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5 ME 34/26•OVG Niedersachsen, 2026-07-20, 5 ME 34/26
5 ME 34/26Tribunal administratif20 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-20
Aktenzeichen: 5 ME 34/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0720.5ME34.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 18398
Tenor: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 3. Kammer - vom 7. April 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
GründI. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 3. Kammer - vom 7. April 2026 bleibt ohne Erfolg.
Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die gemäß § 105 Abs. 2 NBG entfallende aufschiebende Wirkung einer Klage der Antragstellerin (3 A 155/26, später erhoben am 14.4.2026) gegen die Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. April 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO anzuordnen. Zur Begründung hat es ausgeführt, in der Abwägung überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn die Verfügung, mit der die Antragstellerin vom 7. April bis einschließlich 31. Juli 2026 von der C. in C-Stadt an die D. - Förderschule für geistige Entwicklung - in E. abgeordnet werde, sei offensichtlich rechtmäßig. Sie lasse sich auf § 27 Abs. 2 NBG stützen. In formeller Hinsicht begegne die Verfügung keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin sei für Abordnungen ohne das Ziel der Versetzung, deren Dauer ein Schulhalbjahr nicht übersteige, zuständig gewesen. Eine gesonderte Anhörung vor Erlass dieser Abordnungsverfügung sei entbehrlich gewesen, weil die Antragstellerin bereits unter dem 27. März 2026 zu einer gleichartigen Abordnung vom selben Tage Stellung genommen habe. Jedenfalls könne eine Heilung durch Nachholung der Anhörung noch während des Hauptsacheverfahrens erfolgen. Eine Beteiligung des Personalrats der abordnenden Schule habe es gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG wegen des nur kurzen Abordnungszeitraums nicht bedurft. Die Abordnung sei auch materiell rechtmäßig. Dienstliche Gründe im tatbestandlichen Sinne lägen in Gestalt nicht auflösbarer innerdienstlicher Spannungen zwischen der Antragstellerin und großen Teilen des Kollegiums vor, die eine reibungslose Zusammenarbeit an der Schule erheblich störten; die Schuld- oder Verursachungsfrage sei dabei nicht von Belang. Die Abordnung sei auch ermessensfehlerfrei verfügt worden. Die Begründung des Bescheides vom 2. April 2026 lasse erkennen, dass diesmal Ermessen ausgeübt worden und die Ermessensbetätigung entsprechend dem Zweck der Ermächtigung, nämlich im Interesse einer Auflösung des im Lehrkörper bestehenden Spannungsverhältnisses, erfolgt sei. Die Abordnungsverfügung sei auch verhältnismäßig. Die Abordnung der Antragstellerin an die D. bis zum Schuljahresende 2025/26 sei dazu geeignet, das bestehende Spannungsverhältnis an der C. aufzulösen. Sie sei auch erforderlich, weil gleichwirksame, für die Antragstellerin mildere Mittel, die auch Dritte nicht stärker belasteten, nicht ersichtlich seien. Das gelte etwa für eine Abordnung oder Versetzung aller anderen Lehrkräfte der abordnenden Schule, aber auch für eine Abordnung der Antragstellerin selbst mit dem Ziel der Versetzung. In Anbetracht der erheblichen Zerrüttung des Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Kollegium an ihrer Stammschule sei auch nicht erkennbar, dass eine Klärung fachlicher Differenzen in Dienstbesprechungen oder Mediationsverfahren erfolgversprechend sein werde. Die von der Antragstellerin vorgebrachten schulischen, familiären und gesundheitlichen Belange seien von der Antragsgegnerin berücksichtigt und abgewogen worden; sie überwögen nicht das schulische Interesse, die Spannungssituation aufzulösen, und müssten auch nicht anders gewichtet werden. Schwere Nachteile für die von der Antragstellerin, der einzigen Förderschullehrkraft an der abgebenden Schule, beschulten Kinder mit Förderbedarf erschienen mit Blick auf die nicht unerheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in den Schuljahren 2024/25 und 2025/26 nicht plausibel. Ein Ansehensverlust allein durch Abordnung drohe bei der Antragstellerin schon mit Blick darauf nicht, dass sie in der Vergangenheit an zahlreichen Schulen tätig gewesen sei. Als Förderschullehrkraft sei sie (auch) zur Tätigkeit an einer Förderschule für geistige Entwicklung befähigt. Die Dauer des Arbeitsweges zur D. sei ebenso wie die gesundheitlichen Belange der Antragstellerin berücksichtigt worden. Da auch die Antragstellerin derzeit gesundheitlich unter dem bestehenden Spannungsverhältnis an der C. leide, könne keine Fehlgewichtung in der Schlussfolgerung der Antragsgegnerin erkannt werden, dass ein Schulwechsel der weiteren Genesung der Antragstellerin dienlicher sein dürfte als ein Verbleib an ihrer Stammschule.
