LG Göttingen, 2001-09-06, 2 O 344/00

2 O 344/00Tribunal cantonal6 sept. 2001

Texte intégral

LG Göttingen — 2001-09-06 — 2 O 344/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-09-06

Aktenzeichen: 2 O 344/00

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2001, 40292

Tenor

Tenor: Die Erinnerung des Klägers gegen die Gerichtskostenrechnung vom 4. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Die Erinnerung des Klägers gegen die Gerichtskostenrechnung vom 4. Juli 2001 ist gemäß § 5 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die Gebühren wurden zu Recht nicht um 10 % ermäßigt.

2Zwar ergibt eine wörtliche Auslegung von Nr. 19 a des Einigungsvertrages (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III), dass eine Gebührenermäßigung zu erfolgen hat, wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat. Entgegen der Auffassung des BGH (BGH MDR 96, S. 205 f [BGH 14.11.1995 - VI ZR 408/94]) kann indes nicht allein auf den Wortlaut dieser Vorschrift abgestellt werden. Vielmehr ist eine systematische Auslegung vorzunehmen. Nach Artikel 8 des Einigungsvertrages tritt im Beitrittsgebiet Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder beschränkt ist und soweit, insbesondere in der Anlage I zum Einigungsvertrag, nichts anderes bestimmt ist. In der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III ist aber eingangs bestimmt:

3"Bundesrecht tritt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Maßgaben ein anderer Geltungsbereich ergibt, und vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:"

4Dem ist zu entnehmen, dass diese Maßgaben sich lediglich auf das in Art. 3 genannte Gebiet, mithin auf den Geltungsbereich der früheren DDR beziehen. Im Gebiet der früheren Bundesrepublik haben die Modifikationen daher keine Auswirkungen (ebenso: Oestreich/Winter, GKG-Kommentar, Rn. 57 ff. zu § 1 GKG m.w.N. unter Rn. 59). Die Erinnerung war demnach zurückzuweisen.

5Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

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