigene Kosten zu korrigieren. Die Kosten seien auch unverhältnismäßig. Aufgrund der Hanglage könne der Regenwasseranschluss nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verlegt werden. Hilfsweise stellten sie einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.

Mit Bescheid vom 31. März 2022 gab die Beklagte den Klägern auf, den auf dem Grundstück festgestellten Fehlanschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal fachgerecht zu beseitigen und anschließend durch die Beklagte abnehmen zu lassen (Ziffer 1. des Bescheides), das über die Regenfallrohre abgeleitete Niederschlagswasser an den öffentlichen Regenwasserkanal fachgerecht anzuschließen und durch die Beklagte abnehmen zu lassen (Ziffer 2. des Bescheides) und die geforderten Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2022 umzusetzen (Ziffer 3. des Bescheides). Weiter lehnte die Beklagte den Antrag vom 7. Februar 2022 auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ab (Ziffer 4. des Bescheides).

Rechtsgrundlage für die Beseitigungs- und Anschlussanordnung seien insbesondere die aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 13 Satz 1 Nr. 1a und 2a NKomVG erlassenen Satzungen. Über die festgestellten Fehlanschlüsse werde sogenanntes Fremdwasser in den öffentlichen Schmutzwasserkanal geleitet. Das Fremdwasser könne zu einer Überlastung des Schmutzwasserkanals und der Kläranlage beziehungsweise zu einer Verschlechterung der Ableitungswerte im Ablaufstrom der Kläranlage führen. In dem bestehenden Trennsystem fließe das Schmutzwasser zur Kläranlage, das Regenwasser werde in das nächste Gewässer oder in einen Regenwasserkanal eingeleitet. Bei der Fehleinleitung gelange jedoch Regenwasser in den Schmutzwasserkanal und belaste diesen. Die Grundstückseigentümer entrichteten für das eingeleitete Fremdwasser regelmäßig keine Abwassergebühr, da die Schmutzwassergebühr über den Frischwassermaßstab abgerechnet werde. Das Fremdwasser erhöhe deshalb zum Nachteil der Beklagten den Abwasserbeitrag. Da das Grundstück der Kläger durch das verlegte Trennsystem hinsichtlich des Niederschlagswassers angeschlossen sei, seien die Kläger nach § 3a Abs. 2 ABS verpflichtet, sämtliches Niederschlagswasser, das auf bebauten und befestigten Flächen anfalle, nach Maßgabe der Satzung zuzuführen. Dem Antrag auf Befreiung könne bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil die Stadt K. auf Grundlage ihres Planungsermessens entschieden habe, dass ein Trennsystem hergestellt werde. Der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang werde auch deshalb abgelehnt, weil wegen der baulichen Situation und der geografischen Ausrichtung des Grundstücks eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. März 2022 ein und beantragten hilfsweise, die öffentliche Abwasseranlage um 11,00 Meter in südlicher Richtung zu verlängern. Der Anschluss- und Benutzungszwang sei nur bei hinreichenden Gründen und Gefährdung des öffentlichen Wohls zulässig. Seit Jahren werde in geringem Maß Niederschlagswasser in das Abwassersystem eingeleitet. Eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls sei nicht eingetreten. Die Beklagte hätte nicht berücksichtigt, dass ein Anschlusszwang gemäß § 7 Abs. 3 ABS nicht gegeben sei, wenn eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich sei. Ein Anschluss könne in der tatsächlich vorhandenen Situation auch gar nicht erfolgen. Die Verlegung der Leitung auf ihrem Grundstück sei technisch tatsächlich nicht möglich. Auch werde nur in einem geringen Umfang Niederschlagswasser in die Abwasserleitungen eingeleitet. Sie genössen außerdem Vertrauensschutz. Die bestehende Entwässerung des Regenwassers durch den Abwasserkanal sei durch die Baugenehmigung für den Umbau genehmigt worden. Wegen der Unzumutbarkeit der Kosten sei schließlich dem Befreiungsantrag zu entsprechen. Die naheliegendste Möglichkeit, die Fehlanschlüsse zu beseitigen, sei, den Regenwasserkanal an der Specke um 11,00 Meter nach Süden in Richtung der Hauptstraße zu verlängern. Bei den Gebäuden in Hanglage sei der natürliche Ablauf von Regen- und Schmutzwasser vor dem Hauptgebäude - also zur Straße H. - gegeben.