Die hiergegen gerichtete Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung sich der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebietet keine Änderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Antragstellerin. Teilweise sind damit Beschwerdegründe schon nicht in einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden, teilweise greifen sie in der Sache nicht durch.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bereits eine (nochmalige) Anhörung der Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 2 Halbsatz 1 VwVfG im vorliegenden Einzelfall mit Blick darauf für entbehrlich gehalten, dass die Antragstellerin bereits unter dem 27. März 2026 in ihrem mit "Widerspruch" betitelten Schreiben (S. 28 BA 003 = GA-VG des Verfahrens 3 A 145/26) gegen die (erste) Abordnungsverfügung vom 27. März 2026 zu einer Abordnung an die D. - Förderschule für geistige Entwicklung - E. im Zeitraum 7. April bis einschließlich 31. Juli 2026 Stellung genommen hatte. Ergänzend ist zu bemerken, dass die dort genannten gesundheitlichen und schulisch-fachlichen Belange in der Begründung der streitgegenständlichen (zweiten) Abordnungsverfügung vom 2. April 2026 durch die Antragsgegnerin umfassend gewürdigt worden sind. Der hiergegen gerichtete Einwand der Antragstellerin (vgl. S. 5 Beschwerdeschrift vom 16.4.2026/S. 6 GA-OVG), die beiden Verfügungen seien ungeachtet ihres identischen Tenors "nicht inhaltsgleich", weil die erste an einem Ermessensnichtgebrauch gelitten habe (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 31.3. 2026 - 3 B 146/26 -, S. 79 bis 81 GA-VG jenes Verfahrens = BA 001) und erst die zweite Ermessenserwägungen überhaupt habe erkennen lassen, verfängt bei Lichte besehen nicht. Beide Verfügungen mussten sich an derselben Rechtsgrundlage (§ 27 Abs. 2 NBG) messen lassen, welche der Antragsgegnerin beim Vorliegen dienstlicher Gründe ein Abordnungsermessen einräumt. Es handelt sich nicht um eine Wesensungleichheit der Art, dass die erste Verfügung auf eine Rechtsgrundlage gestützt worden wäre, die eine gebundene Entscheidung vorsieht, und die zweite auf eine davon verschiedene Ermessensvorschrift. Liegt daher der gerügte Anhörungsverstoß nicht vor, kommt es auf eine Heilungsmöglichkeit nicht mehr an.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen, dass ein die Abordnung eines Beamten rechtfertigender dienstlicher Grund im Sinne des § 27 Abs. 2 NBG in einem innerdienstlichen Spannungsverhältnis liegen kann, ohne dass es darauf ankäme, wer diesen Zustand verursacht hat oder gar eine Schuld an dessen Eintritt trägt, da entscheidend allein dessen objektive Beteiligung hieran ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2009 - 5 ME 434/08 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Dass an der Antragsgegnerin tatsächlich ein derartiges innerdienstliches Spannungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und einigen Kollegen - einem Teil des Schulkollegiums - besteht, stellt die Beschwerde nicht in Abrede (vgl. S. 2 Beschwerdeschrift vom 16.4.2026/S. 3 GA-OVG).
