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L 4 B 44/03 KR•LSG Niedersachsen-Bremen, 2003-12-08, L 4 B 44/03 KR
L 4 B 44/03 KRTribunal des assurances sociales8 déc. 2003
Entscheidungsdatum: 2003-12-08
Aktenzeichen: L 4 B 44/03 KR
ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2003:1208.L4B44.03KR.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2003, 38833
In dem Rechtsstreit
A.
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.,
gegen
Hanseatische Krankenkasse Hamburg,
Wandsbeker Zollstraße 86 - 90, 22041 Hamburg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 8. Dezember 2003 in Celle durch die Richterin Schimmelpfeng-Schütte - Vorsitzende -, den Richter Schreck und den Richter Wolff
beschlossen:
Tenor: 1. Der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 30. Juni 2003 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten.
GRÜNDE1I.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Gewährung einer US-Fußorthodese wegen MFK-V-Fraktur links und legte die Verordnung ihres behandelnden Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. C. vor, der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Nach Einholung von ärztlichen Stellungnahmen des Dr. C. und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheiden vom 12. Februar 2001 und 19. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2001 ab. Es liege keine Indikation für eine Fußorthodese nach Maß vor.
2Hiergegen hat die Klägerin am 10. Oktober 2001 Klage beim Sozialgericht Bremen (SG) erhoben und die Bescheinigung des Dr. C. vom 13. März 2002 vorgelegt. Dr. C. hat darin ausgeführt, dass zusätzlich zu der bestehenden bekannten MFK-V-Fraktur links ein erheblicher postkontusioneller Hautschaden bestanden habe. Aus diesem Grunde sei ein geschlossener Gipsverband nicht möglich gewesen. Daraufhin hat die Beklagte den Klageanspruch anerkannt. Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen.
3Mit Beschluss vom 30. Juni 2003 hat das SG entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Denn nach Vorlage der Bescheinigung des Dr. C. vom 13. März 2002 habe die Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben.
4Gegen den ihr am 16. Juli 2003 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 5. August 2003 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Gründe5II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
6Nach § 193 Abs. 1 Halbsatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Entscheidung ist unter Beachtung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen.
7Nach Auffassung des Senats entspricht es im vorliegenden Fall billigem Ermessen, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt. Zwar ist dem SG darin beizupflichten, dass die Beklagte nach Vorlage der Bescheinigung des Dr. C. vom 13. März 2002 den Anspruch der Klägerin unverzüglich anerkannt hat. Gleichwohl hat sie - und nicht die Klägerin - Veranlassung zur Klage gegeben. Die Kosten des Klageverfahrens sind daher der Beklagten zuzurechnen.
8Anlass für die Klageerhebung war die späte Mitteilung des behandelnden Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. C., bei der Klägerin bestehe nicht nur eine MFK-V-Fraktur links, sondern außerdem ein erheblicher postkontusioneller Hautschaden. Wegen dieses Hautschadens bestand die Notwendigkeit einer US-Fußorthodese. Hätte Dr. C. der Beklagten das Vorliegen des Hautschadens schon während des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt, hätte die Klägerin kein Klageverfahren anstrengen müssen.
9Für das Versäumnis des behandelnden Arztes Dr. C. hat nicht die Klägerin, sondern die Beklagte einzustehen.
10Dr. C. ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und hat die Klägerin als Vertragsarzt behandelt. Damit ist er im Auftrag der Beklagten tätig geworden. Denn ein Vertragsarzt erfüllt mit seiner vertragsärztlichen Behandlung den Behandlungsanspruch des gesetzlich Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenkasse. Er ist insoweit Leistungserbringer der Krankenkasse. Nicht der gesetzlich Versicherte, sondern die gesetzliche Krankenkasse hat daher für Maßnahmen oder Unterlassungen einzustehen, die ein in ihrem Auftrag handelnder Vertragsarzt vornimmt. Nach der Systematik des Vertragsarztrechts steht der Vertragsarzt als Leistungserbringer der Krankenkassen im Lager der Krankenkassen und nicht im Lager des Versicherten. Demgemäß muss sich die Beklagte und nicht die Klägerin das Versäumnis des Dr. C. zurechnen lassen. Auf den Umstand, dass es letztlich die Klägerin war, die die Bescheinigung des Dr. C. vom 13. März 2001 vorgelegt hat, kommt es nicht an.
11Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
12Schimmelpfeng-Schütte
13Schreck
14Wolff
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