Bei einem weiteren Ortstermin am 18. März 2022 besprachen die Kläger mit der Beklagten verschiedene Anschlussmöglichkeiten und die Versickerungsmöglichkeit auf ihrem Grundstück.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Ziffer 1. des Widerspruchsbescheides). Sie lehnte den Antrag vom 7. Februar 2022 auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Beseitigung von Niederschlagswasser aus den Regenfallrohren ab (Ziffer 2. des Widerspruchsbescheides). Sie ordnete ferner an, dass das über die Regenfallrohre abfließende Niederschlagswasser an die bestehenden Anschlusspunkte anzuschließen sei und dass die derzeitigen Verbindungen der Regenfallrohre an den Schmutzwasseranschluss zu verschließen seien (Ziffer 3. des Widerspruchsbescheides). Die in Ziffer 3. geforderten Maßnahmen seien nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. August 2023 umzusetzen (Ziffer 4. des Widerspruchsbescheides).

Das Grundstück der Kläger könne an das bestehende Trennsystem angeschlossen werden. Für die Beseitigung des Niederschlagswassers bestünden zwei Anschlussmöglichkeiten. Eine Anschlussstelle mit der Bezeichnung 07150R01HRR01 befinde sich in nordwestlicher Richtung, eine Anschlussstelle mit der Bezeichnung 07110R15HRR07 in südöstlicher Richtung. Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Anschaffung, Verbesserung und Erneuerung bestimme die Stadt K.. Die Regenfallrohe an der hinteren, kleineren Dachhälfte des Nebengebäudes und an der zum Nebengebäude geneigten Dachhälfte des Haupthauses müssten an einen der beiden bestehenden Anschlusspunkte angeschlossen werden. Die Anschlusskosten seien für sich allein nicht unverhältnismäßig, sondern nur, wenn sie gemessen am Verkehrswert des - hier 892 m2 messenden - Grundstücks mit Gebäuden unzumutbar seien. Hierfür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es handele sich auch nicht um eine nur unwesentliche Niederschlagsmenge, die in den Schmutzwasserkanal fließe. Es sei eine Niederschlagsmenge von 42,00 m3 pro Jahr ermittelt worden. Im zeitlichen Zusammenhang mit einem Starkregenereignis 2017 sei eine starke Überlastung der Schmutzwasser-Pumpstation in J. festgestellt worden. Bei der daraufhin durchgeführten Fremdwasseruntersuchung seien bei 27 Grundstücken Fehleinleitungen festgestellt worden, die auf 23 Grundstücken inzwischen behoben worden seien. Der Geringfügigkeitseinwand werde auch nicht zugelassen, da bei einer Vielzahl unzulässiger Anschlüssen und Einleitungen die Summe der einzelnen Einleitungen die Kläranlage über Maß belaste und aus Gründen der Gleichbehandlung gegen alle unrechtmäßigen Einleitungen vorgegangen werde. Ob für das Wohnhaus zum Zeitpunkt des Erbauens circa 1893 eine Entwässerungsgenehmigung vorgelegen habe, sei nicht bekannt. Hierauf komme es nicht an, da die Baugenehmigung neben der Entwässerungsgenehmigung bestehe. Im Baugenehmigungsverfahren werde insoweit (lediglich) geprüft, ob - was hier der Fall sei - das Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen werden könne. Der Befreiungsantrag sei abzulehnen gewesen, weil die Kläger im Rahmen des Ortstermins am 18. August 2022 wegen des Gefälles und der Bodensituation eine Versickerung auf dem Grundstück nicht als möglich erachtet hätten.