Ihr rein quantitativer Einwand, es könne nicht zutreffen, dass sie mit dem gesamten übrigen Kollegium in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis stehe, weil sie mit elf der 20 Unterzeichnern und Unterzeichnerinnen des Beschwerdebriefes vom 16. November 2025 (S. 255 f. GA-OVG) beruflich keinen Kontakt gehabt habe (vgl. S. 3 f. Beschwerdeschrift vom 16.4.2026/S. 4 f. GA-OVG), ändert am Bestehen eines gravierenden Konflikts der Antragstellerin jedenfalls mit einem erheblichen Teil des Kollegiums an ihrer Stammschule nichts.
Soweit die Antragstellerin betont, das Spannungsverhältnis finde seinen Grund in ihrer Isolation und fehlenden Integration innerhalb des Kollegiums, in einer Behinderung ihrer Arbeit als für die Umsetzung der Inklusion zuständiger einziger Förderschullehrkraft an ihrer Stammschule durch Kollegen und Kolleginnen und in der fehlenden Unterstützung durch die Schulleitung ihrer Stammschule (vgl. S. 2 f. Beschwerdeschrift vom 16.4.2026/S. 3 f. GA-OVG), muss der Senat diesen behaupteten Ursachenbeziehungen und Schuldzuweisungen, die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 27 Abs. 2 NBG nach dem oben erwähnten Maßstab rechtlich unerheblich sind, an dieser Stelle nicht nachgehen (vgl. aber unten I.3.b) a. E.).
a) Die bloße Behauptung, die Personalmaßnahme einer Abordnung an eine andere Schule sei kein zur Auflösung des innerdienstlichen Spannungsverhältnisses geeignetes Mittel (vgl. S 3 Beschwerdeschrift/S. 4 GA-OVG), ist unsubstantiiert und unzutreffend. Auch wenn die Antragstellerin als eine Beteiligte des Konflikts aufgrund der Abordnung nur zeitlich befristet bis zum 31. Juli 2026, das heißt bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2025/26, nicht mehr an ihrer Stammschule tätig ist, tritt bereits dadurch der dringend nötige Abstand zwischen den Konfliktparteien ein und gibt dies zeitlichen Raum dafür, in Überlegungen über die weitere Verwendung der Antragstellerin als Förderschullehrkraft einzutreten. Dass die Antragsgegnerin und das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig diese Zielstellung verfolgen, wurde gegenüber der Antragstellerin bereits im Personalgespräch vom 10. März 2026 kommuniziert (vgl. insbes. S. 21 des Protokolls in BA 002, Anlage 11 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 31.3.2026 auf S. 63 ff. GA-VG des Verfahrens 3 B 146/26).
b) Soweit die Antragstellerin unter dem Aspekt einer fehlenden Erforderlichkeit der Abordnung zunächst rügt, der Einsatz milderer Mittel der Konfliktlösung (wie z. B. eine Mediation, Konfliktgespräche oder Dienstbesprechungen zur Klärung fachlicher Differenzen) sei von der Antragsgegnerin nicht erwogen und nicht versucht worden, und das Verwaltungsgericht habe derartige Versuche nicht als per se nicht erfolgversprechend verwerfen dürfen (vgl. S. 3 Beschwerdeschrift vom 16.4.2026/S. 4 GA-OVG), übersieht sie zum einen, dass das Verwaltungsgericht die fehlende Erfolgsaussicht dieser Versuche gerade mit der erheblichen Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Antragstellerin und Schulkollegium begründet hat, welche die Antragstellerin selbst nicht bestreitet (vgl. S. 3 Beschwerdeschrift vom 16.4.2026/S. 4 GA-OVG). Für ihre schlicht entgegengesetzte Behauptung, auch ein erheblich zerrüttetes Verhältnis (wie das hier vorliegende) könne durch alternative Konfliktlösungsmöglichkeiten einer "friedlichen Lösung" zugeführt werden, bleibt sie jeglichen konkreten Anhaltspunkt, der auf den vorliegenden Einzelfall bezogen wäre, schuldig.