Gegen den Bescheid vom 31. März 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2022 haben die Kläger am 10. Januar 2023 Klage erhoben. Sie seien vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien. Es würden lediglich geringe Mengen Niederschlagswasser in den Abwasserkanal eingeleitet. Eine Beeinträchtigung des Gemeinwohls sei angesichts dieser geringen Mengen nicht zu befürchten. Da die Fehlanschlüsse auf den anderen Grundstücken beseitigt worden seien, könne die Fehleinleitung nicht mehr zu einer Überlastung der Schmutzwasserpumpstation führen. Die fehlerhafte Einleitung sei seit über 60 Jahren geduldet worden. Von ihnen zu fordern, nach über 60 Jahren eine entsprechende Anlage zu errichten, sei unverhältnismäßig beziehungsweise unzumutbar. Dem liege insbesondere zugrunde, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten aus Kostengründen davon abgesehen habe, den Regenwasserkanal bis vor den Gebäudeaustritt des Hauses zu verlegen. Dabei habe er überdies den Abstand zwischen öffentlichem Kanal oder Übergabeschacht und Gebäudeaustritt, der nach der DIN-Norm 1986 6.5.5 maximal 15,00 Metern betragen solle, nicht eingehalten. Die Kosten für die Beseitigung, die ein Ingenieur auf circa 18.000 EUR geschätzt habe, seien vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Sie, die Kläger, hätten auch darauf vertrauen dürfen, dass eine Entwässerungsgenehmigung für den Bestandsbau vorgelegen habe. Es liege überdies eine Schlechterstellung gegenüber allen anderen Bestandsgebäuden vor. Sofern der Regenwasserkanal in der Straße Specke bis zum Übergabeschacht des Schmutzwassers mit der Bezeichnung 07110S10HGA02 weitergeführt werde, würden die Kläger für einen Anschluss auf ihrem Grundstück sorgen.

Die Kläger beantragen,

  1. 1.den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2022 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2022 aufzuheben,
  2. 2.die Beklagte zu verpflichten, die Kläger vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Beseitigung des Niederschlagswassers von Regenfallrohren zu befreien; hilfsweise sie zu verpflichten, die Verlängerung des Regenwasserkanalanschlusses um 11,00 Meter in südlicher Richtung bis auf die Höhe des vorhandenen Schmutzwasseranschlusses vor dem Haus F. zu verlegen;

Schriftsätzlich haben die Kläger ferner beantragt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihren Bescheid und verweist in weiten Teilen auf den Widerspruchsbescheid. Aufgrund des Gefälles und des zunehmenden Starkregens sei es aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich, den Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser festzulegen. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang komme schon deswegen nicht in Betracht, weil auf dem Grundstück eine Versickerung nicht möglich sei. Die Befreiung nach § 4 Abs. 1 ABS erfordere, dass der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwassereinrichtung oder seine Benutzung für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar sei. Erfordernisse des Gemeinwohls seien hier nicht ersichtlich, stattdessen gehe es um Einzelinteressen der Kläger. Bei der Abwägung des Interesses an der Befreiung mit den öffentlichen Belangen seien die aufzuwendenden Anschlusskosten nicht unverhältnismäßig. Es komme auf den Wert des anzuschließenden Grundstückes an, der hier mit circa 300.000,00 EUR anzusetzen sei. Der Verweis auf die DIN-Norm 1986 6.5.5 gehe fehl, da diese die Belüftungsventile von Grundstücksentwässerungsanlagen betreffe. Ein bestimmter Abstand des Übergabeschachtes auf dem Grundstück zur Grundstücksgrenze sei darin nicht vorgesehen. Auf Vertrauensschutz könnten die Kläger sich nicht berufen. Davon, dass eine Entwässerungsgenehmigung erteilt worden sei, könnten sie nicht ausgehen. Eine behördliche Entscheidung darüber sei im Zuge der Umbaumaßnahmen nicht getroffen worden. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen. Den Klägern mit Hochschulausbildung sei zuzumuten gewesen, das Vorverfahren selbst zu führen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht, soweit das Klagebegehren auf die Verlängerung des Regenwasserkanalanschlusses gerichtet ist, die für die insoweit statthafte allgemeine Leistungsklage entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger ist zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen. Aus einem Anschluss- und Benutzungszwang kann sich als dessen Kehrseite ein Anschlussrecht der Grundstückseigentümer ergeben (vgl. nur VG Cottbus, Urt. v. 09.05.2019 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2022 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die Ablehnung der von den Klägern begehrten Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Anordnung, den auf dem Grundstück der Kläger unstreitig bestehenden Fehlanschluss an die Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 7 Abs. 8 ABS. Entspricht ein Anschluss nicht mehr den jeweils geltenden Einleitungsbedingungen, sind die Grundstückseigentümer sowie Abwassereinleiter hiernach verpflichtet, die Einleitung entsprechend auf ihre Kosten anzupassen (Satz 1). Die Beklagte kann eine solche Anpassung verlangen und dafür eine angemessene Frist setzen (Satz 2).

Der vorhandene Anschluss der beiden zum Innenhof geneigten Dachflächen an den Schmutzwasserkanal widerspricht den Einleitungsbedingungen der Beklagten. Nach § 7 Abs. 3 Hs. 1 Var. 1 ABS darf in den - wie hier - nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten unbelastetes Niederschlagswasser nur in den Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden. Die beiden Dachflächen werden aber, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, in die Schmutzwasserkanalisation abgeleitet.

Rechtsfolgenseitig räumt § 7 Abs. 3 Satz 2 ABS der Beklagten Ermessen ein. Sowohl das Entschließungsermessen als auch das Auswahlermessen hat sie fehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.

Von ihrem Entschließungsermessen machte die Beklagte dadurch Gebrauch, dass sie - bevor sie die Beseitigung der Fehleinleitung durch Bescheid anordnete - mit den Klägern in mehreren Ortsterminen in Kontakt trat und sie zunächst mit einfachem Schreiben aufforderte, den Fehlanschluss an die Schmutzwasserkanalisation zu beseitigen. Dass die Beklagte sich dabei von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen hätte leiten lassen, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Die Beklagte begründete ihr Einschreiten gegen die Fehleinleitung der Kläger vielmehr sachbezogen damit, dass das Fremdwasser in der Schmutzwasserkanalisation - insbesondere bei Starkregenereignissen - zu einer Überlastung des Schmutzwasserkanals und der Kläranlage führen würde. Sie begründete ihr Einschreiten ferner damit, dass die Grundstückseigentümer, da die Abwassergebühr nach dem bezogenen Frischwasser bemessen werden, für das in den Abwasserkanal eingeleitete Fremdwasser regelmäßig keine Abwassergebühr entrichteten, was zum Nachteil der Beklagten deren Abwasserbeitrag erhöhe.

Auch das Auswahlermessen übte die Beklagte fehlerfrei aus. Hinsichtlich des einzusetzenden Mittels ist in § 7 Abs. 3 Satz 2 ASB darauf beschränkt, eine Anpassung an die geltenden Einleitungsbedingungen - gegebenenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist - zu verlangen. Die in dem Widerspruchsbescheid gesetzte Frist für die Anpassung war angemessen. Der Zeitraum vom 14. Dezember 2022 bis zum 31. August 2023 betrug acht Monate. Innerhalb von acht Monaten ist nach allgemeiner Lebenserfahrung realistisch, die erforderlichen Handwerksarbeiten zur Beseitigung eines Fehlanschlusses durchführen zu lassen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beseitigungsanordnung unverhältnismäßig wäre. Die Pflicht der Kläger als Grundstückseigentümer, die Niederschlagswassereinleitung an das bestehende Trennsystem anzupassen, besteht nach § 7 Abs. 3 Hs. 1 Var. 1 ABS verschuldensunabhängig und ohne Rücksicht darauf, ob die Fehleinleitung eventuell nur geringfügig ist. Der von den Klägern erhobene Geringfügigkeitseinwand vermag schon deshalb nicht zu überzeugen. Es ist überdies auch nicht ersichtlich, dass nur eine geringe Menge Niederschlagswasser in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet wird. Es handelt sich bei den beiden falsch entwässerten Dachflächen beinahe um die Hälfte der gesamten Dachfläche der Gebäude auf dem Grundstück der Kläger. Mit einer Fläche von 54,00 m2 auf dem Wohngebäude und 30,00 m2 auf dem Nebengebäude werden insgesamt 84,00 m2 Dachfläche in die Schmutzwasserkanalisation entwässert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beklagten anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass nach den einschlägigen technischen Regelwerken bezogen auf die Grundstücksgröße des Grundstücks der Kläger eine Menge von etwa 8,00 m3 noch als geringfüge Fremdwassereinleitung einzustufen wäre. Von einer lediglich geringfügigen Einleitung kann angesichts dessen nicht ausgegangen werden. Eine jährliche Fehleinleitungsmenge von 42,00 m3 überschreitet den geringfügigen Fremdwassereintrag des Grundstückes um ein Vielfaches. Hieran ändert auch nichts, dass weitere Fehleinleitungen auf zahlreichen Nachbargrundstücken zwischenzeitlich beseitigt worden sein mögen. Dieser Umstand begründet keinen Ermessensfehler der Beklagten. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung diente das Vorgehen gegen alle Grundstückseigentümer in fehlerfreier Ausübung des Auswahlermessens der Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. etwa Nds. OVG, Beschl. v. 09.03.2012 - 1 LA 231/09 -, juris Rn. 43 m. w. N. zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen räumlich benachbarte Verstöße) und ist nicht zu beanstanden.