Zum anderen aber berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass die vorgeschlagenen Mittel angesichts der Intensität und Komplexität der hier zu verzeichnenden Konflikte innerhalb des Schulkollegiums einen Erfolg (allenfalls) erst in einer längeren Zeitspanne zeitigen könnten, während die Abordnung als sofortige "Herausnahme" der Antragstellerin aus dem Schulbetrieb an ihrer Stammschule ihre Wirkung bereits seit dem 7. April 2026 entfalten kann, so dass die von der Antragstellerin erwogenen Alternativen im Ergebnis keine gleichwirksamen milderen Mittel darstellen, welche aber im Rahmen der Erforderlichkeit allein in den vergleichenden Blick zu nehmen waren.
Dass angesichts der Zuspitzung des Konflikts im Frühjahr 2026 auch die zeitnahe Schaffung eines Abstandes zwischen den Konfliktparteien durch eine Abordnung an eine andere Schule dringend geboten war, rechtfertigt sich aus dem Auslaufen des gegen die Antragstellerin nur bis zum 5. April 2026 verlängerten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG (vgl. Bescheid vom 13.3.2026, S. 91 ff. BA 004 = GA-VG des Verfahrens 3 A 128/26), so dass im vorliegenden Fall auch der von der Antragstellerin bekämpfte frühe Beginn des Abordnungszeitraums (7.4.2026) erforderlich erscheint.
Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Verweis auf mögliche Ursachen des Konflikts (vgl. oben I.2. und S. 2 f. Beschwerdeschrift vom 16.4.2026/S. 3 f. GA-OVG) dagegen wenden wollte, dass gerade sie abgeordnet wird (und nicht andere konfliktbeteiligte Kollegen und Kolleginnen, die an der Antragsgegnerin tätig sind), führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zwar kann bei der Ermessensentscheidung des Dienstherrn, welchen der an dem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten er abordnet, die Frage des Verschuldens bedeutsam sein. Von einer Ermessensfehlerhaftigkeit einer Abordnungsentscheidung ist aber nur in den Fällen auszugehen, in denen nicht der das Spannungsverhältnis allein verschuldende Beamte, sondern stattdessen das "Opfer" des schuldhaften Verhaltens abgeordnet werden würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.1967 - BVerwG VI C 58.65 -, juris Rn. 37; Nds. OVG, Beschluss vom 6.2.2009 - 5 ME 434/08 -, juris Rn. 13). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zum einen betreffen die Auseinandersetzungen nicht lediglich zwei Streitbeteiligte. Zum anderen hat die Antragstellerin nicht behauptet, dass sie selbst keinen Beitrag zur Konfliktentstehung geleistet habe und ausschließlich andere konkrete Kollegen und Kolleginnen hierfür verantwortlich seien, so dass vorrangig oder ausschließlich gegen diese vorgegangen werden müsste. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich.
c) Schließlich dringt die Antragstellerin mit ihren Angriffen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die verfügte Abordnung sei zumutbar (verhältnismäßig i. e. S.), nicht durch.
aa) Sie macht bei verständiger Würdigung geltend, die ihr zugewiesene Tätigkeit an der D. E. sei - auch wenn sie formal die Befähigung als Förderschullehrerin besitzt - "völlig fachfremd" und damit nicht amtsangemessen. Diese Schule sei eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung". Sie selbst verfüge aber nur über eine theoretische Ausbildung in und über praktische Erfahrungen mit den davon abweichenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Lernen" und "Emotionale und soziale Entwicklung" (vgl. S. 4 f. Beschwerdeschrift vom 16.4.2026/S. 5 f. GA-OVG).