Auch auf Vertrauensschutz können die Kläger sich nicht berufen. Insbesondere vermag der Umstand, dass den Klägern im Jahr 2006 ohne Beanstandung der Entwässerungssituation des Grundstückes eine Baugenehmigung für den Umbau der alten Schmiede durch die Stadt K. erteilt worden ist, keinen Vertrauensschutz zu begründen. Ein etwaiger Vertrauensschutz wird hier bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten ausdrücklich die Pflicht normiert, das Grundstück angeschlossen zu halten. Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ABS sind, wenn ein Anschluss nicht mehr den jeweils geltenden Einleitungsbedingungen entspricht, die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Einleitung entsprechend auf ihre Kosten anzupassen. Darüber hinaus kann auch das Verhalten einer anderen Stelle als der zuständigen Behörde - hier: der Bauaufsichtsbehörde -, selbst wenn sie demselben Rechtsträger angehörten, ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass gegen einen bestimmten Zustand werde künftig nicht mehr eingeschritten, nicht begründen (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 24.01.2006 - 10 B 2160/05 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holst., Urt. v. 05.08.2021 - 1 KN 20/17 -, juris Rn. 71). Im Übrigen lässt sich Vertrauensschutz regelmäßig auch nicht aus einem bloßen Nichteinschreiten herleiten, sondern bedarf einer aktiven, vertrauensschutzauslösenden Duldung (vgl. entsprechend zum Baurecht etwa Nds. OVG, Urt v. 05.06.2025 - 1 LB 127/23 - juris Rn. 32 f.; Beschl. v. 04.03.2024 - 1 ME 159/23 -, juris Rn. 16). Aus diesem Grund ist auch der Umstand, dass die Fehlanschlüsse der Kläger bereits seit über 60 Jahren bestehen, unter keinem Gesichtspunkt geeignet, ihren Vertrauensschutz zu begründen.

Auch die mit der Beseitigungsverfügung verbundene Anordnung, den Anschluss der beiden zu entwässernden Dachhälften an die Niederschlagswasserkanalisation herzustellen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 3a Abs. 1 ABS. Danach ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwassereinrichtung anzuschließen, soweit ein gesammeltes Fortleiten des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Mit dem Anschluss- und Benutzungszwang selbst geht zugleich die Befugnis einher, diesen durch Verwaltungsakt zu konkretisieren, ohne dass es hierfür einer besonderen Ermächtigung durch Satzung bedürfte (vgl. Wefelmeier, in: Blum/Baumgarten/Freese u. a., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Stand: Juni 2020, § 13 NKomVG Rn. 89 mit Verweis auf OVG NRW, Beschl. v. 16.10.2002, NVwZ-RR 2003, 297, 298 [OVG Nordrhein-Westfalen 16.10.2002 - 15 B 1355/02]).

Die Kläger unterliegen hinsichtlich des auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers dem satzungsmäßigen Anschlusszwang. Sie haben auch keinen Anspruch auf Befreiung von diesem. Die Voraussetzungen einer Befreiung liegen nicht vor.

Der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 3a Abs. 1 ABS besteht, weil ein gesammeltes Fortleiten des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu verhüten. Eine solche ist in der Regel dann gegeben, wenn der Allgemeinheit dadurch Nachteile entstehen, dass Niederschlagswasser nicht schadlos auf dem Grundstück beseitigt werden kann und deshalb auf von der Allgemeinheit genutzte Flächen oder private Nachbargrundstücke gelangt oder aufgrund topographischer Gegebenheiten unkontrolliert abläuft (vgl. hierzu nur OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29.09.2010 - 4 L 101/10 -, juris Rn. 41). Dies ist hier der Fall. Wie insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten anschaulich geschildert, führt die Hanglage des Grundstückes der Kläger dazu, dass - weil eine Versickerung des Regenwassers auf dem Grundstück unstreitig nicht möglich ist - das anfallende Regenwasser vom Grundstück der Kläger, insbesondere im Falle von Starkregenereignissen wie im Jahr 2017, unkontrolliert in den öffentlichen Straßenraum gelangen kann.

Entgegen dem Vortrag der Kläger ist § 7 Abs. 3 ABS auch nicht zu entnehmen, dass ein Anschlusszwang nicht gegeben ist, wenn eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich ist. Nach § 7 Abs. 3 Hs. 1 ABS darf unbelastetes Niederschlagswasser, unbelastetes Grund- und Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Nur für Grund- und Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser - nicht aber für Niederschlagswasser - gilt nach § 7 Abs. 3 Hs. 2 ABS, dass dieses nur dann in den Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden kann, soweit eine unmittelbare Beseitigung auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, nicht möglich ist. Nach dieser Vorschrift darf - ersichtlich zur Schonung der Kapazitäten der öffentlichen Abwasseranlage - Grund-, Drän- und unbelastetes Kühlwasser nur dann in den Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden, wenn dessen Ableitung auf dem Grundstück im Wege der Versickerung nicht möglich ist. Dass der Anschlusszwang für Niederschlagswasser dann nicht gegeben wäre, wenn eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich ist, normiert sie nicht.

Der zwangsweisen Durchsetzung des Anschlusszwanges steht auch nicht entgegen, dass die Herstellung eines Anschlusses der beiden Dachhälften - was im Widerspruchsschreiben seitens der Kläger vorgetragen worden ist und gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zur Nichtigkeit der Anordnung führen würde - technisch nicht durchführbar wäre. Wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden ist, kommen für die Herstellung des Anschlusses an den Regenwasserkanal zwei Varianten, namentlich eine oberirdische und eine unterirdische, in Betracht. Selbst, wenn - was weder schriftsätzlich noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt worden ist - die unterirdische Anschlussherstellung zumindest am Nebengebäude deshalb ausscheiden würde, weil die Tiefbauarbeiten das Bestandsgebäude beschädigen würden, stünde weiterhin die oberirdische Leitungsführung zur Verfügung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beklagten die zuvor schriftsätzlich (vgl. Bl. 6 GA) dargelegten Herstellungsmöglichkeiten einschließlich der Gewährleistung des erforderlichen Gefälles der Regenrinnen entlang der Fassaden von Haupt- und Nebengebäude nachvollziehbar dargelegt. Dass die erforderlichen Maßnahmen kostspielig und auch technisch aufwändig oder ästhetisch unerwünscht sind, begründet nicht ihre technische Unmöglichkeit.

Die Anschlussanordnung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere ist sie nicht unverhältnismäßig. Von der im Einzelfall bestehenden Befreiungsmöglichkeit hat die Beklagte zu Recht keinen Gebrauch gemacht.

Die Voraussetzung der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ABS sind nicht erfüllt. Danach kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf den - hier vorliegenden - Antrag des Grundstückseigentümers ausgesprochen werden, wenn der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwassereinrichtung oder seine Benutzung für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist.

Der Anschluss der bisher in die Abwasserkanalisation eingeleiteten Regenfallrohre der beiden zum Innenhof geneigten Dachflächen ist den Klägern zuzumuten. Es liegt weder ein atypischer Einzelfall vor noch ist der Anschlusszwang im Fall der Kläger mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar. Hierzu wurden in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits folgende Maßgaben formuliert (vgl. nur Nds. OVG, Urt. v. 04.04.2014 - 9 LB 102/15 -, juris Rn. 24 f. m. w. N.):

"Eine solche Härte muss mit einer atypischen Fallgestaltung einhergehen, die der Satzungsgeber - hätte er sie gekannt - speziell und abweichend geregelt hätte. Es müssen objektive und grundstücksbezogene Gründe vorliegen, die sich aus einer besonderen und außergewöhnlichen Lage oder Situation des Grundstücks ergeben und den Einzelfall insoweit untypisch erscheinen lassen (Nds. OVG, Urt. v. 6.6.2002 - 9 LB 144/02 -). So kann der Fall z. B. liegen bei der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für ein Gebäude, das in Kürze beseitigt werden soll. Von einer atypischen Fallgestaltung kann im vorliegenden Fall indessen nicht ausgegangen werden. Beim Grundstück der Kläger handelt es sich um ein für die Region durchaus typisches Grundstück in Hanglage, das mit einem in gutem Zustand befindlichen Wohnhaus bebaut ist und zu seiner Erschließung auch einer Ableitung des Niederschlagswassers über öffentliche Kanäle bedarf. Da somit ein Regelfall vorliegt, ist die Anwendung der Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang bei Niederschlagswasser auch dann vom Satzungsgeber gewollt (und scheidet mithin eine Befreiung nach § 12 AbwS aus), wenn sie nur kostenmäßig zu einer Härte führt (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 4.9.2013 - 3 L 185/11 - juris Rn. 42 und 44).

Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang betreffend Niederschlagswasser kommt zugunsten der Kläger auch nicht im Blick auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Betracht. Angesichts dieses Grundsatzes kann eine Befreiung beansprucht werden, wenn die Durchsetzung des Zwangs die Gewährleistung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG ohne sachliche Rechtfertigung übermäßig beeinträchtigen würde. Da die Herstellung einer Anschlussleitung für Niederschlagswasser - wie das Sachverständigengutachten vom 24. Januar 2017 belegt - auf dem Grundstück der Kläger technisch möglich ist, lässt sich eine Unverhältnismäßigkeit vorliegend nur aus einer unvertretbaren Höhe der Anschlusskosten herleiten. Das Maß einer Unvertretbarkeit und damit eine Unverhältnismäßigkeit erreichen die Anschlusskosten, wenn sie so hoch sind, dass sie auch bei Berücksichtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses, das mit der zentralen Niederschlagswasserbeseitigung über Kanäle verfolgt wird (Vermeidung von Wasserschäden an fremden Grundstücken und von Überschwemmungen bei Verkehrsflächen durch ordnungsgemäßes Ableiten des Niederschlagswassers), nicht mehr tragbar erscheinen (vgl. VG Minden, Urt. v. 25.6.2004 - 3 K 644/01 - juris Rn. 19). Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung ist vor allem auch der Wert des zu entwässernden Grundstücks zu berücksichtigen, der sich seinerseits wiederum nach dem Vorhandensein einer Erschließung bemisst. Ob letztlich eine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, beurteilt sich immer im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. z. B. OVG Münster, Beschl. v. 31.7.2015 - 15 A 2604/14 - juris Rn. 7 und 12 jeweils m. w. N.)."

Das Grundstück der Kläger liegt - wie die weiteren Grundstücke in der Straße H. - in Hanglage. Es liegt schon deshalb kein atypischer Fall vor, den der Satzungsgeber bei der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges übersehen hätte. Ein solches ergibt sich auch nicht aus der besonderen Lage des Grundstücks der Kläger als letztes Grundstück der Straße H. vor ihrer Einmündung in die I.. Zwar führt diese Lage des Grundstücks dazu, dass der Regenwasserkanal nicht über die gesamte Länge des Grundstücks verläuft. Maßgeblich ist aber, dass das Grundstück als solches - nicht die darauf befindlichen Gebäude - an die Abwasserkanalisation angeschlossen werden kann (vgl. auch Wefelmeier, a. a. O., Rn. 22 m. w. N.). Dies ist der Fall, wenn die öffentliche Einrichtung zumindest bis an die Grundstücksgrenze herangeführt wird, sodass es allein von der Willensentscheidung des Anschlussnehmers abhängt, ob das Grundstück angeschlossen wird (ebd. mit Verweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29.06.2006 - 4 L 65/06 -, juris Rn. 3). Die Regenwasserkanäle in der Straße H. und der I. erreichen aber das Grundstück der Kläger an zwei Grundstücksseiten.

Auch führen die voraussichtlichen Umbaukosten nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit des Anschlusszwanges. Bei einem - unwidersprochenen - Grundstückswert von circa 300.000 EUR ist nicht schlichtweg untragbar, wenn die Anschlussverlegung hier etwa 20.000 EUR kosten würde.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Thür. OVG, Urt. v. 15.11.2023 - 4 KO 25/17 -, juris Rn. 68) heißt es zu dem Maßstab der Unzumutbarkeit von Anschlusskosten im Verhältnis zum Grundstückswert ferner:

"Ausgehend von dem rein grundstücksbezogenen, verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG machen hohe Anschlusskosten an sich den Anschluss des privaten Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage grundsätzlich nicht unzumutbar. allerdings kann die Schwelle des Zumutbaren dann überschritten werden, wenn die Kosten für den Anschluss so hoch sind, dass sie in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen (...), dem Anschlussnehmer also ein Sonderopfer in Form eines enteignungsgleichen Eingriffs abverlangt werden würde. Wäre dies der Fall, rechtfertigte dies im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht. Bei der Klärung der Frage, ob der Anschluss eines Grundstücks - insbesondere mittels einer Hebeanlage und Druckleitung - wirtschaftlich zumutbar ist, ist mithin nicht allein die absolute Höhe der Anschlusskosten oder (...) bei bestimmten Typen von Grundstücken pauschalierende Wertgrenze entscheidend. Bei dieser den jeweiligen Einzelfall in den Blick nehmenden, bewertenden Betrachtung sind die Kosten für den technischen Anschluss in Relation zum Grundstück und seinem konkreten Wert zu setzen (...).