Dieses Vorbringen erscheint angesichts der von der Antragstellerin in den Jahren 2017 bis 2019 absolvierten sonderpädagogischen Ergänzungsqualifizierung, die letztlich die Grundlage für ihre Beförderung zur Förderschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) im Jahre 2020 bildete, als zu unsubstantiiert. Aus dem zum Beleg angeführten Ausbildungsnachweis über erbrachte Leistungen (S. 13 GA-OVG) geht nicht hervor, in welchen gemäß dem Runderlass des Nds. Kultusministeriums zur "Berufsbegleitende[n] Qualifizierung [...] für Lehrkräfte, die in der sonderpädagogischen Förderung tätig sind und nicht über die Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik verfügen" vom 14. März 2014 - 35-84 112/211, vgl. Bekanntmachung in SVBl. 2015, 53) zu wählenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten die Antragstellerin am Studienseminar ausgebildet wurde und schulisch tätig gewesen ist. Jedenfalls macht sie nicht im Einzelnen glaubhaft (§§ 173 Satz 1 VwGO, 294 Abs. 1 ZPO), dass sie im Abordnungszeitraum an der Zielschule aus Qualifikationsgründen überhaupt keinen nennenswerten fachlichen Beitrag als Lehrkraft leisten könnte.
bb) Soweit die Antragstellerin entgegen dem Verwaltungsgericht meint, ihre gesundheitlichen Belange seien in der Abwägung mit dienstlichen Erfordernissen nicht ausreichend berücksichtigt worden, beschränkt sie sich zur Begründung dessen auf den Vortrag, sie sei durch die vorausgegangene Abfolge mehrfacher Abordnungen an viele andere Schulen krank geworden und ein weiterer Wechsel nach nur einem Jahr sei nicht förderlich für ihre Gesundheit (vgl. S. 4 Beschwerdeschrift vom 16.4.2026/S. 5 GA-OVG). Diesem vor allem auf die Vergangenheit bezogenen Vorbringen muss der Senat hier nicht weiter nachgehen. Denn nicht erkennbar wird daraus, dass und inwieweit die nunmehrige Abordnung an die D. selbst ihre Gesundheit wesentlich verschlechternde Wirkungen entfaltete. Dem zentralen Argument des Verwaltungsgerichts, auch die Antragstellerin leide gesundheitlich erkennbar unter den innerdienstlichen Spannungen an ihrer Stammschule, und ein Schulwechsel erscheine deshalb nachvollziehbar ihrer Genesung dienlicher als ein Verbleib dort, tritt die Antragstellerin nicht entgegen.
cc) Soweit die Antragstellerin schließlich unter familiärem Aspekt darauf verwiesen hat, es sei ihr mit Blick auf die Betreuungsbedürftigkeit ihrer sieben und dreizehn Jahre alten Kinder unzumutbar, einen Abordnungsbeginn bereits am 7. April 2026 zu realisieren, weil an der D. im Vergleich zur Heinrich-Roth-Gesamtschule an zwei weiteren Nachmittagen in der Woche ihre Anwesenheit erforderlich sei (vgl. S. 5 Beschwerdeschrift vom 16.4.2026/S. 6 GA-OVG), ist dies nicht glaubhaft gemacht worden und hat sich diese Rüge ersichtlich allenfalls auf ein bereits in der Vergangenheit liegendes und damit erledigtes Anfangsszenario bezogen. Dass es ihr im weiteren Verlauf der Abordnung bis zum 31. Juli 2026 bereits dem Grunde nach unmöglich wäre, für die notwendige Betreuung ihrer Kinder zu sorgen, trägt sie nicht vor und ist für den Senat auch nicht offensichtlich geworden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der sich daraus ergebende Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR ist im Eilverfahren nicht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 3.12.2025 - 5 ME 94/25 -, V. n. b., S. 9 des Beschlussabdrucks).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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