Ausgehend hiervon gilt:

Nähern sich die Kosten dem Wert des Grundstücks an, so wird man eindeutig von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Anschlusses mit enteignender Wirkung ausgehen können. Liegt dieser Fall nicht vor, bedarf es einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung, bei der auch die durch die abwasserseitige Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu beachten ist (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 - juris Rn. 7 m. w. N. und vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 - juris Rn. 16). Bei dieser einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung können nur objektive und grundstücksbezogene Gründe, die sich aus einer besonderen und außergewöhnlichen Lage des Grundstücks ergeben und den Einzelfall deshalb als untypisch erscheinen lassen, eine Befreiung wegen Unzumutbarkeit rechtfertigen. Unerheblich sind die sonstigen finanziellen Verhältnisse der Anschlusspflichtigen, weil es nur auf die objektiven Grundstücksverhältnisse ankommt. Aus diesem Grunde kann dem Eigentümer grundsätzlich auch die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek zugemutet werden (...).

(...) [Wenn] die danach erforderlichen Anschlusskosten nicht einmal 10 % des Grundstückswerts erreichen, steht offenkundig fest, dass schon keine enteignende Wirkung in dem Sinne vorliegt, dass die Anschlusskosten sich dem Wert des Grundstücks der Kläger annähern. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Entscheidung, welche quotale Höhe der Anschlusskosten im Verhältnis zum Grundstückswert eine enteignende Wirkung hätte (...)."

Unter diesem Maßstab führen die voraussichtlichen Anschlusskosten der Kläger, die ebenfalls unter 10 % des Grundstückswertes liegen, nicht zur Unzumutbarkeit.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die begehrte Verlängerung des öffentlichen Niederschlagswasserkanals.

Ein Anspruch auf die begehrte Verlängerung des öffentlichen Kanals ergibt sich hier nicht aus dem als Anspruchsgrundlage hier einzig in Betracht kommenden, mit der Anschluss- und Benutzungsverpflichtung einhergehenden Anschlussrecht. Diesem Anschlussrecht genügt bereits die bestehende Lage des Niederschlagswasserkanals. Da der Anschluss- und Benutzungszwang grundstücksbezogen ist, muss - wie dargelegt - lediglich das Grundstück, nicht hingegen das darauf vorhandene Gebäude die öffentliche Einrichtung erreichen können. Der Niederschlagswasserkanal in der Straße H. reicht bis zum Grundstück der Kläger und sogar wenige Meter über die nordwestliche Grundstücksgrenze hinaus. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf eine in Anbetracht der vorhandenen Bebauung günstige Lage des Kanals gewährt das Anschlussrecht der Grundstückseigentümer nicht.

Über Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Anschaffung, Verbesserung und Erneuerung entscheidet im Übrigen nach § 1 Abs. 3 ABS die Beklagte. Insbesondere ist auch der von den Klägern angeführten DIN-Norm 1986 6.5.5, die sich auf die Lüftung von Abwasserhebeanlagen, namentlich Belüftungsventile bezieht, eine maximal zulässige Entfernung zwischen dem öffentlichen Kanal beziehungsweise dem Übergabeschacht und dem Gebäudeaustritt nicht zu entnehmen.

Da ihrem Anschlussrecht mit dem bestehenden Niederschlagswasserkanal bereits Genüge getan ist, können die Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Niederschlagswasserkanal sei in der Vergangenheit aus Kostengründen nicht weiter entlang der Straße H. verlegt worden.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.02.2012 - 2 A 11/08 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 24.05.2000 - 7 C 8.99 -, juris Rn. 10). Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Dies war hier der Fall. Die rechtlichen Fragen, die sich hier aufgrund der besonderen Grundstücksverhältnisse und der Lage des Niederschlagswasserkanals an dem Grundstück der Kläger stellten, betrafen nicht nur die Beseitigungs- und die Anschlussanordnung, sondern darüber hinaus auch die je nach Einzelfall im Wege einer Gesamtbetrachtung rechtlich unterschiedlich zu bewertende Frage der Zumutbarkeit des Anschlusszwanges. Angesichts der hierbei bestehenden rechtlichen Wertungsspielräume wie auch der finanziellen Tragweite des Verfahrens ist einem - wenn auch akademisch gebildeten - juristischen Laien nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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